Steuerfalle: Firmenanteile verschenken & vererben mit Auslandsbezug
Im steuerlichen Bereich ist vor allem die Erbschafts- und Schenkungssteuer ein komplexes Thema, insbesondere wenn es um grenzüberschreitende Sachverhalte geht. Welche steuerlichen Auswirkungen entstehen, wenn beispielsweise Unternehmensanteile über Ländergrenzen hinweg vererbt oder verschenkt werden? Es ist von großer Bedeutung, sich mit den spezifischen Gegebenheiten der deutschen Steuergesetzgebung vertraut zu machen. Dabei sind die Freibeträge und Steuerklassen sowohl für die Erbschafts- als auch die Schenkungssteuer entscheidend, welche nach dem Verhältnis zum Erblasser oder Schenker variieren. Zudem endet die unbeschränkte Steuerpflicht für deutsche Staatsbürger erst einige Jahre nach Verlassen des Landes.
Das Verständnis für die verschiedenen steuerlichen Aspekte bei der Übertragung von Unternehmensanteilen ist entscheidend. In Deutschland kann es unter bestimmten Umständen zu erheblichen Steuererleichterungen kommen, vor allem wenn die Fortführung des Unternehmens und die Sicherung der Arbeitsplätze gewährleistet werden. Dies gilt insbesondere bei der Vererbung oder Schenkung innerhalb der EU. Allerdings müssen in solchen Fällen die konkreten Bedingungen beachtet werden, wobei die Unterstützung eines Experten ratsam ist. Weiterhin ist auch die sogenannte Wegzugsbesteuerung zu berücksichtigen, die sowohl für in Deutschland als auch für im Ausland ansässige Unternehmen gilt.
Key Takeaways
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Deutschland hängt von der persönlichen Beziehung zum Erblasser oder Schenker und der Dauer der Steuerpflicht ab.
Bei der Übertragung von Unternehmensanteilen können umfangreiche Steuererleichterungen unter Einhaltung bestimmter Bedingungen in Anspruch genommen werden.
Die Gesetzgebung sieht besondere Regelungen für Erbfälle mit Auslandsbezug vor, insbesondere im Hinblick auf die Wegzugsbesteuerung.
Grundzüge der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen
Beim Übertragen von Unternehmensanteilen über Ländergrenzen hinweg treten steuerliche Besonderheiten auf. Insbesondere Personen, die im Ausland ansässig sind, müssen verschiedene Regelungen beachten. Diese gelten sowohl beim Vererben als auch beim Verschenken von Firmenanteilen. Im Kern unterliegen Erbschaften und Schenkungen denselben Freibeträgen, Steuerklassen und Steuersätzen. Exemplarisch für die Freibeträge sind diese bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern 500.000 Euro, bei Kindern und Stiefkindern 400.000 Euro, bei Enkeln, deren Eltern verstorben sind, ebenfalls 400.000 Euro, bei lebenden Elternteilen hingegen 200.000 Euro, bei Urenkeln, Eltern und Großeltern 100.000 Euro und bei allen anderen Personen 20.000 Euro.
In Deutschland ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer innerhalb von fünf Jahren nach Wegzug für deutsche Staatsangehörige bindend. Bei einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht verlängert sich dieser Zeitraum auf zehn Jahre. Liegt das Vermögen in Deutschland, wie es beispielsweise bei einer Immobilie oder einem Unternehmen der Fall ist, fällt unabhängig des Wohnorts des Erben oder Schenkers, Erbschaftssteuer an. In vielen Fällen greifen Doppelbesteuerungsabkommen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht, es ist also ratsam, sich auch mit den Steuerregeln des Wohnsitzlandes auseinanderzusetzen.
Für Kinder, Enkel und Urenkel gestalten sich die deutschen Steuersätze ab einem steuerpflichtigen Erbe, das über dem Freibetrag liegt, wie folgt:
Bis zu 75.000 Euro: 15%
Bis zu 300.000 Euro: 20%
Bis zu 600.000 Euro: 25%
Bis zu 6 Millionen Euro: 30%
Bis zu 13 Millionen Euro: 35%
Bis zu 26 Millionen Euro: 40%
Über 26 Millionen Euro: 43%
Beim Übertragen von Firmenanteilen gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast zu mindern. In Deutschland werden 85% oder sogar 100% der Erbschaftssteuer erlassen, sofern spezifische Voraussetzungen erfüllt sind. Das betrifft operative Unternehmen in Deutschland oder in einem EU-Land, nicht allerdings Holding- oder Vermögensverwaltungsgesellschaften. Um den Steuererlass zu erhalten, müssen Arbeitsplätze und Lohnsummen über fünf oder sieben Jahre gehalten bzw. nicht reduziert werden und es darf kein Unternehmensverkauf stattfinden.
Zu beachten ist auch die Wegzugsbesteuerung, die bei der Vererbung von Unternehmensanteilen zum Tragen kommt. Trotz eines möglichen Wohnsitzwechsels ins Ausland, kann in Deutschland eine sog. "Exit Tax" bei der späteren Erbschaft eines deutschen Unternehmens anfallen.
Es ist empfehlenswert, sich frühzeitig mit diesen Regelungen auseinanderzusetzen und die Planung möglicher Vermögensübertragungen genau zu durchdenken. Für detaillierte Fragen zu diesen Themen können Fachleute wie Steuerberater oder Rechtsanwälte wertvolle Unterstützung bieten.
Persönliche Steuerbefreiungen und -klassen
Beim Thema Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es bestimmte persönliche Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften beläuft sich dieser Freibetrag auf 500.000 Euro. Kinder und Stiefkinder können von einem Freibetrag von 400.000 Euro profitieren, ebenso Enkelkinder, sofern ihre Eltern bereits verstorben sind. Sind die Eltern der Enkelkinder noch am Leben, liegt der Freibetrag bei 200.000 Euro. Urenkel, Eltern und Großeltern haben Anspruch auf 100.000 Euro, während für alle anderen ein Freibetrag von 20.000 Euro gilt. Bei Schenkungen können diese Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Wer als Erbe oder Schenker in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig ist, der wird auch entsprechend besteuert. Deutsche Staatsbürger unterliegen dieser uneingeschränkten Steuerpflicht noch fünf Jahre lang nach Verlassen Deutschlands, oder zehn Jahre unter bestimmten Umständen der erweiterten, beschränkten Steuerpflicht. Auch bei in Deutschland dokumentiertem Vermögensübergang wie Immobilienbesitz oder Unternehmensanteilen wird ungeachtet des Wohnsitzes Erbschaftssteuer fällig.
In der Steuerkategorie für Kinder, Enkel und Urenkel liegen die Steuersätze gestaffelt vor. Für Erbschaften, die den Freibetrag um bis zu 75.000 Euro übersteigen, liegt der Satz bei 15%. Bei 300.000 Euro beträgt der Satz 20%. Steigt die Erbschaft auf 600.000 Euro an, so erhöht sich der Satz auf 25%. Werte bis zu 6 Millionen Euro werden mit 30% besteuert, bis zu 13 Millionen Euro mit 35%, bis zu 26 Millionen Euro mit 40%, und Erbschaften, die 26 Millionen Euro überschreiten, unterliegen einem Satz von 43%.
Steuernachlässe bei Unternehmensanteilen
Unter bestimmten Voraussetzungen können bei der Vererbung oder Schenkung von Unternehmensteilen in Deutschland Steuerbefreiungen von 85% oder sogar 100% in Anspruch genommen werden, sofern die Übernahme des Geschäfts nicht zum Verlust von Arbeitsplätzen führt. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen im EU-Raum liegt und der Erbe sich verpflichtet, die Belegschaft für mindestens fünf Jahre zu halten und nicht zu verkaufen; dies kann zu einer Steuerbefreiung von 85% führen. Bei einer Verpflichtung über sieben Jahre kann sogar eine vollständige Befreiung erreicht werden.
Diese Regelungen zielen darauf ab, sowohl Arbeitsplätze zu sichern als auch die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Befreiungen nicht für Holding- oder Vermögensverwaltungsgesellschaften gelten. Bei Verlagerung ins Ausland kommt zudem die sogenannte Wegzugssteuer zum Tragen, die auch nach Jahren der Abwesenheit aus Deutschland relevant sein kann. Diese Steuerpflicht besteht neben der möglichen Erbschaftssteuer, die, sollte der Freibetrag überschritten sein, für ausländische Unternehmen ebenso gilt.
Angesichts der Komplexität der Materie und der möglichen finanziellen Folgen wird allgemein empfohlen, frühzeitig mit einem Steuerberater oder Anwalt die individuelle Situation zu klären.
Deutsche Besteuerungsregeln bei grenzüberschreitenden Erb- und Schenkungsfällen
Bei internationalen Erbschaften oder Schenkungen, insbesondere von Unternehmensanteilen, treffen verschiedene steuerliche Regelungen zu, wenn der Erblasser oder Schenker und der Erbe oder Beschenkte außerhalb Deutschlands leben. Die deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerregelungen orientieren sich an Freibeträgen, Steuerklassen und -sätzen. So genießen Ehepartner und eingetragene Lebensgemeinschaften einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 bis 400.000 Euro abhängig vom Lebensstatus der Eltern, Urgroßeltern, Eltern und Großeltern 100.000 Euro und für alle anderen Personen 20.000 Euro.
Bei Überschreitung dieser Freibeträge wird nur der übersteigende Betrag besteuert, nicht die gesamte Erbschaft oder Schenkung. Deutsche Staatsbürger unterliegen auch nach Wegzug aus Deutschland weiterhin der unbeschränkten Steuerpflicht - fünf Jahre lang oder bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht zehn Jahre. Ein in Deutschland beurkundetes Erbe zieht stets eine Besteuerung nach sich, unabhängig vom Wohnsitz des Erben oder Erblassers.
Steuerklassen und Steuersätze für Kinder und Enkel:
Bis 75.000 Euro über Freibetrag: 15%
Bis 300.000 Euro: 20%
Bis 600.000 Euro: 25%
Bis 6 Millionen Euro: 30%
Bis 13 Millionen Euro: 35%
Bis 26 Millionen Euro: 40%
Über 26 Millionen Euro: 43%
Für die Vererbung oder Schenkung von Unternehmensanteilen in Deutschland oder der EU kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung von bis zu 85% oder sogar 100% der Erbschaftsteuer in Anspruch genommen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Arbeitsplätze für mindestens 5 Jahre erhalten und keine Einschnitte in die Gehaltsstruktur vorgenommen werden oder das Unternehmen verkauft wird. Die 100%ige Befreiung erfordert eine Bindung von 7 Jahren.
Die Doppelbesteuerung ist ein relevantes Thema, da viele Staaten eigene Regelungen für Erbschaft- und Schenkungsteuern haben, die möglicherweise nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen abgedeckt sind. Daher ist es ratsam, neben der deutschen auch die Steuerpflicht im Wohnsitzland zu prüfen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die sogenannte Wegzugsbesteuerung. Selbst nach einem Umzug ins Ausland kann die Vererbung eines Unternehmens in Deutschland Wegzugssteuern nach sich ziehen, die unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes anfallen.
Österreichische Staatsbürger, die im Ausland leben und von der dortigen Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer profitieren, sollten beachten, dass die Wegzugsbesteuerung bei Übertragung des Unternehmensvermögens ins Ausland dennoch greift. In Österreich besteht allerdings die Möglichkeit, die Wegzugsbesteuerung bei Umzug in ein EU-Land zu stunden.
Es wird empfohlen, bei grenzüberschreitenden Erb- oder Schenkungssachverhalten frühzeitig mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt zu planen, um hohe Steuerbelastungen zu vermeiden.
Erbschafts- und Schenkungssteuer bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Erbschafts- und Schenkungssteuer spielen eine bedeutende Rolle bei der Übertragung von Unternehmensanteilen, insbesondere im internationalen Kontext. Lebt man im Ausland, sind diese Steuern auch bei der Vererbung oder Schenkung von Unternehmensanteilen relevant. Generell orientieren sich Erbschafts- und Schenkungssteuer an denselben Freibeträgen, Steuerklassen und Steuersätzen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, für Enkelkinder, deren Eltern nicht mehr leben, ebenfalls 400.000 Euro, und für lebende Eltern der Enkelkinder 200.000 Euro. Für Urenkel, Eltern und Großeltern liegt der Freibetrag bei 100.000 Euro und für alle anderen Personen bei 20.000 Euro.
Freibeträge und Nutzungsdauer:
Für Schenkungen können die Freibeträge nach jeweils 10 Jahren erneut genutzt werden.
Vererbungen oder Schenkungen, die über diese Freibeträge hinausgehen, werden nur mit dem übersteigenden Betrag besteuert.
Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet für deutsche Staatsbürger 5 Jahre nach Wegzug aus Deutschland, unter der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach 10 Jahren.
Wird das Erbe jedoch in Deutschland dokumentiert, wie bei in Deutschland gelegenen Immobilien oder Unternehmen, ist Erbschaftssteuer stets fällig, ungeachtet des Wohnsitzes.
Steuersätze:
Bis zu 75.000 Euro über dem Freibetrag: 15%
Bis zu 300.000 Euro: 20%
Bis zu 600.000 Euro: 25%
Bis zu 6 Millionen Euro: 30%
Bis zu 13 Millionen Euro: 35%
Bis zu 26 Millionen Euro: 40%
Über 26 Millionen Euro: 43%
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen umfassen nicht die Erbschafts- und Schenkungssteuer, was zu Doppelbesteuerung führen kann, wenn man im Ausland lebt. Eine detaillierte Analyse der Steuersituation im Wohnsitzland ist daher unerlässlich.
Steuerbegünstigung für Unternehmensanteile:
Für vererbte oder verschenkte Unternehmensanteile gibt es in Deutschland Freibeträge von 85% bis sogar 100%, vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen werden erfüllt. Dazu gehört die Sicherung von Arbeitsplätzen ohne Unterbrechung für 5 Jahre und ohne Restrukturierungen. Verpflichtet man sich, das Unternehmen für 7 Jahre nicht zu veräußern, kann unter Umständen eine vollständige Steuerbefreiung gewährt werden.
Exitsteuer:
Bei Wohnsitzwechsel ins Ausland und späterer Erbschaft eines Unternehmens in Deutschland kann eine Exitsteuer entstehen. Diese kann hoch ausfallen und eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.
Es ist essentiell, frühzeitig zu planen und sich fachkundigen Rat einzuholen, um optimale steuerliche Wege bei der geplanten Schenkung oder Erbschaft von Unternehmensanteilen zu finden.
Besteuerungsgrenzen bei grenzüberschreitenden Erbschaften und Schenkungen
Bei Auslandsbeziehungen erhebt Deutschland sowohl auf Erbschaften als auch auf Schenkungen Steuern, und zwar nach den gleichen Regeln wie im Inland. Die zulässigen Freibeträge und Steuersätze sind identisch. Beispielsweise gelten für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner Freibeträge von 500.000 Euro, für Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro und für Enkelkinder 200.000 Euro, sofern deren Eltern noch leben. Die Berechnung der Steuer setzt beim Übersteigen dieser Freibeträge an.
Bürger, die ihre Steuerunbeschränktheit in Deutschland beendet haben, sind normalerweise noch fünf Jahre nach ihrem Wegzug steuerpflichtig, unter erweiterten Umständen sogar zehn Jahre. Deutsche Staatsangehörige können unabhängig von ihrem Wohnort in Deutschland steuerpflichtig sein. Solche Regelungen könnten etwa Erben und Schenkende betreffen, die Geschäftsanteile im Ausland besitzen.
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen schließen Erbschaft- und Schenkungsteuern aus, was bedeutet, dass möglicherweise sowohl im Wohnsitzland als auch in Deutschland Steuern anfallen können. Die Steuersätze für Kinder, Enkel und Urenkel beginnen bei 15% für Erbschaften bis 75.000 Euro über dem Freibetrag und steigern sich progressiv auf bis zu 43% für Erbschaften über 26 Millionen Euro.
Für die Vererbung oder Schenkung von Firmenanteilen gibt es allerdings in Deutschland Erleichterungen. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Steuerbefreiung von 85% oder sogar 100% erreicht werden, wenn Arbeitsplätze und betriebliche Strukturen erhalten bleiben. Diese Regelung gilt für Unternehmen innerhalb der EU, nicht jedoch für die außerhalb.
Des Weiteren ist die sogenannte Wegzugssteuer von Bedeutung. Verlässt man Deutschland, kann trotz einer seit fünf Jahren bestehenden Abwesenheit eine erhebliche Steuerpflicht entstehen, sobald Firmenanteile vererbt werden. Diese Wegzugssteuer kann zusätzlich zur Erbschaftsteuer anfallen, insbesondere bei Holdinggesellschaften oder Vermögensverwaltungsgesellschaften, und zu beträchtlichen finanziellen Lasten führen, auch bei ausländischen Firmenanteilen.
Betroffene wie österreichische Staatsbürger, wo keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhoben wird, müssen trotzdem eine Wegzugssteuer berücksichtigen, wenn das Eigentum einer Kapitalgesellschaft ins Ausland verbracht wird.
Es empfiehlt sich, bei einem geplanten Umzug ins Ausland oder einer zu erwartenden Erbschaft frühzeitig Planungen vorzunehmen, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden. Hierbei sollten Steuerberater oder Anwälte hinzugezogen werden, um fundierte Auskünfte zu erhalten und steuerliche Fallstricke zu umgehen.
Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Wenn Personen mit Wohnsitz im Ausland Unternehmensanteile vererben oder verschenken oder im Ausland lebende Personen Unternehmensanteile erben oder geschenkt bekommen, stellen sich besondere Fragen bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuer. In Deutschland gelten bestimmte Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze sowohl für die Erbschafts- als auch für die Schenkungssteuer.
Freibeträge nach Verwandtschaft:
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
Enkelkinder (bei vorverstorbenen Eltern): 400.000 Euro
Enkelkinder (mit lebenden Eltern): 200.000 Euro
Urenkel, Eltern, Großeltern: 100.000 Euro
Andere Personen: 20.000 Euro
Für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Erben oder Erblasser wird nach Ablauf von fünf Jahren nach Verlassen Deutschlands die unbeschränkte Steuerpflicht beendet, bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht erst nach zehn Jahren. Liegen jedoch Vermögenswerte in Deutschland, wie Immobilien oder Unternehmensanteile, so fällt unabhängig vom Wohnort des Erben oder Erblassers immer Erbschaftssteuer in Deutschland an.
Progressiver Steuertarif
Für Kinder, Enkel und Urenkel:
Erbschaft über Freibetrag Steuersatz Bis 75.000 Euro 15 % Bis 300.000 Euro 20 % Bis 600.000 Euro 25 % Bis 6 Millionen Euro 30 % Bis 13 Millionen Euro 35 % Bis 26 Millionen Euro 40 % Über 26 Millionen Euro 43 %
Beim Vererben oder Schenken von Unternehmensanteilen kann unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland ein Freibetrag von 85% oder sogar 100% in Anspruch genommen werden. Ziel ist der Erhalt von Arbeitsplätzen und die Vermeidung eines Betriebsverkaufs wegen anfallender Steuern. Bei einer Betriebsübernahme innerhalb der EU wird die Steuerermäßigung gewährt, wenn Arbeitsplätze für mindestens fünf Jahre erhalten bleiben und mindestens dieselbe Lohnsumme gezahlt wird. Bei einer Verpflichtung für sieben Jahre kann möglicherweise eine vollständige Steuerbefreiung erreicht werden.
Auswirkung der Wohnsitznahme im Ausland:
Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland als Erbe oder Schenker bleibt für weitere 5 bis 10 Jahre bestehen.
Bei Unternehmen im EU-Ausland kann die Steuerbefreiung von 85% oder 100% greifen.
Unternehmen außerhalb der EU erhalten diese Befreiung nicht, es fällt die volle Erbschaftssteuer an.
Bei Wegzug ins Ausland kann eine Exit-Steuer anfallen.
Eine angemessene Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwälte ist unerlässlich, um steuerliche Verpflichtungen präzise zu analysieren und zu optimieren.
Beratungsleistungen und Fachliche Unterstützung
Beim Thema Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Auslandsbezug stellt sich die Frage, was geschieht, wenn Unternehmensanteile von im Ausland lebenden Personen vererbt oder verschenkt werden. Grundsätzlich gelten die gleichen Freibeträge, Steuerklassen und -sätze für Erbschafts- sowie Schenkungssteuer. Freibeträge sind wie folgt festgesetzt: Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 bis 400.000 Euro, Urgroßeltern sowie Eltern 100.000 Euro und andere Personen 20.000 Euro. Insbesondere sind Personen mit Wohnsitz in Österreich zu erwähnen, da dort keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer erhoben wird.
Für den Fall, dass eine Erbschaft oder Schenkung über diesen Freibetrag hinausgeht, wird ausschließlich der darüberliegende Betrag besteuert. In Deutschland betrifft die Erbschafts- und Schenkungssteuer Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht als Erbe oder Erblasser. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet für deutsche Staatsbürger fünf Jahre nach Verlassen Deutschlands; bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht nach zehn Jahren.
Sollte das Vermögen in Deutschland dokumentiert sein, wie z. B. bei einer Immobilie oder einem Unternehmen, fällt unabhängig vom Wohnsitz des Erben oder Erblassers immer die Erbschaftssteuer in Deutschland an. Wichtig zu beachten ist, dass die meisten Doppelbesteuerungsabkommen die Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht umfassen.
Die aktuellen Steuersätze gestalten sich wie folgt: Beträge bis 75.000 Euro über dem Freibetrag werden mit 15 % besteuert, bis zu 300.000 Euro mit 20 %, bis zu 600.000 Euro mit 25 %, bis zu 6 Millionen Euro mit 30 %, bis zu 13 Millionen Euro mit 35 %, bis zu 26 Millionen Euro mit 40 % und über 26 Millionen Euro mit 43 %.
Die Übertragung von Unternehmensanteilen kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit werden. So kann eine 85 %ige oder sogar 100 %ige Steuerbefreiung eintreten, wenn das Unternehmen innerhalb der EU weitergeführt wird und dabei die Arbeitsplätze für mindestens fünf bzw. sieben Jahre erhalten bleiben ohne Restrukturierungen oder Entlassungen. Dies gilt jedoch nicht für Verwaltungs- oder Holdinggesellschaften. Bei einer späteren Erbschaft können zudem Nachsteuern anfallen, die so genannte Wegzugsbesteuerung, unabhängig vom aktuellen Wohnsitz.
In Österreich, trotz des Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ist bei Übertragung von Vermögen des Unternehmens ins Ausland die Wegzugsbesteuerung zu beachten, welche allerdings bei einem Umzug innerhalb der EU gestundet werden kann.
Bei einer bevorstehenden Auswanderung oder im Falle einer potenziellen Unternehmenserbschaft sollten frühzeitig steuerliche Regelungen getroffen werden. Für eine detaillierte Beratung und maßgeschneiderte Lösungen empfiehlt es sich, rechtzeitig mit einem qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt in Kontakt zu treten.
Steuerliche Betrachtungen bei der Übertragung von Unternehmensbeteiligungen durch Erbschaft oder Schenkung
Beim Übertragen von Unternehmensanteilen durch Erbschaft oder Schenkung über Ländergrenzen hinweg müssen wichtige steuerliche Regelungen beachtet werden. Die steuerlichen Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen in Deutschland sind wie folgt gestaffelt:
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder, einschließlich Stiefkinder: 400.000 Euro
Enkelkinder bei verstorbenen Kindern: 400.000 Euro
Enkelkinder bei lebenden Kindern: 200.000 Euro
Urgroßkinder, Eltern, Großeltern: 100.000 Euro
Sonstige Erben: 20.000 Euro
In Österreich wird hingegen keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer erhoben. Für in Deutschland Steuerpflichtige endet die unbeschränkte Steuerpflicht fünf Jahre nach Wegzug aus Deutschland, bzw. zehn Jahre unter erweiterter beschränkter Steuerpflicht.
Erbschafts- und Schenkungssteuer werden fällig, wenn der Verstorbene oder Schenkende unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war, oder wenn Vermögen in Deutschland gelegen ist (beispielsweise Immobilien oder Unternehmen). Bei einem Wohnsitz im Ausland ist auch die Steuerlage des Wohnsitzlandes zu prüfen, da Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel diese Steuern nicht abdecken.
Die Steuersätze für Erbschaften und Schenkungen sind progressiv und betragen zum Beispiel:
Bis zu 75.000 Euro über Freibetrag: 15%
Bis zu 300.000 Euro: 20%
Bis zu 600.000 Euro: 25%
Bis zu 6 Millionen Euro: 30%
Bis zu 13 Millionen Euro: 35%
Bis zu 26 Millionen Euro: 40%
Über 26 Millionen Euro: 43%
Bei der Übertragung von Unternehmensanteilen können unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreistellungen bis zu 85% oder 100% in Anspruch genommen werden. Um die Übertragung eines gewerblichen Unternehmens steuerlich zu begünstigen, müssen Arbeitsplätze für mindestens fünf Jahre erhalten und ähnliche Lohnsummen gezahlt werden, ohne dass das Geschäft verkauft wird. Bei einer Verpflichtung über sieben Jahre kann sogar eine vollständige Steuerbefreiung erwirkt werden. Diese Regelungen gelten innerhalb der EU, aber nicht für Länder außerhalb, wie zum Beispiel die USA oder das Vereinigte Königreich.
Die Wegzugsbesteuerung kann ebenfalls erhebliche steuerliche Folgen haben, wenn man ins Ausland zieht und später ein Unternehmen erbt. In Österreich besteht zwar keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer, aber die österreichische Wegzugsbesteuerung muss dennoch berücksichtigt werden, dabei kann die Steuer bei Umzug in ein EU-Land gestundet werden.
Es ist ratsam, frühzeitig mit einem Steuerberater oder Anwalt zur Optimierung der steuerlichen Last und Vermeidung von Steuerfallen Kontakt aufzunehmen, insbesondere bei geplanten Erbschaften oder Schenkungen mit Auslandsbezug.
Steuervergünstigungen bei der Vererbung von Unternehmensanteilen in der EU
Bei der Übertragung von Unternehmensanteilen durch Erbschaft oder Schenkung können in Deutschland sowie in anderen EU-Staaten Steuererleichterungen in Anspruch genommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Unternehmensanteile zu 85% oder sogar zu 100% von der Erbschaftsteuer befreit sind. Diese Regelung soll Unterbrechungen im Betriebsablauf vermeiden und Arbeitsplätze schützen, indem die nächste Generation das Unternehmen fortführen kann, ohne dass die Steuerlast zum Verkauf zwingt.
Voraussetzungen für Steuerbefreiungen:
Erhaltung der Arbeitsplätze für mindestens 5 Jahre.
Fortführung des gleichen Lohnniveaus für die Dauer von 5 Jahren.
Kein Verkauf der Unternehmung innerhalb dieser Zeit.
Bei einem 7-jährigen Verpflichtungszeitraum kann die Steuerbefreiung auf 100% ansteigen. Solche Vergünstigungen gelten für gewerbliche Unternehmen in der EU. Es ist zu beachten, dass die Bedingungen für Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften abweichen und daher eine detaillierte Beratung erforderlich ist.
Weiterführendes zur Erbschaftsteuer:
Erbt oder beschenkt man Unternehmensteile, bleibt man als deutscher Staatsbürger noch für 5 bis 10 Jahre nach Auszug aus Deutschland in der unbegrenzten Steuerpflicht. Für Nichtbürger endet diese Pflicht in der Regel nach 5 Jahren. Dies bedeutet, dass selbst bei einem Umzug ins Ausland oder einer Unternehmensgründung dort, für Vermögensübertragungen, die innerhalb dieses Zeitraums stattfinden, weiterhin in Deutschland Erbschaftsteuer anfällt.
Die Steuersätze gestalten sich progressiv und sind abhängig vom Wert des übersteigenden Vermögens:
Bis zu 75.000 Euro über dem Freibetrag: 15%
Bis zu 300.000 Euro: 20%
Bis zu 600.000 Euro: 25%
Bis zu 6 Millionen Euro: 30%
Bis zu 13 Millionen Euro: 35%
Bis zu 26 Millionen Euro: 40%
Über 26 Millionen Euro: 43%
Doppelbesteuerung und Exit-Steuer:
Oft ist nicht bekannt, dass neben der regulären Erbschaftsteuer auch eine Exit-Steuer anfallen kann, wenn beispielsweise ein Wohnsitzwechsel ins Ausland stattfindet und später Unternehmensanteile geerbt werden. Diese kann insbesondere dann bedeutsam werden, wenn das Unternehmen einen hohen Wert hat, aber keine ausreichende Liquidität aufweist, um diese Steuerlast zu schultern.
Für österreichische Staatsbürger tritt hingegen eine andere Situation ein. Zwar existiert keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Österreich, aber bei Übertragung von Firmeneigentum ins Ausland wird eine Exit-Steuer fällig. Im Gegensatz zu Deutschland kann diese bei einem Umzug in ein EU-Land aufgeschoben werden.
Fazit:
Es ist essenziell, die Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer zu kennen und bei einer Unternehmensnachfolge mit Auslandsbezug frühzeitig steuerliche Aspekte zu bedenken. Für eine fundierte Beratung ist es ratsam, sich an spezialisierte Rechtsanwälte oder Steuerberater zu wenden.
Umgang mit Unternehmensanteilen im Ausland
Beim Erben oder Schenken von Unternehmensanteilen mit Bezug zum Ausland ist Vorsicht geboten. Lebt man im Ausland und vererbt oder verschenkt Unternehmensanteile, oder empfängt man diese, so ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer relevant. Die steuerlichen Freibeträge in Deutschland sind für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro und für Enkelkinder je nach Lebenssituation der Eltern 200.000 oder 400.000 Euro. Für Urgroßeltern, Eltern und Großeltern gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro und für alle anderen Personen 20.000 Euro.
In Österreich wird keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhoben, jedoch sind Österreicher von den hier besprochenen Punkten ebenfalls betroffen. Für Erbschaften über dem Freibetrag wird nur der Betrag oberhalb des Freibetrags besteuert, beginnend mit 15% bis zu 75.000 Euro. Die Steuersätze steigen gestaffelt bis auf 43% bei Erbschaften über 26 Millionen Euro.
Für Deutsche gilt die unbeschränkte Steuerpflicht fünf Jahre nach Verlassen des Landes, und bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht sogar zehn Jahre. Nicht zu vergessen ist, dass bei Erbschaften mit Bezug zu Deutschland, wie z.B. Immobilien oder Unternehmen in Deutschland, unabhängig vom Wohnort des Erben oder Testators, Erbschaftsteuer in Deutschland anfällt.
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen umfassen keine Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, sodass zusätzliche Steuern im Wohnsitzland anfallen können. Im Falle des Vererbens oder Schenkens von Betrieben, kann unter bestimmten Bedingungen in Deutschland ein Steuerfreibetrag von 85% bis 100% gewährt werden, sofern das Unternehmen weitergeführt und die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Für die volle Befreiung ist die Fortführung über sieben Jahre erforderlich.
Für Unternehmensanteile, die außerhalb der EU vererbt oder geschenkt werden, gilt diese Regelung allerdings nicht, und es wird die vollständige Steuer fällig, sobald die Freibeträge überschritten sind. Zudem kann die Wegzugssteuer zusätzlich zur Erbschaftsteuer anfallen, wenn ein Unternehmen in Deutschland geerbt wird – selbst mehrere Jahre nach dem Umzug ins Ausland.
Es ist daher empfehlenswert, sich frühzeitig mit der steuerlichen Planung auseinanderzusetzen, um steuerliche Belastungen zu vermeiden. Hierbei kann die Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt von großem Nutzen sein.
Steuerliche Konsequenzen bei Wegzug
Beim übertragen von Unternehmensanteilen im internationalen Kontext und der damit einhergehenden Erbschaft- und Schenkungssteuer gibt es vieles zu beachten. Dies betrifft Personen, die Deutschland verlassen haben oder dies vorhaben. Unabhängig vom aktuellen Wohnsitz besteht in Deutschland für Deutsche Staatsbürger fünf bzw. zehn Jahre nach Wegzug eine unbeschränkte Steuerpflicht für Erbschaften und Schenkungen. Somit können selbst nach Gründung einer Firma im Ausland und einer anschließenden Schenkung weiterhin Steuern in Deutschland anfallen.
Steuerfreibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad, von 500.000 Euro für Ehepartner bis 20.000 Euro für sonstige Erben. Diese Beträge können alle zehn Jahre für Schenkungen erneut genutzt werden. Bei Überschreitung dieser Beträge wird nur der Mehrbetrag besteuert. Hier eine vereinfachte Übersicht der Steuersätze für Kinder, Enkel und Urenkel:
Bis 75.000 Euro über Freibetrag: 15%
Bis 300.000 Euro: 20%
Bis 600.000 Euro: 25%
Bis 6 Mio. Euro: 30%
Bis 13 Mio. Euro: 35%
Bis 26 Mio. Euro: 40%
Über 26 Mio. Euro: 43%
Bei Unternehmensanteilen gibt es in Deutschland einen Freibetrag von 85% oder 100% bei Einhaltung bestimmter Kriterien. Die Voraussetzungen hierfür sind ein Fortführen der Unternehmung ohne wesentliche Veränderungen in der Beschäftigtenstruktur und die Fortzahlung der Löhne über einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren.
Der Umfang dieser Freibeträge erstreckt sich auf Unternehmensübertragungen innerhalb der EU. Liegen die Unternehmensanteile außerhalb der EU, findet keine Befreiung statt. Die Regelungen gelten dementsprechend nicht bei Unternehmensanteilen in Großbritannien oder den USA, sobald die Freibeträge ausgeschöpft sind.
Ein wichtiger Gesichtspunkt ist die Wegzugsbesteuerung. Verlässt man Deutschland und erbt später Unternehmensanteile in Deutschland, wird die Wegzugsbesteuerung fällig. Diese kann erheblich sein, selbst wenn die laufenden Gewinne des Unternehmens geringer sind.
In Österreich gilt zwar keine Erbschaft- und Schenkungssteuer, doch bei einem Wegzug wird ebenso eine Wegzugsbesteuerung fällig, wenn Unternehmensanteile ins Ausland übertragen werden. Ein Vorteil in Österreich besteht darin, dass die Wegzugsbesteuerung bei einem Umzug in ein EU-Land gestundet werden kann.
Abschließend gilt es für Unternehmensteilhaber, die einen Umzug ins Ausland planen oder die ein Unternehmenserbe mit Auslandsbezug erwarten, frühzeitig zu planen und sich fachlich beraten zu lassen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.