Finanzministerium: Perpetual Traveler zahlen 10 Jahre in Deutschland Steuern!!

Im Dezember 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen unter Christian Lindner in einem Schreiben an die Finanzämter deutlich gemacht, dass bestimmte Auswanderer – nämlich digitale Nomaden und Dauerreisende – noch für weitere zehn Jahre steuerpflichtig in Deutschland sind. Dies soll Thema des vorliegenden Videos sein. Obgleich dies zunächst wie eine Neuigkeit erscheinen mag, besteht seit dem 1. Januar 2009 bereits die Rechtslage, dass die Einkünfte von Personen ohne Wohnsitz im Ausland in Deutschland steuerpflichtig sind, sofern es sich um sogenannte nichtständige Einkünfte handelt. Doch die Neuigkeit besteht darin, dass das Bundesministerium der Finanzen nun diese Vorgabe in ihrem Schreiben an die Finanzämter explizit verdeutlicht und betont hat.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit diesem Vorgehen klargestellt, wie die Finanzämter in der Praxis mit der Besteuerung von Einkünften umgehen sollen, die im internationalen Kontext stehen. Dieses Schreiben wird somit zu einem wichtigen Instrument für die Finanzämter bei der Bearbeitung von Steuererklärungen von im Ausland lebenden Personen. Die Bedeutung dieses Schreibens kann also nicht hoch genug eingeschätzt werden, da es zentrale Weisungen für die Anwendung des Außensteuergesetzes in Deutschland darstellt. Es adressiert nicht nur digitale Nomaden und Dauerreisende, sondern umfasst alle Aspekte des Außensteuergesetzes.

Key Takeaways

  • Die steuerliche Pflicht für digitale Nomaden und Dauerreisende wurde durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen neu bekräftigt.

  • Das Schreiben fungiert als detaillierte Anleitung für die Finanzämter zur Anwendung des Außensteuerrechts.

  • Die historische Entwicklung und Gerichtsentscheidungen haben die aktuelle Auslegung des Außensteuergesetzes maßgeblich geprägt.

Historische Entwicklungsübersicht

Die Anfänge mit einem bekannten Formel-1-Fahrer

Heinz-Harald Frentzen, ein ehemaliger deutscher Formel-1-Fahrer, lebte nach seinem Umzug aus Deutschland in Monaco. Die deutschen Finanzbehörden versuchten, seine außerhalb des Rennsports entstandenen Einkünfte über die sogenannte "erweiterte beschränkte Steuerpflicht" zu versteuern. Diese Regelung entstand in den 70er Jahren, um Steuerflucht ins Ausland zu erschweren. Frentzen setzte sich zur Wehr und sein Fall ging bis vor den Bundesfinanzhof. Dieser stellte fest, dass jedes Unternehmen, ungeachtet seiner Größe, zumindest eine Betriebsstätte, die Geschäftsleitungsbetriebsstätte, hat. Im Falle Frentzens befand sich diese in Monaco, und das Gericht entschied zu seinen Gunsten, dass sein Einkommen nicht in Deutschland zu versteuern sei.

Zeitraum Ereignis Vor 2009 Heinz-Harald Frentzen lebt in Monaco und wird nach deutschem Recht steuerpflichtig, wehrt sich erfolgreich gegen die Besteuerung. Nach 2009 Gesetzesänderungen erschweren das Umgehen der Steuerpflicht durch Wohnsitznahme in Niedrigsteuerländern.

Steuerrechtliche Relevanz für digitale Nomaden und Dauerreisende

Auch nach Frentzens Fall blieb die Rechtslage für digitale Nomaden und Dauerreisende komplex. Ab dem 1. Januar 2009 wurden Einkünfte aus Unternehmertätigkeit ohne „funktionsfähige“ Betriebsstätte im Ausland der Steuerpflicht in Deutschland unterworfen. Dies betraf Einkünfte, die aus Dienstleistungen wie Beratung oder Programmierung entstanden sind, selbst wenn diese für ausländische Kunden erbracht wurden.

Veränderungen im deutschen internationalen Steuerrecht seit 2009

Seit 2009 finden entscheidende Entwicklungen im deutschen ausländischen Steuerrecht statt. Ein neuerliches Schreiben des Bundesfinanzministeriums, datiert auf den 22. Dezember 2023, verdeutlicht, dass auch digitale Nomaden und Dauerreisende unter bestimmten Umständen zehn Jahre lang nach Verlassen Deutschlands steuerpflichtig sein können. Das Schreiben ist als direkte Anweisung an die Finanzämter zu verstehen und erläutert die Handhabung von Sachverhalten ohne Betriebsstätte und erweitert somit die 2004er Version der Verfahrensanweisungen.

Datum Dokument 22.12.2023 Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit neuen Richtlinien für die Anwendung des ausländischen Steuerrechts, Betonung der Steuerpflicht von digitalen Nomaden und Dauerreisenden.

Auswirkungen der neuen Verfahrensanweisungen

Diese Anweisungen haben maßgeblichen Einfluss auf die Besteuerung deutscher Staatsbürger, die ins Ausland gezogen sind, und dienen den Finanzämtern als primäre Grundlage zur Steuerfestsetzung. Dies betrifft nicht nur digitale Nomaden und Dauerreisende, sondern auch weitere Aspekte des ausländischen Steuerrechts, wie z.B. die Wegzugsbesteuerung.

Neuer Erläuterungsbrief des Bundesfinanzministeriums

Am 22. Dezember 2023 hat das Bundesfinanzministerium unter Führung von Christian Lindner in einem Schreiben an die Finanzbehörden klargestellt, dass bestimmte Gruppen, die aus Deutschland auswandern, darunter digitale Nomaden und Dauerreisende, weiterhin für einen Zeitraum von zehn Jahren in Deutschland steuerpflichtig bleiben. Besonders betont wurde, dass seit dem 1. Januar 2009 der Status als digitaler Nomade oder Dauerreisender nicht mehr mit dem deutschen Steuerrecht vereinbar ist. In Deutschland unterliegen Personen ohne Wohnsitz im Ausland mit sogenannten nicht-ständigen Einkünften der Steuerpflicht.

Das aktuelle Rundschreiben, welches auch öffentlich einsehbar ist, bezieht sich auf die Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes. Es aktualisiert und ersetzt damit eine vorherige Version von 2004 und dient als Verfahrensanweisung für Finanzbehörden. Mit über 250 Seiten Umfang wird diese Anleitung für die Zukunft maßgeblich sein.

In Deutschland erfolgt nach Verabschiedung eines Gesetzes durch den Bundestag die Ausarbeitung von Verfahrensanweisungen durch die Exekutive, hier das Bundesfinanzministerium, um die Finanzbehörden über die Auslegung und Anwendung des Gesetzes im Alltag zu informieren. Dieses Schreiben ist somit von grundlegender Bedeutung für die Interpretation von Außensteuergesetzen in der Steuererklärungsbearbeitung bei Auslandsumzügen.

Dieses Schreiben des Ministeriums ist von besonderer Bedeutung für digitale Nomaden und Dauerreisende. Seit dem 1. Januar 2009 ist ein Dauerreisen rechtlich nicht mehr mit dem deutschen Außensteuergesetz vereinbar. Die bisherige Unklarheit resultierte unter anderem aus einem Urteils des Bundesfinanzhofs. Die konkrete und klare Anweisung des Bundesfinanzministeriums soll nun Klarheit schaffen und somit zukünftige Fragen seitens der Finanzämter sowie von Beratern und Steuerexperten ausräumen.

Ein interessanter Ausgangspunkt in der Historie ist der des deutschen Formel-1-Rennfahrers Heinz-Harald Frentzen, welcher in Monaco lebte und gegen den das Finanzamt aufgrund der sogenannten erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach seiner Ausreise aus Deutschland Ansprüche stellte. Jedoch bestätigte der Bundesfinanzhof, dass jedes Unternehmen zumindest eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte besitzt – der Ort, an dem unternehmerische Entscheidungen getroffen werden. Im Falle Frentzens war dieser Ort sein Wohnsitz in Monaco.

Nach diesem Urteil nahm das Bundesfinanzministerium Anpassungen vor und erließ eine Gesetzesänderung, die seit dem 1. Januar 2009 vorschreibt, dass Einkommen in Deutschland steuerpflichtig sind, sollte es keine funktionale Betriebsstätte im Ausland geben. Dies betrifft Einkommen aller Art, erzielt durch berufliche Aktivitäten von Dauerreisenden nach ihrem Wegzug aus Deutschland, unabhängig davon, ob sie für ausländische oder deutsche Auftraggeber erwirtschaftet wurden.

Wichtigkeit der Klarstellungen durch das Finanzministerium

Am 22. Dezember 2023 hat das Bundesfinanzministerium, unter Leitung von Christian Lindner, eine wichtige Mitteilung an die Finanzämter herausgegeben. Diese betrifft speziell digitale Nomaden und Dauerreisende, die nun auch nach ihrer Auswanderung bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren in Deutschland steuerpflichtig bleiben können.

Bislang wurde diese Regelung, laut Bundesfinanzministerium, vielfach übersehen, obwohl sie bereits seit dem 1. Januar 2009 gültig ist. Einkünfte von Personen ohne festen Wohnsitz im Ausland werden in Deutschland besteuert, sofern es sich um sogenannte nicht dauerhaft bezogene Einkünfte handelt.

Das Ministerium legt in dem Schreiben vom Ende des Jahres 2023 die Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes dar. Dieses Schreiben dient als Verfahrensanweisung für die Finanzämter und ersetzt die vorherige Version aus dem Jahr 2004. Es beinhaltet über 250 Seiten und wird die Auslegung des Außensteuerrechts in Deutschland zukünftig maßgeblich bestimmen.

Die Finanzämter richten sich in ihrer täglichen Arbeit, insbesondere bei der Erstellung von Steuererklärungen für im Ausland lebende Personen, nach diesen Anweisungen. Dies unterstreicht die Bedeutung des Briefes, der als zentrales Instrument für die Interpretation des Außensteuergesetzes angesehen wird.

Der Inhalt des Schreibens bezieht sich zwar auf verschiedene Aspekte des Außensteuerrechts, wie beispielsweise die Wegzugsbesteuerung, doch legt das Ministerium besonderen Fokus auf digitale Nomaden und Dauerreisende. Zuvor herrschte in dieser Angelegenheit eine gewisse Unsicherheit, da das letzte Schreiben zu diesem Thema aus dem Jahr 2004 stammte.

Die historische Entwicklung, die zu dieser Neuregelung führte, beginnt mit dem deutschen Formel-1-Rennfahrer Heinz-Harald Frentzen, der seinen Wohnsitz nach Monaco verlegte und dort auch lebte. Das deutsche Finanzamt versuchte damals, Einkünfte, die Frentzen neben seinen Formel-1-Einkünften aus Werbeverträgen bezog, der beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen. Nach einem Rechtsstreit gab jedoch der Bundesfinanzhof Frentzen recht; dieser urteilte, dass jedes Unternehmen, auch ein kleines, zumindest eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte hat, bei der wichtige Entscheidungen getroffen werden, unabhängig davon, ob eine feste Einrichtung besteht.

Aufgrund dieses Urteils änderte das Ministerium das Gesetz dahingehend, dass Einkünfte nur dann nicht in Deutschland zu versteuern sind, wenn es neben der Geschäftsleitungsbetriebsstätte auch eine funktionelle Betriebsstätte im Ausland gibt. Seit dem 1. Januar 2009 werden deshalb Einkünfte von Dauerreisenden, die nicht als ausländische Einkünfte gelten, in Deutschland besteuert.

Diese Informationen zeigen auf, dass digitale Nomaden und Dauerreisende sich eingehend mit der aktuellen Rechtslage auseinandersetzen müssen, um nicht unerwartet in die Steuerpflicht in Deutschland zu geraten. Die klaren Vorgaben des Ministeriums bieten nun eine verlässliche Grundlage für die steuerliche Bewertung dieser Personengruppen.

Bundestag und Bundesfinanzministerium: Gesetzgebung und Ausführung

Das Bundesfinanzministerium, geleitet von Christian Lindner, informierte kürzlich in einem Schreiben die Finanzämter darüber, dass bestimmte Personengruppen, darunter digitale Nomaden und Dauerreisende, auch nach Verlassen Deutschlands für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren steuerpflichtig bleiben. Dieser Sachverhalt ist seit dem 1. Januar 2009 gültig, da sich der Status als digitaler Nomade oder Dauerreisender seitdem nicht mehr mit dem deutschen Steuerrecht vereinbaren lässt. Einkünfte aus nicht dauerhaften Betriebsstätten sind demnach in Deutschland steuerpflichtig. Diese Information stellt keine Neuerung dar, sie wurde lediglich vom Bundesministerium in dem besagten Schreiben, das auch öffentlich einsehbar ist, erneut klargestellt.

Der Brief, ausgegeben am 22. Dezember 2023, behandelt die Richtlinien zur Anwendung des Außensteuergesetzes, welches eine Aktualisierung des vorherigen aus dem Jahr 2004 darstellt. Er dient den Finanzämtern als Handlungsanweisung hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Steuergesetzgebung im internationalen Kontext. Obwohl der Bundestag die Gesetze verabschiedet, liegt es in der Hand des ausführenden Organs – dem Bundesministerium der Finanzen – prozedurale Instruktionen für die verantwortlichen Behörden, hier die Finanzämter, zu erstellen. Diese Anweisungen sind entscheidend für das Verständnis und die Anwendung des Außensteuerrechts in Deutschland.

Der Fokus dieses Briefes liegt nicht ausschließlich auf digitalen Nomaden und Dauerreisenden, sondern umfasst alle Aspekte des Außensteuergesetzes, einschließlich der Wegzugsbesteuerung. Die Historie der gesetzlichen Regelungen beginnt mit dem deutschen Formel-1-Rennfahrer Heinz-Harald Frentzen, der in Monaco lebte und dort seine Management-Betriebsstätte hatte. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass jedes Unternehmen, unabhängig von seiner Größe, mindestens eine solche Betriebsstätte besitzt. Basierend auf diesem Urteil war Frentzens Einkommen in Monaco und nicht in Deutschland steuerpflichtig. Das veranlasste das Bundesfinanzministerium dazu, die Gesetze anzupassen, sodass eine Besteuerung in Deutschland erfolgt, wenn keine funktionsfähige Betriebsstätte im Ausland besteht. Diese Gesetzgebung ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft.

Zusammenfassend betont das Ministerium mit seinem Schreiben nochmals die steuerlichen Pflichten von digitalen Nomaden und Dauerreisenden. Jegliches Einkommen, das nicht unter die ausländischen Einkünfte fällt – darunter fallen Beratungs-, Programmierungs- oder andere Dienstleistungen, die aus dem Ausland stammen – ist in Deutschland steuerpflichtig.

Anwendungsbereich des Erläuterungsschreibens

Digitale Nomaden und Langzeitreisende

Digitale Nomaden und Personen, die kontinuierlich auf Reisen sind, unterliegen auch nach Verlassen Deutschlands der Steuerpflicht im Land für eine Dauer von zehn Jahren. Diese Regelung gilt bereits seit dem 1. Januar 2009 und setzt voraus, dass das Einkommen, welches ohne festen Wohnsitz im Ausland erwirtschaftet wird, als sogenanntes nicht-ständiges Einkommen in Deutschland zu versteuern ist. Diese Vorgabe wurde jüngst vom Bundesfinanzministerium am 22. Dezember 2023 in einem Schreiben an die Finanzämter bestätigt und ist öffentlich einsehbar.

Jahr Ereignis 2009 Änderung im deutschen Steuerrecht 22.12.2023 Schreiben des Bundesfinanzministeriums an Finanzämter

Infolge eines Gerichtsentscheides des Bundesfinanzhofs ist es notwendig, dass jede Geschäftstätigkeit, unabhängig von ihrer Größe, mindestens über eine Verwaltungsstätte verfügt. Dies bedeutet, dass der Ort, an dem wichtige Entscheidungen getroffen werden, als Betriebsstätte gilt, selbst wenn keine physische Präsenz wie ein Büro vorhanden ist.

Zusätzliche Aspekte des ausländischen Steuerrechts

Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Schreiben vom Dezember 2023 die Interpretation des ausländischen Steuerrechts neu definiert, welches die Richtlinien von 2004 ersetzt. Dieses Schreiben dient als Verfahrensanweisung für die Finanzämter zur Umsetzung der vom Bundestag verabschiedeten Steuergesetze im Alltag. Es hat eine Länge von über 250 Seiten und wird dementsprechend langfristigen Einfluss haben.

  • Anwendung: Das Schreiben wird bei der Steuererklärung berücksichtigt, insbesondere wenn die steuerpflichtige Person ins Ausland gezogen ist.

  • Relevanz: Es spielt eine entscheidende Rolle bei der Auslegung von steuerrechtlichen Regelungen im internationalen Kontext.

Des Weiteren regelt das Schreiben Aspekte wie die Wegzugsbesteuerung. Diese beziehen sich auf das weltweite Einkommen von Steuerpflichtigen, die aus Deutschland wegziehen, und wie dieses für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren besteuert wird, insbesondere im Falle eines Umzugs in ein Land mit niedrigerer Besteuerung.

Aktuelle Vorschriften für digitale Nomaden und Langzeitreisende

Steuerpflicht in Deutschland

Digitale Nomaden und Langzeitreisende mit deutschen Wurzeln müssen auch nach ihrer Auswanderung auf bestimmte Einnahmen in Deutschland Steuern zahlen. Diese Regelung, die Einkünfte ohne festen Wohnsitz betrifft, ist bereits seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Dezember 2023 bestätigt und präzisiert die Anwendung dieser Rechtsauffassung erneut.

Wichtige Dokumentation

Das Schreiben des Ministeriums, welches sich auf mehr als 250 Seiten erstreckt, dient als Anweisung für die Finanzämter zur Auslegung des Außensteuergesetzes. Es ersetzt die vorherige Version von 2004 und wird in der Praxis bei der Erstellung von Steuererklärungen angewendet, insbesondere nach dem Umzug ins Ausland.

Historische Entwicklung

Die gesetzlichen Anforderungen sind unter anderem auf den Fall des Formel-1-Rennfahrers Heinz-Harald Frentzen zurückzuführen. Die Richter des Bundesfinanzhofs hatten entschieden, dass jedes Unternehmen, egal wie klein, über eine Betriebsstätte verfügt – die Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Seit dem 1. Januar 2009 müssen jedoch Einkünfte, die ein Langzeitreisender erzielt, in Deutschland besteuert werden, falls keine funktionierende Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Ausland nachgewiesen werden kann.

Anwendung der Regelungen

  • Besteuerungszeitraum: Die steuerlichen Pflichten können bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren nach Verlassen Deutschlands anhalten.

  • Art der Einkünfte: Die Regelung bezieht sich auf Einkünfte ohne feste Niederlassung.

  • Anwendungsgrundlagen: Finanzämter orientieren sich an den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums und weniger an Entscheidungen von Bundestag, Bundesfinanzhof oder Europäischem Gerichtshof.

Bedeutung für Betroffene

Die Konsequenz für digitale Nomaden und Langzeitreisende ist daher eindeutig: Die selbstständige Arbeit aus dem Ausland, sei es Beratung, Programmierung oder andere Dienstleistungen, ist steuerpflichtig in Deutschland, auch wenn diese für ausländische Kunden erbracht und von dort aus operiert wird.

Relevanz des Schreibens

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat in seiner Klarheit und Direktheit einen maßgeblichen Einfluss auf die Handhabung solcher Fälle durch steuerliche Berater und die betroffenen Personen selbst. Die von der Finanzverwaltung geförderte Auslegung legt fest, dass trotz internationaler Mobilität und digitaler Arbeit eine Verbindung zum deutschen Steuersystem für bestimmte Einkünfte fortbesteht.

Schlussfolgerungen und Kritische Bewertungen

Im Dezember 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen, geführt von Christian Lindner, in einem wichtigen Schreiben an Finanzämter die steuerliche Lage von Auswanderern thematisiert. Es betrifft vor allem digitale Nomaden und permanente Reisende, auf die das deutsche Steuerrecht weiterhin zehn Jahre nach ihrer Auswanderung Anwendung finden kann. Seit dem 1. Januar 2009 besteht bereits eine Unvereinbarkeit zwischen dem Status eines digitalen Nomaden oder permanenten Reisenden und dem deutschen Steuerrecht, speziell im Bezug auf sogenanntes nicht-ständiges Einkommen.

Das neuerliche Schreiben des Ministeriums dient zur Klärung und Bekräftigung der seit Langem bestehenden Prinzipien im Auslandssteuerrecht. Die damit verbundene Verfahrensanweisung an die Finanzämter erstreckt sich auf über 250 Seiten und gilt als zentrales Instrument für die Auslegung der entsprechenden Gesetze. Die Ausführungen basieren auf den ursprünglichen Anweisungen von 2004, welche durch die aktuelle Fassung ersetzt werden.

Diese Verfahrensanweisungen werden von den Finanzämtern insbesondere bei der Erstellung von Steuererklärungen für im Ausland lebende Personen herangezogen. Die tatsächliche Beachtung von Bundestagsbeschlüssen oder Urteile des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs ist dabei nachrangig.

Der historische Kontext dieses Steuerprinzips lässt sich bis zu dem deutschen Formel 1-Rennfahrer Heinz-Harald Frentzen zurückverfolgen, der in Monaco lebte und gegen die erweiterte beschränkte Steuerpflicht Deutschlands vorging. Letztlich bestätigte der Bundesfinanzhof Frentzens Auffassung, dass Einkommen, welches aus einer Tätigkeit resultiert, die von einer Betriebsstätte im Ausland gesteuert wird, nicht in Deutschland steuerpflichtig ist. Daran anschließend reagierte das Bundesministerium der Finanzen mit einer Gesetzesänderung, die seit dem 1. Januar 2009 bestimmt, dass Einkommen aus nicht-funktionalen Betriebsstätten im Ausland in Deutschland steuerpflichtig bleibt.

Die gesetzlichen Neuregelungen präzisieren somit das Vorgehen bei der Besteuerung der Einkünfte von digitalen Nomaden und permanenten Reisen und schaffen Klarheit für Finanzämter sowie beratende Berufe.

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