Mutter-Tochter-Richtlinie: 0% GmbH-Quellensteuer dank EU-Holding?

Bei der Betrachtung internationaler Steuerstrategien steht die Frage im Raum, ob durch Gründung einer EU-Holding die deutsche Quellensteuer auf Dividenden umgangen werden kann. Das deutsche Steuerrecht erweist sich als komplex und stellt hohe Anforderungen an solche Holdings. Es ist nicht ausreichend, nur eine Gesellschaft im Ausland zu gründen; vielmehr müssen bestimmte Substanzkriterien erfüllt werden, die oft nicht leicht zu erreichen sind. Auch wenn Doppelbesteuerungsabkommen zu einer reduzierten Quellensteuer verhelfen können, bleiben durch die Anrechnungsmethode und strenge Auslegungen häufig Herausforderungen.

Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie zielte darauf ab, die Besteuerung von Ausschüttungen zwischen verbundenen Gesellschaften innerhalb der EU zu verhindern. Dennoch interpretiert Deutschland diese Richtlinie derart restriktiv, dass ihre praktische Anwendbarkeit in Frage gestellt wird. Viele Unternehmer und Anleger suchen nach alternativen Wegen, um die Steuerlast zu minimieren, und dabei müssen sie sich auch mit neueren gesetzlichen Entwicklungen wie dem Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz auseinandersetzen. Dazu werden Chancen und Risiken beleuchtet und es wird diskutiert, inwieweit diese Instrumente für Unternehmer im Ausland tragfähige Lösungen bieten können.

Key Takeaways

  • Die Vermeidung der deutschen Quellensteuer durch EU-Holdings erweist sich oftmals als komplex und anspruchsvoll.

  • Die strenge Auslegung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie durch Deutschland limitiert ihre Effektivität für die Steuerminderung.

  • Alternative Steuerstrategien abseits der Quellensteuer sollten in Betracht gezogen werden.

Steuerstrategien einer EU-Holding zur Minimierung deutscher Kapitalertragsteuer

Bei der Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft durch ausländische Investoren stellt sich oft die Frage nach der Belastung durch die Kapitalertragsteuer. Speziell bei Dividendenausschüttungen aus einer deutschen GmbH greift eine Quellensteuer in Höhe von 25%. Eine gängige Überlegung ist, ob sich diese Steuerlast durch die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft in einem EU-Land, beispielsweise Malta oder Zypern, reduzieren lässt.

Deutschland setzt jedoch hohe Anforderungen an die Substanz der Holding (Substanzkriterien), sodass eine reine Briefkastenfirma nicht ausreicht, um die Quellensteuer zu umgehen. Die deutschen Finanzbehörden sind bei der Anerkennung ausländischer Holdstrukturen besonders streng. Eine nur auf dem Papier existierende Gesellschaft, die keine substanzielle Wirtschaftstätigkeit in ihrem Sitzland aufweist, wird in der Regel nicht anerkannt.

Hier einige wichtige Punkte im Überblick:

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Das DBA zwischen Deutschland und Zypern sieht vor, dass Deutschland eine reduzierte Quellensteuer von 5% erheben kann. Allerdings wird in der Praxis oft die reguläre Quellesteuer von 25% eingezogen, wobei ein Erstattungsanspruch für die Differenz besteht, die im Wohnsitzland geltend gemacht werden kann.

  • Anrechnungsmethode: Deutschland wendet, trotz der reduzierten Quellensteuer im DBA, oft die Anrechnungsmethode an. Dies bedeutet, dass anstelle einer Erstattung die gezahlte Quellensteuer auf die Steuerschuld im Wohnsitzland des Empfängers angerechnet werden kann.

  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Obwohl diese Richtlinie die Besteuerung von Dividendenzahlungen zwischen verbundenen Gesellschaften in verschiedenen EU-Staaten vermeiden soll, wird sie in Deutschland so ausgelegt, dass in den meisten Fällen keine Entlastung von der Quellensteuer nach der EU-Richtlinie erfolgt.

Zusammengefasst bleibt festzustellen, dass die Gründung einer Holding in einem EU-Staat keine Garantie darstellt, die deutsche Kapitalertragsteuer auf Dividenden zu vermeiden. Eine solche Strategie erfordert umfangreiche Planung und sollte nicht ohne Berücksichtigung der jeweiligen Umstände und einen Blick auf die Wirtschaftlichkeit und Substanz der Holding verfolgt werden. Werbevermeidungsmöglichkeiten sind limitiert und stark von der Auslegung der Gesetze und Richtlinien durch die deutschen Finanzbehörden abhängig.

Falsche Online-Ratschläge und die Wichtigkeit von Fachmeinungen

In die Irre geführt können unternehmerische Entscheidungen fatale Folgen haben, besonders wenn es um komplexe steuerliche Sachverhalte geht. Ein Nutzer namens Tim teilte in einer Online-Community sein Anliegen, dass er die Quellensteuer auf Dividenden, die an seine Beteiligung an einer deutschen GmbH anfallen, möglicherweise umgehen könnte, indem er eine Holding auf Malta oder Zypern gründet. Die daraufhin eingeholten Ratschläge – selbst vom Betreiber der Gruppe, der sich als Rechtsanwalt ausgab – waren leider irreführend und fehlerhaft.

Zunächst ist festzustellen, dass eine solche Vorgehensweise nicht den gewünschten Effekt erzielt. Deutschland setzt hohe Anforderungen an ausländische Holdings, die faktisch unerreichbar sind; dieses Prozedere wird auch vom EuGH kritisiert. Ein Blick in das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Zypern könnte suggerieren, dass eine niedrigere Quellensteuer von 5 % möglich ist, doch Deutschland umgeht das mittels Anrechnungsmethode und verlangt effektiv 25 % Quellensteuer auf Dividenden.

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Des Weiteren behält Deutschland auf Basis der EU-Richtlinien die Quellensteuer ein, da die EU-Gesetzgebung in diesem Kontext eine übergeordnete Rolle spielt. Theoretisch könnte man sich auf die EU-Richtlinien berufen, um die Quellensteuer zurückzufordern. Jedoch ist die Realität, dass die Steuerverwaltung die Erstattung verweigert, sollte die Holding als Briefkastenfirma eingestuft werden oder keine wirtschaftliche Substanz aufweisen.

Die deutsche Steuerpolitik wurde zudem durch das "Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz" weiter verschärft, welches die Rückforderung von Quellensteuer von der Steuerpflicht des wirtschaftlich Berechtigten abhängig macht. Personen in steuergünstigen Ländern wie Dubai oder Monaco fallen dadurch meist durch das Raster.

Zuverlässige Alternativen außerhalb Deutschlands sind gefragt, da die deutschen Steuerfallen eine Beteiligung an deutschen GmbHs für im Ausland lebende Unternehmer unattraktiv machen. Länder wie das Vereinigte Königreich, Luxemburg oder Lichtenstein könnten bessere Rahmenbedingungen bieten, wobei individuelle Beratung unerlässlich ist.

Deutsche Erwartungen an eine Steuerstrategie mittels Holdinggesellschaften

Deutschland stellt hohe Anforderungen an Holdinggesellschaften, die darauf abzielen, Quellensteuern zu minimieren. Diese Anforderungen sind so anspruchsvoll, dass sie oft nicht erfüllt werden können, selbst innerhalb des EU-Rechtsrahmens. Diesen Hohen Ansprüchen wird Deutschland bereits für seine strenge Regulierung kritisiert, in Fällen, in denen Holdinggesellschaften Quellensteuern zu vermeiden versuchen.

Ein Beispiel für die Komplexität, die deutsche Quellensteuern zu umgehen, zeigt sich im Fall von Beteiligungen deutscher Unternehmen durch ausländischen Holdings. Es wird häufig angenommen, dass die Besteuerung durch die Errichtung einer Holding in einem EU-Mitgliedstaat, beispielsweise in Zypern oder Malta, vermieden werden könnte. Tatsächlich schreibt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Zypern eine Quellensteuer von 5 % vor, jedoch setzt Deutschland in der Praxis die Anrechnungsmethode ein, die effektiv eine Quellensteuer von 25 % erfordert.

Um die Quellensteuererstattung zu beantragen, müsste eine Holding substantielle Beweise erbringen, was kaum möglich ist, da Deutschland oft konstruierte Unternehmensstrukturen als "Treaty Shopping" betrachtet und Erstattungsanträge in solchen Fällen ablehnt. Even if a company attempts to use EU legislation, such as the Parent-Subsidiary Directive, to claim a refund, the substance requirements imposed by Germany frequently render the directive ineffective in practice.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Quellensteuerentlastung auch von der steuerlichen Ansässigkeit des wirtschaftlichen Berechtigten abhängt. Personen, die in steuergünstigen Ländern wie Dubai oder Monaco ansässig sind, haben in der Regel schlechtere Chancen, die Quellensteuer zurückzufordern.

Insgesamt ist es für kleine Unternehmen und Einzelpersonen besonders schwierig, von den EU-Regelungen zu profitieren, selbst wenn man in dem Land wohnt, in dem die Holding ansässig ist. Das deutsche Gesetz hat durch den Bundestag verabschiedete Änderungen, wie das Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, die Anspruchshürden weiter erhöht, sodass die Praxis des Umgehens der deutschen Quellensteuer mittels einer Holding in anderen EU-Ländern meist nicht erfolgreich ist.

Doppeltaxierung und Anrechnungsverfahren

Im internationalen Steuerrecht ist die Doppeltaxierung, also die Besteuerung eines Steuersubjekts in zwei verschiedenen Staaten für den gleichen Tatbestand und Zeitraum, ein bekanntes Problem. Verschiedene Strategien und Abkommen zielen darauf ab, diese Herausforderung zu bewältigen. In Deutschland etwa werden beachtliche Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz einer Holding gestellt, um eine Quellensteuervermeidung zu rechtfertigen, ein Ansatz, der in der Regel nicht zielführend ist. Trotz der Existenz von Doppeltaxierungsabkommen (DTAs) zwischen Deutschland und anderen Staaten wie Zypern, bleiben die deutschen Anforderungen streng, sodass die Quellensteuer oft nicht zurückerstattet wird.

In der Anwendung der Anrechnungsmethode wird deutlich, dass trotz einer niedrigeren Quellensteuer gemäß den DTAs, Deutschland effektiv eine höhere Quellensteuer erhebt und lediglich die Differenz im Rahmen der ausländischen Besteuerung angerechnet wird. Dies bedeutet, dass Dividenden, die von einer deutschen Gesellschaft an eine ausländische Holding ausgeschüttet werden, zunächst in voller Höhe besteuert werden und dem Inhaber lediglich eine Bescheinigung für die gezahlten 25% Quellensteuer ausgestellt wird. Hiervon kann in Zypern lediglich der DTA-spezifische Satz (5%) abgezogen werden, und die Differenz von 20% bleibt bestehen, sofern in Zypern keine zusätzliche Dividendensteuer erhoben wird.

Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die theoretisch die Besteuerung zwischen EU-Gesellschaften unterbinden soll, findet in der Praxis oft keinen effektiven Einsatz, da die deutsche Interpretation der Richtlinie und die nationale Gesetzgebung sie de facto unwirksam macht. Die Bestimmung der wirtschaftlichen Berechtigung und der steuerlichen Ansässigkeit des Empfängers sind Schlüsselfaktoren, die im deutschen Steuerrecht kritisch betrachtet werden, wobei wirtschaftliche Substantialität und Selbstwirtschaftlichkeit unabdingbar sind.

Die jüngsten Gesetzesverschärfungen in Deutschland wie das Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz verschärfen die Situation weiterhin und machen es speziell für kleinere Unternehmen und Unternehmer schwierig, von steuerlichen Entlastungen zu profitieren.

In solchen Fällen könnte es für Inhaber von Beteiligungen vorteilhafter sein, wenn sie steuerlich in dem Land ansässig sind, in dem sich auch die Holding befindet. Damit könnten sie möglicherweise unter weniger strengen Anforderungen eine Erstattung oder Anrechnung der Quellensteuer erreichen. Allerdings bietet auch dies keine Garantie, insbesondere nicht im Lichte der strengen deutschen Vorgaben. Überlegungen zur Unternehmensgründung, -ansässigkeit und zur Struktur von Holdinggesellschaften müssen daher gründlich und im Einklang mit den sehr spezifischen deutschen Steuervorschriften erfolgen.

EU-Richtlinie zur Mutter- und Tochtergesellschaft und deren Einschränkungen

Die Vermeidung deutscher Quellensteuer durch eine EU-Holding ist ein komplexes Thema. Viele Unternehmer erhoffen sich, Steuern auf Dividenden durch die Zwischenschaltung einer Holding im EU-Ausland zu reduzieren. Doch Deutschland stellt hohe Anforderungen an die Substanz einer solchen Holding, was effektive Steuerersparnisse verhindert.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Zypern legt fest, dass Deutschland 5% Quellensteuer einbehält. Obwohl das DBA eine geringere Steuerrate vorsieht, verwendet Deutschland eine Anrechnungsmethode, die zu einer effektiven Belastung von 25% Quellensteuer führt. Gewinne einer deutschen GmbH, die an eine zyprische Holding ausgeschüttet werden, unterliegen daher weiterhin dieser Steuer. Eine Rückerstattung ist nicht ohne Weiteres möglich, auch wenn die Differenz zwischen den 25% und den laut DBA festgelegten 5% bei der zyprischen Steuer geltend gemacht werden kann.

Zudem bringt die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die Quellensteuer zwischen EU-Gesellschaften verhindern soll, in der Praxis kaum Vorteile. Deutschland hat seine Gesetze so ausgestaltet, dass Unternehmer selbst im Rahmen dieser EU-Richtlinie die Steuer nicht zurückerhalten. Ein wesentlicher Stolperstein ist die Substanzanforderung: Deutsche Behörden erkennen Konstrukte als Steuerumgehung (Treaty Shopping), wenn die Holding kaum operative Tätigkeit nachweist. Ebenso gelten Gesellschaften ohne Mitarbeiter oder Geschäftsräume als Briefkastenfirmen, womit keine Steuerrückerstattung gewährt wird.

Die neue Gesetzgebung 'EU-Amtshilferichtlinie zur Steuer und das Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz' verschärft die Situation weiter. Sie knüpft die Steuerentlastung daran, wo der wirtschaftlich Berechtigte steuerpflichtig ist. Personen mit Wohnsitz in Ländern wie Dubai oder Monaco sehen sich dadurch benachteiligt.

Unternehmen mit umfangreichen Strukturen und viel Personal im EU-Ausland könnten womöglich noch von der Richtlinie profitieren, doch für kleinere Unternehmen bleibt sie unzugänglich. Einer alternativen Strategie folgend, wird von der Gründung einer deutschen Gesellschaft generell abgeraten, besonders für Unternehmer aus steuergünstigen Ländern. Stattdessen sollte die Errichtung von alternativen Gesellschaften in anderen Jurisdiktionen wie UK, Luxemburg oder Liechtenstein erwogen werden, die ggf. steuerliche Vorteile bieten.

Anwendung der EU-Richtlinien zur Mütter- und Tochtergesellschaften in Deutschland

Beim Einsatz der EU-Richtlinien für Mutter- und Tochtergesellschaften zur Vermeidung der deutschen Quellensteuer zeigen sich hohe Anforderungen an die Substanz einer Holding. Die strengen deutschen Vorschriften stehen dabei oft in der Kritik und haben in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen mit dem Europäischen Gerichtshof geführt.

Zwar sieht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Zypern lediglich eine Quellensteuer von 5% vor, doch Deutschland nutzt statt der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode. Das bedeutet, dass Unternehmen die volle Quellensteuer in Deutschland zahlen müssen und lediglich eine Bescheinigung erhalten, mit der die Differenz mit der Quellensteuer im Ansässigkeitsstaat der Holding verrechnet werden kann. Dennoch kann in Zypern zusätzlich Dividendensteuer anfallen.

Trotz der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die eine Quellensteuer zwischen EU-Gesellschaften vermeiden soll, ist Deutschland bekannt dafür, die Richtlinie so zu interpretieren, dass sie faktisch kaum anwendbar ist. Dies führt dazu, dass nur große Unternehmen mit erheblicher physischer Präsenz und Personal von der Richtlinie profitieren können.

Die Dimension der Substanz, die eine Gesellschaft nachweisen muss, wird noch schwieriger, wenn die Holding nur als Vermittler für Beteiligungen genutzt wird und keine eigenständige Wirtschaftstätigkeit nachweisen kann. In solchen Fällen lehnt das deutsche Finanzamt die Erstattung häufig unter Verweis auf Treaty Shopping ab.

Im Fall von Tim aus Dubai, der an einer deutschen GmbH beteiligt ist und Quellensteuer vermeiden möchte, sind Holdings in Ländern wie Malta oder Zypern keine Lösung. Stattdessen sollte die Beteiligung an einer deutschen GmbH überdacht und Alternativen wie Gesellschaftskonstruktionen in anderen Ländern in Betracht gezogen werden.

Quellensteuer in Deutschland Umgang Voller Satz von 25% wird fällig Nachweis hoher Substanz erforderlich Rückerstattung von 20% theoretisch möglich Anrechnungsmethode erschwert Rückerstattung Nutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erschwert Große Unternehmen könnten profitieren

In Anbetracht der komplexen und oft restriktiven deutschen Steuerpraxis wird Unternehmern geraten, nach alternativen Gesellschaftsformen vorzugsweise im Land ihrer Ansässigkeit zu suchen.

EU-Richtlinie bezüglich Mutter-Tochter-Gesellschaften und das Gesetz zur Modernisierung von Abzugsteuern

Steuerhinterziehung durch EU-Holdings

Es besteht ein weitverbreiteter Irrglaube unter Unternehmern, dass die Gründung einer Holding-Gesellschaft in EU-Staaten wie Malta oder Zypern die Verpflichtung zur Zahlung der Quellensteuer auf Dividenden von deutschen Unternehmen umgehen könne. Tatsächlich lassen die strengen deutschen Vorschriften zur Unternehmenssubstanz solche Praktiken nicht zu. Es resultiert daraus, dass die Quellensteuer regelmäßig nicht erstattet wird, obwohl Deutschland für seine strikte Regulierung bereits Kritik vom Europäischen Gerichtshof einstecken musste.

Doppelbesteuerungsabkommen und Quellensteuer

Durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Zypern wird die Quellensteuer auf Dividenden auf 5% reduziert. Deutschland wendet dabei jedoch oft die Anrechnungsmethode an. Dies bedeutet konkret, dass bei Ausschüttungen von Gewinnen durch deutsche Gesellschaften eine Quellensteuer abgeführt und später in Zypern mit der dortigen Steuer verrechnet wird. Problematisch wird es, wenn in Zypern keine zusätzlichen Steuern auf Dividenden anfallen, da dies effektiv zu einem Verlust der Differenz führt.

EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie soll grundsätzlich die Doppelbesteuerung innerhalb der EU vermeiden und Quellensteuer zwischen EU-Gesellschaften ausschließen. Allerdings hat Deutschland diese Richtlinie so umgesetzt, dass Unternehmer wie Tim, die in Steueroasen leben und über eine Holding in Zypern die Rückerstattung der Quellensteuer beantragen, auf Hürden stoßen. Nicht ausreichende Substanz der Holding oder der Status als reine Briefkastenfirma führen dazu, dass eine Erstattung oft nicht erfolgt.

Gesetzesverschärfungen in Deutschland

Deutschland hat die Hürden für die Rückerstattung und Entlastung von Quellensteuern weiter angehoben. Das im Jahr 2020 eingeführte Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern berücksichtigt insbesondere den Wohnsitz des wirtschaftlich Berechtigten. Hat dieser seinen Wohnsitz in Ländern wie Dubai oder Monaco, stehen die Chancen schlecht, da angenommen wird, dass es sich um ein Steuervermeidungskonstrukt handelt.

Alternative Strategien

Unternehmern, die in steuergünstigen Ländern leben, wird grundsätzlich von einer Beteiligung an einer deutschen GmbH abgeraten. Stattdessen sollten Alternativen wie Gesellschaften in Großbritannien, Luxemburg oder Liechtenstein in Betracht gezogen werden, die möglicherweise bessere Bedingungen bieten und dennoch als seriös gelten.

Alternative Methoden zur Umgehung der Abzugsteuer

Beim Versuch, die deutsche Abzugssteuer auf Ausschüttungen zu umgehen, besteht vielfach die Annahme, dass die Gründung einer Holdinggesellschaft in einem EU-Land wie Malta oder Zypern eine Lösung sein könnte. Die Gesetzeslage ist jedoch kompliziert und stellt Unternehmen, die diesen Steuerabzug vermeiden wollen, vor große Herausforderungen.

Kernelemente zur Vermeidung der Abzugssteuer

  • Gründung einer EU-Holding: Nicht effektiv, Deutschland fordert für eine Anerkennung strenge Substanzanforderungen.

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Zwar sieht das DBA mit Zypern vor, dass Deutschland bei Dividenden nur 5 % Steuer einbehält, in der Praxis führt die Anrechnungsmethode jedoch dazu, dass die vollen 25 % gezahlt werden müssen. Die Differenz kann erst später möglicherweise geltend gemacht werden.

  • Anwendung von EU-Richtlinien: Die Mutter-Tochter-Richtlinie könnte theoretisch eine Besteuerung innerhalb der EU verhindern, jedoch sind die deutschen Interpretationen und Umsetzungen so strikt, dass diese Richtlinie für kleinere Unternehmen kaum nutzbar ist.

Umsetzung in der Praxis

DBA und EU-Richtlinien

  • Deutsche Steuergesetze und die Auslegung von EU-Richtlinien lassen wenig Raum für eine effektive Nutzung der Mutter-Tochter-Richtlinie zur Vermeidung der Quellensteuer.

Substanzanforderungen

  • Die Holding müsste in Zypern erhebliche Substanz aufweisen, um als wirtschaftlich aktiv anerkannt zu werden und nicht bloß als Briefkastenfirma zu gelten.

Steuerrechtliche Neuerungen

  • Das Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz verschärft die Bedingungen zusätzlich, indem es die Steuererleichterungen davon abhängig macht, wo der wirtschaftlich Berechtigte steuerpflichtig ist.

Empfehlungen

Unternehmern, die in Steuerparadiesen leben, wird grundsätzlich davon abgeraten, sich mit einer deutschen Gesellschaft zu beschäftigen. Es gilt, Alternativen zu prüfen, wie Unternehmensstrukturen in anderen Ländern wie beispielsweise dem Vereinigten Königreich, Luxemburg oder Liechtenstein, die möglicherweise günstigere Bedingungen bieten.

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