Legal steuerfreie Firma im Ausland gründen - geht das??

In der heutigen Geschäftswelt suchen viele Unternehmer nach Wegen, um ihre steuerliche Belastung zu minimieren. Die Gründung eines steuerfreien Unternehmens im Ausland ist eine häufig diskutierte Option. Dabei gibt es zahlreiche Variablen und Regeln, die in Betracht gezogen werden müssen. Beispielsweise existieren Länder, in denen Unternehmen keiner Körperschaftssteuer unterliegen, etwa durch die Nutzung einer US-amerikanischen LLC in Kombination mit günstigen steuerlichen Wohnsitzregelungen. Jedoch sind dabei bestehende steuerrechtliche Anforderungen und Einschränkungen des Heimatlandes nicht zu vernachlässigen.

Es stellt sich heraus, dass diese Fragestellung komplex ist und kein pauschales Ja oder Nein zur Möglichkeit steuerfreier Unternehmensgründungen bietet. Abhängig vom jeweiligen Wohnsitz und den dortigen Gesetzen könnte eine solche Unternehmensstruktur realisierbar sein. Wesentlich ist, dass eine reale Geschäftstätigkeit im Land der Unternehmensgründung stattfindet, um den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Optionen variieren von niedrigen Unternehmenssteuerraten bis hin zu temporären Steuerexemtionen durch digitale Nomadenvisa in mehreren Ländern.

Key Takeaways

  • Steuerfreie Unternehmensgründungen hängen von verschiedenen nationalen Steuergesetzen und persönlichen Umständen ab.

  • Eine reale Geschäftstätigkeit im Land der Firmengründung ist für die Steueroptimierung oft erforderlich.

  • Neben steuerfreien Optionen gewinnen Modelle mit niedrigen Steuerraten und digitale Nomadenvisa an Bedeutung.

Steueroptimierung durch Unternehmensgründung im Ausland

Jurisdiktionen mit Null-Prozent Unternehmenssteuer

Einige Staaten weltweit erheben keine Unternehmenssteuern, was sie zu attraktiven Standorten für die Gründung eines Unternehmens macht. Im Speziellen wurde in einem früheren Beitrag aufgezeigt, dass es 25 Länder gibt, in denen keine Unternehmenssteuer erhoben wird. Unter diesen befinden sich Territorien wie die Kanalinseln sowie die Isle of Man – Jersey, Guernsey und die Isle of Man. Diese Territorien gehören nicht zum Vereinigten Königreich und genießen steuerliche Unabhängigkeit.

Steuerliche Anforderungen:

  • Notwendigkeit, einen lokalen Geschäftsführer zu ernennen (i. d. R. ein Anwalt oder Steuerberater)

  • Vorhandensein einer Geschäftsadresse, häufig nur als Verwaltungssitz

Die US-LLC als Option für Steuerfreiheit

Die US-amerikanische Limited Liability Company (LLC), insbesondere als Einzelgesellschaft, kann so strukturiert werden, dass sie in den USA nicht steuerpflichtig ist. Dies gilt vor allem, wenn der Gesellschafter seinen Wohnsitz in einem Land mit gewissen Steuervorteilen hat. Somit besteht die Möglichkeit, die LLC als steuerfreies Unternehmen zu nutzen.

Deutsche Steuerbürger beachten allerdings:

  • Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Deutschland, die für Einkünfte aus nicht festen Geschäftseinrichtungen für eine Dauer von zehn Jahren gilt

  • Erforderlich ist das Vorhandenseins einer funktionalen Geschäftseinrichtung, die im Ausland tätig ist

Steuerrechtliche Voraussetzungen

Ausgedehnte beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

In Deutschland gilt für Bürger die erweiterte beschränkte Steuerpflicht, welche unter gewissen Umständen auf Einkünfte aus einem ausländischen Unternehmen angewendet wird, selbst wenn dieses kein festes Geschäftsbüro im Ausland vorweisen kann. Insbesondere müssen Individuen prüfen, ob diese Regelung auf ihre spezifische Situation zutrifft, da Deutschland das Einkommen aus solchen Quellen unter Umständen für einen Zeitraum von zehn Jahren besteuern kann.

Kriterium Beschreibung Steuerresidenz Wohnsitz im Ausland allein führt nicht zur Steuerbefreiung in Deutschland Unternehmensstruktur Einsatz von Gesellschaftsformen ohne festen Geschäftssitz könnte relevant sein

Betriebsstättenkonzept und örtliche Unternehmensführung

Steuerlich kann eine Betriebsstätte entweder als Funktions- oder als Verwaltungsstätte eingeordnet werden. Im Falle einiger Jurisdiktionen, wie den Kanalinseln oder der Isle of Man, wird gefordert, dass lokale Direktoren bestellt werden, was eher auf eine Verwaltungsstätte hindeutet. Doch für die Bestimmung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist von Belang, ob eine funktionale Betriebsstätte vorliegt, also tatsächlich wirtschaftliche Aktivitäten vor Ort stattfinden.

Wichtige Überlegungen

  • Eine lokale Geschäftsführung, oft durch einheimische Rechtsberater oder Steuerfachleute, ist für die Gründung einer Gesellschaft in bestimmten Territorien notwendig.

  • Die funktionale Betriebsstätte erfordert, dass tatsächlich Angestellte im Land tätig sind und somit die Unternehmenstätigkeit unterstützen.

Es ist unerlässlich, dass die unternehmerische Wertschöpfung nicht allein im Ansässigkeitsland stattfindet, sondern dass Personal außerhalb dieses Landes für die Gesellschaft arbeitet. Dadurch wird eine tatsächliche funktionale Betriebsstätte begründet, welche für steuerliche Zwecke anerkannt wird.

Alternative zu Unternehmen ohne Steuerlast

Kanalinseln und Isle of Man

Auf den Kanalinseln sowie auf der Isle of Man, welche selbstverwaltete britische Territorien darstellen, wird Unternehmertum durch eine steuerliche Besonderheit gefördert: Es existiert keine Körperschaftssteuer. Unternehmen, die dort gegründet werden, benötigen allerdings eine lokale Führungsperson, die üblicherweise juristisch oder steuerlich versiert ist. Diese Unternehmen verfügen über eine Betriebsstätte, die meist lediglich als eine administrative gilt. Solche Firmenkonstruktionen können unter Beachtung des deutschen Außensteuergesetzes für Gründer durchaus von Interesse sein.

Wichtige Punkte:

  • Standort: Britisches Überseegebiet mit Selbstverwaltung

  • Steuersatz: 0% Körperschaftssteuer

  • Lokale Anforderungen: Vorhandensein einer örtlichen Geschäftsführung

  • Verhältnis zu deutschem Steuerrecht: Einklang mit den Regelungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht

Unternehmensaufbau in Ländern mit geringer Steuerlast

Die Firmengründung in Staaten mit niedrigen Unternehmenssteuern stellt eine Reaktion auf die internationale Entwicklung dar, bei der das Modell der völligen Steuerbefreiung zunehmend schwieriger zu realisieren ist. Zypern und Malta sind Beispiele für Länder mit attraktiven steuerlichen Konditionen, wo ein Umzug und eine Firmengründung mit relativ geringer Gesamtsteuerbelastung möglich sind.

Beispiele für Länder mit niedriger Steuerlast:

  • Zypern:

    • Körperschaftssteuer von 12,5% auf Unternehmensgewinne

    • Zusätzliche 2,6% Steuer auf Dividenden für die Gesundheitsversorgung

    • Gesamtbelastung von unter 15%

    • Non-Dom-Status für Ansässige

  • Malta:

    • Effektive Körperschaftssteuer von unter 5%

    • Konformität mit deutschen und internationalen Steuergesetzen

    • Keine Dividendensteuer für Ansässige unter Anwendung des Rückvergütungssystems

Im Gegensatz zu Ländern mit einer Politik der Nullbesteuerung erfordern Staaten wie Zypern und Malta eine tatsächliche wirtschaftliche Präsenz und Aktivität im Land, um von den niedrigen Steuersätzen Gebrauch zu machen.

Steuereffizienz auf Zypern und Malta

Die Einrichtung eines steuerfreien Unternehmens als dauerhafter Bewohner in Ländern wie Malta und Zypern kann zu beträchtlichen Steuervorteilen führen. In diesen Ländern ist es möglich, eine Unternehmensstruktur zu schaffen, innerhalb derer Gewinne von Körperschaftssteuern befreit werden können.

In Malta kann die effektive Körperschaftssteuerbelastung auf effektiv fast 5% gesenkt werden, da maltesische Unternehmen eine beträchtliche Steuererstattung auf ausgeschüttete Dividenden beanspruchen können. Dies bedeutet, dass 95% der Gewinne praktisch steuerfrei vereinnahmt werden können. Zusätzlich gibt es in Malta Vorteile für residente Nichtansässige, sodass Dividendenzahlungen niedriger besteuert werden als für Ansässige.

Zypern bietet eine alternative Steueroase. Dort haben nichtdomizilierte Personen die Möglichkeit, eine Firma zu gründen, die auf ihre Gewinne lediglich eine Steuer von 12,5% zahlt. Zusätzlich fallen etwa 2,6% an Steuern für das Gesundheitswesen auf Dividenden an, womit die Gesamtsteuerlast unter 15% liegt.

Bedeutende Faktoren

  • Steuervorschriften: Die Einhaltung lokaler und internationaler Steuergesetze ist unerlässlich. Dies beinhaltet das deutsche Außensteuergesetz und dessen Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht.

  • Unternehmenspräsenz: Eine lokale Geschäftspräsenz und reale wirtschaftliche Aktivität sind für die Steuereffizienz von entscheidender Bedeutung, um als funktionsfähige Betriebsstätte anerkannt zu werden.

  • Steueridentifikation: Es ist wichtig, dass das Unternehmen in dem Land, in dem es registriert ist, als steuerpflichtige Einheit anerkannt wird und nicht in dem Land, in dem der Eigentümer ansässig ist.

Osteuropäische Optionen

  • In Rumänien können als Freiberufler 25% des Umsatzes pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, wobei auf den Rest 10% Steuer zu entrichten sind. Dies ergibt eine Gesamtsteuerlast von ca. 7,5%.

  • Die Tschechische Republik bietet für Freiberufler mit geringem Umsatz Vergünstigungen, bei denen man unter Einbeziehung von Sozialabgaben weniger als 10% zahlen kann.

  • Bulgarien präsentiert ebenfalls interessante steuerliche Rahmenbedingungen für Unternehmen.

Digitale Nomadenvisa

Einige Länder bieten Visa für digitale Nomaden, die eine Steuerbefreiung für im Ausland erzielte Einkommen erlauben. Beispielsweise bietet Argentinien ein solches Visum, das es erlaubt, für ein Jahr steuerfrei zu leben, wenn die Einkünfte von außerhalb des Landes stammen. Ähnliche Programme gibt es in Malaysia und Ecuador, wenn auch oft nur für einen vorübergehenden Zeitraum.

Möglichkeiten in Osteuropa

Selbstständigenstatus in Rumänien und Tschechische Republik

  • Rumänien:

    • Als Freiberufler können 25% des Umsatzes als Betriebsausgaben abgezogen werden.

    • Verbleibender Gewinnbesteuert mit einem Einkommensteuersatz von 10%.

    • Effektive Steuerlast: Geringer als 7,5% zzgl. Sozialversicherungsbeiträge.

  • Tschechische Republik:

    • Freiberufler mit niedrigeren Einnahmen (60-70 Tausend Euro) zahlen inklusive Sozialabgaben unter 10%.

    • Das Land ermöglicht es somit, mit geringem Aufwand eine Firma zu führen.

Steuerlich interessante Statusoptionen in Bulgarien

  • Bulgarien:

    • Bietet einen Körperschaftsteuersatz von 10%.

    • Persönliches Einkommen aus Dividenden wird ebenfalls mit 5% besteuert.

    • Günstiges Umfeld für Firmengründungen unter Beachtung der Compliance-Regeln.

Globaler Trend zur Abkehr von kompletter Steuerfreiheit

In einigen Ländern existieren Unternehmenstypen, die von der Körperschaftssteuer befreit sind - ein bekanntes Beispiel ist die US-amerikanische LLC. Allerdings müssen deutsche Staatsbürger die erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Betracht ziehen, die Einkünfte aus nicht dauerhaften Betriebsstätten im Ausland unter Umständen noch für 10 Jahre in Deutschland besteuern kann.

Auf den Kanalinseln und der Isle of Man, britischen Territorien mit Selbstverwaltung in steuerlicher Hinsicht, herrscht ein Körperschaftssteuersatz von 0%. Lokale Geschäftsführende sind dort erforderlich und diese Unternehmen haben meist nur administrative Betriebsstätten, was nach deutschem Außensteuerrecht anders behandelt werden könnte. Betreibt man jedoch Aktivitäten vor Ort mit Angestellten, können die Voraussetzungen für steuerbefreite Unternehmen erfüllt sein.

In Wohnsitzländern mit entsprechenden Steuervorteilen, wie etwa Malta oder Spanien mit dem Beckham-Gesetz, wäre in Kombination mit einer steuerbefreiten Firma eine geringe Besteuerung der Einkünfte möglich. Zunehmend stellt sich jedoch heraus, dass Modelle einer vollständigen Steuerbefreiung schwieriger umzusetzen sind.

Staaten wie Zypern und Malta bieten Alternativen, mit relativ niedrigen Körperschafts- und Dividendensteuersätzen. In Osteuropa erlaubt der Freelancer-Status in Rumänien, einen Teil des Umsatzes pauschal als Geschäftsausgaben zu deklarieren, mit resultierenden geringfügigen Steuerlasten.

Dubai, einst steuerfrei, erhebt neuerdings eine Körperschaftssteuer mit Freibeträgen, was immer noch attraktiv sein kann. Weltweit zeichnet sich ein Wandel ab: Vollständige Steuerbefreiung wird seltener, und es kommen eher moderate Steuersätze in Betracht.

Für digitale Nomaden bieten Länder wie Argentinien oder Malaysia temporäre Visen mit Steuerbefreiungen für im Ausland erzielte Einkünfte, sind aber nicht als langfristige Lösung angelegt.

Digitale Nomaden Visa und zeitlich befristete Steuerbefreiung

Beispiele aus Argentinien und Malaysia

Unter bestimmten Umständen gibt es die Möglichkeit, im Ausland von einer temporären Steuerbefreiung zu profitieren. Diese Option wird hauptsächlich durch spezielle Visa für digitale Nomaden ermöglicht. Zwei Länder, die solche Programme anbieten, sind Argentinien und Malaysia.

Argentinien:

  • Visa: Digitale Nomaden Visa

  • Aufenthaltsdauer: Ein Jahr

  • Steuerliche Bedingungen: Einkommen, das aus dem Ausland erzielt wird, ist von der Steuer befreit.

  • Voraussetzung: Die Arbeit muss offiziell in Argentinien ausgeführt werden, Kunden müssen sich im Ausland befinden.

Malaysia:

  • Visum: Rantau-Visum

  • Charakteristika: Ähnlich dem argentinischen Modell

  • Steuerfreiheit: Einkünfte aus dem Ausland sind während des Aufenthalts steuerfrei.

  • Laufzeit: für einen bestimmten Zeitraum gültig

Diese Visa-Angebote sind allerdings zeitlich begrenzt und nicht als langfristige Lösung zur Steuervermeidung konzipiert. Sie bieten lediglich die Möglichkeit, für einen bestimmten Zeitraum im Ausland zu leben und zu arbeiten, ohne lokale Steuern auf im Ausland generierte Einkünfte zu entrichten.

Zusätzliche Betrachtungen zu Steuermodellen in Lateinamerika

In letzter Zeit erkunden immer mehr Menschen die Möglichkeit, ihr Unternehmen in steuerbegünstigte Gebiete zu verlagern und sich selbst als digitale Nomaden oder ständige Reisende zu etablieren. Einschlägig bekannt ist dabei das Modell der LLC in den USA, das unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Unternehmensführung erlaubt, insbesondere wenn keine Betriebsstätte in den USA vorhanden ist.

Wichtige Punkte:

  • Einige Länder erheben wie beschrieben keine Unternehmenssteuern, darunter die Kanalinseln und die Isle of Man.

  • Lokale Vertreter, oft Rechtsanwälte oder Steuerberater, sind für eine solche Gesellschaft erforderlich.

Tabellarische Übersicht:

Region Unternehmenssteuersatz Anforderungen für Steuerbefreiung USA (LLC) 0% Keine Betriebsstätte, Beachtung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht Kanalinseln 0% Lokaler Direktor, keine funktionale Betriebsstätte Isle of Man 0% Lokaler Direktor, ggf. minimaler Mitarbeiterstamm Dubai 0% bis 9% Einkommen unter bestimmten Schwellen, diverse Ausnahmen

Ebenfalls bieten Staaten wie Malta oder Zypern niedrige Steuersätze für Unternehmen und Dividenden. Die Idee ist hier, ein residenzabhängiges Modell mit geringer Steuerlast zu nutzen.

Weitere Erwägungen:

  • In Osteuropa finden sich Länder wie Rumänien und Tschechien, die niedrige Steuersätze für Freiberufler anbieten.

  • Die Einführung von Digital Nomad Visas in Ländern wie Argentinien und Malaysia ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die völlige Steuerfreiheit von im Ausland erzieltem Einkommen.

Der globale Trend geht allerdings weg von der vollständigen Steuerbefreiung hin zu moderaten Steuersätzen. Auch für Deutsche ist dies von Bedeutung, da das deutsche Außensteuerrecht und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht zu beachten sind. Digital Nomad Visas bieten nur temporäre Lösungen und sind nicht für eine dauerhafte Steueroptimierung geeignet.

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