Steuerfalle Firmengründung Schweiz: 35% Dividenden-Quellensteuer (inkl. Holding)
Viele Deutsche, Österreicher und Schweizer, die ins Ausland gezogen sind, denken darüber nach, eine Schweizer Gesellschaft zu gründen. Dies liegt an ihrem guten Ruf und den vergleichsweise niedrigen Steuern. Doch oft erweist sich die Schweizer Gesellschaftsform aus steuerlicher Sicht als nicht besonders effizient – es sei denn, man lebt in der Schweiz selbst. Die meisten denken zunächst an eine Schweizer AG oder GmbH, da diese in der DACH-Region geschätzt wird und einen seriösen Eindruck hinterlässt.
Das eigentliche Problem beginnt, wenn man als deutscher, österreichischer oder Schweizer Auswanderer plant, Gewinne ins Ausland zu transferieren. Die Schweiz erhebt auf Dividenden eine Quellensteuer von 35 Prozent, die nicht immer zurückgefordert werden kann, insbesondere wenn keine Doppelbesteuerungsabkommen bestehen. Auch der Versuch, durch Holdingstrukturen in Ländern wie Malta oder Zypern dieser Steuer zu entgehen, wird von den Schweizer Behörden oftmals vereitelt. Stattdessen könnten alternative Länder wie Liechtenstein in Betracht gezogen werden, die flexiblere steuerliche Bedingungen bieten.
Key Takeaways
Steuerliche Nachteile bestehen bei der Gründung einer Schweizer Gesellschaft für Auswanderer.
Alternativen wie Liechtenstein bieten vorteilhaftere Bedingungen.
Fachliche Beratung ist unerlässlich, um die beste Struktur zu wählen.
Gründe gegen die Gründung einer Schweizer Gesellschaft für Auswanderer
Eine Schweizer AG oder GmbH wirkt zunächst attraktiv für Auswanderer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Doch die Realität zeigt, dass diese Option oft nicht steuerlich effizient ist. Da sind zunächst die niedrigen Steuersätze in der Schweiz, die unter 15 Prozent liegen können, die vorteilhaft erscheinen.
Trotz der niedrigen Unternehmenssteuern gibt es erhebliche Nachteile. Zum Beispiel wird in der Schweiz auf ausgeschüttete Gewinne eine Quellensteuer von 35 Prozent erhoben. Damit schlägt die Schweiz also kräftig zu, wenn die Gewinne ins Ausland ausgeschüttet werden. Selbst wenn man in Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen lebt, bleibt man auf dieser Steuer sitzen.
Die Einrichtung einer Holdinggesellschaft in der EU, etwa in Malta oder Zypern, bringt auch nicht unbedingt die erhofften Vorteile. Die Schweizer Behörden sind bekannt dafür, Rückerstattungen der Quellensteuer zu verweigern, wenn der Endbegünstigte in einem Land ohne hohe Besteuerung lebt. So sind die Hürden für Auswanderer, die in Ländern wie Dubai leben, besonders hoch.
Eine Alternative könnte sein, in Liechtenstein eine Firma zu gründen. Liechtenstein erhebt keine Quellensteuer und ist Mitglied im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), was gewisse Vorteile bringen kann. Eine Substanz der Gesellschaft in Liechtenstein ist jedoch notwendig, was bedeutet, dass ein Geschäftsführer vor Ort benötigt wird.
Daher kann es sinnvoller sein, eine andere juristische Struktur ins Auge zu fassen oder eine Beratung bei einem Fachanwalt in der Schweiz in Anspruch zu nehmen.
Steuerliche Nachteile der Schweizer AG oder GmbH
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Die Schweiz bietet attraktive Steuersätze, was viele Deutsche, Österreicher und Schweizer dazu verleitet, eine Schweizer AG oder GmbH zu gründen. Doch wer im DACH-Raum wohnt und dort ein Geschäft betreibt, kann mit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht konfrontiert werden. Diese Steuerpflicht betrifft insbesondere jene, die Vermögenswerte in Deutschland besitzen. Auch Österreich bietet aus steuerlicher Sicht keine besonders günstigen Bedingungen.
Hohe Verrechnungssteuer bei Dividendenausschüttungen
Eine Herausforderung bei der Nutzung einer Schweizer Gesellschaft besteht in der Verrechnungssteuer. Wird an einen Auslandssitz Dividende ausgeschüttet, fällt eine Quellensteuer von 35 Prozent an. Diese Steuer muss vom Unternehmen einbehalten und an die Schweizer Steuerbehörden abgeführt werden. In Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen bleibt diese Steuerlast erhalten und kann nicht erstattet werden.
Umgehungsmöglichkeiten und deren Grenzen
Unternehmer versuchen oft, durch die Gründung von Holdinggesellschaften in Ländern ohne Quellensteuer wie Malta oder Zypern Steuern zu sparen. Formal gesehen, könnte dies funktionieren. Allerdings verweigern die Schweizer Steuerbehörden in der Praxis häufig die Rückerstattung der Quellensteuer bei solchen Konstruktionen. Insbesondere bei Briefkastenfirmen wird keine Befreiung gewährt. Daher ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Steuerberater oder Anwalt in der Schweiz unterstützen zu lassen und möglicherweise alternative Standorte wie Liechtenstein in Betracht zu ziehen.
Alternative zu einer Gesellschaftsgründung in der Schweiz
Gründung einer Holdinggesellschaft innerhalb der EU
Einige Unternehmer überlegen sich, trotz der Vorteile einer Schweizer AG oder GmbH, eine Holdinggesellschaft in der Europäischen Union zu gründen. Besonders beliebt sind Standorte wie Malta oder Zypern, wo in der Regel keine Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden anfallen. Diese Länder profitieren von der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die eine steuerfreie Dividendenausschüttung innerhalb der EU ermöglicht.
Durch die Gründung einer Holdinggesellschaft in der EU könnte man nicht nur die Quellensteuer umgehen, sondern auch von verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen profitieren. Eine Holdinggesellschaft in der EU hat darüber hinaus den Vorteil, dass sie in den Augen der Kunden vertrauenswürdiger und seriöser wirken kann als andere offshore-Standorte. Trotzdem sollte berücksichtigt werden, dass eine funktionale Substanz für die Holdinggesellschaft erforderlich ist, um steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können.
Liechtenstein als mögliche Option
Liechtenstein stellt eine interessante Alternative zur Schweiz dar, insbesondere wegen der steuerlichen Vorteile. Ein entscheidender Punkt ist, dass in Liechtenstein keine Quellensteuern auf Dividenden erhoben werden. Liechtenstein gehört zudem zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), was bedeutet, dass die Mutter-Tochter-Richtlinie der EU auch hier zur Anwendung kommt.
Um eine Gesellschaft in Liechtenstein zu gründen, bedarf es allerdings einiger organisatorischer Voraussetzungen. Es ist erforderlich, dass die Gesellschaft über eine signifikante geschäftliche Substanz verfügt, einschließlich eines ansässigen Geschäftsführers. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind und die Kunden Rechnungen aus Liechtenstein akzeptieren würden, könnte Liechtenstein eine sinnvolle Alternative zur Schweiz darstellen.
Beratung durch einen Steuerfachmann
Bedeutung der Verrechnungssteuer und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Die Verrechnungssteuer in der Schweiz, ebenfalls als Quellensteuer bekannt, beträgt 35 Prozent. Diese Steuer wird auf Gewinne erhoben, die an Gesellschafter im Ausland ausgeschüttet werden. Schweizer Unternehmen besteuern ihre Gewinne zunächst mit einem Satz von etwa 12 bis 14 Prozent. Wird der Gewinn dann als Dividende an ausländische Aktionäre ausgeschüttet, fällt zusätzlich die Verrechnungssteuer an.
Unternehmen in Malta oder Zypern sind unter der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie grundsätzlich von der Verrechnungssteuer befreit. In der Praxis können jedoch Probleme auftreten, wenn die Steuerbehörden den Verdacht haben, dass es sich bei diesen Unternehmen um Briefkastenfirmen handelt. In solchen Fällen bestehen oft Schwierigkeiten, die Verrechnungssteuer zurückzufordern oder eine Befreiung im Voraus zu erlangen.
Vorbereitung eines steuereffizienten Unternehmensaufbaus
Für die Gründung eines steuereffizienten Unternehmens empfiehlt sich eine strategische Planung. Ein Steuerberater oder Anwalt mit Erfahrung in internationalen Steuerangelegenheiten bietet wertvolle Unterstützung. Diese Experten können detailliert über mögliche Fallstricke informieren und dabei helfen, unnötige Kosten zu vermeiden.
Einige Unternehmer entscheiden sich für Alternativen wie Liechtenstein statt der Schweiz. Liechtenstein erhebt keine Quellensteuer und gehört zum EWR, wodurch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar ist. Voraussetzung für eine Firmengründung in Liechtenstein ist jedoch, dass das Unternehmen substanzielle Tätigkeiten ausübt und z.B. einen örtlichen Geschäftsführer hat.
Konkrete Beratung und maßgeschneiderte Lösungen sind entscheidend. Die Zusammenarbeit mit spezialisierten Kanzleien und die rechtzeitige Einholung von Stellungnahmen bei den Steuerbehörden sind bewährte Schritte für eine erfolgreiche und steuereffiziente Unternehmensstrukturierung.
Zusammenfassung und Beratungsangebot
Viele Deutsche, Österreicher und Schweizer, die ausgewandert sind, ziehen in Betracht, eine Schweizer Firma zu gründen, da diese einen ausgezeichneten Ruf genießt und vergleichsweise niedrige Steuern zahlt. Oft wird die Schweizer AG oder GmbH als ideale Rechtsform angesehen, insbesondere wenn man im DACH-Raum tätig ist. Der gute Ruf der Schweiz ist ein wichtiger Faktor, wenn man mit Kunden in dieser Region arbeitet.
Die steuerliche Attraktivität der Schweiz liegt in den relativ niedrigen Unternehmenssteuersätzen, die in einigen Kantonen bei 12 oder 13 Prozent liegen, und der Abwesenheit von Gewerbesteuern wie in Deutschland. Das stellt eine verlockende Perspektive dar, insbesondere wenn man plant, im Ausland zu wohnen und die Gewinne des Unternehmens als Dividenden ins Ausland zu transferieren. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass auf diese Dividenden eine Quellensteuer von 35 Prozent erhoben wird, die an die Schweizer Steuerbehörden abgeführt werden muss.
Wenn man in einem Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen wohnt, wie etwa in vielen Offshore-Staaten, bleibt man auf dieser Quellensteuer sitzen und kann sie nicht zurückbekommen. Findige Unternehmer könnten versuchen, eine Holdinggesellschaft innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, z.B. in Malta oder Zypern, zu gründen, um die Quellensteuer zu vermeiden. Doch die Schweizer Steuerbehörden verweigern oft eine Rückerstattung, wenn der Begünstigte in einem Land wie Dubai wohnt.
Hier kann es sinnvoll sein, alternative Länder für die Unternehmensgründung in Betracht zu ziehen. Liechtenstein könnte eine interessante Option sein, da es keine Quellensteuer erhebt und zur EWR gehört, wodurch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie zur Anwendung kommt. Liechtenstein erfordert jedoch auch Substanz für das Unternehmen, wie einen ansässigen Geschäftsführer.
Beratungsangebot
Falls die Gründung eines Unternehmens mit steuerlich effizienten Strukturen innerhalb oder außerhalb der EU für Sie ein Thema ist und Sie planen, ins Ausland zu ziehen oder bereits ausgewandert sind, laden wir Sie zu einer Beratung ein. Unsere Kanzlei hat fast 20 Jahre Erfahrung darin, Mandanten beim Aufbau und Schutz von Vermögen sowie der rechtlichen Reduzierung ihrer Steuerlast zu unterstützen.
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