Steuerfalle: DBA Spanien-Deutschland nicht wirksam bei Lex Beckham Nutzern

Als in Spanien ansässige Person, die das Beckham-Gesetz anwendet, können Sie von einer eingeschränkten Steuerpflicht profitieren. Dadurch wird das Abkommen zur Doppelbesteuerung mit Deutschland unwirksam, das normalerweise eine Besteuerung desselben Einkommens in beiden Ländern verhindern würde. Die Folgen dieser Regelung sind vielfältig und sollten genau bedacht werden, insbesondere wenn Einkünfte aus Deutschland wie Unternehmensbeteiligungen oder Mieteinnahmen vorhanden sind. Die Auswirkungen auf Kapitalerträge wie Dividenden sind komplex, da die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens entfallen und die Steuern im Heimatland entrichtet werden müssen.

Bei einem Umzug nach Spanien und der Anwendung des Beckham-Gesetzes ist eine sorgfältige steuerliche Planung unerlässlich, wenn man weiterhin wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat. Dies betrifft vor allem das Konzept der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, die auch nach dem Wegzug aus Deutschland weiterhin gelten kann. Somit könnte eine Person trotz des Wohnsitzes in Spanien unter Umständen für bestimmte Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sein. Die genaue Situation hängt stark von der individuellen Einkommensstruktur ab und es ist ratsam, fachkundigen steuerlichen Rat einzuholen, um eventuellen Nachteilen vorzubeugen.

Key Takeaways

  • Die Nutzung des Beckham-Gesetzes setzt die Wirkung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Spanien und Deutschland außer Kraft.

  • Eine sorgfältige steuerliche Planung ist erforderlich, um Nachteile bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht zu vermeiden.

  • Besonders bei Einkünften aus Deutschland ist eine individuelle Beratung empfehlenswert, um keine steuerlichen Vorteile zu verlieren.

Steuervorteile des Beckham-Gesetzes in Spanien

Besteuerung ausländischer Einkünfte

Innerhalb der ersten sechs Jahre der Ansiedlung in Spanien, beginnend mit dem Jahr der Ankunft, genießen Personen, die das Beckham-Gesetz in Anspruch nehmen, eine Steuerbefreiung auf ihr ausländisches Einkommen. Während dieser Zeit erfolgt keine Besteuerung dieses Einkommens in Spanien. Dies umfasst verschiedene Einkommensarten, insbesondere die Gewinnausschüttungen aus ausländischen Unternehmensbeteiligungen, Mieteinnahmen aus Immobilien außerhalb Spaniens und Kapitalerträge von ausländischen Investitionen. Beispielsweise müssen Dividenden aus einer deutschen GmbH oder einer Aktiengesellschaft nicht in Spanien versteuert werden, und die Dividenden von im Ausland gelegenen Immobilien bleiben ebenfalls unbesteuert.

Auswirkungen auf Einkommen:

  • Deutschland: Besteuerung gemäß nationalem Recht

  • Spanien: Keine Besteuerung ausländischer Einkünfte unter dem Beckham-Gesetz

Befristete Beschränkung der Steuerpflicht

Menschen, die unter das Beckham-Gesetz fallen, sind in Spanien für einen Zeitraum von fünf bis sechs Jahren nach ihrer Ankunft nur eingeschränkt steuerpflichtig. Sie gelten als dauerhafte Besucher und unterliegen einer eingeschränkten Steuerpflicht, bei der ihr weltweites Einkommen nicht wie bei unbegrenzter Steuerpflicht in die Steuerbemessung einbezogen wird.

Zeitrahmen der eingeschränkten Steuerpflicht:

Auswirkungen auf das Doppelbesteuerungsabkommen

Durch die Inanspruchnahme des Beckham-Gesetzes wird das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien für die betreffende Person außer Kraft gesetzt. Dies bedeutet, dass die normalerweise durch das DBA gebotenen Vorteile, wie z. B. reduzierte Quellensteuer auf Dividenden oder die Verhinderung der Doppelbesteuerung von anderen Einkünften, nicht zur Anwendung kommen. Die Folge ist, dass manche Einkommensarten wie Dividenden nach deutschen Regeln besteuert werden und die spanische Befreiung nur für die Einkommen gilt, die nicht von Deutschland aus versteuert werden.

Konsequenzen des Aussetzens des DBA:

  • Unternehmen: Besteuert nach deutschen Gesetzen ohne Vorteile des DBA

  • Immobilien: Besteuert im Land der Immobilie, DBA-Vorteile entfallen

  • Kapitalgewinne: Dividenden werden höher besteuert, da DBA-Vorteile entfallen; Verkauf deutscher Aktien kann in Deutschland steuerpflichtig sein

Folgen der Nichtanwendung des Doppelbesteuerungsabkommens

Auswirkungen auf Beteiligungen an Unternehmen

Unter der Nutzung des Beckham-Gesetzes in Spanien ergibt sich für Beteiligungen an deutschen Unternehmen wie beispielsweise einer GmbH & Co. KG keine wesentliche Änderung, da Gewinnausschüttungen in Deutschland versteuert werden müssen. In Spanien erfolgt keine Besteuerung ausländischer Einkommen unter diesem Gesetz.

Auswirkungen auf Einkünfte aus Vermietung

Beim Bezug von Mieteinkünften aus deutschen Immobilien bleiben die steuerlichen Folgen für im Ausland ansässige Personen unter dem Beckham-Gesetz ebenso gering. Diese Einkünfte werden ausschließlich in Deutschland besteuert und unterliegen in Spanien keiner Steuerpflicht.

Behandlung von Kapitalerträgen und Dividenden

Für Dividendeneinkünfte aus deutschen Gesellschaften, die normalerweise durch das Doppelbesteuerungsabkommen geregelt werden, fallen unter dem Beckham-Gesetz 25% Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag an, da der DBA-Schutz nicht in Anspruch genommen werden kann. Diese Dividenden bleiben in Spanien unbesteuert und müssen auch nicht deklariert werden.

Erweiterte eingeschränkte Steuerpflicht

Die Nutzung des Beckham-Gesetzes kann zu einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen, wenn weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen. Dies kann dazu führen, dass nach deutschem Recht für weitere 10 Jahre eine Steuererklärung abzugeben ist. Dies betrifft vor allem Einkünfte, die nicht aus Deutschland stammen, wie z. B. Unternehmenseinkünfte aus Malta, die in Spanien nicht besteuert würden. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf deutscher Aktien unterliegen unter Umständen ebenfalls der deutschen Steuer, selbst wenn die betreffende Person in Spanien lebt und das Beckham-Gesetz anwendet.

Besondere Einsatzgebiete des Beckham-Gesetzes

Malta Unternehmenseinkünfte

Firmengewinne, die aus einer maltesischen Gesellschaft stammen und dort lediglich mit einem günstigen Steuersatz von 5% belastet werden, erweisen sich unter dem Beckham-Gesetz als steuerfrei in Spanien. Infolgedessen würde ein Investor, der diesen Sachverhalt nutzt, keinen spanischen Steuern auf diese externen Unternehmenseinkünfte unterliegen. Trotz des Entzugs des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Spanien und Deutschland aufgrund der Anwendung des Beckham-Gesetzes, bleibt das maltesische Unternehmenseinkommen unberührt von der spanischen Besteuerung, da es sich nicht um deutsches Einkommen handelt.

Tabelle der Steuerung

Einkommenstyp Besteuerung in Malta Besteuerung in Spanien Gesellschaftsgewinne 5% Steuerfrei (Beckham-Gesetz)

Veräußerung deutscher Aktien

Die Veräußerung von Aktien deutscher Unternehmen erfordert eine sorgfältige Betrachtung der steuerlichen Konsequenzen. Unter der erweiterten beschränkten Steuerpflicht in Deutschland sind Gewinne aus der Veräußerung solcher Aktien in Deutschland steuerpflichtig. Dies geschieht trotz der Steuerbefreiungen, die durch das Beckham-Gesetz für Ausländer in Spanien geboten werden. Das Fehlen der Anrechnungsmöglichkeiten durch das Nichtbestehen des Doppelbesteuerungsabkommens bedingt, dass der Erlös aus dem Verkauf im Rahmen des Beckham-Gesetzes zwar nicht in Spanien, aber doch in Deutschland steuerrelevant sein kann.

Tabelle der Steuerung

Einkommenstyp Besteuerung in Deutschland Besteuerung in Spanien Aktienveräußerungserlöse Steuerpflichtig (erweiterte beschränkte Steuerpflicht) Steuerfrei (Beckham-Gesetz)

Abschließende Empfehlungen

Nutzen der Steueroptimierung ohne inländische Vermögensgegenstände

Investitionen in deutsche Unternehmen: Als Kommanditist in deutschen Unternehmensstrukturen, wie einer GmbH & Co. KG, bleiben die Gewinnanteile in Deutschland steuerpflichtig. In Spanien sind diese unter dem Beckham-Gesetz allerdings von der Steuer ausgenommen. Es entstehen also keine steuerlichen Differenzen.

  • Gewinnanteile aus deutschen Unternehmen: In Deutschland zu versteuern

  • Auswirkung des Beckham-Gesetzes: Keine Besteuerung in Spanien

Vermietungseinnahmen aus Deutschland: Diese sind in Deutschland zu versteuern und unterliegen in Spanien keinen Steuern durch das Beckham-Gesetz.

  • Vermietungseinnahmen: In Deutschland steuerpflichtig, in Spanien steuerfrei

Kapitalerträge aus Dividenden: Normale Doppelbesteuerungsabkommen begrenzen die Quellensteuer auf Dividenden, doch durch das Beckham-Gesetz fällt die volle Quellensteuer an.

  • Quellensteuer auf Dividenden: 25% + Solidaritätszuschlag, in Spanien nicht steuerpflichtig

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Dies ist relevant, wenn man in ein Niedrigsteuerland zieht und noch wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat, wie Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien. Sie müssen zwar eine Steuererklärung in Deutschland abgeben, müssen jedoch nicht zwingend Steuern zahlen.

  • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: 10 Jahre Steuererklärung in Deutschland, Steuerpflicht abhängig vom Einkommen

Ausländische Einkünfte außerhalb Deutschlands: Profitiert man von Einkünften aus einer Niedrigsteuerjurisdiktion, bleibt dies unter dem Beckham-Gesetz in Spanien steuerfrei.

  • Einkünfte aus niedrig besteuerten ausländischen Quellen: In Spanien steuerfrei

Notwendigkeit präziser steuerlicher Vorplanung

Unter Anwendung des Beckham-Gesetzes spart man möglicherweise keine Steuern in Spanien, wenn man noch deutsche Vermögenswerte besitzt. Genauigkeit in der finanziellen Planung ist daher entscheidend.

Besitz von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen in Deutschland: Falls weiterhin Vermögenswerte in Deutschland bestehen, könnte die erweiterte beschränkte Steuerpflicht über einen Zeitraum von 10 Jahren weiterhin gelten.

  • Wirtschaftliche Interessen in Deutschland: Möglichkeit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht

Beispiel Aktienportfolio: Bei Verkauf von deutschen Aktienanteilen kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht auch in Deutschland zu einer Steuerlast führen, da das normale Doppelbesteuerungsabkommen nicht anwendbar ist.

  • Gewinne aus Aktienverkauf: Möglicherweise in Deutschland steuerpflichtig

Krypto-Einkünfte: Da die Rechtslage noch unklar ist, könnte es sein, dass Krypto-Einkünfte, die in Spanien unter dem Beckham-Gesetz steuerfrei wären, in Deutschland besteuert werden.

  • Krypto-Einkünfte: Unklare Rechtslage bezüglich der Besteuerung

Eine sorgfältige steuerliche Vorausplanung und Beratung ist daher essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und die aus dem Beckham-Gesetz resultierenden Vorteile vollständig zu nutzen.

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