Ist die Stiftungs-Limited eine Alternative zur Stiftung?

Die Stiftungs-Limited, auch bekannt als Limited by Guarantee, ist eine Gesellschaftsform, die in Großbritannien und Irland verwendet wird. Sie ähnelt einer herkömmlichen Limited, hat jedoch statt Gesellschaftern Mitglieder, zu denen sowohl natürliche als auch juristische Personen zählen können. Diese Mitglieder besitzen jedoch keine Eigentumsanteile an der Gesellschaft. Vielmehr sind sie einem Vereinsmitglied gleichgestellt, was bedeutet, dass ihre Anteile nicht pfändbar sind und somit eine Besonderheit im Bereich des Vermögensschutzes darstellen.

Es existieren wesentliche Unterschiede zwischen der Stiftungs-Limited in Großbritannien und jener in Irland; insbesondere im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft profitiert die irische Variante von Regelungen wie der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Während das Einrichten und Verwalten einer britischen Stiftungs-Limited vergleichsweise einfach ist, erfordert die irische Version aufgrund ihrer strengen Anforderungen mehr Aufwand, insbesondere wenn man Vorteile wie den niedrigen Körperschaftssteuersatz von 12,5 % genießen möchte.

Key Takeaways

  • Stiftungs-Limited ähnelt einer britischen Limited, hat aber Mitglieder anstatt Anteilseigner, was für Vermögensschutz relevant ist.

  • Im Vergleich zwischen Stiftungs-Limited in Großbritannien und Irland bietet letztere EU-spezifische Vorteile, während die britische einfacher zu handhaben ist.

  • Eine Stiftungs-Limited ist weder eine gemeinnützige Organisation noch steuerbefreit, sie unterliegt den normalen Körperschaftsteuersätzen.

Die Wesentlichen Merkmale der Stiftungs-Limited

Organisationsstruktur:
Im Vereinigten Königreich und in Irland ist die sogenannte Stiftungs-Limited, ähnlich wie eine herkömmliche Limited Company organisiert. Sie unterscheidet sich jedoch dadurch, dass sie keine Teilhaber oder Aktionäre hat. Stattdessen besteht sie aus Mitgliedern, die entweder natürliche oder juristische Personen sein können. Diese Mitglieder besitzen die Firma nicht im eigentlichen Sinne; sie sind mehr wie Mitglieder eines Klubs.

Vorteile im Vermögensschutz:
Eine Besonderheit der Stiftungs-Limited ist ihr potenzielles Privileg beim Vermögensschutz. Da niemand offiziell Eigentümer der Firma ist, können Anteile der Gesellschaft nicht gepfändet werden – ein Unterschied zu normalen Kapitalgesellschaften.

EU-Gesellschaft:
Die irische Variante der Stiftungs-Limited bietet den Vorteil, dass sie als EU-Unternehmen gilt und von Regelungen wie der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie profitieren kann. Im Gegensatz dazu ist die Gründung und Verwaltung einer Stiftungs-Limited im Vereinigten Königreich einfacher als in Irland.

Vereinigtes Königreich Irland Einfachere Einrichtung und Verwaltung Teil der EU 19-25% Körperschaftssteuer 12.5% Körperschaftssteuer bei ausreichender Substanz; sonst 25%

Vielseitigkeit:
Im Gegensatz zu deutschen Vereinen unterliegt die Stiftungs-Limited keinen strengen Restriktionen bezüglich ihrer Tätigkeiten und kann uneingeschränkt wirtschaftlich agieren.

Nicht zur Vermögenssicherung vorgesehen:
In den Ursprungsländern ist die Verwendung der Stiftungs-Limited zur Vermögenssicherung unüblich und wird dort praktisch nicht als solche genutzt.

Keine Präzedenzfälle:
Es existieren keine gerichtlichen Entscheidungen, die bestätigen, dass die Stiftungs-Limited tatsächlich Vermögen schützt oder eben nicht.

Steuerliche Transparenz:
Jede Person in Deutschland mit Einfluss auf eine Stiftungs-Limited muss diese beim Finanzamt melden. Andernfalls drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro.

Gewinnausschüttungen:
Profitausschüttungen einer Stiftungs-Limited gelten nicht als Dividenden, sondern als Gewinnbeteiligung, da es sich nicht um eine Aktiengesellschaft handelt.

Zuwendungen an Mitglieder:
Die Stiftungs-Limited darf ihren Mitgliedern und Organen Zahlungen leisten, ohne dass diesbezüglich gesetzliche Einschränkungen bestehen. Diese Regelungen können in der Satzung individuell festgelegt werden.

Neben den genannten Punkten existieren weitere Details, die für Personen mit Wohnsitz in Deutschland von Bedeutung sein können, wie beispielsweise das Schenkungssteuergesetz bei der Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftungs-Limited. Individuelle Beratungen können dabei helfen, ein optimales Setup nach den persönlichen Anforderungen zu gestalten.

Unterschiede zwischen Stiftungs-Limited in Großbritannien und Irland

In Großbritannien und Irland stellt die Limited by Guarantee eine beliebte Unternehmensform dar, die einer normalen Limited entspricht und umfassende Geschäftstätigkeiten ausführen kann. Während Aktiengesellschaften Anteilseigner haben, operiert die Limited by Guarantee mit Mitgliedern statt Partnern oder Aktionären, die natürliche oder juristische Personen sein können. Diese Mitglieder besitzen die Unternehmung jedoch nicht; ihre Rolle ähnelt der von Vereinsmitgliedern, wodurch sich besondere Möglichkeiten im Bereich des Vermögensschutzes eröffnen.

Nachstehend sind die wesentlichen Unterschiede zwischen den Varianten in Großbritannien und Irland aufgeführt:

  • EU-Zugehörigkeit: Eine irische Limited by Guarantee profitiert als EU-Unternehmen von EU-Richtlinien wie der Mutter-Tochter-Richtlinie.

  • Gründung und Verwaltung: Eine Gründung in Großbritannien gestaltet sich einfacher und weniger aufwendig als in Irland. In Irland erfordert die Nutzung des niedrigen Körperschaftsteuersatzes von 12,5 % den Aufbau erheblicher wirtschaftlicher Aktivitäten.

Wesentliche Fakten zur Stiftungs-Limited:

  • Keine Stiftung: Der Begriff "Stiftungs-Limited" ist irreführend, da es sich eher um einen Verein als um eine Stiftung handelt.

  • Keine Non-Profit-Organisation: Sie kann zwar als gemeinnützig anerkannt werden, doch ist sie an sich keine Non-Profit-Organisation und nicht steuerfrei. Sie unterliegt der normalen Körperschaftsteuer – in Großbritannien zwischen 19 % und 25 %, in Irland 12,5 % oder 25 %.

  • Unbeschränkte Geschäftstätigkeit: Anders als beispielsweise ein eingetragener Verein in Deutschland darf die Limited by Guarantee uneingeschränkte wirtschaftliche Aktivitäten durchführen.

  • Kein Vermögensschutzinstrument: In Großbritannien und Irland ist die Verwendung der Limited by Guarantee zum Vermögensschutz nicht gebräuchlich und praktiziert.

  • Meldepflicht: In Deutschland lebende Personen mit Einfluss auf eine Limited by Guarantee müssen diese beim Finanzamt melden, um hohe Strafen zu vermeiden.

  • Gewinnausschüttungen: Gewinnausschüttungen gelten nicht als Dividenden, da es sich nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt.

  • Zulässige Zuwendungen: Die Stiftungs-Limited darf Mitgliedern und Organen Zahlungen für Dienstleistungen oder andere Vorteile gewähren.

Diese Punkte sind besonders für Personen relevant, die sich mit der Struktur einer Stiftungs-Limited vertraut machen möchten – insbesondere für Personen mit Wohnsitz in Deutschland gibt es spezifische Aspekte zu beachten.

Fakt 1: Die Stiftungs-Limited ist tatsächlich keine Stiftung

  • Organisationsstruktur: Die als Limited by Guarantee bekannte Stiftungs-Limited in Großbritannien und Irland folgt den gleichen strukturellen Regeln wie eine klassische Limited und kann sämtliche Geschäftstätigkeiten ausüben, die auch normale Limited unternehmen dürfen.

  • Mitglieder statt Anteilseigner: Im Gegensatz zu herkömmlichen Unternehmen verfügt eine Stiftungs-Limited nicht über Gesellschafter, sondern über Mitglieder, welche natürliche oder juristische Personen sein können.

  • Mitgliedschaftscharakter: Die Mitgliedschaft in einer Stiftungs-Limited gleicht der Mitgliedschaft in einem Verein – die Mitglieder besitzen das Unternehmen nicht, und ihre Mitgliedschaft stellt keinen Anteil dar, der gepfändet werden könnte.

Unterschiede zwischen britischen und irischen Stiftungs-Limited:

  • EU-Unternehmen: Mit einer irischen Stiftungs-Limited besitzt man ein EU-Unternehmen, das von EU-Richtlinien, wie der Mutter-Tochter-Richtlinie, profitieren kann.

  • Gründung und Verwaltung: Die Einrichtung und Verwaltung einer britischen Stiftungs-Limited ist einfacher als die einer irischen Variante, die deutlich komplexer und zeitaufwendiger ausfallen kann, besonders wenn man von der 12,5%-igen Körperschaftssteuer in Irland profitieren möchte.

Beispiele für Organisationen mit Stiftungs-Limited:

  • Diverse Vereinigungen: Clubs, Wohnimmobiliengesellschaften, Studierendenverbände, Sportverbände, soziale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, politische Parteien

  • Spezielle Einrichtungen: Zum Beispiel die Infrastruktur des britischen Schienennetzes und das britische Domain-Register Nominet sind als Limited by Guarantee organisiert.

Steuerliche Aspekte:

  • Kein automatischer Gemeinnützigkeitsstatus: Eine Stiftungs-Limited ist nicht per se gemeinnützig. Eine Beantragung dieses Status ist möglich, aber nicht empfohlen, da es die Komplexität erhöht.

  • Steuerpflicht: Die Stiftungs-Limited unterliegt der Körperschaftssteuer – in Großbritannien zwischen 19-25 % und in Irland entweder 12,5 % oder 25 %.

Geschäftstätigkeit:

  • Freie Wirtschaftstätigkeit: Eine Stiftungs-Limited kann frei wirtschaftlich handeln, ohne die strikten Bedingungen, die für einen deutschen e. V. gelten.

Vermögensschutz:

  • Keine anerkannte Methode für Vermögensschutz: Die Nutzung der Stiftungs-Limited für den Vermögensschutz ist im Vereinigten Königreich und in Irland nicht üblich und es gibt keine Präzedenzfälle, die ein solches Vorgehen unterstützen würden.

Berichtspflicht:

  • Meldung an das Finanzamt: Personen in Deutschland, die Einfluss auf eine Stiftungs-Limited haben, müssen diese beim Finanzamt melden, andernfalls droht eine Strafe von bis zu 25.000 Euro.

Gewinnausschüttungen:

  • Profitverteilung: Eine Stiftungs-Limited zahlt keine Dividenden, sondern verteilt Gewinne, ähnlich wie eine Partnerschaft.

Spenden an Mitglieder und Organe:

  • Freie Handhabung: Anders als bei Vereinen gibt es keine Beschränkungen, die verhindern, dass eine Stiftungs-Limited Zahlungen an Mitglieder oder Organe für Dienstleistungen oder andere Leistungen vornimmt.

Fakt 2: Stiftungs-Limited ist keine wohltätige Institution

Unternehmensstruktur:
Eine Stiftungs-Limited, im Vereinigten Königreich und Irland bekannt als Limited by Guarantee, ähnelt in ihrer Organisation einer Standard-Limited. Sie wird jedoch nicht durch Anteilseigner, sondern Mitglieder repräsentiert. Diese können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, besitzen jedoch im Gegensatz zu Aktionären kein Eigentum an der Firma, sondern entsprechen Mitgliedern eines Clubs.

Vermögensschutz:
Ein Schlüsselmerkmal ist, dass Anteile an einer Stiftungs-Limited, ähnlich einer Clubmitgliedschaft, rechtlich nicht pfändbar sind. Dies bietet theoretisch eine Möglichkeit des Vermögensschutzes, da es im Falle persönlicher Verschuldung nicht möglich wäre, die Mitgliedschaft als Tilgung für Schulden heranzuziehen.

EU-Unterschiede:
Die irische Variante bietet den Vorteil, als Unternehmen innerhalb der EU agieren zu können und dadurch von EU-Richtlinien zu profitieren. Im Vergleich ist die Gründung und Verwaltung einer Limited by Guarantee im Vereinigten Königreich einfacher, wohingegen in Irland für steuerliche Vorteile, wie den niedrigeren Unternehmenssteuersatz von 12,5 %, eine signifikante Geschäftstätigkeit notwendig ist.

Steuerliche Behandlung:
Anders als ihr Name vermuten lassen könnte, genießt die Stiftungs-Limited keine Steuerfreiheit oder automatische Gemeinnützigkeit. Ihre Besteuerung entspricht der anderer britischer oder irischer Gesellschaften, mit Steuersätzen zwischen 19 und 25 %.

Geschäftliche Flexibilität:
Im Gegensatz zu deutschen Vereinen hat eine Stiftungs-Limited keine spezifischen Beschränkungen ihrer Geschäftstätigkeit. Sie darf uneingeschränkt wie ein normales Unternehmen am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Meldepflichten:
Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die Einfluss auf eine Stiftungs-Limited ausüben, müssen diese beim Finanzamt melden, um hohe Strafen zu vermeiden.

Gewinnverwendung:
Da es sich nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt, erfolgen Ausschüttungen nicht in Form von Dividenden, sondern als Gewinnbeteiligung, entsprechend einer Personengesellschaft.

Zuwendungen:
Eine Stiftungs-Limited darf seinen Mitgliedern sowie Organen Zuwendungen zukommen lassen, ohne dass gesetzliche Beschränkungen, wie bei manchen Vereinen, greifen.

Fakt 3: Gesellschaft mit Garantie und Besteuerung

In Großbritannien und Irland etablierte Gesellschaftsformen, bekannt als Gesellschaften mit Garantie, ermöglichen Unternehmungen, die einer herkömmlichen Kapitalgesellschaft gleichen, fungieren jedoch ohne Anteilseigner, sondern mit Mitgliedern. Diese können sowohl physische als auch juristische Personen sein, besitzen allerdings keinen Eigentumsanteil an der Gesellschaft, vergleichbar mit Vereinsmitgliedern.

Eigentumsanteile, wie Aktien in einer Aktiengesellschaft, unterliegen der Gefahr der Pfändung bei Verschuldung der Eigentümer. Da Mitglieder einer Gesellschaft mit Garantie nicht in dieser Weise beteiligt sind, bietet diese Form keinen Angriffspunkt für derartige Rechtsansprüche auf das Gesellschaftsvermögen.

Steuerlich betrachtet genießen diese Gesellschaften keinen Sonderstatus und sind den regulären Körperschaftssteuersätzen von 19–25% im Vereinigten Königreich und 12,5 oder 25% in Irland unterworfen.

Eine solche Gesellschaft kann in Großbritannien vergleichsweise einfacher gegründet und verwaltet werden als in Irland, wo die Unternehmensführung als anspruchsvoller angesehen wird, insbesondere, wenn man von dem niedrigeren Körperschaftssteuersatz profitieren möchte. Dazu wird eine signifikante wirtschaftliche Substanz in Irland erfordert.

Weitere Informationen:

  • Anwendungsfälle:

    • Clubs und Vereinigungen

    • Studentenorganisationen

    • Immobilienverwaltungen

    • Sportverbände

    • NGOs und gemeinnützige Organisationen

    • Politische Parteien

  • Profitable Tätigkeiten und Verteilung von Gewinnen sind zulässig, wobei Gewinnausschüttungen nicht als Dividenden klassifiziert werden.

  • Zahlungen an Mitglieder oder Organe der Gesellschaft sind möglich, ohne restriktive Bedingungen wie in manchen anderen Organisationsformen.

In Deutschland ansässige Personen mit Kontrolle über eine solche Gesellschaft müssen diese beim Finanzamt melden, ansonsten drohen finanzielle Strafen bis zu 25.000 Euro.

Die Nutzung der Gesellschaft mit Garantie zum Vermögensschutz ist in den Ursprungsländern nicht verbreitet und wird nicht als Praxis verstanden, folglich gibt es keine Präzedenzfälle in diesem Kontext. Angefragte Schutzmechanismen sind theoretisch denkbar, doch mangels rechtlicher Präzedenzfälle besteht hier Unsicherheit.

Wichtige Punkte:

  • Die Gesellschaft ist keine gemeinnützige Organisation und nicht steuerbefreit.

  • Es gibt keine spezifischen Beschränkungen bezüglich der Geschäftstätigkeit.

  • Mitglieder und die leitenden Organe können aus der Gesellschaftssubstanz finanzielle Vorteile erlangen.

Fakt 4: Keine Tätigkeitseinschränkungen für Stiftungs-Limited

Im Gegensatz zu deutschen eingetragenen Vereinen, die strenge Auflagen bezüglich wirtschaftlicher Aktivitäten haben, ist die Stiftungs-Limited in ihrer Geschäftstätigkeit nicht beschränkt. Sie kann als normale Firma agieren, Kunden haben, Vermögenswerte besitzen und verwalten. Dies eröffnet vielfältige Möglichkeiten im wirtschaftlichen Sektor, ohne die in Deutschland üblichen enormen Einschränkungen.

Eigenschaft Beschreibung Wirtschaftliche Handlung Erlaubt ohne spezielle Genehmigungen Unternehmensform Ähnlich wie ein Verein, mit Mitgliedern statt Anteilseignern Vermögensschutz In UK und Irland nicht als Schutzmechanismus bekannt oder genutzt Gerichtsurteile Keine Präzedenzfälle bezüglich des Vermögensschutzes durch Stiftungs-Limited Steuerliche Meldepflicht Meldepflicht an das Finanzamt für in Deutschland ansässige Personen mit Kontrolle über die Gesellschaft

Die Mitgliedschaft in einer Stiftungs-Limited ähnelt mehr einer Vereinsmitgliedschaft als dem Besitz von Unternehmensanteilen, was in bestimmten Fällen zu Vorteilen im Bereich des Vermögensschutzes führen kann. Es existieren jedoch keine Präzedenzfälle oder richterlichen Entscheidungen, die die Effektivität dieses Schutzes bestätigen oder verneinen.

Fakten 5: Limited by Guarantee als Mittel zur Vermögenssicherung

Die Limited by Guarantee, auch bekannt als garantiebeschränkte Gesellschaft, ist in Struktur und Funktionsweise vergleichbar mit einer klassischen Limited in Großbritannien und Irland. Sie kann die gleichen Geschäftstätigkeiten wie eine normale Limited ausüben, unterscheidet sich jedoch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse, da sie keine Gesellschafter oder Anteilseigner, sondern Mitglieder hat. Diese können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein und ähneln Vereinsmitgliedern, besitzen allerdings keine Anteile an der Gesellschaft.

Vorteile für den Vermögensschutz:

  • Mitglieder halten keine Eigentumsanteile, womit eine Pfändung von Unternehmensanteilen erschwert wird.

Unterschiede zwischen Großbritannien und Irland:

  • Großbritannien: Einfacher in der Gründung und Verwaltung.

  • Irland: Mitglied der EU und somit von EU-Steuerrichtlinien betroffen. Aufwändiger in der Strukturierung, wenn man von dem 12,5% Körperschaftsteuersatz profitieren möchte, da in Irland erhebliche Substanzaufbauten erforderlich sind.

Betätigungsfelder:

  • Geeignet für Vereine, Wohnimmobilienverwaltungen, Sportverbände und andere Organisationen.

  • Beispielsweise wird die britische Eisenbahninfrastruktur als Limited by Guarantee geführt.

Steuersachverhalte:

  • Nicht steuerbefreit; die Körperschaftsteuer beträgt in Großbritannien 19-25% und in Irland entweder 12,5% oder 25%.

  • In Deutschland steuerlich relevante Transparenzpflichten für Einflussnehmer, unabhängig von deren Funktion.

Gewinnausschüttungen:

  • Gewinnausschüttungen gelten nicht als Dividenden, sondern als Profitabführungen, ähnlich denen einer Personengesellschaft.

Zuwendungen an Mitglieder:

  • Die Limited by Guarantee darf ihren Mitgliedern und Organen Vergütungen zukommen lassen, wofür in den Satzungen keine Einschränkungen bestehen.

Diese Eigenschaften machen die Limited by Guarantee zu einem interessanten Fahrzeug für diverse Organisationstypen, insbesondere wenn es um den Aspekt der Vermögenssicherung geht. Schlussendlich ist diese Gesellschaftsform in Großbritannien und Irland nicht speziell für den Vermögensschutz bekannt, und es gibt keine diesbezüglichen Gerichtsentscheidungen oder Präzedenzfälle.

Fakt 6: Der Mangel an Rechtsprechung

Die Struktur einer Stiftungs-Limited bietet einzigartige Merkmale im Vergleich zu klassischen Gesellschaftsformen. Insbesondere trifft dies auf die Situation zu, in der das Vermögen vor Pfändungen geschützt ist, da Mitglieder einer Stiftungs-Limited keine Eigentümer im herkömmlichen Sinne sind. Sie agieren vielmehr als Vereinsmitglieder, was direkte Beschlagnahmung von Anteilen verhindert.

Eine interessante Tatsache ist, dass es zu diesem Aspekt keine bisherige Rechtsprechung gibt. Es fehlen gerichtliche Entscheidungen, die klarstellen, ob die Mitgliedschaften in einer Stiftungs-Limited im Falle einer Schuldenrückzahlung gepfändet werden können oder nicht. Sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Irland ist die Verwendung der Stiftungs-Limited für den Vermögensschutz praktisch unbekannt; auch Fachleute auf diesem Gebiet sind mit der Thematik nicht vertraut.

Aufgrund dieser Situation bleibt es eine rechtliche Grauzone, ob Vermögen durch eine Stiftungs-Limited tatsächlich effektiv geschützt werden kann. Obwohl die theoretische Struktur es nahelegt, fehlen handfeste rechtliche Bestätigungen durch Präzedenzfälle.

Fakt 7: Berichtspflichten der Vereinsähnlichen Limited

Die Vereinsähnliche Limited, auch Limited by Guarantee genannt, stellt eine Unternehmensform dar, die sich sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Irland etabliert hat. Bei dieser Rechtsform gibt es keine Anteilseigner oder Gesellschafter, sondern Mitglieder, welche sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Diese Mitglieder halten allerdings keine Unternehmenseigentumsanteile, sondern ihre Mitgliedschaft ist ähnlich der eines Vereinsmitglieds zu verstehen.

In Bezug auf den Vermögensschutz besteht der Vorteil, dass, wenn die Mitgliedschaft einer solchen Limited den Charakter einer Vereinsmitgliedschaft hat, sie nicht pfändbar ist und somit keinen materiellen Wert darstellt. Dies unterscheidet die Vereinsähnliche Limited von herkömmlichen Unternehmensformen, bei denen Firmenanteile im Fall von Schulden des Anteilseigners gepfändet werden könnten.

Es gibt deutliche Unterschiede zwischen einer Vereinsähnlichen Limited im Vereinigten Königreich und einer solchen in Irland. Neben der EU-Unternehmenszugehörigkeit Irlands und den damit verbundenen Rechtsvorteilen ist die britische Variante einfacher zu gründen und zu verwalten, während eine Gründung in Irland als komplex und zeitaufwendig gilt.

Die Berichterstattung an das Finanzamt stellt eine zentrale Pflicht für Personen dar, die in Deutschland leben und Einfluss auf eine im Ausland ansässige Vereinsähnliche Limited ausüben können. Unabhängig davon, ob sie als Mitglied, Geschäftsführer offiziell registriert sind oder im Hintergrund die Fäden ziehen, ist die Offenlegung dieser Unternehmensbeteiligung bei den deutschen Steuerbehörden erforderlich. Unterlässt man diese Meldung, kann dies zu einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro führen.

Zur Klarstellung, die Gewinnverteilung innerhalb einer solchen Limited entspricht nicht der Ausschüttung von Dividenden, wie es bei Kapitalgesellschaften üblich ist. Es handelt sich vielmehr um eine Gewinnausschüttung, ähnlich wie bei Personengesellschaften. Die Bezugsberechtigung und steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen hängt somit von den individuellen Regelungen des Wohnsitzlandes des Empfängers ab.

Des Weiteren darf eine Vereinsähnliche Limited Zuwendungen an ihre Mitglieder oder Organe leisten. Im Gegensatz zu Vereinen gibt es hier keine Beschränkungen hinsichtlich Zahlungen an Mitglieder, sei es für erbrachte Dienstleistungen, als Entlohnung oder andere Vorteile. Diese Regelungen sind flexibel in der Satzung festlegbar.

Fakt 8: Gewinnausschüttungen der Stiftungs-GmbH

Die Gewinne einer Stiftungs-GmbH, auch als "Limited by Guarantee" bekannt, werden nicht in Form von Dividenden verteilt, da es sich nicht um eine Aktiengesellschaft handelt. Die Ausschüttungen sind eher mit denen einer Personengesellschaft vergleichbar. Je nach Wohnsitzland der Empfänger können sich steuerliche Implikationen aus der Art der Ausschüttung ergeben, da beispielsweise Dividendensteuerbefreiungen nicht anwendbar sein können.

  • Gewinnausschüttungen: Anders als Dividenden, nicht steuerbefreit in vielen Ländern

  • Nach Wohnsitzland: Die steuerliche Behandlung der Gewinnausschüttungen hängt vom Wohnsitzland der Personen ab, die die Gewinne erhalten.

  • Vergleich: Ähnlichkeit mit Partnern einer Personengesellschaft bei der Gewinnbeteiligung

Die Empfänger müssen die Art der Ausschüttung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzlandes deklarieren. Durch die unterschiedliche Behandlung von Gewinnausschüttungen können sich für die Beteiligten verschiedene steuerliche Folgen ergeben, abhängig davon, ob die Ausschüttungen als Dividenden oder als anderweitige Gewinnteilung betrachtet werden.

Fakt 9: Gewährung von Leistungen an Mitglieder und Organe

Die Limited by Guarantee, bekannt in Großbritannien und Irland, hebt sich durch bestimmte Merkmale ab, insbesondere durch ihre Mitgliederstruktur. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaftsform, die keine Anteilseigner oder Gesellschafter besitzt, sondern durch Mitglieder, seien es natürliche oder juristische Personen, getragen wird. Diese Mitglieder agieren ähnlich wie Vereinsmitglieder und haben keinen Eigentumsanspruch an der Gesellschaft.

Ein entscheidender Vorteil dieser Gesellschaftsform ergibt sich aus dem Vermögensschutz, da mangels Besitzanteilen eine Pfändung der Firmenanteile ausbleibt. Während ein Besitzanteil an einem Unternehmen wie Mercedes-Benz gepfändet werden könnte, um Verbindlichkeiten zu begleichen, bleibt ein Mitgliedschaftsanteil einer Limited by Guarantee davon unberührt, da er keinen materiellen Wert darstellt.

Es existieren keine direkten vergleichbaren Modelle des Vermögensschutzes innerhalb des Rechtssystems von Großbritannien und Irland, was unter anderem daran liegt, dass die Limited by Guarantee dort nicht zu diesem Zweck genutzt wird. Auch gibt es keine Präzedenzfälle, die die Effektivität der Limited by Guarantee im Hinblick auf den Vermögensschutz bestätigen würden.

Im Kontext von Leistungen an Mitglieder und Organe hebt sich die Gesellschaft dadurch ab, dass sie gegenüber diesen frei agieren kann. Es besteht keine rechtliche Beschränkung bei der Zuwendung von Zahlungen, sei es für Dienstleistungen, Gehälter oder sonstige Vorteile. Diese Flexibilität erlaubt eine individuelle Anpassung in den Statuten der Gesellschaft, womit sich ein breites Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

Zusammenfassung und Kontaktinformation

Firmenstruktur:

  • Struktur: Ähnelt einer britischen oder irischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • Mitglieder statt Aktionäre: Natürliche und juristische Personen beteiligt

  • Eigentum: Mitglieder haben keine Unternehmensanteile, vergleichbar mit Vereinsmitgliedern

Möglichkeiten für Vermögensschutz:

  • Anteile sind nicht pfändbar, da sie keinen Eigentumswert repräsentieren

  • Unterschiede zwischen britischen und irischen Modellen:

    • EU-Vorteile für irische Gesellschaften

    • Einfachere Gründung und Verwaltung im Vereinigten Königreich

Unterschiede zu gemeinnützigen Organisationen:

  • Steuerliche Behandlung: Stiftungs-Limited unterliegen der Körperschaftssteuer

  • Aktivitäten: Keine spezifischen Anforderungen, können wirtschaftlich agieren

Asset-Protection in Großbritannien und Irland:

  • Stiftungs-Limited nicht für Vermögensschutz konzipiert

  • Keine Präzedenzfälle bezüglich der Wirksamkeit im Vermögensschutz

Steuerliche Meldepflichten:

  • In Deutschland Wohnhafte mit Einfluss müssen das Unternehmen dem Finanzamt melden

Gewinnverteilung:

  • Keine Dividendenausschüttung möglich

  • Gewinnverteilungen ähneln denen einer Personengesellschaft

Spenden an Mitglieder und Organe:

  • Gesellschaftsstatuten können Zahlungen an Mitglieder und Organe erlauben

Für detailliertere Informationen und individuelle Beratung zur Gründung und Verwaltung von Stiftungs-Limited Unternehmensstrukturen im Vereinigten Königreich oder Irland sowie zu steuerlichen und rechtlichen Anforderungen, kontaktieren Sie bitte Sebastian und sein Team direkt. Buchen Sie eine Beratung, um Ihre spezifischen Bedürfnisse zu besprechen und die optimale Struktur für Ihre Ziele zu ermitteln.

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