Steuerfalle US-LLC: 3 Risiken für deutsche Unternehmen beim Markteintritt in den USA

Beim Start einer Unternehmensexspansion in die USA steht oft die Frage im Raum, welche Rechtsform für eine amerikanische Tochtergesellschaft am geeignetsten ist. Die US-LLC wird häufig von amerikanischen Rechtsanwälten als Gesellschaftsform empfohlen, ohne dass den steuerlichen Konsequenzen in Deutschland oder Europa gebührend Aufmerksamkeit geschenkt wird. In diesem Artikel wird erläutert, warum die US-LLC in den meisten Fällen nicht für die Gründung einer US-Tochtergesellschaft geeignet ist.

Wählen Sie eine US-LLC als Unternehmensform, könnten Sie steuerlichen Risiken gegenüberstehen, die sie mit einer anderen Rechtsform vermeiden könnten. Dies betrifft jedoch nicht die so genannte Disregarded Entity US-LLC, die in den USA keine Steuern zahlt. Statt einer LLC könnte als Alternative eine US Corporation oder eine Limited Partnership in Betracht gezogen werden, um einer fehlerhaften steuerlichen Klassifizierung vorzubeugen. Dieser Artikel verdeutlicht, welche steuerlichen Fallen es zu vermeiden gilt und welche Optionen sich für eine rechtlich abgesicherte Expansion in die USA bieten.

Key Takeaways

  • Eine US-LLC ist häufig nicht die optimale Rechtsform für die Gründung einer US-Tochtergesellschaft.

  • Fehlklassifizierungen können zu signifikanten steuerlichen Nachteilen führen.

  • Die Wahl einer US Corporation oder Limited Partnership kann steuerliche Fallstricke vermeiden.

US-LLC als unpassende Rechtsform für Tochtergesellschaften in den USA

Beim Aufbau eines US-Unternehmens stoßen viele auf die US-LLC als gängige Gesellschaftsform. Dabei wird oft nicht bedacht, dass diese Rechtsform in Deutschland steuerrechtlich problematisch sein kann. Es empfiehlt sich, alternative Gesellschaftsformen zu erwägen, um unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Steuerfallen bei Verwendung der US-LLC

  • Problematik der Klassifizierung

    • In Deutschland wird unterschieden, ob eine LLC als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft zu behandeln ist.

    • Dies hat direkte Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung.

  • Steuerfalle 1: Doppelbesteuerung der Gewinne

    • Anzunehmende Partnerschaft wird als Kapitalgesellschaft gewertet.

    • In Deutschland erhaltene Gewinne als Dividenden besteuert, ohne Anrechnung der bereits in den USA gezahlten Steuern.

  • Steuerfalle 2: Branch Profit Tax

    • Eine deutsche GmbH gründet eine 100-prozentige US-LLC, die in den USA transparent besteuert wird.

    • Deutsche Finanzbehörden könnten sie als Kapitalgesellschaft klassifizieren, was eine 30%ige Branch Profit Tax nach sich zieht.

  • Steuerfalle 3: Betriebsstättenbegründung durch Geschäftsführung

    • Leitung der US-LLC aus Deutschland kann zur Doppelbesteuerung führen, da auch Deutschland die Gewinne besteuert.

Empfehlungen

  • Vermeidung der US-LLC als Rechtsform

    • Nutzen einer US-Corporation oder einer Limited Partnership ist vorteilhafter.

  • Gestaltung der Managementstruktur

    • Vorsorge treffen, um eine in Deutschland begründete Betriebsstätte zu vermeiden.

Für präzise Beratung und Unterstützung bei der Wahl der passenden Rechtsform für eine US-Niederlassung stehen Experten bereit. Hierbei können seit 2008 bestehende Erfahrungen und das Fachwissen aus umfassender Praxis in den USA genutzt werden.

Steuerliche Risiken einer US-LLC

Bei der Erschließung des amerikanischen Marktes durch deutsche Unternehmen steht oftmals die Wahl der passenden Rechtsform im Vordergrund. Die in den USA verbreitete Rechtsform der LLC (Limited Liability Company) wird häufig vorgeschlagen, doch birgt diese aus steuerlicher Sicht in Deutschland und Europa gewisse Risiken.

In Deutschland existiert die Rechtsform einer LLC nicht. Daher entstehen Unklarheiten bei der Einordnung für steuerrechtliche Zwecke, ob es sich um eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft handelt. Gemäß Anleitung des Bundesfinanzministeriums wird dies anhand der Satzung und verschiedener Merkmale wie dem Stammkapital, der Übertragbarkeit der Anteile und dem Ort der Geschäftsführung fallweise entschieden. Dies führt zu Unsicherheiten bei der steuerlichen Kategorisierung durch das deutsche Finanzamt.

Die Steuerfallen sind vielfältig:

  • Steuerfalle 1: Falsche Klassifizierung durch das Finanzamt
    Wird eine US-LLC fälschlicherweise als Kapital- statt als Personengesellschaft eingestuft, kann dies dazu führen, dass die in den USA versteuerten Gewinne in Deutschland als Dividenden mit Quellensteuer behandelt werden. Dies kann zu einer Gesamtsteuerlast von über 60% führen.

  • Steuerfalle 2: Amerikanische Branch Profit Tax
    Wenn eine deutsche GmbH eine US-LLC gründet, die von den USA als transparente Personenunternehmen behandelt wird, das deutsche Finanzamt aber später eine Klassifizierung als Kapitalgesellschaft vornimmt, können Profit-Ausschüttungen mit bis zu 30% US-amerikanischer Branch Profit Tax belegt werden. Zudem könnten, bei Geschäftstätigkeit in bestimmten US-Staaten, die Gesamtgewinne der GmbH der US-Staatenbesteuerung unterliegen.

  • Steuerfalle 3: Geschäftsführungsstandort
    Steuern können doppelt anfallen, wenn eine US-LLC von Deutschland aus geführt wird. Es entsteht eine Betriebsstätte in Deutschland, wodurch beide Länder Anspruch auf Besteuerung der Gewinne erheben.

Es wird daher empfohlen, für eine Expansion in die USA entweder eine US-Kapitalgesellschaft zu gründen, die analog zu deutschen Kapitalgesellschaften behandelt wird, oder eine Kommanditgesellschaft, um eine klare steuerrechtliche Einordnung zu gewährleisten. Diese beiden Rechtsformen sollten zu einer stabileren steuerlichen Handhabung führen, obwohl auch hier das Thema der Geschäftsführung sorgfältig beachtet werden muss. Für Beratung zur passenden Rechtsform und den damit zusammenhängenden steuerlichen Aspekten stehen Fachleute bereit, die seit Jahren auf den US-amerikanischen Markt spezialisiert sind.

Steuerfallstrick Nummer 1: Die Falscheinordnung und Ihre Doppelbesteuerungsfolgen

Beim Aufbau eines Unternehmens in den USA wählen deutsche Investoren häufig die US-amerikanische Limited Liability Company (LLC), ohne die steuerlichen Auswirkungen in Deutschland zu berücksichtigen. Dies kann zu einer Falschklassifizierung der Gesellschaftsform führen und das Risiko einer Doppelbesteuerung erhöhen.

Fallbeispiel:

  • Deutsche Anteilseigner gründen eine LLC in den USA.

  • In den USA wird die LLC als Personengesellschaft betrachtet, sodass eine Besteuerung auf die Einkommen erfolgt.

  • Das deutsche Finanzamt stuft die LLC hingegen als Kapitalgesellschaft ein.

Folgen:

  • Erträge, die in den USA versteuert wurden, müssen in Deutschland als Dividenden erneut versteuert werden.

  • Es erfolgt keine Anrechnung der in den USA gezahlten Steuern.

Risiken:

  • Eine potenzielle Gesamtsteuerlast von über 60% kann entstehen.

  • Relevant ist dies für natürliche Personen, die direkt oder indirekt an der LLC beteiligt sind.

Steuerstatus in USA Steuerstatus in Deutschland Resultierende Steuerlast Personengesellschaft Kapitalgesellschaft Über 60% (individuell möglich)

Die steuerliche Einordnung einer LLC ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Gesellschaftsstatut und dem Sitz der Geschäftsführung ab. Es ist empfehlenswert, eine Rechtsform zu wählen, die international eindeutig klassifiziert wird, um steuerliche Risiken zu minimieren. Eine Alternative könnte z. B. die US-Corporation oder die Limited Partnership sein, die in Deutschland klar definierten Gesellschaftstypen entsprechen. Diese vermeiden üblicherweise die beschriebenen Probleme, jedoch ist auch hier die Gestaltung der Geschäftsführung zu beachten.

Steuerrisiko bei US-Tochtergesellschaften: Die Gewinnbesteuerung der Zweigstellen

Im Zusammenhang mit der Unternehmensexpansion in die USA stellt sich oft die Frage nach der richtigen Rechtsform. Eine in den Vereinigten Staaten weit verbreitete Gesellschaftsform ist die LLC (Limited Liability Company). Die Wahl dieser Rechtsform kann jedoch aus deutscher steuerlicher Perspektive problematisch sein. Besonders kritisch wird es, wenn eine in Deutschland ansässige GmbH eine LLC in den USA gründet und diese LLC dann aus deutscher Sicht später als Kapitalgesellschaft und nicht als transparente Personengesellschaft eingestuft wird.

  • US-Zweigstellen-Gewinnsteuer: Für den Fall, dass die amerikanische IRS bei einer Prüfung zu dem Schluss kommt, dass Gewinnausschüttungen von der LLC an die deutsche Muttergesellschaft als steuerpflichtige Einkünfte zu werten sind, fällt die sogenannte Branch Profit Tax an. Diese beträgt 30% und wird trotz eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht gemindert.

Anwendungsbeispiel:

  • Eine deutsche GmbH besitzt 100% an einer US-LLC

  • Die US-LLC wird in den USA als transparent eingeschätzt

  • Das deutsche Finanzamt klassifiziert die LLC als Kapitalgesellschaft

  • Es ergibt sich eine hohe Gesamtsteuerlast, die im ungünstigsten Fall 60% des Gewinns erreichen kann

Komplikation durch Unitary Tax States:

  • In Bundesstaaten wie Kalifornien oder New York, welche das sogenannte "Unitary Tax"-System nutzen, können die Gesamtgewinne einer deutschen GmbH, die dort tätig ist, mit weiteren staatlichen Gewinnsteuern belastet werden. Dies kann bis zu 10% Zusatzsteuer bedeuten.

Um solche Steuerfallen zu vermeiden, empfiehlt es sich für Unternehmen aus Deutschland und generell aus Europa, für die US-Expansion andere Rechtsformen wie beispielsweise eine US-Corporation zu wählen. Diese wird ähnlich einer deutschen GmbH oder Aktiengesellschaft behandelt und kann somit steuerliche Unsicherheiten reduzieren. Auch die Wahl einer Limited Partnership als Partnerschaft kann eine deutlichere steuerliche Zuordnung ermöglichen. Besondere Aufmerksamkeit sollte ebenso der Unternehmensführung gewidmet werden, um die Schaffung einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland zu vermeiden.

Steuerrisiko Nummer 3: Verwaltungsstätte als Betriebsstätte

Ein weiteres kritisch zu bewertendes Thema bei der US-Expansion stellt die sogenannte Betriebsstätte dar, speziell wenn die Leitung des US-Unternehmens von Deutschland aus erfolgt. Bei der Gründung einer US-Tochtergesellschaft kann es häufig der Fall sein, dass deutsche Unternehmer direkt die Geschäftsführung übernehmen. Dies führt dazu, dass die Geschäftsleitung faktisch in Deutschland ansässig ist, was steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

Merkmale einer Verwaltungsbetriebsstätte:

  • Unternehmensleitung von Deutschland aus: Die Geschäftsführung der US-LLC erfolgt durch in Deutschland ansässige Personen.

  • Steuerliche Folgen: Beide Länder erheben Steuern auf die erzielten Gewinne, da einerseits die USA als Sitz des Unternehmens besteuert, andererseits Deutschland das Besteuerungsrecht wegen der Betriebsstätte beansprucht.

Auswege aus der Doppelbesteuerung:

  • Geeignete Managementstrukturen: Die Implementierung adäquater Unternehmensstrukturen kann helfen, die Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und anderen steuerlichen Risiken empfielt es sich daher, im Vorfeld einer US-Geschäftsausweitung eine sorgfältige Strukturierung der Unternehmensführung zu bedenken und gegebenenfalls Alternativen zur LLC zu erwägen. So kann statt einer LLC beispielsweise die Gründung einer US-Kapitalgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in Betracht gezogen werden, die in Deutschland einer GmbH oder Aktiengesellschaft entspricht, und somit von den deutschen Finanzbehörden entsprechend eingeordnet wird.

Alternative Rechtsformen für die Expansion in die USA

Bei der Expansion von europäischen Unternehmen, insbesondere deutschen Firmen, in den US-amerikanischen Markt ist die Wahl der rechtlichen Unternehmensform entscheidend. Die in den USA beliebte Gesellschaftsform der LLC (Limited Liability Company) wird oft vorgeschlagen, jedoch kann dies aus steuerlicher Sicht in Deutschland und Europa zu unerwarteten Folgen führen. Für eine US-Tochtergesellschaft ist eine LLC häufig nicht die angemessene Wahl.

Steuerliche Risiken einer US-LLC

  • Klassifizierungsprobleme: In Deutschland existiert die Rechtsform einer LLC nicht, was zu Unsicherheiten bei der steuerlichen Einordnung führt. Die deutsche Finanzverwaltung bewertet eine LLC fallweise als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft, was direkten Einfluss auf die Besteuerung hat.

  • Steuerfalle 1 – Einkommensteuer: Angenommen, deutsche Anteilseigner gründen eine US-LLC, und das deutsche Finanzamt stuft diese als Kapitalgesellschaft ein, müssen Dividenden in Deutschland versteuert werden, ohne dass Steuern, die bereits in den USA gezahlt wurden, angerechnet werden. Dies kann zu einer Gesamtsteuerlast von über 60% führen.

  • Steuerfalle 2 – Branch Profit Tax: Wird eine US-LLC von einer deutschen GmbH gehalten und vom deutschen Finanzamt als Kapitalgesellschaft eingestuft, könnte eine Ausschüttung an die GmbH der amerikanischen Branch Profit Tax unterliegen, ohne dass das deutsche Doppelbesteuerungsabkommen Schutz bietet.

  • Steuerfalle 3 – Geschäftsleitungsort: Die Leitung einer US-LLC aus Deutschland heraus kann zu einer Doppelbesteuerung führen, da sowohl die USA als auch Deutschland die Gewinne besteuern möchten.

Empfehlungen für Rechtsformen

Es wird daher empfohlen, alternative Rechtsformen bei einer Expansion in die USA zu wählen:

  • US Corporation: Eine US Corporation wird ähnlich einer deutschen GmbH oder AG behandelt und bietet gewöhnlich weniger steuerliche Risiken.

  • Limited Partnership: Diese entspricht der deutschen Kommanditgesellschaft und wird für gewöhnlich korrekt klassifiziert.

Unabhängig von der gewählten Rechtsform bleibt die Notwendigkeit eines geeigneten Managementaufbaus, um die Gründung einer Betriebsstätte und die damit verbundene Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Empfehlungen für die Geschäftsausweitung in den USA

Bei der Erweiterung eines Unternehmens in die Vereinigten Staaten ist die Auswahl der richtigen Rechtsform von entscheidender Bedeutung. Häufig empfehlen Juristen in den USA die Gründung einer US-LLC, jedoch ist diese häufig aus steuerlicher Sicht in Deutschland und Europa nicht die optimale Wahl. Statt einer US-LLC wird empfohlen, eine US-Corporation oder eine Limited Partnership zu erwägen, um spätere Probleme zu vermeiden.

Steuerfallen bei Verwendung einer US-LLC:

  • Doppelbesteuerungsrisiko: Wenn eine US-LLC von deutschen Anteilseignern errichtet wird und die deutsche Finanzbehörde sie als Kapitalgesellschaft einstuft, resultiert dies in der Doppelbesteuerung der Gewinne.

  • US-Zweigniederlassungssteuer: Erhält eine deutsche GmbH als alleinige Anteilseignerin einer US-LLC Gewinnausschüttungen, könnte auf diese die US-Zweigniederlassungssteuer anfallen, wenn die LLC in den USA steuerlich als transparent, in Deutschland aber als Kapitalgesellschaft angesehen wird.

  • Managementstandortproblematik: Erfolgt die Führung einer US-LLC aus Deutschland, so könnte durch die Schaffung einer Betriebsstätte eine Doppelbesteuerung der Erträge entstehen.

Vorzugsweise Rechtsformen für den US-Markt:

  • US Corporation: Vergleichbar mit der GmbH oder AG, wird sie sowohl in den USA als auch in Deutschland konsistent als Kapitalgesellschaft behandelt.

  • Limited Partnership: Ähnlich der deutschen KG, bietet sie eine klare steuerrechtliche Einordnung in grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Organisation bei der Expansion:

  • Strukturiertes Management: Zur Vermeidung der Managementstandortproblematik ist es empfehlenswert, eine angemessene Managementstruktur zu etablieren.

Für Unternehmer, welche die Steuerbelastung reduzieren, Vermögen aufbauen und persönliche Freiheit maximieren möchten, besteht seit 2008 Unterstützung durch unsere Kanzlei. Mit Sitz in Austin, Texas, helfen wir deutschsprachigen Mandanten bei der erfolgreichen Expansion in die USA. Um mehr zu erfahren, buchen Sie eine Beratung unter mandating.com und profitieren Sie von unserem Fachwissen und unserem Netzwerk.

Beratungsleistungen und Fachkompetenz der Rechtsberatung

Die richtige Wahl der Unternehmensform in den USA ist ein wesentlicher Faktor für eine erfolgreiche Markterweiterung. Eine US Corporation (entspricht in etwa der deutschen GmbH oder AG) oder eine Limited Partnership (vergleichbar mit einer deutschen Kommanditgesellschaft) wird empfohlen, um bestimmte steuerrechtliche Fallstricke zu umgehen. Die US LLC wird aus steuerlichen Gründen in Deutschland und Europa nicht immer als vorteilhaft angesehen und kann erhebliche Risiken mit sich bringen.

Steuerrechtliche Fallstricke

  • Fallstrick 1: Falsche Einschätzung der Unternehmensform

    • Deutsche Gesellschafter gründen eine US LLC, die als Personengesellschaft angesehen wird.

    • Das deutsche Finanzamt könnte die LLC jedoch als Kapitalgesellschaft einstufen, was zu einer Doppelbesteuerung führen kann.

  • Fallstrick 2: Branch Profit Tax

    • Eine deutsche GmbH gründet eine US LLC als transparente Personengesellschaft.

    • Nach einer Prüfung könnte das deutsche Finanzamt die LLC als Kapitalgesellschaft einstufen, was die Branch Profit Tax in den USA zur Folge haben könnte.

  • Fallstrick 3: Geschäftsführungsort

    • Wenn die US LLC von Deutschland aus verwaltet wird, kann eine Betriebsstätte entstehen.

    • Das Ergebnis wäre eine doppelte Besteuerung der Gewinne sowohl in den USA als auch in Deutschland.

Beratungsansatz

  • Die Empfehlung lautet, statt einer US LLC eine US Corporation oder eine Limited Partnership zu verwenden.

  • Es wird ein individuelles Beratungsgespräch zur US-Expansion angeboten.

Erfahrung

  • Seit 2008 berät die Kanzlei deutschsprachige Mandanten bei der Expansion in die USA.

  • Der Hauptsitz befindet sich in Austin, Texas, von wo aus umfangreiche Unterstützung geboten wird.

Serviceangebot

  • Die Kanzlei bietet Unterstützung bei der Reduzierung der Steuerlast, dem Vermögensaufbau und -schutz sowie der Maximierung persönlicher Freiheit.

  • Sie profitieren vom Expertennetzwerk und Fachwissen der Kanzlei.

Für weiterführende Beratung wird auf die Webseite mandating.com verwiesen, um als Mandant der Kanzlei Unterstützung zu erhalten.

Zurück
Zurück

So nutzen Auswanderer UK-Aktien zur Maximierung ihrer Dividendenrendite

Weiter
Weiter

Auslandssachverhalte, die 2024 als Steuerhinterziehung gelten