BFH-Urteil: Volle deutsche Steuerpflicht bei Lebensmittelpunkt Ausland!
Beim Umzug ins Ausland entstehen oft Fragen bezüglich des Beibehaltens einer Wohnung in Deutschland, etwa als Feriendomizil oder zur Absicherung einer eventuellen Rückkehr. In der Regel warnen Experten davor, eine solche Immobilie zu behalten, da dies zu einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen kann. Der Bundesfinanzhof hat in einem entscheidenden Urteil festgestellt, dass das bloße Vorhandensein einer gelegentlich genutzten Wohnung zur unbeschränkten Steuerpflicht führen kann, selbst wenn der Lebensmittelpunkt im Ausland liegt und dort der Großteil der Zeit verbracht wird.
Eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland entsteht, wenn jemand hierzulande eine Wohnung unterhält, die nach objektiven Umständen andeutet, dass sie aufrecht erhalten und genutzt wird. Diese Gesetzesauslegung hat weitreichende Folgen, selbst wenn mehrere Wohnsitze in verschiedenen Ländern existieren und man der Annahme ist, dass ein sogenannter Zweitwohnsitz keine steuerlichen Verpflichtungen in Deutschland nach sich ziehen würde. Die Rechtsprechung geht von einer Gleichwertigkeit aller Wohnsitze aus, ohne zwischen Haupt- und Nebenwohnungen zu unterscheiden. Die Frage der Besteuerung entkoppelt sich zudem von der Bestimmung des Lebensmittelpunkts im Sinne von Doppelbesteuerungsabkommen.
Key Takeaways
Eine Wohnung in Deutschland kann unabhängig vom Lebensmittelpunkt zur unbeschränkten Steuerpflicht führen.
Es wird keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnung bei der Beurteilung der Steuerpflicht gemacht.
Die Frage der Steuerpflicht in Deutschland ist getrennt von der Wohnsitzfestlegung durch Doppelbesteuerungsabkommen zu sehen.
Weitreichende Steuerpflicht in Deutschland trotz Auslandswohnsitz
Für in Deutschland ansässige natürliche Personen gilt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. Dies bedeutet, dass sowohl inländische als auch ausländische Einkünfte steuerlich erfasst werden. Der Fall eines Steuerzahlers, der ins Ausland zog und dort lebte, aber in Deutschland eine Wohnung beibehielt, veranschaulicht die Komplexität dieses Steuerprinzips.
Wohnsitz in Deutschland:
Steuerzahler, die in Deutschland eine Wohnung besitzen und diese nutzen, können nach § 8 AO als mit Wohnsitz in Deutschland ansässig eingestuft werden.
Beibehaltung und Nutzung der Wohnung müssen aus dem Gesamtkontext hervorgehen.
Einsatz von Wohnungen:
Vermietung der Wohnung deutet darauf hin, dass diese nicht für den Eigengebrauch vorgesehen ist.
Die subjektive Absicht, die Wohnung als dauerhaften Aufenthaltsort zu nutzen, ist entscheidend.
Mehrere Wohnsitze und Steuerpflicht:
Das Bestehen mehrerer Wohnsitze, egal ob im In- oder Ausland, beeinflusst die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nicht.
Der BFH erkennt keinen Unterschied zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz an.
Ausschlaggebend sind objektiv feststellbare Umstände, die auf eine Beibehaltung der Wohnung schließen lassen.
Bestimmung der Steuerpflicht:
Die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist von der Ansässigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu trennen.
Die unbeschränkte Steuerpflicht folgt aus dem Welteinkommensprinzip, wonach alle Einkünfte weltweit der deutschen Besteuerung unterliegen.
Die Zuweisung der Besteuerungsrechte erfolgt erst in einem zweiten Schritt, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Konsequenzen für Steuerpflichtige:
Das Beibehalten einer Wohnung in Deutschland kann zur unbeschränkten Steuerpflicht führen, selbst wenn der Lebensmittelpunkt im Ausland liegt.
Dies ist besonders bedeutsam für Personen, die von Sondersteuerstatus wie z.B. NHR in Portugal oder Non Dom in Malta profitieren möchten.
Eine gründliche Auseinandersetzung mit der Thematik sowie die Inanspruchnahme fachkundiger Beratung sind für Betroffene wesentlich, um steuerrechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
Besteuerung des Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Ausland
Steuerpflichtige, die im Ausland leben und dort ihren Lebensmittelpunkt haben, behalten mitunter eine Wohnung in Deutschland. Die Frage, ob das Beibehalten einer Wohnung in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wurde kürzlich vom BFH bejaht. Auch wenn der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen im Ausland liegt, führte das Vorhandensein einer Wohnung in Deutschland, die gelegentlich genutzt wird, zur unbeschränkten Steuerpflicht.
Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg
Das Finanzgericht Baden-Württemberg vertrat die Ansicht, dass Steuerpflichtige, die in Deutschland eine Wohnung haben und ihren Lebensmittelpunkt im Ausland besitzen, in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sein sollten. Diese Ansicht basiert auf der Erwartung, dass das Vorhandensein des Lebensmittelpunkts im Ausland die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ausschließen würde.
Revision durch das Finanzamt
Das zuständige Finanzamt legte gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Einspruch ein. Es wurde argumentiert, dass der BFH durch das Revisionsverfahren für Klärung sorgen sollte, um die bestehende Rechtsunsicherheit aufzulösen und die Auslegung der nationalen Steuergesetze zu präzisieren.
Stellungnahme des BFH zu Wohnsitz und Steuerpflicht
Laut BFH ist für die Bestimmung des Wohnsitzes in Deutschland die Verfügbarkeit einer Wohnung maßgeblich. Hierbei ist entscheidend, dass die Wohnung so gehalten wird, dass sie jederzeit vom Steuerpflichtigen genutzt werden kann. Das Vorhandensein anderer Wohnsitze im Ausland steht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland nicht entgegen. Die Unterscheidung zwischen einem Haupt- und Nebenwohnsitz ist im internationalen Kontext nicht relevant; es wird von einer Gleichwertigkeit der Wohnsitze ausgegangen. Für die Beurteilung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland sind daher die objektiv erkennbaren Umstände maßgeblich, die anzeigen, dass die Wohnung zum persönlichen Wohnen vorgehalten wird.
Beurteilung einer Immobilie in Deutschland
Kriterien für die Feststellung eines Wohnsitzes
Ein zentraler Aspekt, ob die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland steuerrechtliche Konsequenzen hat, hängt von den gesetzlichen Kriterien für das Bestehen eines Wohnsitzes ab. Im deutschen Steuerrecht wird nach § 8 AO ein Ort dann als Wohnsitz angesehen, wenn die Person dort eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die Verfügbarkeit einer Wohnung, die Lebensumstände sowie das regelmäßige Aufsuchen dieser Räumlichkeiten sind dabei maßgeblich.
Beispiele für die Indizien eines Wohnsitzes:
Eingerichtete Wohnung, die Lebensstandards entspricht
Ortsanwesenheit und Nutzung der Wohnung
Nichtvermietung der Wohnung als starkes Indiz für die Beibehaltung
Umstand Beurteilung Wohnung ist möbliert und bewohnbar Hinweis auf Beibehaltung Regelmäßige Rückkehr zur Wohnung Zeichen für eine fortwährende Nutzung Wohnung steht nicht zur Vermietung Verstärkt die Vermutung der Eigennutzung
Die Bedeutung der subjektiven Nutzung für die Steuerpflicht
Obzwar der Mittelpunkt des Lebensinteresses einer Person im Ausland liegen mag, bleibt die subjektive Absicht der Nutzung einer Wohnung ein entscheidender Faktor für die steuerliche Einschätzung in Deutschland. Selbst die Nutzung einer deutschen Wohnung bei gelegentlichen Aufenthalten kann eine unbeschränkte Steuerpflicht begründen. Die Gesetzeslage macht keinen Unterschied zwischen einer Haupt- und Nebenwohnung.
Indikatoren der subjektiven Nutzung:
Persönliche Gegenstände in der Wohnung
Absicht, die Wohnung jederzeit als Wohnsitz nutzen zu können
Kriterium Relevanz für die Steuerpflicht Einrichtung zur persönlichen Nutzung Belegt die subjektive Nutzung Existenz von mehreren Wohnsitzen Führt nicht zur Befreiung von der Steuerpflicht
Zusammenfassend ist zu betonen, dass das Beibehalten eines Wohnsitzes in Deutschland weitreichende steuerliche Folgen haben kann und dass die subjektive Nutzung einer solchen Immobilie ein wichtiger Aspekt bei der Bestimmung der Steuerpflicht ist.
Mehrfache Residenzen und ihre steuerlichen Konsequenzen
Missverständnisse hinsichtlich Nebenwohnsitz
Es herrscht oft die Fehlannahme vor, dass das Beibehalten eines Nebenwohnsitzes in Deutschland, während man überwiegend im Ausland lebt, keinen Einfluss auf die unbeschränkte Steuerpflicht ausüben würde. Dennoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Person, die zwar größtenteils im Ausland lebt und dort auch ihre Familie und Lebensmittelpunkt hat, aufgrund einer gelegentlich genutzten deutschen Wohnung weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein kann.
Wohnsitz Steuerpflicht Im Ausland lebend Möglicherweise weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland Wohnung in Deutschland Nutzung impliziert potenzielle unbeschränkte Steuerpflicht
Die bloße Existenz und mögliche Nutzbarkeit einer Wohnung in Deutschland kann für die unbeschränkte Steuerpflicht ausreichen, selbst wenn das tatsächliche Leben sich hauptsächlich im Ausland abspielt.
Gleichbehandlung sämtlicher Wohnsitze im Steuerrecht
Eine in Deutschland vorhandene Wohnung führt, entgegen der Annahme mancher Steuerpflichtigen, zur unbeschränkten Steuerpflicht, selbst wenn es sich um eine Zweigstelle oder eine weniger benutzte Wohnung handelt. Im internationalen Kontext gibt es keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz.
Vergleich der Wohnungen: Die Größe und Ausstattung einer ausländischen Hauptwohnung im Vergleich zur deutschen Wohnung sind irrelevant.
Bestimmung der Residenz: Wesentlich sind objektiv feststellbare Umstände, die darauf hindeuten, dass die Wohnung für den Eigengebrauch vorgehalten wird.
Daher kann das Beibehalten einer deutschen Wohnung bei Umzug ins Ausland zu einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen, was wiederum steuerliche Nachteile für Personen mit besonderem Steuerstatus, wie z. B. NHR in Portugal oder Non Dom in Malta, zur Folge haben kann. Steuerfreies Einkommen nach diesen Regelungen kann dann in Deutschland steuerpflichtig werden.
Abgrenzung der unbeschränkten Steuerpflicht von der Doppelbesteuerungs-Wohnsitzzuordnung
Unterscheidung von steuerlichem Wohnsitz und Doppelbesteuerungsabkommen
Eine natürliche Person, die zwar in Deutschland über eine Wohnung verfügt, deren Lebensmittelpunkt jedoch im Ausland liegt, sieht sich möglicherweise einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland gegenüber. Dies selbst dann, wenn ihr Lebensmittelpunkt, also der Ort, an dem sie den Großteil ihrer Zeit verbringt und ihre Familie lebt, nachweislich im Ausland ist. Ein Grundstückseigentümer, der eine Wohnung in Deutschland unterhält, die gelegentlich genutzt wird, kann demnach unbegrenzt steuerpflichtig sein.
Rechtliche Grundlage: Gemäß § 8 des Steuergesetzbuchs ist entscheidend, ob eine Person eine Wohnung unter Bedingungen besitzt, die darauf hindeuten, dass sie diese Wohnung behalten und nutzen wird. Dies impliziert eine objektive Verfügbarkeit der Wohnung als Aufenthalt sowie eine subjektive Absicht, die Wohnung jederzeit als Wohnsitz zu nutzen.
Fälle der Steuerpflicht:
Verfügbare Wohnung: Nicht vermietete, vom Eigentümer nutzbare Wohnung
Bestehen mehrerer Wohnsitze: Parallel gehaltene Wohnsitze in Deutschland und im Ausland
Keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnung: Internationale Gesetzgebung kennt keine Differenzierung
Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
Ein bedeutender Aspekt bei grenzüberschreitenden Fällen ist die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), insbesondere wenn der Steuerpflichtige Wohnsitze in unterschiedlichen Ländern unterhält. Das DBA zwischen Deutschland und einem anderen Land bestimmt, welchem Land das Besteuerungsrecht am Wohnsitz des Steuerpflichtigen zusteht. Dabei ist der Lebensmittelpunkt ausschlaggebend.
Fallbeispiel: Ein Steuerzahler, welcher in Rumänien lebt, arbeitet, und seinen Lebensmittelpunkt hat, sowie eine Wohnung in Deutschland besitzt, könnte nach dem DBA als in Rumänien ansässig betrachtet werden. Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg und die Revision durch den Bundesfinanzhof führten zur Feststellung, dass trotz des DBA eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen kann.
Bestimmung des Wohnsitzes für DBA-Zwecke: Die Einschätzung des Wohnsitzlandes nach DBA ist unabhängig von der Beurteilung der unbegrenzten Steuerpflicht in Deutschland. Es erfolgt eine zweistufige Prüfung der Besteuerungsrechte, um Doppelbesteuerung zu vermeiden:
Feststellung der globalen Besteuerungspflicht von in- und ausländischen Einkommen
Gerechte Zuteilung oder Begrenzung von Besteuerungsrechten durch DBA
Wichtiger Hinweis: Inhaber eines Wohnsitzes in Deutschland könnten unabhängig von steuerlich privilegierten Stellungen in einem anderen Land wie dem NHR-Status in Portugal oder der Beckham-Regel in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig sein. Somit unterliegen bestimmte, im Ausland nicht besteuerte Einkünfte eventuell der deutschen Steuer.
Tabellarische Übersicht: Wohnsitz und DBA
Wohnsitzsituation Deutschland Ausland Lebensmittelpunkt und Wohnung beschränkte Steuerpflicht unbeschränkte Steuerpflicht nach DBA Nur Wohnung (gelegentliche Nutzung) unbeschränkte Steuerpflicht beschränkte Steuerpflicht Mehrere Wohnsitze (keine Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnung) unbeschränkte Steuerpflicht unbeschränkte Steuerpflicht nach DBA
Hinweis für Steuerzahler: Unabhängig vom Lebensmittelpunkt kann das Vorhandensein eines Wohnsitzes in Deutschland zur unbeschränkten Steuerpflicht führen. Eine individuelle Prüfung und Beratung sind zur Klärung der eigenen steuerlichen Situation empfehlenswert.
Folgen für Steuerpflichtige mit Immobilienbesitz in Deutschland
Bei einem Wohnsitz im Ausland entsteht oft die Frage nach der steuerlichen Verpflichtung in Deutschland durch den Besitz einer Wohnung. Die Rechtslage definiert die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht für Personen, die in Deutschland wohnhaft oder gewöhnlich aufhältig sind. Dies inkludiert sowohl inländische als auch ausländische Einkünfte.
Wesentliche Aspekte der unbeschränkten Steuerpflicht
Steuerwohnsitz: Eine Person, die in Deutschland eine Wohnung besitzt und diese unter Umständen hält, die auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung schließen lassen, gilt als unbeschränkt steuerpflichtig.
Nutzungsabsicht: Objektiv muss die Wohnung fortlaufend zur Verfügung stehen, subjektiv muss die Absicht erkennbar sein, sie jederzeit bewohnen zu wollen.
Bedeutung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)
Der BFH hat geklärt, dass die Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes im Ausland, gemäß einem DBA, keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ausschließt.
Für DBA-Zwecke kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland liegen, dennoch besteht für den deutschen Wohnsitz die unbeschränkte Steuerpflicht.
Einfluss auf die Besteuerung von weltweitem Einkommen
Unabhängig von der Wohnsituation im Ausland unterliegen weltweite Einkünfte grundsätzlich der deutschen Besteuerung.
Durch das DBA werden Besteuerungsrechte so zugewiesen oder begrenzt, dass Doppelbesteuerung vermieden wird.
Konsequenzen für spezielle Steuerstatus
Personen, die von besonderen Steuerregelungen im Ausland, wie z. B. NHR in Portugal, profitieren und in Deutschland eine Wohnung haben, sind von der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland betroffen.
Auch wenn Einkünfte, die im Ausland bereits versteuert wurden, in Deutschland nicht nochmals besteuert werden, gilt für nicht im Ausland versteuerte Einkünfte die deutsche Steuerpflicht.
Ein in Deutschland vorhandener Wohnsitz führt also auch bei einem Lebensmittelpunkt im Ausland zur unbeschränkten Steuerpflicht. Wer also auch nach einem Umzug ins Ausland eine Wohnung in Deutschland hält, muss mit einer unbeschränkten Steuerpflicht rechnen, was entscheidend für alle ist, die von speziellen Steuerstatus im Ausland Gebrauch machen.