Spanien steuergünstig: Beckham Law jetzt endlich auch für Freiberufler

In Spanien wird das Beckham-Gesetz häufig diskutiert, besonders in Bezug auf seine steuerlichen Vorteile. Ursprünglich galt das Gesetz für Arbeitsverhältnisse und ermöglichte es bestimmten Expatriates, ihr ausländisches Einkommen für fünf bis sechs Jahre steuerfrei zu halten. Dieser Status war bislang selbstständigen Freiberuflern verwehrt. Nun gibt es jedoch einen innovativen Ansatz, der auch Freiberuflern ermöglichen könnte, von diesem besonderen Steuerstatus zu profitieren.

Als Schlüsselkomponente dieses neuen Ansatzes dient der Einsatz eines sogenannten Employer of Record, eines Dienstleisters, der die Anstellung in Spanien verwaltet, ohne dass eine eigene Betriebsstätte gegründet werden muss. Dies könnte Kosten verursachen, die sich für die steuerlichen Vorteile jedoch lohnen könnten. Dies vereinfacht den Verwaltungsaufwand für Freelancer, die in Spanien arbeiten und dennoch die Mehrheit ihres Einkommens über ein ausländisches Unternehmen erwirtschaften möchten. Die genaue Beachtung der rechtlichen Compliance bildet hierbei eine wichtige Grundlage für die Nutzung des Beckham-Gesetzes ohne Risiko einer festen Niederlassung.

Key Takeaways

  • Das Beckham-Gesetz bietet steuerliche Vorteile für Expatriates in Spanien, kann jedoch nun auch Freelancer betreffen.

  • Die Nutzung eines Employer of Record kann Freelancern helfen, die Vorteile des Beckham-Gesetzes in Anspruch zu nehmen, ohne eine feste Niederlassung zu gründen.

  • Die Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen ist bei der Anwendung des Beckham-Gesetzes für steuerliche Vorteile essentiell.

Beckham-Gesetz: Allgemeine Erklärung

Das Beckham-Gesetz ermöglicht unter bestimmten Bedingungen eine steuerliche Befreiung für bestimmte ausländische Einkünfte. Ursprünglich waren von dieser Regelung vor allem Sportler und Künstler betroffen, jetzt können jedoch auch andere Personen davon profitieren. Hierzu zählen Angestellte spanischer Unternehmen, die Einkünfte aus dem Ausland beziehen, wie beispielsweise Kapitalerträge oder Krypto-Gewinne, die in diesem Fall in Spanien nicht besteuert werden.

Nutzung des Beckham-Gesetzes durch Unternehmer:

  • Gründung einer Firma im Ausland, z.B. Malta, zur Nutzung niedriger Steuersätze

  • Anstellung in Spanien, um einen Teil des Einkommens über eine spanische Firmenstruktur abzuwickeln

  • Die Mehrheit des Umsatzes wird im Ausland erzielt, wodurch diese steuerfrei bleibt

Freiberufler und das Beckham-Gesetz: Bisher war es Freiberuflern nicht gestattet, das Beckham-Gesetz für sich in Anspruch zu nehmen. Eine Lösung bietet nun der sogenannte Employer of Record-Service.

Employer of Record:

  • Dienstleister, der Freiberufler in Spanien offiziell anstellt

  • Übernahme von Steuern und Sozialabgaben in Spanien

  • Rest des Einkommens fließt an die ausländische Firma und bleibt in Spanien steuerfrei

Kosten und Administrativer Aufwand:

  • Monatliche Gebühren für den Employer of Record-Service

  • Notwendigkeit der Unterstützung durch Spezialisten bei der Registrierung für das Beckham-Gesetz

  • Zusammenarbeit mit spanischen Juristen und Steuerberatern für die rechtliche Abwicklung

Risiken und wichtige Überlegungen:

  • Grundsätzliches Risiko der Begründung einer Betriebsstätte in Spanien

  • Notwendigkeit der sorgfältigen Organisation und Beratung zu vermeiden von rechtlichen Problemen

Beckhams Steuerstatus und Beschäftigungsverhältnisse

In Spanien ermöglicht ein spezieller Steuerstatus, bekannt als Beckhams Gesetz, Personen eine steuerliche Befreiung für ausländische Einkünfte für die Dauer von fünf bis sechs Jahren. Dieser Status war traditionell mit einer Anstellung in Spanien verknüpft, weshalb Einkommen aus spanischer Arbeit besteuert wird, während Einkommen aus dem Ausland steuerfrei bleibt.

Anwendung auf Angestellte:

  • Ursprünglich konnten Künstler und Sportler diesen Vorteil nutzen, allerdings steht er nun hauptsächlich anderen Berufsgruppen offen.

  • Beschäftigte ausländischer Unternehmen können Kapitalgewinne aus dem Ausland, wie z.B. Einnahmen aus Kryptowährungen, steuerfrei in Spanien halten.

  • Geschäftsleute haben die Möglichkeit, eine Firma in einem niedrig besteuerten Land zu gründen und zugleich in Spanien einer Beschäftigung nachzugehen.

Einbezug der Freiberufler:

  • Zuvor konnten Freiberufler das Beckhams Gesetz in Spanien nicht nutzen.

  • Eine neue Möglichkeit bietet sich über das Konzept des Employer of Record (EoR) an, welcher als Dienstleister für die Einstellung von Personal in einem anderen Land ohne Firmengründung agiert.

  • Indem eine ausländische Firma, z.B. eine US LLC, einen EoR in Spanien nutzt, kann sich ein Freiberufler offiziell in Spanien anstellen lassen.

Kosten und Administration:

  • Die Monatskosten für den EoR-Service betragen mehrere Hundert Euro, ein angemessener Betrag angesichts der steuerlichen Vorteile.

  • EoRs, die spezielle Unterstützung für Beckhams Gesetz-Klienten bieten, existieren und arbeiten häufig mit spanischen Beratern zusammen, um die Anmeldung und die Konformität zu gewährleisten.

Wichtige Überlegungen:

  • Es muss beachtet werden, ob eine Betriebsstätte in Spanien durch die Unternehmung des Freiberuflers begründet wird, was steuerliche Folgen haben kann.

  • Expertenberatung sollte eingeholt werden, um die Situation korrekt zu verwalten und um die Vorteile des Beckhams Gesetzes legal zu nutzen.

Sollte Interesse an einer legalen Steueroptimierung bestehen, wird empfohlen, Experten zu konsultieren, um die persönlichen Umstände und die beste Vorgehensweise zu klären.

Anwendung des Beckham-Gesetzes für Selbstständige

In Spanien ist es seit kurzem möglich, dass auch Freiberufler von einem besonderen steuerlichen Status profitieren können. Ursprünglich war diese Regelung, bekannt als Beckham-Gesetz, nicht für Selbstständige gedacht. Die Regelung ermöglicht es, Einkünfte aus dem Ausland für fünf bis sechs Jahre steuerfrei zu erhalten, wobei dies ursprünglich nur in Verbindung mit einer Anstellung in Spanien galt.

Steuerliche Vorteile für Unternehmen und Selbstständige:

  • Gründung einer Firma im Ausland mit niedriger Besteuerung (z.B. Malta mit 5% Steuersatz).

  • Anstellung in Spanien durch ein spanisches Unternehmen oder über einen Arbeitgeber der Verzeichnis (Employer of Record).

  • Geringer Umsatz und damit verbundene geringe Besteuerung in Spanien, wohingegen der Hauptumsatz im Ausland generiert und dort besteuert wird.

Lösung für Freiberufler über den Arbeitgeber der Verzeichnis:

  • Gründung einer ausländischen Gesellschaft, wie zum Beispiel einer US-amerikanischen LLC.

  • Diese LLC rechnet gegenüber Kunden ab und beauftragt einen Arbeitgeber der Verzeichnis in Spanien, den Freiberufler anzustellen.

  • Der Freiberufler ist somit offiziell in Spanien angestellt und zahlt dort die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

  • Die übrigen Einnahmen laufen über die ausländische Gesellschaft und sind unter Anwendung des Beckham-Gesetzes in Spanien steuerfrei.

Kosten und administrative Aspekte:

  • Kosten für die Nutzung eines Arbeitgebers der Verzeichnis liegen im Bereich von mehreren Hundert Euro pro Monat.

  • Anmeldung zum Beckham-Gesetz erfolgt über korrespondierende Anwälte und Steuerberater in Spanien.

  • Notwendige Rechtskonformität der Verträge zwischen der ausländischen Gesellschaft und dem Arbeitgeber der Verzeichnis.

Bedenkliche Aspekte und due diligence:

  • Klärung der Frage, ob eine feste Geschäftseinrichtung (permanent establishment) in Spanien begründet wird.

  • Beratung zur rechtssicheren Strukturierung der Geschäftsaktivitäten und Optimierung der Steuersituation.

Für Interessierte bietet sich die Buchung einer Beratung an, um den individuellen Fall zu besprechen und eine optimale steuerliche Strategie zu entwickeln.

Nutzung eines Dienstanbieters für die Anstellung

Ein spezieller Steuerstatus in Spanien, bekannt als das Beckham-Gesetz, ermöglicht es Personen, ihr Einkommen aus dem Ausland für fünf bis sechs Jahre steuerfrei zu erhalten. Nicht mehr anwendbar für Künstler und Fußballspieler, ist dieses Gesetz besonders vorteilhaft für Unternehmer und Angestellte, die ausländische Kapitalerträge erzielen.

Anwendung für Freiberufler:

  • Bisher konnten Freiberufler in Spanien nicht vom Beckham-Gesetz profitieren.

  • Eine innovative Lösung ermöglicht jedoch nun auch Freiberuflern, dieses Gesetz zu nutzen.

Lösung über einen Employer of Record:

  • Ein Employer of Record ist ein Dienstleistungsanbieter, der Arbeitnehmer im Auftrag ausländischer Unternehmen einstellt, ohne dass diese eine lokale Firma gründen müssen.

  • Freiberufler können sich von einem Employer of Record in Spanien anstellen lassen.

Vorgehensweise:

  1. Ein ausländisches Unternehmen, wie eine amerikanische LLC, stellt Rechnungen an die Kunden des Freiberuflers.

  2. Die amerikanische LLC beauftragt einen spanischen Employer of Record, den Freiberufler anzustellen.

  3. Der Freiberufler wird dann offiziell in Spanien angestellt und zahlt entsprechende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Finanzieller Aspekt:

  • Die Kosten für die Nutzung eines Employer of Record belaufen sich auf mehrere hundert Euro monatlich.

Administrativer Aufwand:

  • Die Suche nach einem geeigneten Employer of Record, der die Voraussetzungen für das Beckham-Gesetz erfüllt, ist entscheidend.

  • Unser Unternehmen arbeitet mit solchen Dienstleistern in Spanien zusammen und kann Unterstützung anbieten.

Schlüsselüberlegungen:

  • Die Einrichtung einer ausländischen Firma und die Beschäftigung über einen Employer of Record könnten Fragen bezüglich einer Betriebsstätte in Spanien aufwerfen.

Bei Interesse an dieser Lösung und dem Wunsch, mehrheitlich steuerfreies Einkommen in Spanien zu erzielen, empfiehlt es sich, eine Beratung in Anspruch zu nehmen, um die gesetzlichen Anforderungen zu verstehen und Steuervorteile legal zu maximieren.

Steuerliche Vorteile und Unternehmensführung

Die Beckham-Regelung ist ein spezieller Steuerstatus in Spanien, der es ermöglicht, ausländische Einkünfte für etwa fünf bis sechs Jahre steuerfrei zu erhalten. Ursprünglich für Angestellte gedacht, können nun auch Freelancer davon profitieren, indem sie Dienstleistungen wie die eines Arbeitgeber-Ersatzes (Employer of Record) nutzen. Hierdurch kann man als Freelancer offiziell in Spanien angestellt werden und Einkünfte aus einem ausländischen Unternehmen – beispielsweise einer amerikanischen LLC – beziehen, die dann in Spanien steuerfrei bleiben.

Finanzielle Aspekte

  • Monatliche Kosten: Mehrere hundert Euro.

  • Steuervorteile: Einkünfte über den Employer of Record in Spanien versteuert, Rest über ausländische Firma steuerfrei.

Organisatorisches

  • Employer of Record: Koordinierung über spanische Korrespondenz-Anwälte und Steuerberater.

  • Besteht eine Kooperation mit spanischen Employer of Records, die die Beckham-Regelung unterstützen.

  • Gehaltsabrechnungen und Steuerabführungen erfolgen durch den Employer of Record.

Betrachtungen zur Unternehmensführung

  • Risiken einer Betriebsstätte in Spanien sind zu prüfen.

  • Strategien zur Vermeidung einer festen Betriebsstätte und damit verbundenen steuerlichen Verpflichtungen in Spanien.

Weitere Anmerkungen

  • Die Nutzung dieses Steuerstatus für Freelancer erfordert eine umsichtige Planung und das Einbeziehen eines spezialisierten Rechtsberaters, um die Regelungen ordnungsgemäß zu navigieren.

Für Freelancer, die in Spanien steuerlich effizient arbeiten möchten, bietet die Beckham-Regelung kombiniert mit einem Employer of Record eine attraktive Lösung. Die Kosten sind im Vergleich zu den Steuereinsparungen verhältnismäßig gering und durch die richtige Unterstützung ist der administrative Aufwand handhabbar.

Wahl und Einsatz eines Arbeitgeberdienstleisters

Beim Navigieren der steuerlichen Landschaft in Spanien stößt man häufig auf das sogenannte Beckham-Gesetz, ein spezieller Steuerstatus, der es ermöglicht, ausländisches Einkommen für fünf bis sechs Jahre steuerfrei zu erhalten. Dieser Vorteil war bisher für fest Angestellte reserviert. Nun allerdings eröffnet sich eine Möglichkeit, diesen Status auch als Freiberufler zu nutzen, indem man einen „Employer of Record“ (Arbeitgeberdienstleister) einschaltet.

Ein Arbeitgeberdienstleister agiert als Dienstleister für Unternehmen, die Mitarbeiter im Ausland anstellen möchten, ohne dort eine eigene Niederlassung zu gründen. Er kümmert sich um die Anstellung, entrichtet die erforderlichen Steuern und Sozialabgaben und sorgt damit für eine problemlose Beschäftigung.

Prozessablauf:

  • Registrierung für das Beckham-Gesetz: Über spanische Korrespondenzanwälte und Steuerberater.

  • Vertragsgestaltung: Zwischen der ausländischen Gesellschaft und dem Arbeitgeberdienstleister, kompatibel mit dem Beckham-Gesetz.

  • Anstellung in Spanien: Durch den Arbeitgeberdienstleister.

Freiberufler können nun ein ausländisches Unternehmen, wie zum Beispiel eine amerikanische LLC, nutzen, um Rechnungen an ihre Kunden zu stellen. Dieses Unternehmen beauftragt dann einen spanischen Arbeitgeberdienstleister, der den Freiberufler in Spanien anstellt. Ein wesentlicher Teil des Einkommens kann somit über die LLC fließen und bleibt unter Nutzung des Beckham-Gesetzes in Spanien steuerfrei.

Kostenaspekte: Die Dienste eines Arbeitgeberdienstleisters sind mit Kosten verbunden, die jedoch angesichts des steuerlichen Nutzens als angemessen betrachtet werden können. Sie belaufen sich auf mehrere hundert Euro pro Monat.

Zu beachtende Risiken: Eine Schlüsselfrage ist, ob die Aktivitäten des Freiberuflers in Spanien zur Begründung einer Betriebsstätte führen könnten. Fachkundiger Rat ist unerlässlich, um diese Situation gesetzeskonform zu handhaben.

Suche nach einem Arbeitgeberdienstleister: Es ist wichtig, einen geeigneten Dienstleister zu finden, der Erfahrung mit dem Beckham-Gesetz hat und spezielle Lösungen für die Steuerpflichtigen anbieten kann.

Für freiberuflich Tätige, die überlegen, nach Spanien umzusiedeln oder dort zu arbeiten und gleichzeitig Steuern zu sparen, empfiehlt sich eine ausführliche Beratung.

Anmeldung und Arbeitstätigkeit in Spanien

Spanien bietet einen besonderen steuerlichen Status, bekannt als das Beckham-Gesetz, der es gewissen Personen erlaubt, ausländische Einnahmen fünf bis sechs Jahre lang steuerfrei zu beziehen. Dies betrifft normalerweise Einkommen aus dem Ausland und ist an eine Beschäftigung in Spanien geknüpft. Ursprünglich für Sportler und Künstler gedacht, steht dieser Status heute auch anderen Gruppen offen.

Für Unternehmer kann diese Regelung besonders attraktiv sein. Sie könnten eine Firma in einem Land mit niedrigeren Steuersätzen gründen und gleichzeitig in Spanien angestellt sein. Durch diese Konstellation könnten sie von reduzierten Steuersätzen im Gründungsland profitieren und gleichzeitig die Vorteile des Beckham-Gesetzes für Einkommen aus dem Ausland nutzen.

Freiberufler hatten bisher keinen Zugang zu diesem Status, doch das hat sich geändert. Die Lösung bietet die Nutzung eines sogenannten Employer of Record (EoR). Ein EoR ist ein Dienstleister, der es Firmen ermöglicht, Mitarbeiter in einem anderen Land legal zu beschäftigen, ohne dort eine physische Präsenz zu etablieren.

Arbeit mit einem Employer of Record (EoR)

  • Fakturierung von Kunden: erfolgt über eine ausländische Firma, beispielsweise eine amerikanische LLC.

  • Anstellung: in Spanien über einen EoR, inklusive Gehalt und Abführung der lokalen Steuern und Sozialabgaben.

  • Kosten: Mehrere hundert Euro monatlich für die Dienste des EoR – ein vertretbarer Betrag angesichts der Steuervorteile.

Notwendige Schritte und Berücksichtigung von Steuergesetzen

  • Registrierung: für das Beckham-Gesetz über spanische Korrespondenzanwälte und Steuerberater.

  • Vertragserstellung: zwischen dem ausländischen Unternehmen und dem EoR muss mit dem Beckham-Gesetz konform gehen.

  • Permanente Betriebsstätte: Risiko für eine steuerliche Betriebsstätte in Spanien muss ausgeschlossen werden; Beratung notwendig.

Für diejenigen, die rechtlich korrekt als Freiberufler in Spanien arbeiten und dabei Steuern sparen möchten, bietet sich eine Beratung zur bestmöglichen Umsetzung des Beckham-Gesetzes an. Die Koordination mit erfahrenen EoRs ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Prozesses.

Gefahren und Überlegungen beim Aufbau einer festen Betriebsstätte

Beim Überlegen, ein Unternehmen zu gründen oder sich in Spanien niederzulassen, besteht die Möglichkeit der Nutzung des sogenannten Beckham-Gesetzes. Ursprünglich für Fußballspieler und Künstler gedacht, steht es heute anderen Berufsgruppen offen. Dies ermöglicht es, bei einer Anstellung in einem spanischen Unternehmen, Einkünfte aus dem Ausland steuerlich geltend zu machen. Dennoch sind Risikofaktoren und organisatorische Aspekte zu berücksichtigen.

Anwendung der Regelung auf Freiberufler

  • Früher keine Anwendbarkeit auf Freiberufler

  • Lösung durch die Nutzung eines Employer of Record gefunden

Funktionsweise des Employer of Record

  • Administrative Dienstleistung, die das lokale Unternehmen erspart

  • Der Dienstleister übernimmt die Anstellung sowie Steuer- und Sozialversicherungsabgaben

  • Der Freiberufler wird in Spanien angestellt, wobei der Großteil des Einkommens über ein ausländisches Unternehmen steuerfrei bleibt

Kosten

  • Monatliche Kosten von mehreren Hundert Euro

  • In Relation zu Steuervorteilen betrachtet, sind diese Kosten angemessen

Wahl des richtigen Employer of Record

  • Nicht alle Dienstleister unterstützen die speziellen Anforderungen des Beckham-Gesetzes

  • Spezialisierte Arbeitgeber erforderlich, die die Regelung kennen und umsetzen können

Risiko einer festen Betriebsstätte

  • Eine kritische Überlegung ist die mögliche Begründung einer festen Betriebsstätte in Spanien

  • Dies hängt von der Struktur und dem Management der ausländischen Gesellschaft ab

Vorgehensweise

  • Konsultation erforderlich, um die Situation gesetzeskonform zu gestalten

  • Individuelle Beratung und Unterstützung durch Fachexperten

Die Nutzung des Beckham-Gesetzes kann für Freiberufler interessant sein, sofern sie die Regelungen richtig anwenden und das Risiko der Gründung einer festen Niederlassung vermeiden. Eine professionelle Beratung im Vorfeld ist empfehlenswert, um die Vorteile nutzen und gleichzeitig gesetzeskonform handeln zu können.

Steuerberatung und Rechtskonformität

Steuerstatus in Spanien: Der sogenannte Beckham-Gesetz ermöglicht es einigen Personen, unter bestimmten Umständen ihr im Ausland erzieltes Einkommen in Spanien steuerfrei zu erhalten. Dies war traditionell mit einer Anstellung in Spanien verbunden. Fußballspieler, nach denen das Gesetz benannt ist, profitierten davon, indem sie ihr im Ausland verdientes Einkommen nicht versteuern mussten, während sie in Spanien angestellt waren.

Für Unternehmer gültige Regelungen: Der Anwendungsbereich des Beckham-Gesetzes umfasst auch Unternehmer, die durch die Gründung von Unternehmen im Ausland, wie beispielsweise in Malta, und gleichzeitige Anstellung in einer spanischen Firma davon profitieren können.

Problemstellung für Freiberufler: Bisher konnten Freiberufler von diesen Vorteilen nicht Gebrauch machen. Die Bedingungen des Beckham-Gesetzes ließen eine Anwendung für selbstständige Tätigkeiten ohne feste Anstellung in Spanien nicht zu.

Lösungsansatz über Dienstleister: Die Lösung für dieses Problem bietet der sogenannte Arbeitgeber des Aufzeichnungs-Dienstes (Employer of Record). Dieser Dienst ermöglicht es Freiberuflern, als Angestellte in Spanien geführt zu werden, auch wenn ihre Kunden und ihr Geschäft im Ausland sind. Die Anstellung durch einen solchen Dienstleister ermöglicht es, die Vorgaben des Beckham-Gesetzes zu erfüllen.

Kosten und Verwaltungsaufwand: Die Dienstleistungen eines Arbeitgeber des Aufzeichnungs-Dienstes sind kostenpflichtig, die sich im Hinblick auf die Steuervorteile jedoch in Grenzen halten. Das Finden solcher Dienstleister kann eine Herausforderung sein, jedoch sind diese durch das Netzwerk des Sprechenden zugänglich.

Berücksichtigung einer Betriebsstätte in Spanien: Ein wesentlicher Punkt ist die Vermeidung der Begründung einer festen Betriebsstätte in Spanien durch unternehmerische Aktivitäten, was zu steuerlichen Konsequenzen führen könnte. In einer Beratung würde dargelegt, wie diese Situation vermieden und gleichzeitig die Vorteile des Beckham-Gesetzes genutzt werden können.

Angebotene Beratungsdienste: Es wird eine Beratung angeboten, um die Umstände, unter denen das Beckham-Gesetz angewendet werden kann, zu klären und eine rechtskonforme Umsetzung zu gewährleisten, die zu erheblichen Steuereinsparungen führen kann.

Überblick und Einsatzmöglichkeiten

Im Fokus dieses Abschnitts steht das Beckham-Gesetz, welches eine spezielle steuerliche Regelung in Spanien beschreibt. Diese ermöglicht es, unter bestimmten Bedingungen ausländisches Einkommen für fünf bis sechs Jahre steuerfrei zu erhalten. Ursprünglich war diese Regelung an eine Anstellung in Spanien gebunden. Berühmte Personen wie Künstler und Fußballspieler sind von dieser Regelung ausgeschlossen, dennoch bietet sie für normale Angestellte und Unternehmer attraktive Optionen. Es ergibt sich beispielsweise die Möglichkeit, als Angestellter eines spanischen Unternehmens Kapitalgewinne aus dem Ausland steuerfrei zu beziehen.

Einsatz bei Selbstständigen:

  • Frühere Einschränkungen: Selbstständige konnten das Beckham-Gesetz bisher nicht nutzen.

  • Neue Lösungen: Durch eine neue Vorgehensweise, ähnlich einem Modell aus Thailand, ergeben sich nun Optionen für Selbstständige, das Beckham-Gesetz anzuwenden.

Nutzung eines Arbeitgeber-Dienstleisters:

  • Definition: Ein Arbeitgeber-Dienstleister (Employer of Record) ermöglicht die offizielle Anstellung in Spanien, ohne dass ein Unternehmen dort gegründet werden muss.

  • Verfahren: Selbstständige mit ausländischer Firma (z.B. US-LLC) lassen sich über einen spanischen Arbeitgeber-Dienstleister anstellen und nutzen so die Vorteile des Gesetzes.

  • Kosten: Die Kosten liegen im mehrere Hundert Euro pro Monat, was sich gegenüber den Steuervorteilen als gängig erweist.

Umgang mit der Regelung:

  • Beckham-Gesetz Anmeldung: Die Anmeldung für das Beckham-Gesetz erfolgt über spanische Korrespondenzanwälte und Steuerberater.

  • Unterstützende Dienstleister: Arbeitgeber-Dienstleister sollten spezialisierte Lösungen für Beckham-Gesetz-Steuerzahler anbieten.

Es ist wesentlich, dass Freelancer die Frage der Betriebsstätte beachten, um festzustellen, ob ihre ausländische Firma eine dauerhafte Geschäftseinrichtung in Spanien begründet. Um alle rechtlichen Belange korrekt zu handhaben, wird empfohlen, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

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