Dividenden, Krypto, Aktien & Co: Deutsche Steuerpflicht nach Auswanderung?

Viele Auswanderer fragen sich, wie Kapitalerträge besteuert werden, nachdem sie Deutschland verlassen haben. Der Umzug ins Ausland kann zu Veränderungen im Steuerstatus führen, insbesondere wenn es um Einkünfte aus Kapitalvermögen geht. Nachdem Sie Deutschland verlassen haben, endet Ihre unbeschränkte Steuerpflicht, und es könnte sein, dass Sie nur noch eine beschränkte Steuerpflicht für bestimmte Einkünfte, die ihren Ursprung in Deutschland haben, innehaben. Dazu gehören beispielsweise Einnahmen aus deutschen Immobilien oder Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an deutschen Firmen. Allerdings sind nicht alle Kapitalerträge in Deutschland steuerpflichtig, sobald man seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat. Zum Beispiel fallen Dividenden oder Veräußerungsgewinne von frei handelbaren Aktien meist nicht unter die deutsche Steuerpflicht.

Wenn Sie jedoch der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen, können Veräußerungsgewinne aus deutschen Aktien auch nach Ihrem Wegzug besteuert werden. Dies betrifft vor allem deutsche Staatsangehörige, die in ein Niedrigsteuerland umziehen, und jene, die wirtschaftliche Interessen in Deutschland beibehalten. Besonders digitale Nomaden und Weltreisende stehen hier im Fokus, da unbestimmte Einkünfte aus Geschäftsaktivitäten ohne feste Niederlassung in Deutschland steuerpflichtig sein können. Die steuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen stellt ebenfalls eine Herausforderung dar, da sie nicht einem bestimmten Land zugewiesen werden können und somit unter Umständen der deutschen Steuerpflicht unterliegen.

Key Takeaways

  • Kapitalerträge können auch nach dem Wegzug aus Deutschland steuerpflicht sein, insbesondere bei Beibehaltung wirtschaftlicher Interessen oder bei Umzug in ein Niedrigsteuerland.

  • Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht erfasst unter bestimmten Bedingungen Veräußerungsgewinne aus deutschen Aktien.

  • Digitale Nomaden und Weltreisende können durch unbestimmte Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit ohne feste Betriebsstätte in Deutschland steuerlich betroffen sein.

Grundlegendes zur Besteuerung von Kapitalerträgen nach Verlassen Deutschlands

Wer Deutschland verlässt, stellt seine unbeschränkte Steuerpflicht im Land ein und unterliegt dann möglicherweise nur einer beschränkten Steuerpflicht. Das bezieht sich ausschließlich auf deutsche Einkünfte, wie Renten, Einkommen aus Immobilien oder Beteiligungen an deutschen Firmen über 1 %. Wer also beispielsweise Anteile an einer deutschen GmbH hält und ins Ausland zieht, ist immer noch steuerpflichtig in Deutschland, sollte diese Anteile veräußern werden.

Nach einer Auswanderung sind allerdings die meisten anderen Kapitalerträge, wie Dividenden, nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig. Es kann jedoch eine Quellensteuer anfallen, die je nach Land stark variieren kann. Für Dividenden aus Ländern ohne Quellensteuer, wie das Vereinigte Königreich, gilt diese nicht.

Zinsen sind nach dem Wegzug aus Deutschland auch nicht mehr steuerpflichtig, es sei denn, sie stammen aus Darlehen, die mit deutschem Immobilienvermögen besichert sind. Verkäufe von Aktien und ähnlichen Beteiligungen sind, sofern aus einem deutschen Depot realisiert, im neuen Wohnsitzland zu versteuern.

Bei Umzug in ein Niedrigsteuerland gelten besondere Regeln: Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kann Anwendung finden, was bedeutet, dass Verkaufserlöse von deutschen Aktien doch in Deutschland steuerpflichtig werden können. Dies gilt insbesondere für Deutsche, die wirtschaftliche Interessen in Deutschland, wie Immobilien, Geschäftsanteile oder Konten, beibehalten.

Digitale Nomaden und Perpetual Travelers, die in keinem Land ansässig sind, gelten als in einem Niedrigsteuerland lebend. Hier könnte die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greifen, was zur Steuerpflicht in Deutschland für Verkaufserlöse von deutschen Aktien führt, unabhängig von der Höhe des Anteils.

Für Kryptowährungen ist zu beachten, dass diese keiner klaren staatlichen Zuordnung unterliegen können. Dies kann dazu führen, dass im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht steuerliche Pflichten in Deutschland für Private Veräußerungsgeschäfte bestehen bleiben.

Abschließend ist anzumerken, dass bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland das Wohnsitzfinanzamt über den Umzug in ein Niedrigsteuergebiet informiert werden muss, indem das entsprechende Feld im Formular WA-ESt der Steuererklärung markiert wird.

Steuerverantwortung bei Wohnsitzwechsel außerhalb Deutschlands

Bei einem Umzug ins Ausland endet die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Daraufhin unterliegen Personen nur noch der beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte aus deutschen Quellen. Dazu zählen:

  • Renten aus Deutschland

  • Einkünfte aus Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Immobilien in Deutschland

  • Zinsen, die aus Darlehen resultieren, die durch deutsche Immobilien besichert sind

  • Veräußerungserlöse aus Beteiligungen an deutschen Unternehmen (über 1 Prozent)

Anteilsverkäufe in deutschen Unternehmen, mit einer Beteiligung von mehr als 1 Prozent, unterliegen auch nach einem Wegzug und selbst nach zehn Jahren noch der deutschen Steuerpflicht. Hingegen sind andere Kapitalerträge, wie Dividenden aus ausländischen Unternehmen, nicht in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn Quellensteuern anfallen können, die je nach Land variieren.

Einnahmen aus Zinsen, die nicht durch deutsche Immobilien gesichert sind, und Erlöse aus dem Verkauf von Aktien, ungeachtet ihrer Herkunft, werden ebenfalls nicht in Deutschland besteuert, wenn der Veräußerer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat. Sofern der neue Wohnsitzstaat solche Einkünfte nicht besteuert, wie zum Beispiel die Schweiz Veräußerungsgewinne, fällt keine Steuer in Deutschland an.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Eine wesentliche Ausnahme bildet die sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Diese greift für deutsche Staatsbürger, die in ein Niedrigsteuerland umziehen. Ein Niedrigsteuerland ist dabei definiert durch eine Besteuerung, die etwa ein Drittel niedriger ist als in Deutschland. Als Maßstab dient ein Referenzeinkommen von 77.000 Euro. Weiterhin muss die Person wirtschaftliche Interessen in Deutschland, wie Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder bestimmte Kontostände, aufweisen.

Digitale Nomaden und Dauerreisende mit kommerziellem Einkommen ohne feste Betriebsstätte können ebenfalls dieser erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen. In solchen Fällen sind auch Veräußerungserlöse aus deutschen Aktienbeständen in Deutschland steuerpflichtig.

Veräußerung von Kryptowährungen

Für private Veräußerungsgeschäfte, die nicht eindeutig einem ausländischen Land zugeordnet werden können, wie bei Kryptowährungen, besteht eine deutsche Steuerpflicht fort. Es ist somit Vorsicht geboten, wenn man unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht fällt.

Schließlich existieren Meldeverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt, speziell durch das Formular WA-ESt im Rahmen der letzten Steuererklärung. Dort muss angegeben werden, ob man sich in einem Niedrigsteuergebiet aufhält.

Kategorien von Einkünften aus Kapitalvermögen und deren Versteuerung

Beim Wegzug aus Deutschland und Übersiedlung ins Ausland endet für die betreffende Person die unbeschränkte Steuerpflicht. Daraufhin unterliegen sie ggf. nur noch der beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte aus Deutschland. Zu diesen Einkünften gehören:

  • Renten aus Deutschland

  • Einkünfte aus Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von in Deutschland gelegenem Grundbesitz

  • Zinsen aus durch deutsche Immobilien gesicherten Darlehen

  • Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an deutschen Unternehmen bei Anteilen über 1%

Freistellung und Besteuerung von Kapitalerträgen:

  • Dividenden unterliegen nach dem Wegzug nicht der deutschen Besteuerung, es kann jedoch zu ausländischen Quellensteuern kommen.

  • Verkaufserlöse von Wertpapieren, die in einem Depot in Deutschland gehalten werden, fallen nach dem Fortzug in die Steuerpflicht des neuen Wohnsitzlandes.

  • Zinseinkünfte sind außerhalb der oben genannten Ausnahmen von der deutschen Besteuerung freigestellt.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht:

  • Deutsche Staatsbürger, die in ein Niedrigsteuerland ziehen, können dieser Steuerpflicht unterliegen.

  • Veräußerungsgewinne von deutschen Aktien können dann weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein.

Spezielle Hinweise für digitale Nomaden und auswandernde Unternehmer:

  • Wirtschaftsinteressen in Deutschland können die erweiterte beschränkte Steuerpflicht begründen, dies betrifft u.a. die nicht einer Betriebsstätte zuzurechnenden gewerblichen Einkünfte.

  • Veräußerungsgewinne von deutschen Unternehmensanteilen sind in diesem Fall in Deutschland steuerpflichtig.

Kryptowährungen:

  • Die Besteuerung von Kryptowährungen kann im Kontext der erweiterten beschränkten Steuerpflicht relevant sein, da eine klare Zuordnung zu einem Land nicht möglich ist.

Es ist wichtig, sich bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland umfassend zu den individuellen steuerlichen Pflichten zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

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Wie das Finanzamt Auswanderer aufspürt