BFH-Urteil 2024: Wegzugsteuer-Änderungen verstoßen gegen EU-Recht!

In jüngster Zeit hat sich eine bemerkenswerte Entwicklung im deutschen Steuerrecht ereignet. Insbesondere wurde die Wegzugssteuer, die beim Verlassen Deutschlands für Anteilseigner bedeutende finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen konnte, durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs kritisch beleuchtet. Der Hof stellte fest, dass die Regelung, nach der keine zinslose Stundung gewährt wurde, wenn man in einen EU-Staat zieht, mit europäischem Recht kollidiert. Dies könnte weitreichende Folgen für Steuerpflichtige mit sich bringen und unterstreicht die Relevanz der Freizügigkeit innerhalb der EU.

Zudem konzentriert sich die aktuelle Debatte auf die Möglichkeit der Wiedereinführung einer zinslosen Stundung der Wegzugssteuer bei Umzügen innerhalb der EU, wie sie vor dem Jahr 2022 bestand. Experten rechnen mit einer raschen gesetzlichen Anpassung und erwarten, dass Steuerpflichtige, sollten keine zeitnahen Maßnahmen seitens des Finanzministeriums erfolgen, rechtliche Schritte einleiten werden. Die Auswirkungen dieser Entwicklungen auf Individuen und Unternehmen könnten erheblich sein, insbesondere im Hinblick auf die Planung und Umsetzung von Auswanderungsvorhaben.

Key Takeaways

  • Die bisherige Praxis der Wegzugssteuer wurde durch den Bundesfinanzhof als problematisch im Hinblick auf EU-Recht eingestuft.

  • Es wird eine Rückkehr zur zinslosen Stundung wie vor 2022 für Umzüge innerhalb der EU erwartet.

  • Entscheidungen des Bundesfinanzhofs beeinflussen die Behandlung paralleler Fälle und es wird eine schnelle Reaktion der Gesetzgebung prognostiziert.

Die Reform der Wegzugsbesteuerung

Die Änderungen bei der deutschen Wegzugssteuer stehen kurz bevor. Im Jahr 2022 wurde die zinslose Stundung bei Wegzug innerhalb der EU aufgehoben. Das Bundesfinanzhof hat diesen Schritt als mittelbar rechtswidrig befunden. Die Wegzugssteuer ist fällig, wenn eine Person aus Deutschland fortzieht und dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt, beispielsweise mindestens zu 1% an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt ist und innerhalb der letzten 12 Jahre für mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war.

Wegzugsbesteuerung:

  • Anwendung: Bei Wegzug aus Deutschland

  • Voraussetzung: Mindestens 1% Beteiligung an Kapitalgesellschaften

  • Steuerhistorie: 7 von 12 Jahren unbeschränkte Steuerpflicht

  • Vor 2022: Zinslose Stundung bei Umzug innerhalb der EU möglich

Die hohe finanzielle Belastung durch die Wegzugssteuer hielt viele daran ab, ihr Wohnsitzland zu wechseln, insbesondere innerhalb der EU. Ein Beispiel ist eine GmbH, die jährlich 100.000 Euro Gewinn macht, bei der schnell eine Wegzugssteuer von 400.000 Euro anfallen kann.

Beispielrechnung Wegzugssteuer:

  • Basis: GmbH mit 100.000 Euro Jahresgewinn

  • Mögliche Steuerhöhe: Bis zu 400.000 Euro

Dennoch gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, beispielsweise eine Umstrukturierung in eine GmbH & Co. KG, was unter richtigen Voraussetzungen zur Vermeidung der Wegzugssteuer führen kann. Allerdings müssen die Erträge weiterhin in Deutschland versteuert werden.

Im Januar 2024 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem Umzug in die Schweiz die Wegzugssteuer unter gewissen Umständen zinslos und unbefristet gestundet werden muss, nur gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Diese Entscheidung lässt sich auf Umzüge innerhalb der EU und des EWR übertragen, wobei auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden müsste.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

  • Anlass: Umzug in die Schweiz

  • Regelung: Zinslose und unbefristete Stundung gegen Sicherheitsleistung

  • Übertragbarkeit: Gilt auch für Umzüge innerhalb der EU/EWR ohne Sicherheitsleistung

Expertenwie Flick Gocke Schaumburg sehen in dieser Entwicklung eine Notwendigkeit, die Regelungen auch auf EU-Binnenmigration zu übertragen. Diese Interpretation wird als konform mit der vom Europäischen Gerichtshof geforderten, zinslosen Stundung bei Umzügen angesehen.

Die rechtlichen Auswirkungen der Entscheidung bedeuten, dass die Erkenntnisse des Bundesfinanzhofs auch auf parallel gelagerte Fälle angewendet werden sollten. Vorläufig besteht zwar eine Ratenzahlungsregelung über sieben Jahre für die Wegzugssteuer, allerdings ist hier die Hinterlegung einer Sicherheit erforderlich. Es wird vorausgesagt, dass die zinslose Stundung, wie vor dem Jahr 2022, für Umzüge innerhalb der EU oder EWR wieder eingeführt werden könnte.

Professionelle Rechtsberater raten Betroffenen, ggf. rechtliche Schritte zu ergreifen, sollte das Bundesministerium der Finanzen hierzu nicht zeitnah durch eine einfache Verordnung reagieren.

Aktualisierte Erkenntnisse zur Besteuerung des Wegzugs und EU-Rechtsprechung

Die deutsche Wegzugsbesteuerung steht kurz vor einer bedeutenden Änderung. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof erkannt, dass die Abschaffung der zinslosen Stundung bei Wegzügen innerhalb der EU rechtlich bedenklich ist. Diese Besteuerung betrifft Personen, die Deutschland verlassen und mindestens 1% an einer in- oder ausländischen Gesellschaft halten. Zudem müssen sie für mindestens sieben der letzten zwölf Jahre eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorweisen.

Hierbei handelt es sich um eine finanzielle Hürde, die viele an einem Umzug ins EU-Ausland hinderte, da selbst bei kleineren Unternehmen, beispielhaft einer GmbH mit 100.000 Euro Jahresgewinn, eine Wegzugssteuer von bis zu 400.000 Euro fällig werden konnte.

Die Bundesfinanzhof-Entscheidung im so genannten Wächtler-Verfahren vom 11. Januar 2024 führte zu einer aufschlussreichen Klarstellung. Es wurde festgestellt, dass diese Steuer beim Umzug in die Schweiz zinsfrei und unbefristet gestundet werden muss, lediglich abgesichert durch eine Sicherheitsleistung. Die Entscheidung, obwohl auf älterer Gesetzgebung basierend, ist auf die aktuelle Rechtslage übertragbar und gilt umso mehr für Umzüge in EU- oder EWR-Staaten, wobei hier auf eine Sicherheitsleistung verzichtet werden muss.

Erwartet wird nun, dass die alte Regelung der zinslosen Stundung innerhalb der EU oder des EWR schnell wieder eingeführt wird, möglicherweise durch ein einfaches Dekret. Sollte das Bundesministerium der Finanzen nicht zeitnah reagieren, ist mit einer Klagewelle zu rechnen.

Diese Anpassungen sind konform mit der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, der eine Vereinbarkeit der Wegzugsbesteuerung mit EU-Recht nur dann sieht, wenn eine zinslose Stundung für Umzüge innerhalb der EU gewährt wird. Dies ermöglicht, dass Steuern erst bei einem Verkauf der Unternehmensanteile fällig werden, analog zu den Besteuerungsfolgen eines Umzugs innerhalb Deutschlands.

Die renommierte deutsche Steuerkanzlei Flick Gocke Schaumburg vertritt die Auffassung, dass derartige Regelungen auch für Umzüge innerhalb der EU Anwendung finden müssen. Sie rät Betroffenen, sich gegen die Wegzugsbesteuerung zur Wehr zu setzen, sollte das Steuerrecht nicht entsprechend angepasst oder durch ein Dekret präzisiert werden.

Interpretationen des BFH-Urteils

Das Bundesfinanzhof-Urteil hat sich mit der deutschen Wegzugsbesteuerung auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass die bisherige Handhabung, insbesondere die Regelungen seit 2022, in Teilen nicht mit dem EU-Recht konform geht. Durch die Änderung der Gesetzgebung war die Möglichkeit einer zinsfreien Stundung der Steuer bei Umzügen innerhalb der EU entfallen, was nun durch das Gericht kritisiert wurde. Folgende Punkte sind in Bezug auf das Urteil relevant:

  • Stundung der Wegzugsbesteuerung: Die Wegzugsbesteuerung beim Umzug in die Schweiz muss nach dem Urteil unbefristet und zinsfrei gestundet werden, unter der Voraussetzung einer Sicherheitsleistung. Diese Regelung lässt sich auch auf Umzüge innerhalb der EU und des EWR übertragen, wobei hier auf eine Sicherheitsleistung verzichtet werden muss.

  • Vergleich mit vorheriger Rechtslage: Vor der Gesetzesänderung im Jahr 2022 war eine zinsfreie Stundung bereits üblich. Die aktuelle Rechtsprechung deutet darauf hin, dass diese Praxis, zumindest für Umzüge innerhalb der EU, wieder aufgenommen werden könnte.

  • Reaktionen der Rechtsexperten: Steuerberatungsgesellschaften wie Flick Gocke Schaumburg sehen in den Regelungen zur EU-Umzügen eine erforderliche Anpassung, da diese analog zu den Bestimmungen für die Schweiz anzuwenden sind.

  • Beschluss des BFH-Vorgehens: Das BFH-Urteil, veröffentlicht am 11. Januar 2024, nimmt ausdrücklich Bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), welche die zinsfreie Stundung bei Umzügen innerhalb der EU fordert.

  • Auswirkungen auf Betroffene: Menschen, die bereits unter den neuen Gesetzen nach dem 31. Dezember 2021 ausgewandert sind, könnten die Möglichkeit haben, für die vorhandene Wegzugsbesteuerung eine Stundung ohne Sicherheitsleistung zu erhalten.

  • Empfehlungen für Betroffene: Es wird geraten, dass betroffene Steuerpflichtige auf eine Anpassung der Gesetze oder einen erlassenden Erlass der Steuerbehörden warten sollten.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat somit signifikante Implikationen für die Behandlung der Wegzugsbesteuerung. Darüber hinaus kann sie als Signal für eine notwendige Anpassung der deutschen Steuergesetze im Hinblick auf die Freizügigkeit innerhalb der EU und des EWR gesehen werden.

Reaktionen auf neuere Entwicklungen im Steuerrecht

Die jüngsten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) weisen auf eine Präferenz für eine Rechtsprechung hin, die die europäischen Grundfreiheiten, insbesondere die Freizügigkeit, höher gewichtet als die Regelungen der deutschen Wegzugsbesteuerung in ihrer derzeitigen Form. Experten erwarten eine schnelle Anpassung der Gesetzeslage zur Wiederherstellung der steuerlichen Aufschubmöglichkeiten bei Wohnsitzverlegung innerhalb der EU, wie es vor 2022 der Fall war. Diese Änderung könnte möglicherweise durch eine einfache Verwaltungsanweisung erfolgen.

Steuerpflichtige, die von dieser Änderung betroffen sind, könnten klagen, sollten das Bundesministerium der Finanzen und die Finanzämter nicht umgehend reagieren. Der BFH hat mit deutlicher Klarheit festgestellt, dass die Steueraufschiebung auch bei Umzug in die Schweiz zu gewährleisten sei, was impliziert, dass dies erst recht für Binnenverlagerungen innerhalb der EU oder des EWR gelten müsse.

Die Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, ein führendes Expertenteam im Bereich der grenzüberschreitenden Steuerrechtsgestaltung und Wegzugsbesteuerung, unterstützt diese Sichtweise. Sie empfiehlt Betroffenen, auf eine entsprechende gesetzliche Neuregelung zu drängen und bei fehlender Kulanz vonseiten der Finanzverwaltung rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen.

In Tabellenform könnte die Situation folgendermaßen zusammengefasst werden:

Erwartete rechtliche Entwicklungen

Aspekt Details Rechtsprechung des BFH Unterstützung für eine dauerhafte und zinsfreie Aufschiebung der Wegzugsbesteuerung bei Umzug in die Schweiz; Anwendung auch auf EU-/EWR-Umzüge. Verwaltungshandeln Erwartung einer schnellen Umsetzung durch Verwaltungsanweisung zur Wiedereinführung der interessenzinsfreien Stundung. Reaktion der Betroffenen Bei ausbleibenden Maßnahmen des Finanzministeriums könnten von der Wegzugsbesteuerung betroffene Personen Klagen anstreben.

Die Fachgesellschaft Flick Gocke Schaumburg hebt hervor, dass die derzeitige Regelung nicht im Einklang mit der Freizügigkeit innerhalb der EU steht. Die Neubewertung des BFH-Urteils dürfte daher maßgeblich zur Fortentwicklung der Rechtslage im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts beitragen.

Spezifische Anwendung des Wächtler-Urteils

Im aktuellen Steuerrecht euphorisiert ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gemüter: Deutsche Wegzugsbesteuerung im Kontext des EU-Binnenmarktes. Der BFH vertritt die Auffassung, dass bei Umzug in die Schweiz die Wegzugsbesteuerung aufgeschoben und zinsfrei gestellt werden muss, wobei nur eine Sicherheitsleistung als Voraussetzung dient. Dies gilt umso mehr für Umzüge innerhalb der EU/ des EWR, wo von einer Sicherheitsleistung abzusehen ist.

  • Urteil des BFH: Bei Wegzug in die Schweiz muss die Steuer aufgeschoben werden, und eine Sicherheitsleistung kann gefordert werden.

  • Transfer ins EU-Recht: Für Umzüge innerhalb der EU sowie des EWR gilt dies verstärkt ohne Sicherheitsleistung.

Die bisherige deutsche Regelung, die keine zinsfreie Stundung bei EU-Umzügen vorsah, stellte sich als nicht vereinbar mit EU-Recht und dem Geist der europäischen Freizügigkeit heraus. Das BFH-Urteil, publiziert am 11. Januar 2024, widerspricht der bisherigen Auslegung der Steuerverwaltung und zeigt die Notwendigkeit einer Gesetzesanpassung auf.

  • Anwendungspraxis: Auch für Abwanderungen nach dem 31. Dezember 2021 sollten die Grundsätze des Urteils zum Tragen kommen.

  • Aktuelle Regelung: Momentan ist nur eine ratierliche Zahlung der Steuerschuld über sieben Jahre möglich, verbunden mit einer Sicherheitsleistung.

Hinsichtlich des Vollzugs und potentiellen Verwaltungshandelns bleibt zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium kurzfristig Anpassungen vornehmen wird, um Konformität mit der Rechtsprechung sicherzustellen.

  • Mögliche Umsetzung: Es wird eine Wiederherstellung der zinsfreien Stundung bei EU/EWR-Umzügen prognostiziert.

  • Schweizer Fälle: Auch bei Umzug in die Schweiz muss die Stundung gewährt werden – aufgrund der bilateralen Abkommen wird die Schweiz in vielen Bereichen gleichgestellt.

Es zeichnet sich ab, dass die Fachkanzlei Flick Gocke Schaumburg Betroffenen dazu rät, auf eine Gesetzesänderung oder einen Verwaltungserlass zu hoffen. Bis dahin sollte eine Nichtbefolgung der derzeitigen Forderungen der Finanzämter in Betracht gezogen werden.

  • Empfehlung von Flick Gocke Schaumburg: Bis zur Gesetzesänderung sollte die umgehende Entrichtung der Wegzugssteuer nicht ohne Weiteres hingenommen werden.

Anleitung für Betroffene

Wegzug aus Deutschland

Beim Wegzug aus Deutschland und dem Halten von Unternehmensanteilen von mindestens 1% müssen Betroffene eine Wegzugsbesteuerung berücksichtigen. Dies betrifft Personen, die mindestens sieben der letzten zwölf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren.

Aktuelle Änderungen

  • Stundung: Unverzinsliche Stundung bei Umzug innerhalb der EU oder des EWR wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) als rechtlich erforderlich erachtet.

  • Schweiz: Bei Umzügen in die Schweiz muss die Steuer dauerhaft zinslos gestundet werden und darf nur von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Handlungsempfehlungen

  • Rechtliche Prüfung: Bei Umzügen nach 2021, bereits unter der neuen Gesetzgebung, können Betroffene die Rechtsprechung für eine Stundung ohne Zinsen und Sicherheitsleistung beanspruchen.

  • Behördenkommunikation: Bei Ablehnung der Finanzämter auf eine einfache Anordnung warten oder notfalls juristisch vorgehen.

Tabellarische Übersicht zu Möglichkeiten der Umstrukturierung

Umstrukturierungsoption Konsequenz GmbH & Co. KG Keine Wegzugssteuer*

*Vorausgesetzt, die Strukturierung wurde ordnungsgemäß vollzogen.

Position der Finanzbehörden und Gerichte

  • BFH vs. Finanzministerium: Der BFH hat in seiner Auslegung der Rechtslage oft eine andere Position als das Finanzministerium eingenommen.

  • Aktuelle Entscheidungen: Der BFH hat die Praxis des Finanzamtes in der Rechtssache Wächtler widersprochen. Hierdurch wird eine Auslegung bestärkt, die eine Stundung ohne Zinsen und Sicherheitsleistung favorisiert.

Prognose und Erwartung

  • Rechtsänderung: Eine Anpassung der Gesetzeslage ist zu erwarten, um die Rechtsprechung in Einklang mit EU-Richtlinien zu bringen.

  • Reaktion des Ministeriums: Es wird davon ausgegangen, dass das Bundesministerium für Finanzen kurzfristig handeln wird, um entsprechende Erlasse herauszugeben.

Strategisches Vorgehen

Einzelne Betroffene sollten den Sachverhalt stets individuell prüfen lassen und ggf. rechtliche Schritte in Betracht ziehen. Eine frühe Beratung kann weitere finanzielle Folgen minimieren.

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