Keine WEGZUGSTEUER: Wegzugsbesteuerung sicher vermeiden

Als Unternehmer und Freiberufler stehen viele vor der Herausforderung, durch den Umzug ins Ausland die deutsche Wegzugssteuer zu umgehen. Diese Steuer wird auf den Gewinn einer fiktiven Veräußerung von GmbH-Anteilen erhoben und sichert somit Deutschlands Anspruch auf zukünftige Gewinne aus dem Verkauf, selbst nachdem der Gesellschafter das Land verlassen hat. Die Höhe kann beträchtlich sein und stellt eine erhebliche finanzielle Belastung dar.

Es gibt jedoch Methoden, diese Steuerlast legal zu reduzieren oder zu vermeiden. Eine Möglichkeit ist die realistische Neubewertung der GmbH-Anteile, die eine niedrigere Steuerbemessungsgrundlage liefern kann. Hier muss der Unternehmer überzeugende Argumente liefern, die den Wert der Anteile mindern. Zusätzlich spielt die gewissenhafte Planung des Umzugs eine wesentliche Rolle, wie der zeitweilige Wegzug ins Ausland, der die Steuerpflicht unter bestimmten Umständen umgehen kann.

Key Takeaways

  • Die Bewertung der GmbH-Anteile kann optimiert werden, um die Wegzugssteuer zu senken.

  • Die sorgfältige Planung temporärer Auslandsaufenthalte bietet Potenzial zur Steuerersparnis.

  • Strategien zur Übertragung von GmbH-Anteilen können helfen, steuerliche Belastungen zu vermeiden.

Realistische Bewertung der Geschäftsanteile einer GmbH

Subsidiäres Gewinnmultiplikationsverfahren

Bei der Ermittlung des Werts von GmbH-Anteilen wird häufig auf das Gewinnmultiplikationsverfahren zurückgegriffen. Standardmäßig legt das Finanzamt diesen Ansatz zugrunde, wenn vom Unternehmen selbst kein alternativer Bewertungsansatz präsentiert wird. Die Berechnung basiert auf der Multiplikation des Unternehmensertrags mit einem vorgegebenen Faktor, etwa 14. Der daraus resultierende Wert wird im Halbeinkünfteverfahren besteuert. Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn keine spezifischen Umstände vorliegen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten.

Alternative Bewertungsmethoden

Unternehmen haben die Option, dem Finanzamt abweichende Bewertungsmethoden vorzulegen. Beispielsweise können sie argumentieren, dass aufgrund bevorstehender Marktänderungen, wie einer Übernahme durch ausländische Konkurrenz, der tatsächliche Wert des Unternehmens weitaus geringer ist. Überdies könnten kurzfristige, positive finanzielle Ergebnisse, die auf Einmaleffekten beruhen, nicht repräsentativ für die zukünftige Ertragslage sein. Deshalb ist es empfehlenswert, stets eine unternehmensspezifische Bewertung zu erstellen, um möglicherweise einen gerechtfertigten, niedrigeren Wert der Anteile nachzuweisen.

Umzugsplanung

Temporärer Auslandsaufenthalt

Wer beabsichtigt, nur für eine begrenzte Zeit ins Ausland zu ziehen, möglicherweise weniger als sieben oder bis zu zwölf Jahren, der kann unter Umständen die Wegzugsbesteuerung umgehen. Voraussetzung ist jedoch, dass man dem Finanzamt plausibel machen kann, dass es sich um einen temporären Aufenthalt handelt.

  • Nachweise für das Finanzamt:

    • Beleg der zeitlichen Befristung des Auslandaufenthaltes

    • Nachweis über bestehende Bindungen an Deutschland (z.B. Eigentum)

Aufrechterhaltung der Nachweispflicht im Heimatland

Um in den Genuss der Steuervergünstigungen zu kommen, ist es von wesentlicher Bedeutung, rechtzeitig und angemessen gegenüber den Finanzbehörden den provisorischen Charakter des Auslandsaufenthaltes zu belegen.

  • Wichtige Dokumente:

    • Anmeldungen

    • Verträge

    • Persönliche Erklärungen

Vorsicht bei der Nutzung sozialer Netzwerke

Soziale Medien haben oft einen nicht zu unterschätzenden Einfluss. Es ist unerlässlich, dass sowohl der Unternehmer als auch seine Familienangehörigen zurückhaltend sind mit Äußerungen zum Umzug.

  • Empfehlungen für soziale Netzwerke:

    • Vermeiden von endgültig klingenden Abschiedsworten

    • Berücksichtigung des dauerhaften Charakters des Internets

Diese Maßnahmen tragen dazu bei, keine Zweifel an der vorübergehenden Natur des Wohnsitzwechsels aufkommen zu lassen.

Auswahl des Ziellandes

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Beim Umzug ins Ausland kann die Anwendung eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bedeutende steuerliche Vorteile bieten. Fehlt ein solches Abkommen mit dem Zielland, könnte dies unter Umständen die Doppelbesteuerung bei der Gewinnrealisierung aus Unternehmensanteilen verhindern.

Nutzen von DBAs:

  • Vermeidung der Doppelbesteuerung: Zieht man in ein Land, das ein DBA mit Deutschland hat, kann dies zur Vermeidung der Besteuerung desselben Einkommens in beiden Ländern führen.

Voraussetzungen:

  • Erhalt des deutschen Wohnsitzes: Auch im Zugziel muss das Fehlen eines DBAs einhergehen mit dem Beibehalten einer Wohnung in Deutschland, um weiterhin dort steuerpflichtig zu bleiben.

Wohnsitz in Deutschland

Auch wenn man ins Ausland zieht, kann das Beibehalten eines Wohnsitzes in Deutschland für steuerliche Zwecke relevant sein.

Erhalt des Wohnsitzes:

  • Vermeidung der Wegzugssteuer: Ein Wohnsitz in Deutschland, auch nach dem Wegzug, kann dazu führen, dass man weiterhin als steuerpflichtig in Deutschland gilt und somit die Wegzugssteuer umgangen werden kann.

Beispiel Szenario:

  • Rückkehrabsicht: Wenn man plant, nach einer bestimmten Zeit wieder nach Deutschland zurückzukehren und dies belegen kann, fällt unter Umständen keine Wegzugssteuer an.

Beachtenswertes:

  • Soziale Medien: Äußerungen in sozialen Netzwerken, die auf eine dauerhafte Abwanderung hindeuten, sollten vermieden werden, da sie die Glaubwürdigkeit der Rückkehrabsicht beeinträchtigen könnten.

  • Verkauf des Unternehmens: Falls während des Auslandsaufenthalts der Verkauf des Unternehmens geplant ist, kann die Besteuerung daraus die Wegzugssteuer decken.

Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH

Übertragung an Inländer

  • Veräußerung an Familienangehörige:

    • Übertragung an Kinder oder andere nahestehende Personen in Deutschland.

    • Nutzung von Schenkungssteuerfreibeträgen möglich.

    • Wichtig: Verkauf zu einem realistischen Marktwert.

Übertragungswege

  • Verkauf der Anteile:

    • Direkte Veräußerung der GmbH-Beteiligung an Personen mit Wohnsitz in Deutschland.

  • Unternehmensstrukturierung:

    • Gründung einer Holding, idealerweise in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG.

    • Einbringung der GmbH-Anteile in diese Holding.

    • Weiterhin Steuerpflicht der Gewinne aus der GmbH in Deutschland.

    • Achtung: Die Struktur muss wirtschaftliche Aktivität aufweisen, keine Briefkastenfirma.

Integration in eine Holdingstruktur

Die GmbH & Co. KG als Partnergesellschaft

Die Umstrukturierung einer Unternehmensbeteiligung kann effektiv durch die Einbringung in eine Partnergesellschaft, speziell eine GmbH & Co. KG, erfolgen. Hierbei wird die GmbH-Beteiligung in eine Kommanditgesellschaft eingebracht, in der die GmbH selbst als Komplementär auftritt. Dies hat den Vorteil, dass die Erträge aus der GmbH weiterhin im Inland versteuert werden. Hierfür ist es entscheidend, dass die GmbH & Co. KG sachgerecht errichtet und geführt wird. Eine sorgfältige Planung und Ausführung sind dabei unerlässlich.

Merkmale einer GmbH & Co. KG:

  • Rechtsform: Eine Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH als vollhaftender Gesellschafter auftritt.

  • Steuerpflicht: Die Gewinne der GmbH bleiben innerhalb Deutschlands steuerpflichtig.

  • Haftung: Die Haftung ist auf die Einlage des Kommanditisten beschränkt, während die GmbH unbeschränkt haftet.

  • Übertragung von Anteilen: Möglich ist eine steuerneutrale Übertragung der GmbH-Anteile auf die KG.

Anforderungen an wirtschaftliche Tätigkeit

Für die Anerkennung einer GmbH & Co. KG als Holdinggesellschaft sind wirtschaftliche Aktivitäten zwingend erforderlich. Eine Holding ohne realen Geschäftsbetrieb, häufig als Briefkastenfirma bezeichnet, kann zu steuerlichen Nachteilen führen. Die Aktivitäten müssen real und nachweisbar sein, da ansonsten die Gefahr der steuerlichen Nichtanerkennung droht.

Erfordernisse für wirtschaftliche Tätigkeit:

  • Substanznachweis: Realer Geschäftsbetrieb mit nachweislichen Tätigkeiten.

  • Buchführung: Ordentliche Buchführung und Bilanzierung.

  • Geschäftszweck: Transparenter und glaubhafter Geschäftszweck der Holding.

  • Beratung: Fachkundige steuerliche und rechtliche Beratung bei der Gründung und laufenden Geschäften.

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