Rumänien verdreifacht Unternehmenssteuer ab 60T Euro Umsatz

In Rumänien hat sich kürzlich die Besteuerung von Mikrounternehmen geändert, was insbesondere für kleine bis mittelgroße Unternehmen von Bedeutung ist. Firmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500.000 Euro hatten vormals den Vorteil, lediglich 1% Umsatzsteuer entrichten zu müssen, vorausgesetzt, sie beschäftigten mindestens eine Person, die auch der Unternehmer selbst sein konnte. Diese Regelung dient als Stütze für das wirtschaftliche Wachstum und die Selbstständigkeit im Land und stellt einen Anreiz dar, Geschäfte in Rumänien zu führen.

Allerdings wurde die Umsatzgrenze für den niedrigen Steuersatz auf 60.000 Euro reduziert. Überschreitet ein Unternehmen diese Grenze, ist es nun verpflichtet, 3% Umsatzsteuer zu zahlen. In bestimmten Branchen mit geringeren Gewinnspannen kann diese Erhöhung der steuerlichen Belastung signifikant sein. Für Freiberufler, Berater und andere hochprofitable Branchen mag der höhere Satz noch verkraftbar sein. Die Auswirkungen dieser Änderung sowie mögliche Steueroptimierungsmöglichkeiten müssen sorgfältig überdacht werden, auch im internationalen Vergleich und unter Berücksichtigung anderer Unternehmenskonstellationen im Ausland. Des Weiteren ist bei Ausschüttung von Dividenden in Rumänien eine zusätzliche Steuer zu beachten.

Key Takeaways

  • Rumäniens Mikrounternehmen sehen sich mit veränderten Umsatzsteuergrenzen und höheren Steuersätzen konfrontiert.

  • Insbesondere Branchen mit niedriger Gewinnspanne könnten durch die Steuerreform stärker belastet werden.

  • Alternative Standorte und Regime für Freelancer, wie das in Bulgarien, könnten steuerlich vorteilhafter sein.

Steuerliche Neuerungen für Kleinbetriebe in Rumänien

In Rumänien wurden kürzlich die Steuervorschriften für sogenannte Mikro-Unternehmen, also Kleinbetriebe, aktualisiert. Früher unterlagen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500.000 Euro einer pauschalen Steuer von 1% auf den Umsatz. Diese Regelung galt unter der Bedingung, dass mindestens eine Person beschäftigt wurde, was auch der Unternehmer selbst sein konnte.

Neue Steuergrenzen: Die aktuellen Änderungen definieren nun, dass die 1%-Umsatzsteuer ausschließlich für Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 60.000 Euro gilt. Übersteigt der Jahresumsatz diesen Betrag, fällt eine Umsatzsteuer von 3% an.

Beispielrechnung für höhere Umsätze:

  • Bei einem Umsatz von 1 Million Euro würde ein Unternehmen nun 30.000 Euro Steuern zahlen, was einer 3%-igen Besteuerung entspricht.

Auswirkung auf Gewinnmargen:

  • Höhere Gewinnmargen: Bei einer angenommenen Gewinnmarge von 30%, also einem Gewinn von 300.000 Euro bei einem Umsatz von 1 Million Euro, entspricht die Steuerlast effektiv einer 10%-igen Gewinnbesteuerung.

  • Geringere Gewinnmargen: Im Falle einer geringeren Gewinnmarge von 10% würden auf 100.000 Euro Gewinn 30.000 Euro Steuern anfallen. Dies resultiert in einer effektiven Steuerbelastung von 30% auf den Gewinn, was vergleichbar mit der Steuerlast in Deutschland ist.

Zusätzliche Besteuerung von Dividenden:

  • Für in Rumänien ansässige Personen fällt zusätzlich eine Dividendensteuer von 8% auf den verteilten Nettogewinn an. Diese gilt nicht als Quellensteuer für Nichtansässige.

Diskussion alternativer Modelle:

  • Für Freiberufler mit hohen Gewinnmargen und niedrigen Betriebskosten kann die 3%-Umsatzsteuer weiterhin attraktiv sein.

  • Als Alternative kann bspw. Bulgarien in Betracht gezogen werden, wo Freiberufler 25% des Umsatzes als Ausgaben abziehen können und anschließend 7,5% auf den verbleibenden Betrag zahlen, ohne eine Firma gründen zu müssen.

Die Änderungen der Besteuerung von Kleinbetrieben in Rumänien stellen somit je nach Branche und Gewinnmarge einen unterschiedlichen Einfluss dar. Unternehmen sollten daher die neue steuerliche Situation sorgfältig prüfen und notfalls gegebenenfalls ihre Geschäftsmodelle anpassen oder nach günstigeren Alternativen im Ausland Ausschau halten.

Die angepassten Steuersätze für Kleinunternehmen

In Rumänien wurden die steuerlichen Bedingungen für sogenannte Mikrounternehmen kürzlich überarbeitet. Zuvor profitierten Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500.000 Euro von einem Steuersatz von 1% auf den Umsatz, vorausgesetzt sie beschäftigten mindestens eine Person. Nun hat sich eine bedeutende Änderung ergeben: Der genannte Steuersatz von 1% gilt nur noch für Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 60.000 Euro. Bei höheren Umsätzen ist nun eine Umsatzsteuer von 3% zu entrichten.

Für verschiedene Geschäftsbereiche ergeben sich daraus unterschiedliche Konsequenzen, da die Rentabilität stark branchenabhängig ist. Ein Unternehmen mit einem Umsatz von einer Million Euro zahlt nun 3% Umsatzsteuer, also 30.000 Euro. Bei einer Gewinnspanne von 30% würden so tatsächlich 10% des Gewinns versteuert, was bei hohen Gewinnmargen immer noch moderat erscheint. Jedoch erscheint die Last weitaus größer in Branchen mit geringeren Gewinnmargen. Bei nur 10% Marge auf einen Umsatz von einer Million muss das Unternehmen trotzdem die gleichen 30.000 Euro entrichten, was einer effektiven Besteuerung von 30% des Gewinns entspricht.

Für freiberufliche Tätigkeiten oder Beratungsdienstleistungen, bei denen meist geringere Kosten anfallen und die Gewinnmargen höher sind, könnte die Steuererhöhung geringere Auswirkungen haben. Es muss jedoch beachtet werden, dass bei Ausschüttung der Dividenden zusätzlich 8% der Steuern auf den ausgeschütteten Nettogewinn als Dividendensteuer oder Quellensteuer fällig werden.

In einem Vergleich mit dem bulgarischen System, welches Freiberuflern gestattet, 25% ihres Umsatzes als Kosten geltend zu machen und auf den verbleibenden Betrag lediglich 7,5% Steuern zu zahlen, ohne eine Firma gründen zu müssen, zeigt sich Rumänien nun eventuell weniger attraktiv für diese Berufsgruppe. Daher ist sorgfältig zu überlegen, ob die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen in Rumänien für die jeweilige Geschäftstätigkeit noch von Vorteil sind.

Auswirkungen der neuen Umsatzbesteuerungsgrenzen

In Rumänien haben sich kürzlich die Steuervorschriften für Kleinstunternehmen, sogenannte Mikro-Entitäten, signifikant geändert. Es wurde ein neues Steuerregime eingeführt, dass die bisherige Pauschalbesteuerung von 1% des Umsatzes modifiziert. Diese Regelung ist nun auf Unternehmen beschränkt, deren Umsatz 60.000 Euro nicht übersteigt. Unternehmen, die diese Grenze überschreiten, müssen 3% Umsatzsteuer zahlen. Diese Anpassung verändert die steuerliche Landschaft, insbesondere für Unternehmen mit höherem Umsatz.

  • Umsatz bis 60.000 Euro: 1% Umsatzsteuer

  • Umsatz über 60.000 Euro: 3% Umsatzsteuer

Ein Umsatz von einer Million Euro würde somit eine Steuerlast von 30.000 Euro nach sich ziehen. Für Unternehmen mit einer Gewinnmarge von 30% entspräche dies einer effektiven Gewinnsteuerbelastung von circa 10%. Vergleicht man dies mit anderen Ländern wie Zypern oder Malta, die um die 12,5% Steuern veranschlagen, erscheint der rumänische Satz zunächst vorteilhaft.

Allerdings wirkt sich die Steueränderung besonders auf Unternehmen mit geringeren Gewinnmargen aus. Bei einer Gewinnmarge von 10% würde ein Umsatz von einer Million Euro nach Abzug der Steuern eine tatsächliche Gewinnsteuerbelastung von 30% bedeuten, was einer ähnlichen Belastung wie in Deutschland entspricht.

Darüber hinaus müssen Unternehmer in Rumänien auch eine Dividendensteuer von 8% auf ausgeschüttete Gewinne berücksichtigen.

  • Dividendensteuer: 8% auf den Nettogewinn

Für Freiberufler in beratungsintensiven Branchen mit geringem Kostenaufwand und hohen Profitmargen könnte die 3%-Regelung dennoch attraktiv sein. Im Vergleich dazu bietet Bulgarien ein Steuermodell für Freiberufler, das ohne Unternehmensgründung auskommt, und wo man nach Abzug von 25% pauschalen Betriebsausgaben letztlich nur 7,5% Steuern zahlt.

  • Umsatz: 100.000 Euro

  • Pauschale Betriebsausgaben: 25.000 Euro (25%)

  • Steuerpflichtiges Einkommen: 75.000 Euro

  • Steuersatz: 10%

  • Effektive Steuerlast: 7.5%

Diese Informationen sind relevant für Unternehmer und Selbstständige, die eine Optimierung ihrer steuerlichen Position erwägen oder einen Umzug ins Ausland in Erwägung ziehen. Es ist essentiell, dass individuelle Gegebenheiten berücksichtigt und Optionen geprüft werden, um zu bestimmen, ob der rumänische Markt noch eine wettbewerbsfähige Wahl darstellt.

Steuerliche Überlegungen für Branchenspezifika

In Rumänien wurden die Besteuerungsregeln für Kleinunternehmen, die sogenannten Mikro-Entitäten, aktualisiert. Kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 60.000 Euro unterliegen nun einer Pauschalsteuer von 1% auf den Umsatz. Wenn der Umsatz diese Grenze überschreitet, erhöht sich die Steuerlast auf 3% des Umsatzes. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der finanziellen Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die Gewinnmargen in unterschiedlichen Branchen.

Es ist zu beachten, dass Kleinunternehmen eine Person beschäftigen müssen, um dieses Steuerregime anwenden zu können. Die Person kann auch der Eigentümer sein, sofern er in Rumänien wohnhaft ist.

Jahresumsatz Steuersatz auf Umsatz bis 60.000 Euro 1% über 60.000 Euro 3%

Brancheabhängige Gewinnmargen beeinflussen die effektive Steuerbelastung erheblich. Nimmt man etwa an, ein Unternehmen erzielt einen Umsatz von 1 Million Euro mit einer Gewinnmarge von 30%, resultiert aus der 3%-igen Umsatzsteuer eine effektive Gewinnsteuer von 10%.

Bei geringeren Gewinnmargen, wie beispielsweise die oft in Handelsbranchen anzutreffenden 10%, würde der Steuersatz auf den Gewinn jedoch auf 30% ansteigen. Dies entspricht der Gewinnbesteuerung in Staaten wie Deutschland und kann somit für manche Branchen eine erhebliche Belastung darstellen.

Freiberufler und Berater mit hohen Gewinnmargen und niedrigen Betriebskosten könnten jedoch von der 3%-igen Steuer profitieren. Zusätzlich müssen Dividenden, die in Rumänien ausgeschüttet werden, mit einer Quellensteuer von 8% belegt werden, die auf den Nettogewinn erhoben wird.

Für Freiberufler könnte ein Vergleich mit anderen Steuersystemen wie dem Bulgariens von Interesse sein, da dort nur 7,5% auf den Gewinn nach Abzug von 25% pauschalen Betriebskosten erhoben wird. Ohne die Notwendigkeit, eine Firma zu gründen, bietet dies eine attraktive Alternative für jene, deren Tätigkeit keine umfangreichen Strukturen erfordert.

Diese steuerrechtlichen Anpassungen sind insofern von gemischter Natur, als sie sowohl vorteilhafte als auch nachteilige Aspekte aufweisen können, wobei die spezifischen Umstände eines jeden Unternehmens entscheidend sind. Es lohnt sich daher, die jeweilige Situation genau zu analysieren und gegebenenfalls eine fachkundige Beratung zu suchen, um die steueroptimalste Lösung zu finden.

Steuerliche Neuerungen für Kleinunternehmen in Rumänien und deren Vergleich mit anderen Ländern

In Rumänien hat sich die Besteuerung kleiner Unternehmen, die als Mikroentitäten bezeichnet werden, kürzlich geändert. Während zuvor Mikroentitäten mit einem Umsatz von bis zu 500.000 Euro lediglich einen Steuersatz von 1% auf den Umsatz hatten, fällt dieser Steuersatz nun nur noch auf Umsätze bis zu 60.000 Euro an. Für Umsätze, die diese Grenze übersteigen, gilt nun ein Satz von 3%. Diese Regelung erfordert allerdings, dass mindestens eine Person beschäftigt wird, welche auch der Inhaber selbst sein kann.

Bei näherer Betrachtung dieser Änderung fällt auf, dass die 3% Umsatzsteuer für Unternehmen mit hohem Umsatz je nach Branche durchaus relevant sein können. Zum Beispiel würde ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 1 Million Euro jetzt 30.000 Euro Steuern zahlen, selbst wenn durch Umsatz erzeugt wird. Für Unternehmen mit einer Gewinnmarge von 30% bedeutet dies effektiv eine Gewinnsteuer von 10%. In Branchen mit geringeren Gewinnmargen, wie im Handel, wo eine Marge von 10% nicht unüblich ist, könnte die Steuerlast auf den Gewinn sogar 30% erreichen.

Im internationalen Vergleich liegen solche Steuern höher als in Ländern wie Malta oder Zypern, wo Unternehmen eine Körperschaftssteuer von rund 12,5% zahlen. Nichtsdestotrotz bleibt die Besteuerung in Rumänien für Freelancer und Berater mit hohen Gewinnmargen und geringen Umsätzen möglicherweise weiterhin attraktiv, vor allem, wenn man die Steuersätze mit anderen Ländern wie Bulgarien vergleicht. Dort können Freelancer 25% ihres Umsatzes pauschal als Ausgaben abziehen und zahlen dann nur 10% Steuern auf den verbleibenden Betrag, was effektiv einem Steuersatz von 7,5% entspricht, ohne dass eine Firmengründung notwendig ist.

Die 8% Dividendensteuer in Rumänien, die auf den verteilten Nettogewinn anfällt, erhöht die Steuerlast für Inhaber von rumänischen Unternehmen weiter. Somit ist klar, dass jedes Unternehmen sorgfältig prüfen sollte, ob die neuen rumänischen Steuervorschriften noch vorteilhaft sind, insbesondere in Anbetracht der Industrie, des Umsatzvolumens und der Gewinnmargen.

Alternativen für Selbstständige

In Rumänien wurden kürzlich Änderungen im Besteuerungssystem für Kleinunternehmen, sogenannte Mikro-Unternehmen, vorgenommen. Zuvor gab es Überlegungen, eine Körperschaftssteuer von 16% auf Unternehmen mit einer Gewinnmarge von über 30% zu erheben, jedoch kam es nicht dazu. Aktuell gilt ein Mikro-Unternehmensregime, welches Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 500.000 Euro verpflichtet, lediglich 1% Umsatzsteuer zu zahlen – vorausgesetzt, dass mindestens eine Person, die auch der Inhaber selbst sein kann, angestellt ist.

Neue Besteuerungsregeln

  • Umsatz bis 60.000 Euro: 1% Steuer

  • Umsatz darüber: 3% Steuer

Bei Geschäften mit hohen Gewinnspannen, beispielsweise im Beratungssektor, erscheinen 3% Steuer wenig. Bei einem Jahresumsatz von 1 Million Euro wären das 30.000 Euro Steuern. Hat ein Unternehmen jedoch geringere Renditen, beispielsweise 10% bei Handelsaktivitäten, kann die Steuerbelastung auf den Gewinn bis zu 30% betragen.

Für Freiberufler mit hohen Margen und geringen Umsätzen kann das rumänische Steuermodell nach wie vor von Vorteil sein. Bei einer Selbständigkeit in Rumänien fällt außerdem eine Dividendensteuer von 8% auf den ausgeschütteten Nettogewinn an.

Bulgarisches Modell als Alternative

  • Freiberufler können 25% des Umsatzes als Kosten abziehen

  • Besteuerung von 7,5% auf den Restumsatz

  • Keine Unternehmensgründung notwendig

Ein Freiberufler in Bulgarien mit einem Umsatz von 100.000 Euro kann 25.000 Euro als Betriebsausgaben absetzen und zahlt lediglich 7,5% Steuern auf die verbleibenden 75.000 Euro. Dieses Modell bietet sich besonders für Freiberufler an, da im Gegensatz zu Rumänien keine doppelte Besteuerung anfällt.

Die Wahl des Standorts für einen Freiberufler sollte sorgfältig abgewogen werden. Die Branchenspezifika, Umsatzhöhe und Gewinnmargen spielen eine entscheidende Rolle bei der Entscheidungsfindung. Die Beratung durch ein erfahrenes Team kann hierbei unterstützen, um eine steuerlich optimierte Position im Ausland zu erlangen.

Bulgarisches Regime für Selbstständige

In Bulgarien können Selbstständige einen erheblichen Anteil ihres Umsatzes als Ausgaben abziehen. Bei diesem Modell sind 25% des Umsatzes abzugsfähig, was bedeutet, dass beispielsweise bei einem Umsatz von 100.000 Euro, 25.000 Euro als Kosten geltend gemacht werden können. Auf den verbleibenden Betrag von 75.000 Euro wird eine Steuer von 10% erhoben, was einer effektiven Steuerlast von 7,5% des Gesamtumsatzes entspricht.

Vorteile des bulgarischen Steuerregimes für Freelancer:

  • Keine Unternehmensgründung nötig: Als Freelancer agiert man als Einzelunternehmer ohne die Notwendigkeit, eine Gesellschaft zu gründen.

  • Niedrige Steuerlast: Statt eines Unternehmens zahlt man als Freelancer direkt die Steuern auf den Umsatz nach Abzug der Pauschale.

  • Keine Doppelbesteuerung: Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern gibt es keine zusätzliche Besteuerung bei der Ausschüttung von Dividenden, da es sich um eine Einzelperson und nicht um eine Gesellschaft handelt.

Dies ist gerade für Individuen interessant, die hoch profitabel arbeiten, wie zum Beispiel in der Softwareentwicklung, wo geringe Betriebskosten anfallen. Im Vergleich zur neuen Besteuerung in Rumänien, wo man für Umsätze über 60.000 Euro nun 3% Steuern zahlt und zusätzlich 8% auf Dividenden, kann das bulgarische System für Personen mit hohem Umsatz und hohen Profitmargen attraktiver sein.

Es ist wichtig zu betonen, dass solche steuerlichen Regelungen je nach Branche, Umsatzniveau und Gewinnspanne variieren können. Die Eignung solcher Modelle sollte daher individuell geprüft werden, um festzustellen, ob sie für die persönliche Situation vorteilhaft sind.

Gesamtbeurteilung der steuerlichen Neuregelungen in Rumänien

In Rumänien hat sich die Besteuerung kleiner Unternehmen, der sogenannten Mikrounternehmen, geändert. Früher profitierten Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 500.000 Euro von einer Besteuerung von 1% auf den Umsatz, sofern mindestens eine Arbeitskraft beschäftigt wurde, was auch der Unternehmensinhaber selbst sein konnte.

Neue Steuerregelung für Mikrounternehmen:

  • Umsatz bis 60.000 Euro: 1% Steuer auf den Umsatz

  • Umsatz über 60.000 Euro: 3% Steuer auf den Umsatz

Beispielrechnung bei unterschiedlichen Gewinnspannen:

  • Unternehmen mit 1 Mio. Euro Umsatz und 30% Gewinnspanne

    • 3% Umsatzsteuer entsprechen 30.000 Euro

    • Effektive Steuerlast auf den Gewinn: 10%

  • Unternehmen mit 1 Mio. Euro Umsatz und 10% Gewinnspanne

    • 3% Umsatzsteuer entsprechen 30.000 Euro

    • Effektive Steuerlast auf den Gewinn: 30%

Steuerliche Überlegungen für Freelancer und Berater:

  • Freiberufler könnten von der 3%igen Besteuerung profitieren, sofern sie hohe Gewinnspannen ohne erhebliche Kosten haben.

  • Bei Ausschüttung der Dividenden fallen zusätzlich 8% Dividendensteuer an.

Alternative Steuermodelle im Ausland:

  • In Bulgarien können Freiberufler 25% ihres Umsatzes als Kosten geltend machen, was zu einer effektiven Steuerlast von 7,5% führt, da keine Doppelbesteuerung entsteht.

Die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen in Rumänien erfordern eine sorgfältige Prüfung hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit. Die Attraktivität der Steuermodelle ist von der Branche, dem Umsatzniveau und der Gewinnspanne des Unternehmens abhängig. Alternativen wie in Bulgarien bieten sich möglicherweise für jene an, die eine Tätigkeit mit geringeren Gewinnspannen ausüben oder als Freiberufler agieren.

Beratungsdienstleistungen für Auslandsübersiedlung und optimierte steuerliche Niederlassung

In Rumänien hat sich die Besteuerung für sogenannte Mikrounternehmen geändert, was kleine Geschäftsbetriebe betrifft. Früher gab es ein Regime für Mikrounternehmen, bei dem Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 500.000 Euro lediglich 1% Steuern auf den Umsatz zahlten, vorausgesetzt, sie beschäftigten mindestens eine Person, die auch der Geschäftseigner sein kann.

Aktuelle Steuerregelungen:

  • Für Umsätze bis zu 60.000 Euro gilt weiterhin ein Steuersatz von 1%.

  • Liegt der Umsatz darüber, werden 3% Umsatzsteuer fällig.

Berechnungsbeispiele:

  • Bei 1 Million Euro Umsatz würde ein Unternehmen somit 30.000 Euro Steuern zahlen, was bei einer angenommenen Gewinnmarge von 30% einer effektiven Gewinnsteuer von 10% entspricht.

  • Für Unternehmen mit geringeren Gewinnmargen, beispielsweise 10%, würde bei gleichem Umsatz die Steuerbelastung effektiv 30% des Gewinns ausmachen.

Zusätzliche Steuerlast durch Dividenden: Es ist auch zu berücksichtigen, dass auf ausgeschüttete Dividenden, sofern man in Rumänien ansässig ist, zusätzlich 8% Dividendensteuer anfallen oder als Quellensteuer erhoben werden.

Alternative Möglichkeiten: Für Freiberufler oder Berater, die hohe Gewinnmargen bei geringeren Umsätzen haben, kann ein Steuersatz von 3% weiterhin attraktiv sein. Im Vergleich dazu bietet Bulgarien ein Regime, bei dem Freiberufler 25% ihres Umsatzes als Kosten abziehen können und auf den Rest lediglich 7,5% Steuern zahlen, ohne ein Unternehmen gründen zu müssen.

Fazit: Die neuen Steuerregelungen in Rumänien präsentieren sich als zweischneidig. Ihre Vorteilhaftigkeit hängt stark von der Industrie, der Höhe des Umsatzes und der Gewinnmarge ab. Es ist ratsam, alternative Standorte zu prüfen, wenn man eine Übersiedlung oder geschäftliche Expansion ins Ausland in Betracht zieht.

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