25.000 Euro Strafe drohen bei Singapur Ltd mit UK Stiftungs Ltd
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und innerhalb dieser Steuerpflicht versucht, mittels der Strukturierung einer Singapore Limited in Verbindung mit einer UK Stiftungs-Limited die Steuerlast zu senken, sieht sich mit hohen Bußgeldern konfrontiert. Eine Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro kann verhängt werden. Das liegt insbesondere an den Meldeverpflichtungen nach § 379 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung. Es geht dabei nicht nur um direkte Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften. Auch wer erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit ausübt, ohne formaler Anteilseigner oder Geschäftsführer zu sein, fällt unter diese Meldepflicht.
Stiftungs-Limited, in Deutschland vergleichbar mit einem eingetragenen Verein, stellt eine besondere rechtliche Konstruktion dar, die Mitglieder statt Anteilseigner aufweist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Meldepflichten bestehen. Hierbei ist auch die Beachtung des Transparenzregisters im Vereinigten Königreich von Bedeutung. Sowohl die Gründungsagenturen, die solche Konstruktionen verkaufen, als auch die Transparenzpflichten stellen mögliche Hürden dar, die es zu beachten gilt, um nicht in Konflikt mit den Steuergesetzen zu geraten.
Key Takeaways
Ein hoher Bußgeld droht bei Nichtbeachtung der Meldepflichten für im Ausland eröffnete Gesellschaften.
Stiftungs-Limited besitzt keine Anteilseigner, was jedoch nicht von der Meldepflicht in Deutschland entbindet.
Die Einhaltung der Transparenzvorschriften des Vereinigten Königreichs ist essenziell, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Die Bedeutung der Anzeigepflicht bei Auslandsbeziehungen
Grundprinzipien der Anzeigepflicht
Im Rahmen des deutschen Steuerrechts besteht für Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht die Verpflichtung, ausländische Sachverhalte in ihrer Steuererklärung offenzulegen. Diese Vorschrift findet sich in § 379 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO). Die Nichterfüllung dieser Pflicht kann mit einer Strafe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die Anzeigepflicht bezieht sich dabei nicht ausschließlich auf Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, sondern auch auf Konstellationen, bei denen eine Person bedeutenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt, unabhängig davon, ob sie formaljuristisch als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Organmitglied registriert ist.
Fehlvorstellungen bezüglich der Beteiligungsverhältnisse
Häufig vertreten Gründungsagenturen die Auffassung, dass bestimmte Unternehmensstrukturen, wie die Kombination einer Singapur Limited mit einer britischen Stiftung-Limited (Foundation Limited), keiner Anzeigepflicht unterliegen, da die Foundation Limited formal niemandem gehört. Diese Annahme ist jedoch irreführend. Selbst wenn keine formale Beteiligung vorliegt, bleibt die Anzeigepflicht gültig. Besonders kritisch wird es, wenn Personen über Agenturen zwei solcher Unternehmen gründen und somit möglicherweise für beide Konstruktionen anzeigepflichtig sind.
Falsche Annahme Klärung Keine Anzeigepflicht bei Foundation Limited Anzeigepflicht besteht unabhängig vom formalen Eigentum Mindestbeteiligung für Anzeigepflicht Gilt nicht für ausländische Fälle und Einflussnahme
Einflussausübung und Schlüsselpersonen
Ein entscheidender Faktor ist die tatsächliche Einflussnahme auf das Unternehmen. Wenn durch die Struktur eine Person im Hintergrund agiert und die Entscheidungsprozesse maßgeblich beeinflusst, ohne offiziell in Erscheinung zu treten, besteht dennoch Meldepflicht. Dies gilt auch für Rechtsformen wie die Limited by Guarantee, die eher einem Verein gleicht, bei dem Mitglieder statt Gesellschafter handeln. Die Anzeigepflicht richtet sich somit nach dem Einfluss, der auf ein Unternehmen ausgeübt wird und nicht allein nach der rein rechtlichen Beteiligungsstruktur.
Einflussnahme Anzeigeerfordernis Tatsächliche Kontrolle ohne formale Beteiligung Anzeige an das Finanzamt notwendig Gesteuerte Unternehmen ohne eigene Wertschöpfung in DE Permanent Establishments mit Steuerpflicht im Inland können entstehen
Die eingehende Betrachtung dieser Aspekte sowie die transparente Offenlegung gegenüber dem Finanzamt sind essenziell, um hohe Bußgelder und steuerliche Nachforderungen zu vermeiden.
Aufbau einer Singapur Limited und britischen Foundation Limited
Mögliche mehrfache Strafzahlungen
Bei der Verwendung einer Singapur Limited in Verbindung mit einer britischen Foundation Limited zur Minderung der deutschen Steuerlast besteht das Risiko beachtlicher Bußgelder. Dies liegt an den Anforderungen zur Offenlegung ausländischer Sachverhalte gemäß § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO. Steuerpflichtige müssen ausländische Beziehungen in ihrer Steuererklärung offenlegen, andernfalls droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Die Gründungsagenturen behaupten oft, dass bei dieser Strukturform keine Meldung an das Finanzamt notwendig sei, da die Foundation Limited eigentümerlos sei. Allerdings trifft dies nicht zu, da die Meldepflicht auch dann greift, wenn man bedeutenden Einfluss auf das ausländische Unternehmen ausübt, selbst ohne formelle Beteiligung.
Wesentlicher Einfluss: Die steuerliche Meldepflicht bezieht sich nicht ausschließlich auf Eigentumsanteile, sondern auch auf den nachweisbaren, wesentlichen Einfluss auf die ausländische Gesellschaft.
Foundation Limited: Oft als „Limited by Guarantee“ bezeichnet, ist diese weder Stiftung noch gemeinnützige Organisation, sondern ähnlich einem Verein strukturiert. Trotz Mitgliedschaft ohne Eigentumsrechte besteht bei solchen Strukturen dennoch eine Meldepflicht in Deutschland.
Transparentes Register im Vereinigten Königreich: Das UK legt besonderen Wert auf Transparenz und publiziert entsprechende Informationen. Eine Umgehung des Transparenzregisters entbindet nicht von der Meldepflicht in Deutschland.
Das Risiko der Doppelbestrafung tritt auf, wenn durch die Konstruktion mit beiden Unternehmen in der Praxis im Hintergrund Einfluss ausgeübt wird und entsprechende Informationen nicht gemeldet werden. Darüber hinaus führt die fehlende Substanz beider Unternehmen – erkennbar an fehlenden regulären Geschäftsführergehältern oder Mitarbeitern – potenziell zur Annahme einer Betriebsstätte in Deutschland. Diese strenge Auslegung der Betriebsstättendefinition könnte eine steuerliche Haftung für Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer nach sich ziehen.
Die Kontrolle der ausländischen Gesellschaft, selbst durch unterstellte Gewinne, könnte zusätzlich die Anwendung der CFC-Regeln („Controlled Foreign Corporation“) und somit eine Einkommensbesteuerung in Deutschland auslösen. Zu guter Letzt unterliegen solche Strukturen einem erhöhten Risiko von Steueruntersuchungen, unter anderem durch den automatisierten Informationsaustausch, an dem Singapur und das Vereinigte Königreich teilnehmen.
Steuerliche Meldepflichten und Sanktionen bei grenzüberschreitenden Strukturen
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, sieht sich mit umfangreichen Offenlegungspflichten ausländischer Sachverhalte konfrontiert. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zu empfindlichen Strafen führen.
Bei der Verwendung einer ausländischen Gesellschaftskonstruktion, zum Beispiel einer Singapur Limited in Verbindung mit einer UK Stiftung-Limited, besteht eine Meldepflicht unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Entgegen der Darstellung einiger Gründungsagenturen ist es unerheblich, ob eine direkte Beteiligung vorliegt oder ein bedeutender Einfluss ausgeübt wird.
Meldepflicht und Bußgeldrisiko:
Wer eine ausreichende Einflussnahme auf eine ausländische Gesellschaft hat, unterliegt der Meldepflicht.
Versäumnisse in der Berichterstattung können zu einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro führen.
Das Bußgeld kann sich verdoppeln, wenn bei zwei Gesellschaften Meldepflichten verletzt werden.
Stiftung-Limited – Ein Sonderfall:
Eine Stiftung-Limited nach britischem Recht ist vergleichbar mit einem Verein, ohne klassische Eigentümerstruktur.
Trotz fehlender traditioneller Eigentumsverhältnisse besteht eine Offenlegungspflicht.
Der Missachtung des britischen Transparenzregisters folgen rechtliche Konsequenzen, da auch dort Informationen offengelegt werden müssen.
Thematik der Betriebsstätten:
Eine in Deutschland ausgeübte Geschäftstätigkeit ohne lokale Substanz in Singapur oder dem Vereinigten Königreich kann die Begründung einer Betriebsstätte zur Folge haben.
Bei Vorliegen einer Betriebsstätte droht die vollständige Besteuerung in Deutschland, einschließlich Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.
Zusatzeffekt der CFC-Regeln:
Bei Anwendung der Regelungen zu Controlled Foreign Corporations (CFC) kann eine zusätzliche Einkommensteuer auf fiktive Gewinne entstehen.
Solche Strukturen riskieren die Wahrnehmung als Steuerumgehung und potenzielle steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
Herausforderungen und korrekter Umgang:
Informationen über solche Strukturen werden oft durch den internationalen Austausch von Finanzdaten erlangt.
Mit korrekter Herangehensweise und Nutzung der Doppelbesteuerungsabkommen kann Singapur eine attraktive Option für Unternehmen bieten, ohne gegen steuerliche Vorgaben zu verstoßen.
Definition und Funktion der Stiftungs-Limited
Vergleich mit anderen Organisationsformen
Eine Stiftungs-Limited, auch oft als Limited by Guarantee bezeichnet, ist eine Rechtsform des englischen Rechts, die eher einer Vereinigung ähnelt, da sie weder Gesellschafter noch Anteilseigner hat, sondern Mitglieder. Diese Rechtsform ist nicht von Natur aus gemeinnützig. Im Vereinigten Königreich wäre beispielweise der Träger einer Waldorfschule eine solche Limited by Guarantee, ähnlich einem deutschen eingetragenen Verein (e.V.). Allerdings darf die Limited by Guarantee gewerblich tätig sein und verfügt über eine erhöhte Flexibilität im Hinblick auf die Verwendung der Mittel.
Meldepflichten und rechtliche Komplikationen
Die Meldepflicht nach § 379 Absatz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung besagt, dass in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige die Verpflichtung haben, ihre Auslandsbeziehungen in der Steuererklärung anzugeben und Details offenzulegen. Die Gründungsagenturen, die solche Stiftungsstrukturen verkaufen, vermitteln häufig die Annahme, dass für eine Foundation Limited keine Meldepflicht besteht, da sie niemandem 'gehört'. Diese Annahme ist jedoch irreführend, denn die Meldepflicht gilt unabhängig von der tatsächlichen Besitzstruktur, wenn ein bedeutender Einfluss auf das ausländische Unternehmen besteht.
Das Transparenzregister in Großbritannien dient der Offenlegung von Informationen und sollte nicht umgangen werden, selbst wenn die Gründungsagentur etwas anderes behauptet. Verletzungen der Transparenzanforderungen können rechtliche Probleme nach sich ziehen. Wer in Hintergrund eine dominante Rolle spielt, ohne formal als Mitglied oder in anderer Funktion genannt zu sein, unterliegt trotzdem einer Meldepflicht in Deutschland.
Die steuerliche Erfassung von Betriebsstätten hat besondere Relevanz, wenn weder die Singapur Limited noch die UK Stiftungs-Limited eine geschäftliche Substanz aufweisen. Sollte die Wertschöpfung faktisch in Deutschland stattfinden, könnten beide als steuerpflichtige Betriebsstätten in Deutschland angesehen werden. Über die CFC-Regeln, die sogenannten Beherrschungsregeln, kann eine zusätzliche Einkommensteuer erhoben werden, selbst basierend auf geschätzten Gewinnen.
Informationen über derartige Strukturen können oft durch Datenübermittlungen an das Finanzamt gelangen, an denen Singapur und das Vereinigte Königreich aktiv teilnehmen. Der korrekte Ansatz bei der Gründung einer Gesellschaft in Singapur, ohne mit den deutschen Steuerbehörden in Konflikt zu geraten, erfordert eine echte geschäftliche Substanz in Asien, unterstützt durch Mitarbeiter, Büros und möglicherweise Produktionsstätten.
Etablierung einer Niederlassung in Deutschland
Kriterien für eine inländische Betriebseinheit
Bestimmte Aktivitäten und Entscheidungsbefugnisse können dazu führen, dass Unternehmen, die außerhalb Deutschlands gegründet wurden, als im Inland betriebstätig gelten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
Kein nomineller Geschäftsführer mit angemessener Vergütung vor Ort eingesetzt wird.
Keine Angestellten mit üblichen Gehältern für das Unternehmen tätig sind.
Die Wertschöpfung nicht in dem Land erfolgt, in dem das Unternehmen registriert ist, sondern in Deutschland.
Die geschäftlichen Tätigkeiten in Deutschland durch eine Person oder einen Personenkreis ausgeführt werden, die erheblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben und als faktische Geschäftsführer agieren.
Entgegen der Annahme, dass nur substanzielle Beteiligungen oder formale Rollen in einer Gesellschaft von Bedeutung sind, begründet bereits die bedeutende Einflussnahme und die faktische Leitung einer ausländischen Gesellschaft aus Deutschland heraus eine Betriebseinheit. Dies geschieht unabhängig davon, ob eine formale Beteiligung vorliegt, und kann zu einer Doppelbesteuerung oder zu Strafverfahren wegen Steuervergehen führen.
Steuerliche Pflichten und Konsequenzen der Besteuerung
Ein Unternehmen, das als Betriebseinheit in Deutschland angesehen wird, unterliegt der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Darüber hinaus kann die Anwendung der Regeln für beherrschte ausländische Gesellschaften (CFC-Regeln) dazu führen, dass Einkommensteuer auf einen fiktiven Gewinn erhoben wird, der vom Finanzamt geschätzt wird. Dies intensiviert sich, sofern die Struktur als steuerliche Gestaltungsmißbrauch eingestuft wird.
Säumnisse bei der Erfüllung dieser steuerlichen Meldepflichten können empfindliche Strafzahlungen nach sich ziehen, insbesondere wenn die Betroffenen überzeugt wurden, dass keine Meldepflicht besteht. Die zunehmend internationale Informationsweitergabe zwischen Finanzbehörden bedeutet eine hohe Wahrscheinlichkeit der Entdeckung solcher Konstellationen, was die Relevanz einer rechtzeitigen und korrekten Berichterstattung unterstreicht.
Informationspflicht und Steuerverfahren
Bei der Errichtung von Geschäftsstrukturen unter Verwendung ausländischer Gesellschaften ist in Deutschland eine sorgfältige Beachtung der Meldepflichten unerlässlich. Beispielsweise zieht das Versäumnis, eine im Ausland gegründete Gesellschaft in der deutschen Steuererklärung anzugeben, empfindliche Strafen nach sich.
Meldepflicht gemäß Steuergesetzbuch:
Jede in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person muss grenzüberschreitende Angelegenheiten offenlegen. Konkret sieht das Steuergesetzbuch vor, dass selbst beim Fehlen einer direkten Beteiligung oder eines Anteils an einem ausländischen Unternehmen die Meldepflicht greift, sofern eine bedeutende Einflussnahme besteht.
Irreführende Behauptungen von Gründungsagenturen:
Es ist mit Vorsicht zu genießen, wenn Gründungsagenturen von Unternehmensstrukturen wie der Kombination einer Singapur-Limited mit einer britischen Stiftungs-Limited behaupten, es entstehe keine Meldepflicht. Solche Aussagen sind irreführend.
Mögliche Doppelbestrafung:
Da bei solchen Konstruktionen die Einflussnahme oft gegeben ist, besteht das Risiko, dass für jede nicht gemeldete Gesellschaft eine separate Strafe verhängt wird.
Differenzierung zu CFC-Regelungen:
Es ist wichtig, die Meldepflichten von den so genannten Controlled Foreign Corporation (CFC)-Regelungen zu unterscheiden. Während es bei den CFC-Regelungen um zusätzliche Besteuerungen geht, handelt es sich bei der Informationspflicht um eine separate Angelegenheit.
Stiftungs-Limited und deren Eigenschaften:
Die Limited by Guarantee oder Stiftungs-Limited ist einer gemeinnützigen Organisation ähnlich, hat jedoch keine Eigentümer oder Gesellschafter, sondern Mitglieder. Die Limited by Guarantee kann wirtschaftlich aktiv sein.
Fallstricke im Transparenzregister:
Im Vereinigten Königreich führt das Transparenzregister zu weiteren juristischen Herausforderungen. Falsche Angaben hierzu können ebenfalls zur Meldepflicht in Deutschland führen.
Frage der Betriebsstätten:
Wenn Unternehmen in Singapur und dem Vereinigten Königreich keine echte wirtschaftliche Tätigkeit aufweisen und die Wertschöpfung in Deutschland stattfindet, können diese als Betriebsstätten in Deutschland gewertet werden. Dies zieht umfassende Steuerpflichten nach sich.
Informationsaustausch mit Steuerbehörden:
Heutzutage werden steuerliche Strukturen oft durch den automatisierten Informationsaustausch aufgedeckt, an dem Singapur und das Vereinigte Königreich teilnehmen.
Korrekter Unternehmensaufbau in Singapur:
Trotz der strengen Regelungen ist es möglich, eine Firma in Singapur gesetzeskonform zu gründen, speziell aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland.
Rechtskonformität in Singapur und Doppelbesteuerungsabkommen
Eine Ordnungsstrafe von 25.000 Euro kann verhängt werden, wenn Personen mit unbegrenzter Steuerpflicht in Deutschland ihre Steuerlast durch den Einsatz einer singapurischen Kapitalgesellschaft in Verbindung mit einer britischen Stiftung-Limited zu mindern versuchen. Die Pflicht zur Meldung ausländischer Sachverhalte ist in § 379 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung festgelegt und erfordert eine detaillierte Offenlegung in der Steuererklärung.
Grundlegend ist, dass die Beteiligungsstruktur einer Unternehmensgründung und deren Einflussnahme auf das Ausland unabhängig von der tatsächlichen Beteiligungshöhe offen zu legen ist. Bemerkenswert ist dabei, dass selbst bei fehlenden formellen Unternehmensanteilen oder Geschäftsführungsfunktionen eine Meldepflicht besteht, wenn eine bedeutende Einflussnahme ausgeübt wird.
In Bezug auf die Struktur einer Stiftung-Limited, welche häufig als Limited by Guarantee bezeichnet wird, bringt deren Mitgliederstruktur besondere Betrachtungen mit sich. Obgleich es keine Anteilseigner oder Gesellschafter gibt, sondern nur Mitglieder ähnlich eines Vereins, entbindet dies keineswegs von der Meldepflicht.
Weiterhin bedarf es der Aufmerksamkeit beim Transparenzregister: Das Vereinigte Königreich nimmt eine Vorreiterrolle ein, indem es alle Strukturen offenlegt. Die Einschaltung von Treuhändern oder Umgehungsversuche des Transparenzregisters schützen nicht vor der Meldepflicht in Deutschland.
Ein weiterer Aspekt besteht im Vorhandensein einer Betriebsstätte in Deutschland. Sollte keine reale Wertschöpfung in Singapur oder im Vereinigten Königreich stattfinden, können beide Gesellschaften als in Deutschland steuerpflichtige Betriebsstätte gelten. Besonders heikel ist diese Regelung, wenn die Unternehmen außerhalb der EU angesiedelt sind.
Ungeachtet existierender Doppelbesteuerungsabkommen mit Singapur und dem Vereinigten Königreich bleibt die Situation komplex. Die Unternehmen könnten in Deutschland einer vollen Besteuerung unterliegen, was Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Mehrwertsteuer einschließt. Sollten die CFC-Regelungen, die zusätzliche Besteuerungen kontrollieren, zur Anwendung kommen, wären etwaige fiktive Gewinne durch die Einkommenssteuer belastet.
Die Aufdeckung solcher Strukturen erfolgt zunehmend durch den globalen Informationsaustausch, an dem sich Singapur und das Vereinigte Königreich aktiv beteiligen. Korrektes Vorgehen in Singapur unter Beachtung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland kann indes durchaus problemlos sein, insbesondere wenn reale Geschäftsaktivitäten mit substantieller Präsenz in Asien geplant sind.