GmbH schließen, dann Neugründung im Ausland. Ist das legal??

Beim Wechsel des Unternehmensstandortes aus Deutschland ins Ausland sind steuerliche Aspekte zentral. Es geht dabei nicht nur um die Höhe der Steuern im neuen Land, sondern um die korrekte Abwicklung der steuerlichen Verpflichtungen in Deutschland. Diese Abwicklung kann komplex und kostspielig sein, insbesondere wenn es um die sogenannte Exit-Steuer geht. Bei der Verlagerung von Unternehmen, beispielsweise einer GmbH, können auf den Unternehmer erhebliche Steuerlasten zukommen.

Eine einfache Schließung des inländischen Unternehmens und Neugründung im Ausland, mit dem Ziel der Fortführung des Geschäftsbetriebs und dem Transfer von Kundenstammdaten sowie Verträgen, ist rechtlich nicht unproblematisch. Dieses Vorgehen könnte steuerrechtlich als Verlagerung von Wirtschaftsgütern angesehen werden. In der EU greift dann die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD), welche eine Bewertung der übertragenen Vermögenswerte und eine daraus resultierende Besteuerung vorschreibt.

Key Takeaways

  • Die steuerliche Abwicklung in Deutschland ist entscheidend für Unternehmer, die ins Ausland umziehen.

  • Die sogenannten Exit-Steuer kann bei Unternehmensverlagerung hohe Kosten verursachen.

  • Eine legale Unternehmensverlegung erfordert die Bewertung und Besteuerung von Wirtschaftsgütern gemäß EU-Richtlinien.

Steueroptimierung beim Verlassen von Deutschland

Beim Wechsel des Wohnsitzes ins Ausland ist die Steuersituation in Deutschland von entscheidender Bedeutung. Insbesondere die sogenannte Wegzugsbesteuerung stellt für Inhaber von Kapitalgesellschaften eine finanzielle Herausforderung dar. Bei der Gewinnverlagerung aus einer GmbH könnte beispielsweise eine Steuerlast von bis zu 400.000 Euro entstehen.

Die Idee, die GmbH einfach zu schließen, ins Ausland zu ziehen und dort das Geschäft fortzuführen, scheint anfänglich einfach. Doch dies ist rechtlich nicht zulässig, denn die Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland löst in Deutschland ein steuerpflichtiges Ereignis aus. Dies gilt insbesondere seit der Umsetzung der „Anti Tax Avoidance Directive“ der EU auch in allen EU-Ländern. Die Bewertung der Vermögenswerte ist zwingend erforderlich, und Steuern müssen darauf entrichtet werden.

Eine Übertragung der Vermögenswerte innerhalb der EU kann eine steuerliche Stundung ermöglichen, doch ohne die entsprechende Steuer zu zahlen, ist der Vorgang rechtswidrig. Die bloße Schließung der inländischen Firma und Neugründung im Ausland birgt erhebliche Risiken. Vor allem steuerliche Prüfungen der Kunden in Deutschland können dazu führen, dass die Behörden auf solche Gestaltungen aufmerksam werden.

Sollte man den Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen, ergeben sich zwei potenzielle Steuerverbindlichkeiten: die Wegzugsbesteuerung und die Entstrickungsbesteuerung. Die Wegzugsbesteuerung richtet sich nach dem Wert der Anteile an Unternehmen, der nach bestimmten Multiplikatoren berechnet und über das Einkommen des Einzelnen besteuert wird. Die Entstrickungsbesteuerung fällt an, wenn das Geschäft verlegt wird und basiert auf dem Wert von im Ausland fortgeführten Wirtschaftsgütern.

Um eine korrekte und rechtlich einwandfreie Vorgehensweise beim Wegzug aus Deutschland sicherzustellen, empfiehlt sich die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der GmbH in Deutschland. Alternativ kann eine Umstrukturierung in eine GmbH & Co. KG die Wegzugsbesteuerung vermeiden. Im Falle, dass Unternehmen trotzdem verlegt werden müssen, ist die Entstrickung unausweichlich.

Es ist ratsam, sich mit der Komplexität der steuerlichen Verpflichtungen vertraut zu machen und diese einzuhalten, um zukünftige rechtliche Komplikationen zu vermeiden.

Die Herausforderung der deutschen Wegzugsbesteuerung

Bei der Verlegung von Unternehmensaktivitäten aus Deutschland ins Ausland stößt man häufig auf die sogenannte Wegzugsbesteuerung, eine Besteuerungsform, die unerwartet hohe Kosten verursachen kann. Als Beispiel: Für eine GmbH, die 100.000 Euro Gewinn erzielt, kann eine Wegzugssteuer von etwa 400.000 Euro fällig werden – eine beträchtliche Summe.

Einige Unternehmer mögen annehmen, dass sie dieser Steuer entgehen können, indem sie ihre GmbH einfach schließen, ins Ausland umsiedeln und dort eine neue Firma gründen, in der sie ihre Kundenbeziehungen und Verträge weiterführen. Diese Vorgehensweise ist allerdings rechtlich nicht zulässig, da es als Übertragung von Vermögen ins Ausland gilt und ein steuerpflichtiger Vorgang in Deutschland ist.

  • Rechtliche Betrachtung: Die Verlegung von wirtschaftlichen Gütern wie Kundenstammdaten und Verträge ins Ausland stellt ein steuerpflichtiges Ereignis dar.

  • Risiken bei Nichtbeachtung: Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann durch verschiedene Situationen offengelegt werden, wie z.B. Steuerprüfungen bei Kunden, die Leistungen von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland beziehen, oder bei einer späteren Rückkehr des Unternehmers nach Deutschland.

Das deutsche Steuerrecht sieht zwei Arten von Steuern vor, die bei Geschäftsverlegungen ins Ausland anfallen können:

  1. Exit-Steuer: Eine Form der Einkommenssteuer, die auf den Gewinnanteil einer Gesellschaft anfällt. Bei Annahme eines 100%igen GmbH-Anteils und einem Gewinn von 100.000 Euro, kann das Finanzamt einen Wert von 1,375 Millionen Euro annehmen, worauf der Unternehmer nach der halben Einkünfte-Methode etwa 400.000 Euro Einkommenssteuer zahlt.

  2. Entstrickungssteuer: Diese Steuer fällt an, wenn materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter ins Ausland überführt werden. Bei einer angenommenen Unternehmensbewertung von 1 Million Euro müsste die Firma in etwa 30% dieses Wertes als Steuer zahlen, wenn das Unternehmen nach Deutschland verlegt wird.

Es gibt legale Wege, um diese Steuern zu vermeiden oder zu minimieren. Beispielsweise kann die Umwandlung des Unternehmens in eine GmbH & Co. KG die Exit-Steuer umgehen. Mein Rat wäre daher, ein Unternehmen in Deutschland zu belassen, weiterhin Gewinne dort zu erwirtschaften und die entsprechenden Steuern zu entrichten.

Umsetzung von Firmenverlegungen

Bei der Verlegung einer Firma aus Deutschland ins Ausland stehen oft steuerliche Aspekte im Vordergrund. Eine bedeutsame Herausforderung stellt die Anpassung der steuerlichen Verhältnisse in Deutschland dar. Diese Anpassung ist in der Regel arbeitsintensiv und kostspielig. Insbesondere die sogenannte Wegzugssteuer kann signifikante Kosten verursachen. Nehmen wir an, eine GmbH erwirtschaftet 100.000 Euro Gewinn, so könnten für das Verlassen Deutschlands bis zu 400.000 Euro an Wegzugssteuer anfallen.

Manche Unternehmer könnten erwägen, ihre GmbH einfach aufzulösen, ins Ausland umzuziehen und dort eine neue Firma mit den bisherigen Kundenkontakten sowie Produkten und Dienstleistungen zu gründen. Dieses Vorgehen scheint zunächst unkompliziert, insbesondere bei Dienstleistungsunternehmen ohne große materielle Aktiva. Die wesentliche Frage ist jedoch, ob ein solches Vorgehen rechtlich zulässig ist.

Eine Firmenschließung in Deutschland aufgrund von Geschäftsaufgabe ist an sich legitim. Jedoch ist die Fortführung des Geschäfts im Ausland mit den bereits bestehenden Kundenbeziehungen und Verträgen steuerrechtlich relevant. Solche digitalen Werte bedürfen einer Bewertung und der daraus resultierenden Steuerpflicht in Deutschland. Diese Steuerpflicht tritt auch bei Verlagerungen innerhalb der EU auf, obwohl eine Steuerstundung möglich ist.

Die Beibehaltung der Geschäftstätigkeit im Ausland unter Verwendung von Kundenstamm und Verträgen der aufgelösten GmbH ist rechtlich nicht gestattet, da wesentliche Wirtschaftsgüter ins Ausland verlagert werden. Sollte ein Kunde im Rahmen einer Betriebsprüfung befragt werden, können solche Geschäftsvorgänge leicht aufgedeckt werden.

Neben der Wegzugssteuer können bei einer Firmenverlegung auch die sogenannten Entstrickungssteuern anfallen. Diese beruhen auf der Bewertung des übertragenen Vermögens und sind durch die übertragende Firma abzuführen. Umfassende rechtliche Strukturen wie die GmbH & Co. KG können hingegen bestimmte Steuern umgehen.

Letztlich ist es sinnvoll, eine in Deutschland ansässige Firma auch dort zu belassen und weiterhin die dortigen Steuern zu zahlen. Sollte eine Unternehmensverlegung unumgänglich sein, bedarf es einer gründlichen Planung und Einhaltung der rechtlichen Vorschriften, um sowohl die Wegzugs- als auch die Entstrickungssteuer korrekt zu behandeln.

Rechtliche Aspekte bei der Verlegung eines Unternehmens ins Ausland

Beim Verlegen eines Unternehmens über nationale Grenzen hinweg steht oft die steuerrechtliche Bewertung im Vordergrund. Entscheidend dabei ist, dass in Deutschland steuerliche Verpflichtungen korrekt abgewickelt werden. Eine wesentliche Hürde stellt die so genannte Wegzugsbesteuerung dar. Bei einem Unternehmensgewinn von 100.000 Euro können beispielsweise Abgaben in Höhe von bis zu 400.000 Euro anfallen.

Vorgehensweise bei der Geschäftsverlagerung:

  • Das bloße Schließen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Neugründung im Ausland, um die Wegzugsbesteuerung zu umgehen, ist nicht rechtens.

  • Es müssen steuerliche Bewertungen von Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, die ins Ausland verlagert werden sollen.

  • Die Überführung von Vermögenswerten, beispielsweise Kundenstamm und laufende Verträge, ins Ausland stellt einen steuerpflichtigen Vorgang dar.

Europäisches Steuerrecht:

  • Unter der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) sind Vermögensübertragungen innerhalb der EU steuerlich zu erfassen.

  • Steuern können aufgeschoben werden, wenn die Übertragung innerhalb der EU stattfindet, die Pflicht zur Zahlung bleibt jedoch bestehen.

Risiken rechtswidriger Verlegung:

  • Wird das Geschäft faktisch nicht beendet, sondern im Ausland fortgesetzt, kann dies als Missbrauch gesehen werden.

  • Steuerprüfungen und andere Kontrollmechanismen können solche Konstrukte aufdecken, insbesondere wenn Rechnungen nach Deutschland gesendet werden.

Rechtlich korrekter Ansatz:

  1. Wegzugsbesteuerung als Einkommenssteuer: Sie wird berechnet, indem der Gewinn der GmbH mit einem festgelegten Faktor multipliziert und der ermäßigte Steuersatz auf diesen Wert angewendet wird.

  2. Entstrickungsbesteuerung bei Überführung von Wirtschaftsgütern: Wird das Unternehmen oder Teile davon ins Ausland verlagert, ist eine Bewertung nötig und die darauf zu entrichtenden Steuern sind vom Unternehmen zu tragen.

Legal vermeidbare Steuern:

  • Bei Verlegung des Sitzes einer GmbH lässt sich die Wegzugsbesteuerung umgehen, wenn das Unternehmen als GmbH & Co. KG geführt wird.

  • Die Entstrickungsbesteuerung wird jedoch fällig, wenn Geschäftsaktivitäten ins Ausland verlagert werden.

Die Empfehlung an Unternehmensinhaber lautet, bei einem Umzug ins Ausland die bestehende GmbH in Deutschland weiterhin aktiv zu belassen und die anfallenden Steuern regulär zu entrichten.

Die Funktionsweise und Implikationen der Wegzugssteuer

Beim Umzug von Deutschland ins Ausland trifft man auf die Wegzugssteuer, welche sich auf Vermögenswerte bezieht, die grenzüberschreitend verlagert werden. Als Beispiel lässt sich eine GmbH anführen: Erzielt diese einen Gewinn von 100.000 Euro, könnte die resultierende Wegzugssteuer bis zu 400.000 Euro betragen.

Verlagerung wirtschaftlicher Aktivitäten ins Ausland:

  • Schließung einer GmbH in Deutschland.

  • Übertragung von Kundenstamm und Verträgen an ein ausländisches Unternehmen.

  • Fortführung des Geschäfts mit digitalen Vermögenswerten über die neue, ausländische Gesellschaft.

Rechtliche Betrachtungen:

  • Die Verlegung eines Geschäfts ist in Deutschland ein steuerliches Ereignis und ebenso in der EU durch die Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie (ATAD) geregelt.

  • Eine Unternehmensverlagerung bedarf einer Bewertung der Vermögenswerte und der Entrichtung der Wegzugssteuer.

  • Die Steuer kann bei innerhalb der EU erfolgender Übertragung gestundet werden, muss jedoch bezahlt werden.

Risiken bei Umgehung:

  • Möglichkeiten der Aufdeckung durch Finanzprüfungen deutscher Kunden.

  • Informationen können an deutsche Finanzbehörden gelangen, was zu Nachforschungen führt.

Besteuerung bei Auswanderung:

  • Die Wegzugsbesteuerung als Teil der Einkommensteuer betrifft mindestens 1% Anteilseigner von Gesellschaften. Sie errechnet sich aus dem Verkehrswert des Unternehmensanteils, abzüglich Steuerfreibeträge.

  • Die Entflechtungssteuer tritt bei Verlagerung der Geschäftstätigkeit ins Ausland in Kraft und bezieht sich auf den Wert des übertragenen Wirtschaftsguts.

Legale Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Umgestaltung der Unternehmensstruktur (z. B. durch die Gründung einer GmbH & Co. KG), um bestimmte Steuern zu vermeiden.

  • Beibehaltung des Unternehmens in Deutschland um weiterhin dort Geschäfte zu tätigen und zu besteuern.

Die einfache Schließung eines Unternehmens in Deutschland und Neuerrichtung desselben im Ausland, ohne die steuerlichen Verpflichtungen zu beachten, ist nicht rechtens. Ratsam ist die fortgesetzte Unternehmensführung in Deutschland bei gleichzeitiger steuerlicher Konformität.

Berechnung der Ausgangssteuer

Bei einem Wegzug aus Deutschland können zwei Steuerarten für Unternehmensinhaber relevant werden: die Ausgangssteuer und die Entstrickungssteuer. Die Ausgangssteuer wird auf persönlicher Ebene fällig. Sie berechnet sich auf Basis des Unternehmenswertes, den das Finanzamt mit dem Faktor 13,75 multipliziert. Besitzt man zum Beispiel eine GmbH, die 100.000 Euro Gewinn erzielt, ergibt sich ein angenommener Unternehmenswert von 1,375 Millionen Euro. Auf 60% dieses Wertes wird dann die Einkommensteuer erhoben, wenn man die Halbeinkünfteverfahren anwendet.

Die Entstrickungssteuer betrifft Vermögenswerte des Unternehmens, die ins Ausland transferiert werden. Bei einer Verlagerung des Unternehmens oder Teilen davon ins Ausland wird der jeweilige Vermögenswert besteuert. Angenommen, der Wert des Unternehmens betrüge 1 Million Euro, wären ungefähr 30% Steuern zu zahlen, aufgeteilt in Körperschafts- und Gewerbesteuer.

Zusammenfassung der Steuerlast bei Unternehmensverlagerung:

  • Ausgangssteuer: Einmalige Steuer aus dem Einkommen der natürlichen Person, berechnet aus dem Unternehmenswert.

  • Entstrickungssteuer: Besteuert den Wert des nach außen verlagerten Betriebsvermögens, zahlbar durch das Unternehmen.

Beide Steuern können kombiniert auftreten, falls sowohl persönlicher Wohnsitz als auch Unternehmenssitz verlegt werden. Umgehungsmethoden, wie das einfache Schließen der GmbH in Deutschland und die Neugründung im Ausland, sind rechtswidrig, da hier Wirtschaftsgüter über Grenzen hinweg verlagert werden, ohne dass die notwendige Besteuerung stattfindet.

Legale Strukturierungen zur Vermeidung der Ausgangssteuer:

  • GmbH & Co. KG-Struktur kann die Ausgangssteuer umgehen.

Empfehlungen:

  • Das Unternehmen in Deutschland fortführen und Steuern regulär entrichten, um Konformität mit den Steuergesetzen zu gewährleisten.

Die Entflechtungssteuer erläutert

Wenn Unternehmer aus Deutschland ins Ausland umziehen, steht häufig die sogenannte Entflechtungssteuer im Mittelpunkt der Diskussionen. Diese Steuer bezieht sich auf die Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland, was in Deutschland ein steuerpflichtiges Ereignis darstellt. Die Übertragung dieser Werte kann mit hohen Kosten verbunden sein, insbesondere wenn dies nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften geschieht.

  • Beispiel: Eine GmbH mit 100.000 Euro Gewinn könnte zur Folge haben, dass für das Verlassen Deutschlands bis zu 400.000 Euro Entflechtungssteuer anfallen.

Es besteht ein verbreiteter Irrtum, dass die Auflösung einer inländischen Firma und die Neugründung im Ausland unter Übertragung von Kundenstamm und Verträgen ohne Weiteres möglich ist:

  • Vorgehen: Die GmbH wird in Deutschland geschlossen, und die Geschäftstätigkeit wird mit einer neuen Firma im Ausland fortgeführt.

Dieses Vorgehen ist rechtlich problematisch, da es sich um eine Vermögensübertragung handelt. Seit der Einführung der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) der Europäischen Union ist dies nicht nur in Deutschland, sondern in jedem EU-Land steuerlich relevant.

  • Steuern: Auf den aus Deutschland verlegten Wirtschaftsgut muss eine Bewertung erfolgen und die daraus resultierenden Steuern abgeführt werden. Die Zahlungen können bei Verlegung innerhalb der EU gestundet werden.

Darüber hinaus gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie solche Transaktionen entdeckt werden können:

  • Steuerprüfungen: Deutsche Kunden könnten bei einer Betriebsprüfung zu Auslandstransaktionen befragt werden.

  • Rückkehr nach Deutschland: Bei einer erneuten Ansiedlung in Deutschland könnte der Fall erneut aufgerollt werden.

Zwei Arten von Steuern, die bei einem Umzug ins Ausland relevant werden können, sind die Auszugsteuer und die Entflechtungssteuer.

  • Auszugsteuer: Befasst sich mit der persönlichen Einkommenssteuer und wird auf eine Beteiligung von mindestens 1% an Kapitalgesellschaften erhoben, die sowohl im Inland als auch im Ausland ansässig sind.

  • Berechnungsbeispiel: Bei einem GmbH-Anteil von 100% und einem Gewinn von 100.000 Euro könnte sich eine Bemessungsgrundlage von 1.375 Millionen Euro ergeben, worauf dann Einkommenssteuer zu zahlen ist.

  • Entflechtungssteuer: Befasst sich mit der Übertragung ganzer Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland. Die Steuersätze belaufen sich auf etwa 30% für eine veranschlagte Unternehmensbewertung.

Abschließend ist es ratsam, bei einem Umzug ins Ausland das bestehende Unternehmen in Deutschland aktiv zu lassen. Steuerliche Pflichten sollten akzeptiert und die nötigen Steuern bezahlt werden. Durch eine Umstrukturierung in eine GmbH & Co. KG könnten gewisse Steuern vermieden werden, bei einer Verlegung der Firma ins Ausland fällt jedoch immer die Entflechtungssteuer an.

Rechtliche Konsequenzen unzulässiger Firmenverlagerungen

Steuerrechtliche Bewertung von Unternehmensverlagerungen

Eine kritische Betrachtung der steuerlichen Lage bei der Verlagerung eines Unternehmens aus Deutschland ist essentiell. Die zentrale Rolle spielt dabei die Auseinandersetzung mit der „Exit-Steuer“, die erhebliche Kosten verursachen kann.

Beispielrechnung für die Exit-Steuer:

  • Ein Unternehmen mit 100.000 Euro Gewinn könnte mit bis zu 400.000 Euro Exit-Steuer belastet werden.

Rechtslage bei Unternehmensschließung und Neugründung im Ausland

Viele Unternehmer erwägen, ihre Gesellschaft in Deutschland zu schließen und im Ausland neu zu gründen.

Schritte und ihre Bewertung:

  • Schließung der deutschen GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und Gründung einer neuen Firma im Ausland.

  • Übertragung der Kundenkontakte, Datenbanken und laufenden Verträge auf das Auslandsunternehmen.

Diese Vorgehensweise erscheint nicht legitim, da sie einer Steuerumgehung gleichkommt.

Folgen unzulässiger Vermögensübertragungen

  • Besteuerung des übertragenen Vermögens:

    • Bewertung des zu übertragenden wirtschaftlichen Guts.

    • Besteuerung der Vermögensverlagerung nach deutschem Steuerrecht und EU-Richtlinien (ATAD).

  • Rechtliche Risiken bei Entdeckung des Steuervorhabens:

    • Steuerprüfungen bei deutschen Kunden können zur Aufdeckung führen.

    • Mögliche Steuernachforderungen bei Rückkehr nach Deutschland oder bei Geschäftstätigkeiten in Deutschland.

Doppelte Steuerlast bei Unternehmensverlagung

  • Exit-Steuer: Besteuert die Wertsteigerung des Anteils an Unternehmen.

  • Entflechtungssteuer: Erfasst den Wertübertrag von Unternehmensvermögen ins Ausland.

Beispielberechnung für individuelle und unternehmerische Steuerlast:

  • Persönliche Beteiligung: 400.000 Euro Exit-Steuer (angenommene 100% GmbH-Beteiligung, Gewinn von 100.000 Euro).

  • Unternehmensverlagerung: 30% Steuern (angenommene Bewertung von 1 Million Euro).

Legale Gestaltungsalternativen

Empfehlung: Ein Unternehmen sollte in Deutschland weitergeführt werden, um Konformität mit den steuerlichen Vorschriften sicherzustellen und doppelte Steuerlasten zu vermeiden.

Steuerliche Auswirkungen der Unternehmensverlagerung gemäß ATAD

Bei der Verlagerung von Geschäftsaktivitäten aus Deutschland ins Ausland stoßen Unternehmer oft auf die Hürde der sogenannten Wegzugsbesteuerung. Diese Steuer wird erhoben, wenn Vermögenswerte aus dem deutschen Steuergebiet verbracht werden. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass das Schließen einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die anschließende Neugründung im Ausland unter Mitnahme von Kundenstamm und Verträgen eine einfache Lösung biete. Doch dies stellt eine Umgehung des deutschen Steuerrechts dar.

Werttransfer und dessen steuerliche Konsequenzen:

  • Übertragen Geschäftsführer Vermögensgegenstände, wie digitale Wirtschaftsgüter, ins Ausland, entsteht ein steuerpflichtiger Vorgang.

  • Nach der Anti-Tax-Avoidance Directive (ATAD) der Europäischen Union wird die Wertermittlung dieser Güter zur Steuergrundlage.

  • Bei einem Transfer innerhalb der EU kann die Steuerzahlung aufgeschoben werden; außerhalb der EU ist eine sofortige Zahlung fällig.

Möglichkeiten der Aufdeckung steuerlicher Gestaltungen:

  • Steuerprüfungen bei deutschen Kunden können zur Entdeckung von Rechnungen ausländischer Gesellschaften führen.

  • Bei einer Rückkehr nach Deutschland oder der Anmeldung einer ausländischen Gesellschaft könnten unbeachtete steuerliche Verpflichtungen ans Licht kommen.

Zu berücksichtigende Steuern bei Unternehmensverlagerung:

  1. Exit-Tax:

    • Diese Einkommensteuervariante betrifft Anteilseigner mit mind. 1% Unternehmensbeteiligung, unabhängig vom Standort der Gesellschaft.

    • Die Bemessungsgrundlage bildet der Unternehmenswert, berechnet als Gewinn multipliziert mit einem Faktor, worauf die Einkommensteuer erhoben wird.

  2. Entstrickungssteuer:

    • Wird bei Verlagerung von Betriebsteilen oder der ganzen Gesellschaft ins Ausland fällig.

    • Die Besteuerung erfolgt auf Basis des Verkehrswertes der verlagerten Wirtschaftsgüter, mit der Körperschaft- und Gewerbesteuer als Grundlage.

Empfehlungen für Unternehmer:

Es wird geraten, die deutsche Gesellschaft im Land zu belassen und weiterhin Gewinne zu erwirtschaften, um rechtlichen Schwierigkeiten vorzubeugen. Legal vermeiden lassen sich derartige Steuern z.B. durch die Umwandlung in eine GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (KG), wodurch keine Exit-Tax anfällt. Bei einer Geschäftsverlagerung ins Ausland bleibt jedoch die Entstrickungssteuer unumgänglich.

Steuerstrategien bei der Auswanderung

Während der Umzug aus Deutschland heraus steuerlich gut geplant sein sollte, stellt die sogenannte Wegzugsbesteuerung oft eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Insbesondere beim Transfer von Vermögenswerten ins Ausland sind gesetzliche Steuerereignisse zu berücksichtigen, deren Nichtbeachtung illegale Praktiken darstellen würde.

Um eine GmbH betreffendes Beispiel zu betrachten: Erzielt diese einen Gewinn von 100.000 Euro, so könnte eine Ausstiegsteuer von bis zu 400.000 Euro fällig werden. Eine falsch verstandene Lösung könnte sein, die GmbH einfach zu schließen, ins Ausland zu ziehen, dort eine neue Gesellschaft zu gründen und Geschäftsbeziehungen sowie immaterielle Werte wie Kundenverträge zu übertragen. Dies stellt jedoch eine unzulässige Vermögenstransferierung dar, die zu steuerlichen Konsequenzen führen würde.

Legale Wege, um Steuern zu sparen

  • Die Firma in Deutschland belassen: Weiterhin Gewinne in Deutschland erwirtschaften und die dort anfallenden Steuern entrichten.

  • Geschäftsrestrukturierung: Umwandlung in eine GmbH & Co. KG, wodurch die Wegzugsbesteuerung unter bestimmten Umständen umgangen werden kann.

  • Rechtzeitige Evaluation und Beratung: Bei Verlagerung von Geschäftsbereichen ins Ausland ist vorab eine korrekte Bewertung und Erfüllung der Steuerpflichten zu gewährleisten.

Umgang mit dem Entstrickungssteuer

Die Entstrickungssteuer kommt zum Tragen, wenn Vermögenswerte ins Ausland verschoben werden. Hierbei muss das Unternehmen, welches die Überführung vornimmt, eine Besteuerung auf den Wert der transferierten Wirtschaftsgüter erwarten. Ein Gutachten zur Bewertung der zu transferierenden Wirtschaftsgüter und ein korrektes Vorgehen bei der Steuerentrichtung sind erforderlich.

Risikominimierung

Ein Versuch, die Steuerbehörden durch das Schließen und Neugründen von Unternehmen zu umgehen, ist nicht nur illegal, sondern birgt auch Risiken der Entdeckung, beispielsweise durch Betriebsprüfungen involvierter Geschäftspartner. Daher ist von solchen Praktiken abzuraten. Stattdessen sollte auf effektive und rechtskonforme Gestaltungen gesetzt werden, um unerwünschte finanzielle wie rechtliche Folgen zu vermeiden.

Ratschläge für Geschäftsleute bei der Verlagerung ihres Unternehmens ins Ausland

Beim Umzug eines Unternehmens aus Deutschland ins Ausland sollten Unternehmer wohlüberlegte steuerrechtliche Entscheidungen treffen. Die steuerliche Situation in Deutschland erfordert eine genaue Betrachtung, da Fehler hierbei kostspielige Folgen haben können. Dies gilt insbesondere für die sogenannte "Exit-Steuern", die beim Verlassen des deutschen Marktes erhoben werden können.

Für den Fall, dass eine GmbH in Deutschland geschlossen und im Ausland neu gegründet wird, sollten Unternehmer berücksichtigen, dass eine einfache Verlagerung der Geschäftsaktivitäten nicht rechtmäßig ist. Dies betrifft vor allem die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie Kundenstammdaten und Verträge, die eine Bewertung und Versteuerung erfordern.

Wichtige Überlegungen bei der Verlagerung von Geschäftsaktivitäten ins Ausland:

  • Die Schließung einer GmbH und Neugründung im Ausland ohne Berücksichtigung der Steuerpflichten ist nicht legal.

  • Der Transfer von Vermögenswerten über Grenzen hinweg ist ein steuerpflichtiges Ereignis.

  • Die Verlagerung innerhalb der EU ermöglicht eine Steuerstundung, schließt die Steuerpflicht jedoch nicht aus.

Praktische Maßnahmen zur Vermeidung von Steuerfallen:

  • Die Fortführung der GmbH in Deutschland: Das Unternehmen in Deutschland erfolgreich weiterlaufen lassen und die anfallenden Steuern akzeptieren.

  • Strukturelle Anpassungen vornehmen: Eine GmbH & Co. KG-Struktur kann helfen, die Exit-Steuern zu umgehen.

  • Einholung fachkundiger Beratung: Zur Vermeidung rechtlicher Konsequenzen sollte professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.

Es ist ratsam, das unternehmerische Handeln nicht auf die Frage "Wie könnte ich erwischt werden?" zu stützen, sondern auf einem korrekten und weitsichtigen Verhalten. Dies entspricht einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und vermeidet zukünftige Rechtsstreitigkeiten.

Wichtige Steuern, die bei einer Geschäftsverlagerung zu beachten sind:

  • Ausstiegsteuer: Anfallend auf den Wert des Unternehmensanteils des Geschäftsinhabers.

  • Entflechtungsteuer: Fällig bei der Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland durch das Unternehmen.

Die Entscheidung zur Verlagerung eines Unternehmens sollte immer wohlüberlegt und im Einklang mit den steuerrechtlichen Bestimmungen des Heimat- und Zielstaates erfolgen.

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