Weg aus Deutschland & der Fiskus folgt Dir: 10-Jahres-Falle bei Erbschaft- und Schenkungsteuer!

Viele Bürger sehen sich mit Unsicherheiten bezüglich der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer konfrontiert, wenn sie ins Ausland umziehen. Als deutscher Staatsbürger unterliegt man auch nach dem Wegzug für einen Zeitraum von fünf Jahren weiterhin der unbeschränkten Steuerpflicht bei Erbschaft und Schenkung. Das bedeutet, dass Vermögensumstrukturierungen, wie das Übertragen von Vermögenswerten auf Familienangehörige oder Investitionen in Unternehmen, nicht sofort steuerfrei erfolgen können. Vielmehr bleibt man, auch wenn man nicht mehr in Deutschland ansässig ist, steuerpflichtig, als ob man noch dort wohnen würde.

Darüber hinaus kann sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf zehn Jahre ausdehnen, wenn weiterhin wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen oder kein fester Wohnsitz etabliert ist. Dies hat vor allem dann Bedeutung, wenn man in ein Land mit niedrigen Steuern zieht. Nach dem Ablauf der Fristen tritt eine beschränkte Steuerpflicht ein. Die Bedeutung von Doppelbesteuerungsabkommen darf an diesem Punkt nicht unterschätzt werden, da diese in der Praxis selten greifen und somit die Möglichkeit für eine Doppelbesteuerung gegeben ist.

Key Takeaways

  • Die unbeschränkte Steuerpflicht bei Erbschaft und Schenkung besteht für deutsche Staatsbürger nach dem Wegzug fünf Jahre lang.

  • Wirtschaftliche Interessen in Deutschland können diese Frist auf bis zu zehn Jahre erhöhen, besonders bei niedriger Steuerlast im Zielland.

  • Nach Ablauf der Fristen könnte eine doppelte Steuerbelastung aufgrund mangelnder Doppelbesteuerungsabkommen entstehen.

Besteuerung bei Wechsel des Wohnortes

Beim Wechsel des Wohnortes ins Ausland unterliegen deutsche Staatsbürger einem nachhaltigen Besteuerungsrecht für Schenkungs- und Erbschaftssteuern. Diese Regelung besteht für die Dauer von fünf Jahren nach dem Auszug. Folglich müssen Vermögensübertragungen, wie beispielsweise Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder andere Sachwerte, gleich behandelt werden, als wenn die Person ihren Wohnsitz weiterhin in Deutschland hätte.

Relevante Fristen:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht: Erbt oder verschenkt man als Auswanderer Vermögen, so bleibt man noch fünf Jahre nach dem Wegzug unbeschränkt erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig.

  • Erweiterte Steuerpflicht: Bei Wohnsitz in einem Niedrigsteuerland oder ohne festen Wohnsitz kann die unbeschränkte Steuerpflicht auf zehn Jahre ausgeweitet werden.

Doppelbesteuerung:

  • Keine umfangreichen Abkommen: Deutschland hat nur mit wenigen Ländern Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungssteuer.

Steuerpflicht des Schenkers:

  • Steuerschuldner: Nach deutschem Recht gilt bei Schenkungen nicht nur der Empfänger, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch der Schenker als Steuerschuldner.

Es ist zu beachten, dass selbst bei Auslandswohnsitz die Schenkungssteuer in Deutschland anfällt, sollte der Beschenkte nicht steuerpflichtig in Deutschland sein. Auch könnte eine Verlagerung des Wohnsitzes in ein attraktives Steuerland unerwartete steuerliche Folgen nach sich ziehen, wenn noch wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen.

Sollten Vermögenswerte an Personen verschenkt werden, die keiner deutschen Steuerpflicht unterliegen, obliegt es dem Schenker, die Schenkung in Deutschland zu deklarieren und die Schenkungssteuer zu entrichten. Hierbei ist die Verjährung von Bedeutung: Erst mit Kenntnisnahme der Finanzbehörden über die Schenkung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Unabhängig davon, ob nach vielen Jahren oder gar Jahrzehnten die Schenkung auffällt, die steuerlichen Verpflichtungen bleiben bestehen.

## Fünfjahresregel für weltweite Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht

Wer als deutscher Staatsbürger seinen Wohnort ins Ausland verlegt, unterliegt weiterhin für einen Zeitraum von fünf Jahren der unbeschränkten Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht in Deutschland. Dies bedeutet, dass Vermögensübertragungen wie Schenkungen und Erbschaften so besteuert werden, als würde man noch in Deutschland residieren. Nach Ablauf dieser Jahre besteht diese Pflicht nur in eingeschränktem Umfang. Dabei kommt es zu Folgendem:

- **Umstrukturierungen** von Vermögen wie die Übertragung von Anlagegütern oder Immobilien sind steuerlich erst nach Ablauf dieser Fünfjahresfrist umsetzbar.

- **Wohnsitzwechsel** in ein Niedrigsteuerland oder ein Leben als Digitalnomade ohne festen Wohnsitz kann zu einer ausgedehnten Zehnjahresfrist der unbeschränkten Steuerpflicht führen.

- **Doppelbesteuerungsabkommen** existieren mit wenigen Ausnahmen nicht. Eine Steuerpflicht kann daher in beiden Ländern entstehen.

- **Steuerpflichtige** sind sowohl der Schenker als auch der Empfänger von Schenkungen, wobei in Deutschland ansässige Empfänger in der Regel als Steuerschuldner herangezogen werden.

- **Verjährung** der Steuerschuld beginnt erst mit Kenntnisnahme der Finanzbehörde von der Schenkung.

In spezifischen Szenarien, wie einer Schenkung an eine in Thailand lebende Lebenspartnerin, würde der Schenkende innerhalb der Fünfjahresfrist in Deutschland Steuern schulden. Eine Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft vor dem Wegzug hat keinen Einfluss auf die Fünfjahresfrist.

| Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht | Faktoren für eine Verlängerung auf 10 Jahre      | 
| -------------------------------------- | ------------------------------------------------ | 
| 5 Jahre                                | Umzug in ein Niedrigsteuerland, Unternehmensbeteiligungen oder Immobilienbesitz in Deutschland | 
| 10 Jahre                               | Ständige Reisetätigkeit ohne festen Wohnsitz, digitale Nomaden |

Es ist also von Bedeutung, dass die steuerlichen Verpflichtungen gegenüber Deutschland, besonders bei der Planung von Vermögensübertragungen, beachtet werden um kostspielige Überraschungen zu vermeiden.

Zehnjährige Bindung an deutsche Steuergesetze bei Auswanderung

In Deutschland verpflichtet das Steuergesetz auch nach einem Umzug ins Ausland für einen gewissen Zeitraum zur Zahlung von Erbschafts- und Schenkungssteuer. Für deutsche Staatsbürger besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht für fünf Jahre nach dem Verlassen des Landes. Das bedeutet, dass Schenkungen oder Erbschaften während dieses Zeitraums wie im Inland besteuert werden.

Sollten jedoch weiterhin wirtschaftliche Bindungen zu Deutschland bestehen, wie beispielsweise Unternehmensbeteiligungen oder Immobilienbesitz, oder hat man keinen festen Wohnsitz, kann sich diese Frist auf zehn Jahre erweitern. Dann bleibt man weiterhin voll steuerpflichtig, als ob man in Deutschland wohnhaft wäre. Erst nach Ablauf dieser Fristen reduziert sich die Steuerpflicht auf deutsche Vermögensgegenstände.

In Sachen Doppelbesteuerungsabkommen ist zu beachten, dass Deutschland mit nur wenigen Ländern entsprechende Regelungen hat. Bei Vermögensübertragungen kann es darum zu einer Doppelbesteuerung im Auswanderungsland und Deutschland kommen.

Die Schenkungssteuer wird sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten geschuldet. Sofern der Beschenkte in Deutschland steuerpflichtig ist, wird die Steuer üblicherweise von diesem erhoben. Andernfalls liegt die Steuerpflicht beim Schenker.

Ein Wohnsitzwechsel muss sorgfältig bedacht werden, insbesondere im Hinblick auf mögliche Schenkungen und Erbschaften. Im Falle einer Auswanderung können auch nach mehreren Jahren noch deutsche Steuern auf Schenkungen anfallen, selbst wenn diese im Ausland erfolgen. Die Verjährung der Steuerschuld beginnt dabei erst, wenn das Finanzamt Kenntnis von der Schenkung erhält.

Eingeschränkte Steuerpflicht nach Ablauf der Fristen

Wird der Wohnsitz von Deutschland ins Ausland verlegt, bleibt die unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht für Deutsche für einen Zeitraum von fünf Jahren bestehen. Während dieser Fünfjahresfrist gelten für Personen, die Vermögenswerte an ihre Nachkommen oder andere nahestehende Personen übertragen möchten, dieselben steuerlichen Bedingungen wie für Inlandswohnsitzende.

Folgen nach Ablauf der Fristen:

  • Nach 5 Jahren: Für ehemalige deutsche Staatsbürger, die in ein anderes Land gezogen sind, gilt nach Ablauf der Fünfjahresfrist die beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. In diesem Fall erfordert die Schenkung deutschen Grundbesitzes weiterhin die Beachtung der deutschen Schenkungsteuer, nicht aber die Übertragung ausländischen Eigentums nach Deutschland.

  • Bis zu 10 Jahren: Für jene, die in Niedrigsteuerländer ziehen oder in Deutschland weiterhin wirtschaftliche Interessen verfolgen, kann die unbeschränkte Steuerpflicht auf zehn Jahre verlängert werden. Erst danach tritt die eingeschränkte Steuerpflicht in Kraft.

Doppelbesteuerungsabkommen: Da Deutschland nur mit wenigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen bezüglich Erbschaft- und Schenkungsteuern hat, besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung. Erben oder Schenkende müssen unter Umständen mit steuerlichen Verpflichtungen sowohl in Deutschland als auch im Ausland rechnen.

Steuerpflicht des Schenkers: Zentral ist die Erkenntnis, dass gemäß Paragraph 20 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nicht nur der Empfänger, sondern auch der Schenkende in Deutschland steuerpflichtig sein kann. Dies trifft besonders zu, wenn der Empfänger für das deutsche Finanzamt nicht greifbar ist. Dann obliegt die Steuerpflicht überraschenderweise dem Schenkenden.

Verjährungsfristen: Von besonderer Bedeutung ist, dass die Verjährungsfrist für die Schenkungssteuer erst beginnt, wenn das Finanzamt von der Schenkung in Kenntnis gesetzt wird. Eine nicht deklarierte Schenkung kann also auch Jahre später noch steuerliche Folgen haben.

Beispiel: Ein deutscher Staatsbürger, der nach Dubai gezogen ist, erbte von seinem in den USA lebenden Vater. Obwohl keine US-Erbschaftsteuer anfiel, war der Erbe in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig, da er zu diesem Zeitpunkt erst seit zwei Jahren in Dubai ansässig war.

Diese Regelungen sind entscheidend für Personen, die internationale Vermögensübertragungen planen oder bereits ins Ausland umgezogen sind. Im Hinblick auf Schenkungen sind sie auch für den Fall relevant, dass eine Person aus Deutschland fortzieht und Vermögen an eine im neuen Land lebende Person übertragen möchte.

Doppelbesteuerung und internationale Steuerabkommen

Bei einem Umzug aus Deutschland ins Ausland bleiben deutsche Staatsbürger für einen Zeitraum von fünf Jahren uneingeschränkt erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass Vermögensumstrukturierungen frühestens nach Ablauf dieser Frist vorgenommen werden sollten. Bei Ansässigkeit in einem Niedrigsteuerland oder bei fortlaufenden wirtschaftlichen Interessen in Deutschland, wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, kann dies sogar für zehn Jahre gelten. Nach dieser Zeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf in Deutschland belegenes Vermögen.

Deutschland verfügt über sehr wenige Abkommen, die Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern verhindern. Bei Umzug in ein Land ohne entsprechendes Abkommen können Steuerlasten in zwei Staaten anfallen. Beispielsweise können bei einer Schenkung nach drei Jahren im Ausland, sowohl deutsche als auch ausländische Schenkungssteuern anfallen.

Steuerpflicht: Die Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht wird nicht durch einen Staatsbürgerschaftswechsel beeinflusst. Die Zeit der Ansässigkeit in Deutschland bestimmt die Steuerpflicht. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Schenker ebenso wie der Beschenkte steuerpflichtig sein kann. Sollte der Beschenkte außerhalb Deutschlands nicht steuerbar sein, trifft die Steuerpflicht den Schenker.

Fristen und Haftung: Bei einer Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland, muss eine Person für mindestens fünf Jahre als hätte sie ihren Wohnsitz weiterhin in Deutschland, Schenkungen und Erbschaften deklarieren und versteuern. Dies betrifft auch Schenkungen an Lebenspartner oder bei der Errichtung von Stiftungen. Die Verjährungsfrist für die Steuerpflicht beginnt erst zu laufen, wenn dem Finanzamt eine Schenkung bekannt wird. Eine nicht rechtzeitig gemeldete Schenkung kann somit auch nach vielen Jahren steuerrechtliche Folgen haben.

Erbschaft- und Schenkungsteuerpraxis bei Auslandsbezug

Die deutsche Erbschaftsteuer sowie die Schenkungsteuer bleiben für Staatsbürger, die ins Ausland umziehen, bis zu fünf Jahre nach dem Wegzug unbeschränkt bestehen. Dies gilt auch bei einem dauerhaften Wohnsitzwechsel – somit entbindet ein schneller Fortzug aus Deutschland nicht von der Steuerpflicht gegenüber dem deutschen Fiskus. Sofern der Wegzug in ein Niedrigsteuerland erfolgt oder weiterhin wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen, kann diese unbeschränkte Steuerpflicht sogar bis zu zehn Jahre anhalten. Maßnahmen zur Vermögensumstrukturierung sind daher frühestens nach dieser Frist empfehlenswert.

Tabellarische Gegenüberstellung von Erbschaft- und Schenkungsteuer:

Kriterium Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Steuerpflicht nach Wegzug Bis zu 5 oder 10 Jahre Bis zu 5 oder 10 Jahre Besteuerungsgrundlage Weltweites Erbe Weltweite Schenkungen Doppelbesteuerungsabkommen Kaum vorhanden Kaum vorhanden Steuerschuldner Erwerber, u.U. auch Schenker Erwerber, u.U. auch Schenker

Nach Ablauf der Fünf- oder Zehnjahresfrist beschränkt sich die Steuer auf Inlandsgüter oder -schenkungen. Es besteht ein erhöhtes Risiko der Doppelbesteuerung, da Deutschland nur mit wenigen Ländern Abkommen zur Vermeidung derselben unterhält. Der Schenkungsteuer unterliegen sowohl der Beschenkte als auch der Schenker, wobei letzterer primär im Fokus steht, sofern der Beschenkte dem deutschen Finanzamt nicht greifbar ist.

Eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland und der Wechsel der Staatsangehörigkeit beeinflussen die Steuerpflicht nicht unmittelbar. Bedeutsam für die Steuerschuld ist, ob innerhalb der relevanten Frist Vermögensübertragungen stattfinden. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit eines vorausschauenden Handelns im Zusammenhang mit Steuerbelangen bei Auswanderung. Ebenso ist es essenziell, im Voraus die steuerliche Lage bei einer Schenkung oder Erbschaft zu prüfen und zu regeln, da das deutsche Steuerrecht auch nach dem Wegzug greifen kann.

Beispiel Fallstudie: Vermögensübertragung aus den Vereinigten Staaten

Im Rahmen der internationalen Vermögensverwaltung wird oft übersehen, dass deutsche Staatsbürger, die ins Ausland umsiedeln, weiterhin an die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer gebunden sind. Dies gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Umzug. Der Umzug ins Ausland bewirkt also keinesfalls eine sofortige Entbindung von der deutschen Steuerpflicht in diesem Bereich.

Steuerlich betrachtet bleiben somit Vermögensübertragungen wie Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien in Deutschland trotz Wohnsitzwechsel für einen festgelegten Zeitraum relevant. Wenn jemand zudem als digitaler Nomade ohne festen Wohnsitz lebt oder weiterhin wirtschaftliche Interessen in Deutschland verfolgt, besteht diese Pflicht sogar bis zu zehn Jahre. Es ist daher ratsam, erst nach Ablauf dieser Fristen größere Vermögensumstrukturierungen vorzunehmen.

Schenkung von Immobilien und die steuerliche Behandlung

Wohnsitzwechsel Betroffenes Eigentum Steuerliche Konsequenzen Nach 5 Jahren Deutsches Immobilien Deutsche Schenkungsteuer beachten Nach 5 Jahren Französisches Immobilien Keine deutsche Schenkungsteuer

Deutschland verfügt nur in wenigen Ausnahmefällen über Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Sachen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Folglich kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, wenn zum Beispiel nach einem Umzug nach Spanien innerhalb der ersten drei Jahre eine Immobilie verschenkt wird.

Dies wurde am Fall eines Klienten verdeutlicht, der nach Dubai umsiedelte. Als sein in den USA lebender Vater verstarb, erbte der Klient ein Vermögen, das diverse Grundstücke und Konten in den USA umfasste. Trotz der hohen Steuerfreibeträge in den USA wurde die Erbschaft in Deutschland voll besteuert, da der Klient zu dem Zeitpunkt weniger als fünf Jahre in Dubai lebte.

Steuerpflichtige und Schenkungsteuer

Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist in Paragraph 20 festgelegt, wer als Steuerschuldner agiert. Nicht nur der Empfänger, sondern auch der Schenker kann für die Schenkungsteuer in Deutschland haftbar gemacht werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Empfänger in Deutschland nicht steuerpflichtig ist. Ein Wohnsitz außerhalb Deutschlands hebt diese steuerliche Verantwortlichkeit also keineswegs auf.

Ein weiteres Beispiel könnte ein in Thailand ansässiger Deutscher sein, der nach drei Jahren einer Lebenspartnerin dort ein Haus schenken möchte. Auch dann muss er als Schenker die Schenkung in Deutschland deklarieren und entsprechend versteuern.

Wichtig zu erwähnen ist, dass die Verjährung für die Steuererklärung der Schenkung erst beginnt, wenn das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt. Jegliche Verspätung im Bekanntmachen der Schenkung kann folglich die Verjährungsfrist erheblich verlängern.

Fehlannahmen bezüglich Erbschafts- und Schenkungssteuer

In Deutschland gilt auch nach dem Wegzug ins Ausland noch für einen Zeitraum von fünf Jahren die uneingeschränkte Steuerpflicht für Erbschafts- und Schenkungssteuern. Dies betrifft deutsche Staatsbürger, die Vermögen an Kinder oder Verwandte übertragen möchten. Erst nach Ablauf dieser Fünfjahresfrist können Vermögensumstrukturierungen ohne deutsche Steuerfolgen in Betracht gezogen werden.

Steuerpflicht auch bei Niedrigsteuerländern und ohne festen Wohnsitz:

  • Dauer der uneingeschränkten Steuerpflicht: 10 Jahre bei Bezug zu Deutschland durch Wirtschaftsgüter oder digitale Nomadentätigkeit

  • Beispiel: Nach fünf Jahren Wohnsitzwechsel nach Frankreich und Grundstückskauf in Deutschland wird deutsche Schenkungssteuer erhoben.

Mangel an Doppelbesteuerungsabkommen: Deutschland hat nur wenige Abkommen, um Doppelbesteuerungen in Be

Steuerpflicht bei Schenkungen und Erbschaften

Beim Wechsel des Wohnsitzes ins Ausland unterliegen deutsche Staatsbürger für einen Zeitraum von fünf Jahren weiterhin der unbeschränkten Schenkungs- und Erbschaftssteuerpflicht in Deutschland. Dies bedeutet, dass Vermögensübertragungen, wie etwa Schenkungen an Kinder oder Familienangehörige, oder die Vererbung von Vermögen im Fall eines Umzugs während dieser Frist genauso besteuert werden, als würde man weiterhin in Deutschland leben.

  • Zeitraum der Steuerpflicht:

    • Bei Wohnsitzwechsel ins Ausland: 5 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht

    • Bei Wohnsitz in einem Niedrigsteuerland oder bei fehlendem festen Wohnsitz: bis zu 10 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht

Bürger, die nach Ablauf der fünf- oder zehnjährigen Frist Vermögen aus Deutschland erhalten, unterliegen nur noch einer beschränkten Steuerpflicht. Schenkungen von Immobilien in Deutschland fallen weiterhin unter die deutsche Schenkungssteuer, während Schenkungen von beispielsweise ausländischen Immobilien dies nicht tun.

  • Beschränkte Steuerpflicht:

    • Anwendung nach 5 oder 10 Jahren

    • Bezieht sich auf in Deutschland belegenes Vermögen

Deutschland hat nur mit wenigen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen bezüglich Schenkungs- und Erbschaftsteuern, was zu einer doppelten Steuerbelastung führen kann. Werden im Ausland gelegene Güter innerhalb der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland verschenkt, kann auch im Aufenthaltsland eine Steuerpflicht entstehen.

Im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft herrscht oft die falsche Annahme, dass ausschließlich der Empfänger einer Schenkung diese zu versteuern habe. Tatsächlich sieht das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz sowohl den Beschenkten als auch den Schenkenden als steuerpflichtig an. Ist der Beschenkte in Deutschland steuerlich nicht erreichbar, obliegt dem Schenkenden die Steuerpflicht.

  • Steuerschuldnerschaft gemäß Erbschaftssteuergesetz §20:

    • Sowohl Empfänger (Erbe/Beschenkter) als auch Geber (Schenkender) steuerpflichtig

    • Erfassung der Steuer beim Geber, falls Empfänger in Deutschland nicht steuerlich erreichbar

Veränderungen der Staatsbürgerschaft kurz vor einem Wegzug aus Deutschland haben keine Auswirkungen auf die Steuerpflicht hinsichtlich der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Auch versäumt es, Vermögenswerte vor einem Umzug so zu ordnen, dass mögliche Erbschaftsfälle steuerbegünstigt ablaufen können.

Es ist wichtig, sich dieser Bestimmungen bewusst zu sein und entsprechende finanzielle und rechtliche Schritte sorgfältig zu planen, insbesondere im Hinblick auf langfristige finanzielle Verpflichtungen und die potenziellen steuerlichen Auswirkungen von Vermögensübertragungen über Landesgrenzen hinweg.

Steuerpflicht bei Schenkungen

Wenn ein deutscher Staatsbürger aus Deutschland fortzieht, bleibt er für weitere fünf Jahre uneingeschränkt erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig. Diese Regelung gilt unabhängig vom neuen Aufenthaltsort, was bedeutet, dass Vermögenstransfers an Kinder oder in Firmenbeteiligungen den deutschen Steuergesetzen unterliegen. Dies erfordert, dass umstrukturierende Schritte frühestens nach fünf Jahren in Betracht gezogen werden können.

Doppelbesteuerungsabkommen sind zwischen Deutschland und anderen Ländern selten; wo sie existieren, vermeiden sie die Doppelbesteuerung bei Erbschaftsteuern. Ohne solche Abkommen könnte man bei internationalen Vermögensübertragungen schnell einer Doppelbesteuerung unterliegen.

Die steuerpflichtige Person gemäß dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ist der/die Erwerber/in, also der/die Empfänger/in oder Erbe/in, und bei Schenkungen auch der/die Schenker/in. Im Falle, dass der/die Empfänger/in für das deutsche Finanzamt nicht greifbar ist, wird die Steuerschuld auf den/die Schenker/in übertragen.

Bei einem Umzug ins Ausland sind also deutsche Schenkungs- und Erbschaftsteuerregelungen für mindestens fünf Jahre zu beachten. Dieser Zeitraum kann sich auf zehn Jahre verlängern, falls der/die Steuerpflichtige weiterhin wirtschaftliche Interessen in Deutschland verfolgt.

Eine Tabelle, die relevante Zeiträume nach Umzug visualisiert:

Wohnsitzwechsel nach Steuerpflicht in Deutschland (Jahre) Alle Länder 5 Steuergünstige Länder mit DE-Wirtschaftsinteressen 10

Wenn beispielsweise Vermögenswerte an eine Stiftung oder ähnliche Strukturen im Ausland übertragen werden, könnte die Schenkungssteuer fällig werden, da diese ausländischen Einrichtungen für das deutsche Finanzamt unzugänglich sind. Treffen solche Szenarien auf, ist der/die Schenkende steuerpflichtig.

Zeitliche Begrenzung der Steuerschuld Die Verjährung der Steuerschuld beginnt erst, wenn das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt. Unentdeckte Schenkungen können selbst viele Jahre später noch steuerliche Folgen nach sich ziehen.

Wichtigkeit der Steuerpflicht bei Auswanderung

Beim Umzug aus Deutschland in ein anderes Land bleibt man als deutscher Staatsbürger für weitere fünf Jahre uneingeschränkt erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig in Deutschland. Ein vorschnelles Umsiedeln mit der Absicht, Vermögenswerte an die eigenen Kinder oder die Familie weiterzugeben, ist daher nicht steuerbefreiend. Die umfassende Steuerpflicht besteht für mindestens diese Fünfjahresfrist und kann sich auf zehn Jahre ausdehnen, sofern wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen oder kein fester Wohnsitz nachgewiesen wird.

Für die Folgeperiode, also nach fünf oder zehn Jahren, unterliegt man nur einer beschränkten Steuerpflicht. Besitzt man beispielsweise nach fünf Jahren Wohnsitz in Frankreich und möchte eine Immobilie in Deutschland verschenken, ist dies mit der deutschen Schenkungssteuer zu berücksichtigen. Überträgt man hingegen Eigentum in Frankreich, entfällt die deutsche Schenkungssteuer.

Doppelbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen

Deutschland hat mit wenigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, was zu einer potenziellen Doppelbesteuerung führen kann. Verschenkt man also beispielsweise nach einem Umzug nach Spanien innerhalb von drei Jahren eine Immobilie, könnte sowohl die deutsche als auch die spanische Schenkungssteuer relevant werden.

Eine Planung für die Erbschaftssteuer ist normalerweise schwieriger als für Schenkungen. Selbst ein kurzfristiger Wechsel der Staatsangehörigkeit vor dem Wegzug aus Deutschland wirkt sich nicht auf die Steuerpflicht aus, da die Zeit als deutscher Staatsbürger vor der Auswanderung zählt.

Steuerschuld bei Schenkungen

Es herrscht ein weit verbreiteter Irrglaube bezüglich der Schenkungssteuer, nämlich dass sie vom Empfänger bezahlt werden müsse. Tatsächlich ist gemäß Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz der Schenker gleichermaßen mitverantwortlich. In Deutschland wird die Schenkungssteuer vom Schenker erhoben, sofern der Beschenkte nicht zugänglich ist. Dies ist vor allem bei Auswanderern relevant.

Wenn man beispielsweise nach Thailand umzieht und dort einer Lebensgefährtin nach drei Jahren ein Haus schenken möchte, wäre man immer noch steuerpflichtig, als ob man in Deutschland leben würde. Dies bedeutet, dass die Schenkung in Deutschland versteuert werden muss, wobei erst die Kenntnis des Finanzamtes von der Schenkung die Verjährungsfrist startet.

Fristen für Erbschafts- und Schenkungssteuer in Deutschland

Zeitliche Beschränkungen für Steuerpflicht im Ausland

Wenn ein deutscher Staatsbürger auswandert, unterliegt er für weitere fünf Jahre der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer, als ob er in Deutschland ansässig wäre. Dies bedeutet, dass Vermögensübertragungen und Schenkungen auch nach dem Umzug steuerlich so behandelt werden, als erfolgten sie innerhalb Deutschlands.

  • Unbeschränkte Steuerpflicht:

    • Anwendungsdauer: 5 Jahre nach Auszug aus Deutschland

    • Betroffene: Deutsche Staatsbürger

  • Zeitspannen je nach Wohnsitz:

    • 10 Jahre bei Wohnsitz in Niedrigsteuerländern

Steuerfolgen nach Überschreiten der Fristen

Nach Ablauf der fünf- oder zehnjährigen Fristen gilt eine beschränkte Steuerpflicht. Dies betrifft ausschließlich in Deutschland gelegenes Vermögen. Ausländisches Vermögen zieht dann keine deutsche Schenkungssteuer nach sich.

  • Beschränkte Steuerpflicht:

    • Anwendung auf in Deutschland belegenes Vermögen

    • Beispiel: Erwerb deutscher Immobilien nach Wohnsitzwechsel nach 5 Jahren

Fehlende Doppelbesteuerungsabkommen

Deutschland hat nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen bezüglich Erbschafts- und Schenkungssteuern. Dies kann zu einer Doppelbesteuerung in beiden betroffenen Staaten führen.

  • Doppelbesteuerung:

    • Möglichkeit bei Schenkung oder Erbschaft

    • Betroffen: Personen, die ins Ausland ziehen und Vermögen verschenken oder erben

Missverständnisse über den Schuldner der Schenkungssteuer

Es besteht der Irrglaube, dass der Beschenkte die Schenkungssteuer entrichten muss. Tatsächlich sind sowohl Geber als auch Empfänger steuerpflichtig.

  • Steuerzahler gemäß Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz:

    • Paragraph 20: Empfänger (Erwerber) und Geber (bei Schenkungen)

    • Steuerpflicht des Gebers insbesondere bei unerreichbaren Empfängern

Bedeutung der Anzeigefristen

Die Verjährungsfrist der Schenkungssteuer beginnt erst, wenn das Finanzamt Kenntnis von der Schenkung erlangt. Nicht gemeldete Schenkungen können daher auch lange Zeit später noch steuerlich relevant werden.

  • Beginn der Verjährungsfrist:

    • Bei Bekanntwerden der Schenkung beim Finanzamt

    • Risiko: Steuerliche Relevanz auch nach Jahrzehnten noch möglich

Diese Fristen und Regelungen haben erhebliche Auswirkungen auf deutsche Staatsbürger, die ins Ausland ziehen. Sie verdeutlichen, dass die steuerliche Verantwortung auch nach dem Umzug für einen bestimmten Zeitraum weiterhin nach deutschem Recht erfolgt.

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Auslandskonto Europa: In diesen Ländern klappt's am einfachsten

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Dividenden, Krypto, Aktien & Co: Deutsche Steuerpflicht nach Auswanderung?