Gibt's denn so was? Exit Tax auch in der Schweiz?
In der Schweiz wird die Wegzugsbesteuerung für Unternehmen relevant, wenn Wirtschaftsgüter ins Ausland verlagert werden, da diese Transaktionen die potenziellen Steuersubstrate des Landes tangieren. Im Kern wird die Differenz zwischen dem Marktwert des transferierten Guts und dessen steuerlichem Ansatz oft der Unternehmensbesteuerung unterzogen. Dies stimmt überein mit den Regelungen in Deutschland und der EU. Die Unternehmenssteuersätze variieren in der Schweiz je nach Kanton beachtlich, und es können Sondersteuersätze für stille Reserven zur Anwendung kommen.
Unter bestimmten Bedingungen können Unternehmenstransaktionen in der Schweiz steuerneutral durchgeführt werden, z.B. durch die Verlagerung von Betriebsstätten oder Geschäftsbetrieben innerhalb des Landes. Darüber hinaus sind bestimmte steuerliche Karenzzeiten zu berücksichtigen, deren Nichteinhaltung zu einer Wegzugsbesteuerung führen kann. Wichtig ist die sachgemäße Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter, wofür unterschiedliche, von den Steuerbehörden anerkannte Methoden herangezogen werden können. Eine umsichtige Steuerberatung ist für solche Transaktionen unerlässlich, insbesondere wenn ein Teil eines Schweizer Unternehmens ins Ausland verlagert wird.
Key Takeaways
Bei Verlagerung von Unternehmensvermögen aus der Schweiz unterliegt die Wertdifferenz der Unternehmenssteuer.
Unter gewissen Umständen ermöglicht das Schweizer Steuerrecht eine steuerneutrale Umstrukturierung.
Die Wahl der Bewertungsmethode für das übertragene Vermögen ist für die Steuerfolgen entscheidend.
Bedeutung der Unternehmensbesteuerung beim Wegzug aus der Schweiz
In der Schweiz entsteht eine Steuerpflicht, wenn Unternehmensvermögen ins Ausland verlagert werden und somit nicht mehr der schweizerischen Unternehmensbesteuerung unterliegen. Wird dabei ein Vermögenswert übertragen, fällt auf die Differenz zwischen seinem Marktwert und dem steuerlichen Buchwert bei der Ausreise die Unternehmenssteuer an. Die Steuersätze variieren je nach Kanton erheblich zwischen 11% und 23%.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Besteuerung von stillen Reserven. Diese kommen besonders vor dem Hintergrund zur Tragung, dass spezielle Steuerraten für nicht realisierte stille Reserven Anwendung finden, wenn ein Unternehmen von einer vorteilhaften Steuerverordnung bis Ende 2019 Gebrauch gemacht hat. Spätestens mit dem Jahr 2024 muss mit einer Realisierung dieser stillen Reserven gerechnet werden.
Steuerpflichtige Vorgänge, die in der Schweiz zu einer Besteuerung der stillen Reserven führen können, sind unter anderem:
Die Übertragung von Vermögenswerten von einem in der Schweiz steuerlich ansässigen Unternehmen oder einer schweizerischen Betriebsstätte in ein ausländisches Unternehmen oder in eine im Ausland liegende Betriebsstätte.
Grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Schweizer Unternehmen, wie zum Beispiel Fusionen.
Die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer schweizerischen Gesellschaft ins Ausland.
Wichtig zu beachten ist, dass bestimmte Transaktionen innerhalb desselben Rechtskörpers oder Unternehmensgruppe lediglich dann steuerliche Folgen nach sich ziehen, wenn die übertragenen Vermögenswerte nach der Transaktion nicht mehr der Schweizer Unternehmenssteuer unterliegen.
Es gibt allerdings auch Fallkonstellationen, in denen die Übertragung von Vermögenswerten nicht zu einer Wegzugssteuer führt:
Die Übertragung von Betriebsvermögen oder Geschäftsbetrieben auf eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Konzernunternehmens.
Grenzüberschreitende Verlagerungen, sofern der tatsächliche Verwaltungssitz des Unternehmens in der Schweiz verbleibt und kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist, das dem ausländischen Verwaltungssitz das Besteuerungsrecht zuweist.
Für steuerneutrale Unternehmensumstrukturierungen innerhalb der Schweiz können spezielle Voraussetzungen gelten, wie etwa eine fünfjährige Sperrfrist, innerhalb derer keine Änderungen vorgenommen werden dürfen.
Die Bewertung der zu transferierenden Vermögenswerte ist von wesentlicher Bedeutung, wobei in der Regel das gesamte Unternehmen unter Berücksichtigung des Unternehmensfortführungswertes bewertet wird. Die Steuerbehörden akzeptieren verschiedene anerkannte Bewertungsmethoden, einschließlich der Discounted Cash Flow-Methode (DCF).
Abschließend sei festgestellt, dass für ein erfolgreiches Schweizer Unternehmen, das ins Ausland verlegt wird, eine sorgfältige Planung erforderlich ist. Unterstützung kann durch kompetente Rechtsberatung und das Erlangen von Steuervorentscheidungen bei den zuständigen Steuerbehörden erfolgen, um eine steuergünstige Gestaltung zu erreichen.
Steuerliche Folgen der Unternehmensverlagerung aus der Schweiz
Wenn ein Schweizer Unternehmen Betriebsvermögen ins Ausland verlagert, so dass es nicht mehr der Schweizer Unternehmensbesteuerung unterliegt, wird die Differenz zwischen Marktwert und Steuerwert dieser Vermögenswerte bei Ausreise grundsätzlich besteuert. Dies entspricht der EU-Vorschrift zur Wegzugsbesteuerung. Die Unternehmenssteuerraten in der Schweiz variieren je nach Kanton zwischen 11 und 23 %. Zudem werden bis spätestens 2024 Sondersteuersätze auf stille Reserven erhoben, wenn die betreffenden Unternehmen bis Ende 2019 von einer speziellen Steuerregelung profitierten.
Bestimmte Vorgänge führen in der Schweiz in der Regel zur Besteuerung stiller Reserven von Unternehmen:
Übertragung von Vermögen von in der Schweiz steueransässigen Unternehmen oder Betriebsstätten in das Ausland
Grenzüberschreitende Verlegungen Schweizer Unternehmen
Grenzüberschreitende Fusionen Schweizer Unternehmen
Verlagerung des tatsächlichen Managements eines Schweizer Unternehmens ins Ausland
Steuerpflicht entsteht in der Schweiz generell nur dann, wenn durch die Transaktion das Vermögen nicht mehr der Schweizer Unternehmensbesteuerung unterliegt. Handelt es sich um eine Transaktion innerhalb derselben Rechtseinheit oder Unternehmensgruppe und bleibt das Besteuerungsrecht in der Schweiz bestehen, wird keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst. Dies umfasst Übertragungen an Betriebsstätten innerhalb der Schweiz sowie Fälle, in denen das tatsächliche Management in der Schweiz verbleibt und kein Doppelbesteuerungsabkommen Vorrang besitzt.
Intra-Gruppen-Umstrukturierungen können in der Schweiz oft steuerneutral vollzogen werden, allerdings kann eine Sperrfrist von 5 Jahren greifen, während der die Struktur unverändert bleiben muss. Bei einem Verstoß kann eine Besteuerung früherer steuerneutral übertragener stiller Reserven erfolgen.
Die Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter ist von entscheidender Bedeutung. Für die Bewertung ganzer Geschäftsbetriebe wird meist der Going-Concern-Ansatz zugrunde gelegt. Unterschiedliche Bewertungsmethoden, wie die Discounted Cash Flow-Methode, können dabei zur Anwendung kommen. Bei einer vorangegangenen Verlegung der Betriebsstätte in die Schweiz wird häufig die gleiche Bewertungsmethode angewandt.
Für Unternehmen, die eine Auslagerung aus der Schweiz in Erwägung ziehen, kann ein Steuerruling ein Vorteil sein. Dieses sollte idealer Weise von juristischen Dienstleistern mit guten Beziehungen zu den Steuerbehörden eingeholt werden, um eine steuerfreundliche Strukturierung zu ermöglichen.
Anwendungsbereiche der Wegzugsbesteuerung
Verlagerung von Unternehmensvermögen ins Ausland
Verfügt eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft über Vermögenswerte, die in eine ausländische Gesellschaft eingegliedert werden sollen, greift die Bewertung zu Marktwerten für eine steuerliche Erfassung. Bei Überführung solcher Werte, beispielsweise von Patenten oder Kapitalgütern, nach Malta, erhebt die Schweiz eine Unternehmensbesteuerung auf die aufgedeckten stillen Reserven. Hierbei ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Wegzugs mit dem steuerlichen Buchwert zu vergleichen und die Differenz der Besteuerung unterzuordnen.
Unternehmenstransaktionen über Ländergrenzen hinweg
Bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, wie Fusionen oder Umwandlungen unter Einbeziehung schweizerischer Firmen, sind die verborgenen Reserven steuerrelevant. Schweizerische Gesellschaften, die solche Bewegungen durchführen, müssen die Bewertung des Unternehmens oder der Vermögenswerte anerkennen und möglicherweise eine Steuer auf die stillen Reserven entrichten.
Verlegung des Managementstandortes
Ein Wechsel der tatsächlichen Geschäftsleitung eines schweizerischen Unternehmens ins Ausland kann zu steuerlichen Konsequenzen führen. In Deutschland bekannt, müssen in der Schweiz trotzdem vertretungsberechtigte Personen binnenlands verbleiben. Findet keine Verlegung statt, bleibt das Unternehmen in seiner steuerlichen Pflicht als schweizerische Gesellschaft.
Zusätzliche Informationen:
Steuerliche Sätze: Je nach Kanton unterschiedlich, zwischen etwa 11% und 23%.
Sonderregelungen: Spezialregelungen bei vor 2020 bestandenen Sonderbesteuerungsformen.
Nicht zu besteuernde Vorgänge: Transaktionen innerhalb der Schweizer Grenzen, Erhalt der Unternehmenszentrale in der Schweiz und bestimmte grenzüberschreitende Aktionen gemäß Doppelbesteuerungsabkommen.
Bewertungsmethoden: Anwendung verschiedener, von der Steuerverwaltung anerkannten Verfahren.
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten: Bei weiterhin in der Schweiz erzieltem Umsatz und Gewinn, Erwirkung eines für die Unternehmung vorteilhaften Steuerrulings möglich.
Sicherung des Unternehmensvermögens bei Verlagerung ins Ausland
Bei der Verlegung von Unternehmensvermögen aus der Schweiz ins Ausland, zum Beispiel beim Aufbau einer Tochtergesellschaft in einem Land mit niedrigeren Unternehmenssteuern, entstehen steuerliche Pflichten. Die Schweiz besteuert in solchen Fällen den Unterschied zwischen dem Marktwert und dem steuerlichen Buchwert der übertragenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt ihres Abgangs.
Die Unternehmenssteuersätze in der Schweiz variieren je nach Kanton erheblich von 11 bis 23 Prozent. Bezüglich stiller Reserven gelten für Unternehmen, die bis Ende 2019 von speziellen Steuervorschriften profitierten, besondere Steuersätze, die spätestens 2024 wirksam werden.
Folgende Szenarien führen generell zu einer Besteuerung stiller Reserven:
Übertragung von Vermögenswerten aus einer schweizerischen steueransässigen Gesellschaft oder Betriebsstätte in eine im Ausland steueransässige Gesellschaft oder Betriebsstätte.
Grenzüberschreitende Verlagerungen oder Fusionen von Schweizer Unternehmen.
Verlegung des effektiven Unternehmensmanagements ins Ausland.
Die Schweizer Gesetzgebung erfordert allerdings, dass eine in der Schweiz ansässige Geschäftsführung vorhanden ist; die bloße Verlegung der Geschäftsführung ins Ausland führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verlagerung der steuerlichen Betriebsstätte.
Innerhalb desselben Rechtsträgers oder innerhalb einer Unternehmensgruppe unterliegen Vermögenswerte der Schweizer Besteuerung nur dann, wenn sie nach der Transaktion nicht mehr der Schweizer Unternehmensbesteuerung unterliegen.
Es gibt jedoch Transaktionen, die nicht zu einer Wegzugsbesteuerung führen, dazu gehören:
Übertragung von unbeweglichem Vermögen oder Betriebseinheiten an eine Schweizer Betriebsstätte einer ausländischen Konzerngesellschaft.
Grenzüberschreitende Verlagerungen, bei denen das effektive Management in der Schweiz verbleibt.
Verschiebung des effektiven Managements ins Ausland, während der Sitz des Unternehmens in der Schweiz verbleibt und kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommt.
Bei gruppeninternen Umstrukturierungen in der Schweiz können viele Transaktionen de facto steuerneutral durchgeführt werden, wobei je nach Transaktionsmodell eine fünfjährige Sperrfrist gelten kann. Werden Vermögenswerte während dieser Sperrfrist veräußert oder verlagert und unterliegen einer Wegzugsbesteuerung, sind die steuerneutral übertragenen stillen Reserven ebenfalls körperschaftssteuerpflichtig.
Für die Bewertung der Vermögenswerte kommen verschiedene anerkannte Methoden in Betracht, einschließlich der DCF-Methode. Bei einer Verlagerung des gesamten Betriebs erfolgt die Bewertung in der Regel auf der Grundlage des laufenden Geschäfts.
Bei Fragen zur optimalen Gestaltung von Geschäftsumstrukturierungen können in der Schweiz spezialisierte Anwaltskanzleien mit soliden Beziehungen zu den Steuerbehörden zurate gezogen werden. Sie können steuerliche Regelungen aushandeln, die für das Unternehmen von Vorteil sein können.
Ausnahmeregelungen bei der Wegzugsbesteuerung
Verlagerung unternehmensinterner Betriebsstätten
Die Verlegung von Betriebsvermögen oder Geschäftseinheiten zu einer im Inland gelegenen Niederlassung derselben Unternehmensgruppe führt in der Regel nicht zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung. Solche übertragungen innerhalb der Grenzen der Schweiz sind steuerlich neutral gestaltbar, sofern beide Einheiten, also sowohl die übertragende als auch die empfangende Betriebsstätte, in der Schweiz ansässig sind.
Unternehmenssitzverlagerungen über Grenzen hinweg ohne DBA
Wenn eine Schweizer Gesellschaft den Unternehmenssitz ins Ausland verlegt, ohne dass ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) greift, kann die Versteuerung der stillen Reserven auftreten. Diese tritt dann in Kraft, wenn das Unternehmen in der Schweiz nicht mehr steuerpflichtig ist. Sind hingegen bei Sitzverlegungen in einen Staat mit DBA die steuerlichen Rechte bei der Schweiz verbleibend, findet keine Besteuerung statt.
Managementverlagerung mit Beibehaltung des Unternehmenssitzes in der Schweiz
Die Verschiebung des effektiven Managements ins Ausland löst keine Wegzugsbesteuerung aus, sofern der Sitz der Gesellschaft in der Schweiz verbleibt. Gemäß schweizerischem Recht ist zu beachten, dass eine dort ansässige Gesellschaft einen in der Schweiz ansässigen Geschäftsführer vorweisen muss. So bleibt das Steuersubstrat bei einer eventuellen Verlagerung des Managements dennoch in der Schweiz.
Hinweis: Dieser Artikel verwendet Formatierungen unter Zuhilfenahme von kursivem Text, Aufzählungen und Tabellen zur besseren Übersichtlichkeit. Gewisse innerbetriebliche Umstrukturierungen in der Schweiz können steuerfrei vollzogen werden, sofern die Struktur fünf Jahre lang unverändert bleibt und es während dieser Frist nicht zu einem steuerpflichtigen Übertrag kommt.
Bewertungsansätze für die Überführung von Unternehmensvermögen
Im Kontext der Unternehmensbesteuerung begegnet man der Herausforderung, den Wert von ins Ausland verlagerten Vermögenswerten korrekt zu bestimmen. Sofern Vermögenswerte einer schweizerischen Firma ins Ausland transferiert werden, unterliegt die Differenz zwischen Markt- und Buchwert der schweizerischen Unternehmenssteuer. Die Unternehmenssteuer variiert kantonal in der Schweiz und reicht von 11 bis 23 Prozent.
Spezielle Bestimmungen existieren für stille Reserven, die bis spätestens 2024 von Unternehmen realisiert werden müssen, die bis Ende 2019 von speziellen Steuerregulierungen profitiert haben. Zu den Vorgängen, die generell eine Besteuerung stiller Reserven für Schweizer Unternehmen nach sich ziehen, zählen:
Übertragung von Vermögen von in der Schweiz steueransässigen Gesellschaften oder Betriebsstätten ins Ausland.
Grenzüberschreitende Verlegungen von in der Schweiz ansässigen Unternehmen.
Grenzüberschreitende Fusionen schweizerischer Firmen.
Verlagerung der tatsächlichen Geschäftsführung einer schweizerischen Firma ins Ausland.
Wichtig ist, dass die Besteuerung nur dann gilt, wenn die Vermögenswerte nach der Transaktion nicht mehr der Schweizer Unternehmenssteuer unterliegen. Situativ ausgenommen von der Ausgangsbesteuerung sind:
Übertragung von Betriebsvermögen an eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Konzernunternehmens.
Unter bestimmten Bedingungen bestehen keine Ausgangssteuern, wenn die tatsächliche Geschäftsleitung in der Schweiz verbleibt.
Innerhalb der Schweiz können zahlreiche Konzernumstrukturierungen steuerneutral durchgeführt werden. Allerdings gibt es Sperren: Nach einer steuerneutralen Umstrukturierung darf für eine Fünfjahresfrist keine Änderung erfolgen. Verstöße gegen diese Frist führen zur Nachbesteuerung zuvor steuerneutral übertragener stiller Reserven.
Die Bewertung des Wirtschaftsguts ist besonders relevant. Für die Wertermittlung einer gesamten Geschäftseinheit wird meistens der Ansatz des Going Concern verwendet. Die Steuerbehörden akzeptieren verschiedene Bewertungsmethoden, darunter die Discounted Cash Flow Methode (DCF) und andere anerkannte Verfahren.
Schließlich ist es ratsam, die Möglichkeiten einer steuerneutralen Umstrukturierung zu prüfen, wenn weiterhin Geschäftstätigkeiten und Einnahmen in der Schweiz generiert werden können. In solchen Fällen kann eine steuerliche Regelung erarbeitet werden, die den Umständen entsprechend günstig ausfällt.
Fünfjährige Bindungsfrist
Folgen bei Umstrukturierungen während der Bindungsfrist
Bei der Umgestaltung des Unternehmensgefüges innerhalb der fünfjährigen Frist sind verschiedene steuerliche Konsequenzen zu beachten. Sollte es zu einer Übertragung von Betriebsvermögen oder Geschäftstätigkeiten von der Schweiz in das Ausland kommen, kann eine steuerliche Belastung auf den verborgenen Reserven folgen. Dies tritt ein, wenn die stillen Reserven im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung übertragen wurden und anschließend verkauft oder verlegt werden. Es erfolgt dann eine Besteuerung zu den Unternehmenssteuersätzen, die zwischen 11% und 23% variieren, abhängig vom Kanton. Für versteckte Reserven, die spätestens im Jahr 2024 realisiert werden, können besondere Steuersätze gelten.
Frist Attribute Blockierungsperiode 5 Jahre Steuerliche Konsequenzen Besteuerung stiller Reserven Betriebsvermögen und Geschäftstätigkeiten Unterliegen bei Verlagerung der Besteuerung Steuersätze Variabel nach Kanton (11% - 23%)
Besondere Steuerregelungen innerhalb der Bindungsfrist
Innerhalb der festgelegten fünfjährigen Frist gibt es spezielle Steuerregelungen, die zu beachten sind. Dazu zählt die Bewertung von Wirtschaftsgütern und Geschäftsbetrieben bei der Verlagerung. Verschiedene Verfahren, wie z. B. die Discounted Cash Flow Methode, werden von Steuerbehörden akzeptiert. Für Vermögenswerte wie Immobilien und Eigenkapitalfinanzierungen können ebenso steuerliche Verpflichtungen entstehen, wenn ein Verstoß gegen die Sperrfrist festgestellt wird. Sollte Schweizer Betriebsvermögen innerhalb der gleichen Rechtseinheit oder einer Unternehmensgruppe verlagert werden, erfolgt die Besteuerung erst, wenn die Vermögenswerte der Schweizer Besteuerung entzogen werden. Bei einer steuereutralen Restrukturierung innerhalb der Schweiz kann eine Verlagerung ohne steuerliche Konsequenzen stattfinden, vorausgesetzt es erfolgt keine Änderung in der Struktur während der fünfjährigen Frist.
Bewertungsverfahren Akzeptierte Methoden Steuerneutrale Restrukturierung Möglich innerhalb der Schweiz ohne steuerliche Folgen Sperrfrist Keine Umstrukturierung der Vermögenswerte Besteuerung Nur wenn Vermögenswerte nicht mehr in der Schweiz besteuert werden können
Durch eine fachkundige Steuerplanung und die Einholung von verbindlichen Auskünften (sogenannten Tax Rulings) von Steuerbehörden kann eine steuerneutrale Gestaltung in vielen Fällen erreicht werden. Dies erfordert eine genaue Analyse und sorgfältige Planung der Unternehmensstrukturen unter Berücksichtigung der schweizerischen Steuergesetzgebung.
Steuern auf Unternehmensumstrukturierungen in der Schweiz
In der Schweiz wird die Steuerlast bei der Verlegung von Unternehmensvermögen ins Ausland durch die Besteuerung der Differenz zwischen Marktwert und steuerlichem Buchwert beim Wegzug erhoben. Die effektiven Steuersätze sind kantonsabhängig und liegen zwischen 11 und 23 Prozent.
Es gibt bestimmte Vorgänge, bei denen stille Reserven von Unternehmen in der Schweiz besteuert werden:
Überführung von Vermögenswerten eines in der Schweiz steueransässigen Unternehmens oder einer schweizerischen Betriebsstätte in ein im Ausland ansässiges Unternehmen oder in eine ausländische Betriebsstätte.
Grenzüberschreitende Verlegungen schweizerischer Unternehmen.
Grenzüberschreitende Fusionen schweizerischer Unternehmen.
Verlegung des tatsächlichen Verwaltungsorts eines schweizerischen Unternehmens ins Ausland.
Fälle, in denen keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst wird, umfassen:
Übertragung von Sachanlagen oder Geschäftsbetrieben an eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Konzernunternehmens.
Grenzüberschreitende Verlagerungen oder Fusionen, bei denen der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Schweiz verbleibt und kein Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung findet, das den ausländischen Ort der Geschäftsleitung als ausschlaggebenden Faktor für die Steueransässigkeit bestimmt.
Häufig können konzerninterne Umstrukturierungen in der Schweiz steuerneutral gestaltet werden, allerdings sollte eine Sperrfrist von fünf Jahren beachtet werden. Veräußerungen oder Verlagerungen des Vermögens aus der Schweiz während dieser Sperrfrist führen zur Besteuerung der steuerneutral übertragenen stillen Reserven.
Die Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter ist ein entscheidender Faktor, wobei für die Bewertung ganzer Unternehmensbereiche in der Regel der Going-Concern-Ansatz angewandt wird. Für die Wertermittlung werden verschiedene, von den Steuerbehörden anerkannte Methoden akzeptiert. Wurde das Unternehmen oder Vermögen zuvor in die Schweiz verlegt und dadurch eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage erreicht, so wird dieselbe Bewertungsmethode üblicherweise sowohl für die Verlegung in die Schweiz als auch für die Verlegung aus der Schweiz angewandt.
Bei der Planung einer Auslandserweiterung für ein erfolgreiches schweizerisches Unternehmen kann eine steuerneutrale Gestaltung häufig erreicht werden, wenn im Schweizer Unternehmen weiterhin Umsätze und Gewinne erzielt werden. Hier kann über eine verbindliche Auskunft der Steuerbehörden eine für das Unternehmen vorteilhafte Regelung erzielt werden. Diese verbindlichen Auskünfte können mit Hilfe erfahrener Kanzleien, die gute Beziehungen zu den verschiedenen Steuerbehörden unterhalten, erlangt werden.
Steuerberatung und Optimierung bei Unternehmensumstrukturierungen
In der Schweiz erfolgt eine Besteuerung der stillen Reserven von Unternehmen im Falle der Verlagerung von Unternehmensvermögen ins Ausland, ähnlich der Entstrickungsbesteuerung in Deutschland und der EU. Wenn also Vermögenswerte, wie beispielsweise geistiges Eigentum, von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen ins Ausland übertragen wird, fällt schweizerische Unternehmenssteuer auf die Differenz zwischen dem Marktwert dieser Vermögenswerte beim Transfer und deren steuerlichem Buchwert an.
Die Unternehmenssteuersätze sind kantonal unterschiedlich und reichen von etwa 11 bis 23 Prozent. Es sei auch auf die Sonderbesteuerung hingewiesen, die auf bisher steuerlich privilegierte Unternehmen zukommt, die bis Ende 2019 von speziellen Steuerregelungen profitierten; ihre stillen Reserven müssen spätestens 2024 versteuert werden.
Folgende Vorgänge lösen in der Schweiz die Besteuerung der stillen Reserven aus:
Transfer von Vermögenswerten oder Betriebsstätten einer Schweizer Steueransässigkeit ins Ausland.
Grenzübergreifende Unternehmensverlegungen.
Fusionen von Schweizer Unternehmen über die Landesgrenzen hinweg.
Verlagerung der tatsächlichen Geschäftsführung ins Ausland, wobei in der Schweiz eine Geschäftsführungsanforderung existiert.
Die Steuerpflicht entsteht jedoch nur dann, wenn die Vermögenswerte nach dem Transfer nicht mehr der schweizerischen Unternehmensbesteuerung unterliegen.
Szenarien, in denen kein Aussteuertatbestand entsteht, beinhalten:
Transfer von Anlagevermögen oder Geschäftsbetrieben an eine Schweizer Betriebsstätte einer ausländischen Konzerngesellschaft.
Überführungen und Fusionen über Grenzen hinweg, bei denen die effektive Geschäftsleitung in der Schweiz verbleibt.
In vielen Fällen lassen sich konzerninterne Umstrukturierungen in der Schweiz steuerneutral gestalten, wobei nach der Umstrukturierung eine fünfjährige Sperrfrist für die unveränderte Weiterführung gelten kann.
Die Bewertung der übertragenen Vermögenswerte erfolgt nach einer Gesamtbewertung des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Fortführung. Die Steuerbehörden akzeptieren verschiedene Bewertungsmethoden, einschließlich der Discounted Cash Flow-Methode.
Bei einer zukünftigen Geschäftstätigkeit der in der Schweiz verbliebenen Unternehmenseinheit eröffnen sich gegebenenfalls steuerneutrale Strukturierungsmöglichkeiten. Durch den Abschluss eines sogenannten Steuerrulings können steuerliche Vorteile vereinbart werden.