Auslandssachverhalte, die 2024 als Steuerhinterziehung gelten
Steuerrechtliche Fallstricke können sich bei grenzüberschreitenden Aktivitäten ergeben, besonders wenn Personen auswandern oder Geschäftsbeziehungen im Ausland unterhalten. In vielen Ländern, darunter auch Deutschland, werden Steuerdelikte streng geahndet. Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Strafen bis hin zu Freiheitsentzug belegt werden. Daher ist es von größter Wichtigkeit, sich umfassend über die steuerlichen Meldepflichten zu informieren und sämtliche relevante Aktivitäten den Finanzbehörden zu melden.
In der Praxis treten verschiedene Situationen auf, in denen ungewollt steuerrechtliche Vergehen unterlaufen können. Einige dieser Situationen umfassen die Nichtmeldung eines ausländischen Unternehmenserwerbs, die fälschliche Annahme einer Betriebsstätte im Ausland, sowie Unklarheiten im Bezug auf Schenkungen nach einem Umzug ins Ausland. Auch der korrekte Umgang mit internen Rechnungen und fiktiven Drittgeschäften aus dem Ausland kann Herausforderungen bereiten. Dieses Wissen ist essentiell, um nicht ungewollt die Grenze zur Steuerhinterziehung zu überschreiten.
Key Takeaways
Steuerdelikte werden global streng bestraft; umfassende Kenntnis steuerrechtlicher Pflichten ist unerlässlich.
Meldepflichten und Steuerregelungen können bei Geschäften und Umzügen ins Ausland komplexe steuerliche Folgen haben.
Umsichtige und korrekte Handhabung von grenzüberschreitenden Unternehmensaktivitäten und Schenkungen minimiert das Risiko ungewollter Steuerhinterziehung.
Gründung und Beeinflussung ausländischer Unternehmen
Ausländische Unternehmensgründungen und Beteiligungen können zu ungewollten Steuerhinterziehungsfällen führen, wenn sie nicht korrekt an das Finanzamt gemeldet werden. Insbesondere bei der Gründung oder Beteiligung an ausländischen Gesellschaften mit mehr als 9% Beteiligung besteht eine Meldepflicht. Nicht nur Eigentum, sondern auch signifikante Einflussnahme erfordert eine Meldung. Besonders bei Stiftungen kommt es oft zu einem Irrglauben, dass keine Meldepflicht besteht – dies ist jedoch falsch. Unterlassene Meldungen können Strafen von bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen und als Steuerhinterziehung gewertet werden, welche strafrechtlich relevant ist.
Dauernde Betriebstätte im Inland bei ausländischen Gesellschaften
Eine Gesellschaft im Ausland zu gründen, die lediglich eine Briefkastenfirma ist und deren gesamte Geschäftstätigkeit tatsächlich in Deutschland stattfindet, führt zu einer Steuerverpflichtung in Deutschland. Solche Konstellationen werden als klassische Steuerhinterziehung angesehen, da die Unternehmen eigentlich in Deutschland steuerpflichtig wären durch die Anmeldung einer dauernden Betriebstätte, über welche sämtliche Umsätze und Gewinne abgerechnet werden müssten.
Schenkung nach Auslandsumzug und die Fünf- bzw. Zehnjahresfrist
Nach einem Umzug ins Ausland unterliegt man in Deutschland für fünf, in Niedrigsteuerländern sogar für zehn Jahre weiterhin der Schenkungsteuerpflicht. Schenkungen in diesem Zeitfenster müssen gemeldet und entsprechend versteuert werden. Auch hier können unterlassene Meldungen zu Steuerhinterziehungen führen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verjährung erst mit Kenntniserlangung des Finanzamtes beginnt.
Leistungserbringung aus dem Ausland an eigenes Inlandsunternehmen
Von einem ausländischen Wohnsitz aus Dienstleistungen für ein eigenes Unternehmen in Deutschland zu erbringen, ist prinzipiell rechtens. Es ist jedoch wesentlich, die Arbeitsstunden nachweisbar und zu marktüblichen Sätzen abzurechnen. Andernfalls kann der Verdacht der Profitverschiebung und damit der Steuerhinterziehung aufkommen.
Externe Fakturierung an Inlandsfirma nach Umzug
Ein Unternehmen im Ausland, das Dienstleistungen für ein deutsches Unternehmen erbringt und dafür fakturiert, muss diese zu Bedingungen durchführen, die einem Drittvergleich standhalten. Fakturiert das Unternehmen nur intern und ohne weitere Kunden, so ist eine Abrechnung über die tatsächlichen Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 5% zulässig – alles darüber hinaus könnte als Profitverlagerung und potentielle Steuerhinterziehung interpretiert werden.
Umsatzsteuerrelevantes bei Dienstleistungsverkäufen aus dem Ausland
Verkauft eine US-Gesellschaft digitale Dienstleistungen an Kunden in Deutschland, müssen die umsatzsteuerlichen Regelungen beachtet werden. Hier ist entscheidend, dass die korrekten umsatzsteuerlichen Vorschriften angewendet und die Leistungen ordentlich deklariert werden, um Unregelmäßigkeiten und mögliche Strafen zu vermeiden.
Inländische Scheinbetriebsstätte
Eine Gesellschaft im Ausland zu gründen, bedeutet nicht automatisch, dass man steuerrechtliche Pflichten in Deutschland umgehen kann. Sind Sie in Deutschland ansässig und gründen eine ausländische Firma oder haben maßgeblichen Einfluss darauf, so ist dies dem Finanzamt zu melden. Besonderes Augenmerk gilt der Meldung von Beteiligungen ab 10 Prozent sowie einflussreichen Positionen, selbst wenn Sie nicht offiziell Eigentümer sind.
Tätige Geschäftseinheiten im Inland trotz einer Firmenadresse im Ausland stellen eine weitere Herausforderung dar. Führen Sie Geschäfte von Deutschland aus, ohne dass substantielle Aktivitäten im Gründungsland der Firma stattfinden, kann die Situation eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland begründen. Hieraus ergibt sich eine Steuerpflicht gegenüber dem deutschen Staat, die bei Nichterfüllung als Steuerhinterziehung gewertet werden kann.
Bezüglich Schenkungen nach Auswanderung gilt die deutsche Schenkungssteuer noch bis zu fünf Jahre nach Verlassen des Landes, in bestimmten Fällen sogar bis zu zehn Jahre. Das bedeutet, alle Vermögensüberträge innerhalb dieses Zeitraums könnten in Deutschland steuerpflichtig sein, unabhängig von der Art des Geschenks. Eine Unterlassung der Meldung kann gleichfalls als Steuerhinterziehung interpretiert werden.
Ausländische Geschäftstätigkeiten mit einer inländischen Gesellschaft bedürfen sorgfältiger Dokumentation. Leistungen aus dem Ausland sollten transparent und anhand präziser Arbeitsnachweise nachgewiesen werden. Fiktive Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen können als Steuerbetrug eingestuft werden.
Schreiben Sie Rechnungen von einer ausländischen Gesellschaft an Ihr in Deutschland ansässiges Unternehmen, ist besonders darauf zu achten, dass diese Rechnungen nicht zu einem steuerlichen Missbrauch führen. Unrealistische Verrechnungspreise, die nicht den Marktkonditionen entsprechen, können als unzulässige Gewinnverlagerung und potentielle Steuerhinterziehung gewertet werden. Ein „Cost-Plus-Verfahren“ mit angemessenen Zuschlägen ist hier zu bevorzugen.
Umsatzsteuerlich kann es komplex werden, wenn zum Beispiel digitale Dienstleistungen einer US-LLC an deutsche Kunden verkauft werden. Hierbei ist genau darauf zu achten, ob und inwiefern Umsatzsteuer in Deutschland anfällt und abgeführt werden muss.
Schenkung nach Auslandsumzug
Bei einem Umzug ins Ausland unterliegt man in Deutschland noch fünf Jahre lang der Schenkungssteuerpflicht, und zehn Jahre, wenn man in ein Niedrigsteuerland zieht. Innerhalb dieser Frist unterliegt jede Schenkung, sei es Immobilien, Geld oder Unternehmensanteile, der deutschen Schenkungssteuer. Es ist zu beachten, dass in Deutschland sowohl der Schenker als auch der Beschenkte der Schenkungssteuer unterliegen. Eine Meldung ist erforderlich, um diese Tatsache festzuhalten und die Schenkungssteuer zu entrichten. Unterlässt man diese Meldung, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden.
Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist für solche Delikte beginnt erst, wenn das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erhält. Bei Nichtmeldung kann die Steuerschuld theoretisch auch nach Jahrzehnten noch bestehen.
Verzugszinsen: Aktuell beträgt der Zinssatz für hinterzogene Steuern 6% pro Jahr.
Es ist von hoher Wichtigkeit, Vorsicht walten zu lassen und sich bewusst zu sein, dass selbst nach der Auswanderung aus Deutschland Schenkungen in das Inland innerhalb des genannten Zeitraums zu berücksichtigen sind.
Internationale Buchführungssachverhalte
Es steht außer Frage, dass Steuerhinterziehung mit harten Sanktionen geahndet wird. Besonders heikel sind grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten, da oft unabsichtlich Steuerpflichten übersehen werden. Hier werden sieben Szenarien präsentiert, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um Steuervergehen zu vermeiden.
Situation 1: Erwirbt man Anteile einer ausländischen Firma oder hat maßgeblichen Einfluss darauf – selbst ohne Eigentümer zu sein –, so ist dies steuerlich zu deklarieren. Bei Unterlassung kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro folgen, und es besteht die Gefahr einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung.
Situation 2: Führt man eine Firma im Ausland, deren Geschäftstätigkeit tatsächlich aber in Deutschland stattfindet, liegt ein Fall von Steuerhinterziehung vor. Hier sollte ein inländisches Betriebsstättenfinanzamt über alle Umsätze und Gewinne informiert werden, um einer Besteuerung in Deutschland unterworfen zu werden.
Feststellungen:
Firmengründung im Ausland mit Management aus Deutschland muss offenbart werden.
Betriebsstätten in Deutschland sind steuerlich zu erfassen, auch wenn die Firma im Ausland registriert ist.
Situation 3: Innerhalb von fünf Jahren, oder sogar zehn Jahren bei Niedrigsteuerländern, nach einem Umzug ins Ausland liegt eine vollständige Schenkungssteuerpflicht in Deutschland vor. Transparenz gegenüber dem Finanzamt über Schenkungen vermeidet den Vorwurf der Steuerhinterziehung sowie hohe Zinsen auf die nachbezahlte Schenkungssteuer.
Situation 4: Die Rechnungsstellung einer im Ausland ansässigen Person an die eigene Firma in Deutschland ist legal, solange die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden. Erweisliche Scheinrechnungen sind jedoch als Gewinnverlagerungen und damit als Steuerhinterziehung anzusehen.
Situation 5: Stammt eine Rechnung für intern erbrachte Dienstleistungen aus dem Ausland, ist eine Gewinnmarge von 5% auf den Einkaufspreis die Höchstgrenze für die interne Verrechnung. Höhere Beträge könnten als unzulässige Gewinnverlagerungen gewertet werden.
Situation 6: Beim Verkauf digitaler Dienste an deutsche Kunden durch eine ausländische Gesellschaft muss die Umsatzsteuer korrekt abgeführt werden. Falsche Angaben können zu umfangreichen Nachforderungen führen.
Diese Information dient der Sensibilisierung für die korrekte steuerliche Abwicklung internationaler Geschäftsvorfälle und soll zur Vermeidung unabsichtlicher Steuervergehen beitragen.
Internationale Scheingeschäfte und Steuerhinterziehung
Beim Aufbau von Firmenstruktur über Landesgrenzen hinweg sollte größte Sorgfalt walten, um unbeabsichtigte Steuervergehen zu verhindern. Hier einige kritische Punkte:
Auslandsunternehmen und Einflussnahme:
Wenn Sie eine Gesellschaft im Ausland gründen und einen Wohnsitz in Deutschland haben, besteht eine Meldepflicht, sobald Sie mehr als neun Prozent der Anteile besitzen. Diese Pflicht wird weiter verschärft, falls Sie entscheidenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, ohne direkt als Eigentümer aufzutreten. Verletzen Sie diese Meldepflicht, droht eine Strafe von bis zu 25.000 Euro.
Geschäftsbetrieb und Fiktion der Betriebsstätte:
Betreiben Sie ein Unternehmen im Ausland, dessen Geschäftsführung faktisch in Deutschland stattfindet und das z.B. als Briefkastenfirma ohne Mitarbeiter oder Betriebsstätte im Ausland fungiert, können unversteuerte Gewinne zu einer Anschuldigung der Steuerhinterziehung führen. In solchen Fällen ist eine steuerliche Erfassung des Unternehmens in Deutschland notwendig.
Schenkungen nach Auswanderung:
Nach einem Wohnsitzwechsel ins Ausland unterfallen Schenkungen weiterhin für fünf, in Niedrigsteuerländern sogar zehn Jahre, der deutschen Schenkungssteuer. Eine Nichtmeldung dieser Schenkungen kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.
Rechnungsstellung durch Auslandsfirmen:
Schreiben Sie Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen Ihrer ausländischen Firma an Ihr deutsches Unternehmen, müssen die Leistungen tatsächlich erbracht worden sein. Fiktive Rechnungen könnten den Vorwurf der Steuerverschiebung nach sich ziehen. Dokumentation und Nachweise der Leistungserbringung sind essentiell.
Interne Verrechnungspreise und Scheingeschäfte:
Die Preisgestaltung zwischen Ihrem Unternehmen im Ausland und Ihrer deutschen Firma muss realistisch sein. Übliche Marktpreise sind in der Regel nicht anwendbar, wenn das ausländische Unternehmen keine weiteren Kunden hat und kein unternehmerisches Risiko trägt. Stattdessen ist üblicherweise nur ein Kostenzuschlag zulässig.
Umsatzsteuer bei digitalen Diensten:
Verkaufen Sie digitale Dienstleistungen von einer US-amerikanischen LLC an Kunden in Deutschland, ist die Umsatzsteuerpflicht zu beachten. Werden Leistungen unrichtig besteuert, kann dies als Steuervergehen interpretiert werden.
Jede dieser Stationen birgt das Risiko der Steuerhinterziehung. Eine transparente und akribische Dokumentation sowie die Befolgung aller steuerrechtlichen Vorschriften helfen, rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Umsatzsteuer auf digitale Dienstleistungen
Bei der Besteuerung digitaler Dienstleistungen gelten besondere Regelungen, die Unternehmer kennen sollten, besonders wenn sie international agieren. Hier sind relevante Aspekte zusammengefasst:
Unternehmensgründung im Ausland: Die Gründung oder Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen mit mehr als 9% Beteiligung ist meldepflichtig beim Finanzamt. Selbst ohne Anteilseigentum ist die Meldung notwendig, falls ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird. Die Nichtmeldung kann als Steuervergehen geahndet werden und birgt ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.
Betriebsstätte in Deutschland: Wird ein Unternehmen im Ausland gegründet, das als Briefkastenfirma ohne Substanz gilt und dessen Geschäftsführung von Deutschland aus erfolgt, sind die Umsätze und Gewinne eigentlich in Deutschland steuerpflichtig. Diese Praxis kann als Steuerhinterziehung eingestuft werden, die auch durch internationalen Informationsaustausch und das Transparenzregister zunehmend aufgedeckt wird.
Schenkung nach Auswanderung: Auch nach dem Wegzug ins Ausland besteht für fünf bis zehn Jahre eine Schenkungsteuerpflicht in Deutschland für Schenkungen jeglicher Art. Bei Nichtmeldung kann dies als Steuerhinterziehung interpretiert werden, da die Verjährung erst mit Kenntnisnahme des Finanzamts beginnt.
Invoicing nach Auswanderung: Rechnungen für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen an das eigene Unternehmen in Deutschland sind erlaubbar, wenn sie auch nachweisbar sind. Fiktive Abrechnungen können als Steuerhinterziehung gelten.
Dienstrechnungen bei Auslandswohnsitz: Bei Geschäftsbeziehungen zwischen eigenen Unternehmen im Ausland und Deutschland ist zu beachten, dass nur Kosten plus einen angemessenen Aufschlag und nicht marktübliche Preise abgerechnet werden dürfen, um nicht als Profitverschiebung und Steuerhinterziehung zu gelten.
Für den Verkauf digitaler Dienstleistungen an deutsche Kunden durch ein US-Unternehmen sind unter anderem folgende Aspekte entscheidend:
Steuerpflichtige Dienste: Dienstleistungen wie Mitgliedschaften, Video-Streaming oder digitale Trainingsprodukte unterliegen der Umsatzsteuer.
Ort der Besteuerung: Der Ort, an dem der Umsatz versteuert wird, kann variieren. Speziell bei digitalen Produkten und Dienstleistungen ist entscheidend, wo der Käufer ansässig ist.
Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS): Für Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland kann das MOSS-Verfahren zur vereinfachten Abführung der Umsatzsteuer genutzt werden.
Unternehmer sind verpflichtet, sich über die steuerlichen Folgen im Bilde zu halten und die relevanten Vorschriften zu beachten, um Konflikte mit dem Fiskus zu vermeiden.
Steuervermeidung und Offenlegungspflichten
Beim Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland oder bei der Gründung einer ausländischen Firma gibt es wichtige steuerliche Meldepflichten. Wer eine ausländische Gesellschaft mit mehr als 9% Anteil gründet oder beeinflusst, muss dieses beim deutschen Finanzamt melden. Ein signifikanter Einfluss liegt vor, wenn jemand die Unternehmensentscheidungen steuert, auch ohne formelle Besitzanteile. Die Unterlassung dieser Meldungen kann als versuchte Steuerhinterziehung gewertet werden und zieht Strafen von bis zu 25.000 Euro nach sich.
Es ist entscheidend, eine korrekte steuerliche Behandlung zu gewährleisten, wenn eine ausländische Firma faktisch aus Deutschland geleitet wird. Fälle, in denen das Unternehmen keine geschäftliche Substanz im Ausland vorweist, können als klassische Steuerhinterziehung interpretiert werden, sofern Gewinne nicht ordnungsgemäß in Deutschland versteuert werden.
Auch im Bereich von Schenkungen besteht Handlungsbedarf. Nach einem Umzug ins Ausland besteht für mindestens fünf, bei niedrigeren Steuerländern sogar zehn Jahre, eine Steuerpflicht für Schenkungen in Deutschland. Werden diese nicht korrekt beim Finanzamt gemeldet und versteuert, kann dies als Steuerhinterziehung gelten.
Ferner ist Vorsicht geboten bei Rechnungsstellungen von Arbeitsleistungen des im Ausland lebenden Unternehmers an sein deutsches Unternehmen. Die Leistungen müssen real und nachweisbar sein, andernfalls droht der Vorwurf der Gewinnverlagerung und somit wiederum der Steuerhinterziehung. Bei der Verrechnung interner Dienstleistungen zwischen einem Unternehmen im Ausland und einem in Deutschland sollte darauf geachtet werden, dass lediglich eine Kostenerstattung plus einem vertretbaren Gewinnaufschlag stattfindet.
Zum Thema Umsatzsteuer: Für eine US-LLC, die digitale Dienstleistungen an deutsche Kunden verkauft, gilt es, die Umsatzsteuervorschriften einzuhalten. Der Verkauf sollte so abgewickelt werden, dass keine unberechtigten Umsatzsteuervorteile entstehen.
Insgesamt sollten diese Themen stets sorgfältig beachtet werden, um Konsequenzen und hohe Strafen zu vermeiden.