Die schwarze Liste der EU & das Steueroasen-Abwehrgesetz

Seit Anfang 2022 unterliegen Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu bestimmten Steueroasen unterhalten, spürbaren Einschränkungen durch die Einführung der Steuerhinterziehungsabwehrverordnung. Diese Regelungen finden unabhängig von den Absichten des Steuerpflichtigen Anwendung und betreffen geschäftliche Transaktionen mit Ländern, die auf der sogenannten EU-Schwarzen Liste stehen. Durch die Aufnahme Russlands gewinnen diese Vorschriften an besonderer Bedeutung, da nun auch größere Märkte betroffen sein können.

Die Reichweite dieses Abwehrgesetzes ist umfassend, es berührt sowohl Vertragsbeziehungen als auch Unternehmensvereinbarungen zwischen verbundenen Parteien und Dritten. Bemerkenswert ist das Bemühen der EU-Staaten, durch steuerliche Gegenmaßnahmen und einflussnehmende Steuerpolitiken auf die in der Schwarzen Liste geführten 16 Jurisdiktionen einzuwirken. Länder, die nicht für einen adäquaten Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten sorgen oder die Mindeststandards des OECD-G20-BEPS-Projekts nicht erfüllen, werden durch diese Liste erfasst und müssen mit wirtschaftlichen Nachteilen rechnen.

Key Takeaways

  • Steuergesetze zielen darauf ab, Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen zu beschränken und beeinflussen so direkt wirtschaftliche Entscheidungen.

  • Die EU-Schwarze Liste umfasst 16 Jurisdiktionen und führt zu steuerlichen Sanktionen für Geschäftsaktivitäten mit diesen Gebieten.

  • Unternehmen müssen auf erhöhte Meldepflichten und steuerliche Konsequenzen achten, um Compliance mit neuen Gesetzen sicherzustellen.

Rechtliche Grundlagen

Steuerliche Abwehrmaßnahmen

Seit Beginn des Jahres 2022 unterliegen Unternehmen in Geschäftsverbindungen mit sogenannten nichtkooperativen Steuergebieten erheblichen Einschränkungen gemäß der Steuerabwehrgesetzgebung. Diese Regelungen betreffen sowohl interne als auch externe Vertragsbeziehungen, unabhängig von der Absicht des Steuerpflichtigen.

Aktualisierte EU-Schwarze Liste: Die EU-Schwarze Liste umfasst Stand 2023 sechzehn Jurisdiktionen, darunter:

  • Amerikanisch-Samoa

  • Anguilla

  • Bahamas

  • Britische Jungferninseln

  • Costa Rica

  • Fidschi

  • Guam

  • Marshallinseln

  • Palau

  • Panama

  • Russland

  • Samoa

  • Trinidad und Tobago

  • Turks- und Caicosinseln

  • Amerikanische Jungferninseln

  • Vanuatu

Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und beinhaltet Gebiete, die den Austausch in steuerlichen Angelegenheiten nicht angemessen gewährleisten, unfairen Steuerwettbewerb betreiben oder die Mindeststandards des OECD G20 BEPS-Projekts nicht erfüllen. Die Aufnahme in diese Liste erfordert von EU-Staaten bestimmte Gegenmaßnahmen sowie Einflussnahme auf die Steuerpolitik dieser Gebiete.

Kernmaßnahmen des Abwehrgesetzes

  • Verbot von Betriebsausgabenabzug: Zahlungen an Unternehmen in betroffenen Gebieten dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, was für EU-Unternehmen, die Rechnungen aus diesen Gebieten erhalten, problematisch sein kann.

  • Verschärfung der Hinzurechnungsbesteuerung: Betrifft die Steuerpflichtigen, die an Unternehmen in den gelisteten Gebieten beteiligt sind, indem neben der niedrigen lokalen Besteuerung die höheren deutschen Steuern nachgezahlt werden müssen. Dies gilt auch für aktive Einkünfte wie z.B. den Hotelbetrieb.

  • Quellensteuer in Höhe von 15%: Für Rechnungen aus diesen Gebieten, die an deutsche Unternehmen gesendet werden, wird in Deutschland eine Quellensteuer einbehalten.

  • Regelungen zur Gewinnausschüttung und Anteilsveräußerung: Gewinne und Erlöse aus Anteilsverkäufen in diesen Ländern sind voll steuerpflichtig im Gegensatz zu den günstigeren Bedingungen nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes.

Der Gesetzgeber zielt darauf ab, Geschäftsbeziehungen mit diesen Gebieten bewusst unattraktiver zu gestalten und nimmt das Risiko der Doppelbesteuerung in Kauf.

DAC-6 Meldepflichten

Transaktionen mit Beteiligten in schwarzen Listen-Gebieten sind unter Kennzeichen C2 DAC-6 zu melden, unabhängig von der Größe des Geschäfts. Dadurch werden die Kooperationspflichten für Unternehmen und bestimmte Berufsgruppen erweitert.

Geltungsbereich des Gesetzes zur Abwehr von Steueroasen

Das neu in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Steuerfluchten stellt Verbindungen zu Ländern, die auf der EU-Schwarzliste stehen, unter strengen Restriktionen. Diese Regelungen gelten für Unternehmenstransaktionen und Beteiligungen in jeglicher Form und nehmen keinen Bezug auf die Absichten des Steuerpflichtigen.

Wichtige Maßnahmen

  • Ablehnung des Steuerabzugs: Betriebsausgaben aus Geschäftsbeziehungen in betroffenen Gebieten sind nicht abzugsfähig.

  • Zusätzliche Besteuerung: Bei passivem Einkommen aus diesen Regionen müssen Unternehmen die in Deutschland geltenden Steuersätze entrichten.

  • Quellensteuer von 15%:

    • Für jede Rechnung, die von Firmen in diesen Ländern kommt und an deutsche Firmen gesendet wird, ist in Deutschland eine Quellensteuer von 15% abzuführen.

  • Vollbesteuerung von Gewinnausschüttungen: Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig.

Betroffene Länder

Die EU-Schwarzliste umfasst aktuell 16 Steuerjurisdiktionen. Darunter sind folgende Gebiete zu nennen (Stand 2023):

  • Amerikanisch-Samoa

  • Anguilla

  • Bahamas

  • Britische Jungferninseln

  • Costa Rica

  • Fidschi

  • Guam

  • Marshallinseln

  • Palau

  • Panama

  • Russland

  • Samoa

  • Trinidad und Tobago

  • Turks- und Caicosinseln

  • Amerikanische Jungferninseln

  • Vanuatu

DAC-6 Meldepflichten

Bei jeglichen grenzüberschreitenden Gestaltungen, die mit den Ländern auf der EU-Schwarzliste in Verbindung stehen, ist eine Meldung an das zuständige Finanzamt erforderlich. Es handelt sich hierbei um eine erweiterte Kooperationspflicht.

Das Gesetz zur Abwehr von Steueroasen zielt darauf ab, wirtschaftliche Beziehungen zu diesen Ländern unattraktiv zu gestalten. Dabei nimmt der Gesetzgeber bewusst das Risiko der Doppelbesteuerung in Kauf, um die Steuergesetzgebung dieser Gebiete zu beeinflussen.

EU-Schwarze Liste

Aktualisierungsverfahren der Liste

Die Europäische Union aktualisiert periodisch eine Liste, die juristische Gebiete umfasst, welche den Austausch von Steuerinformationen nicht in ausreichendem Maße ermöglichen, unfaire steuerliche Praktiken unterstützen oder die Mindeststandards des OECD G20 BEPS-Projektes nicht erfüllen. Seit Beginn des Jahres 2022 unterliegen Geschäftsbeziehungen mit diesen als nicht kooperativ eingestuften Steueroasen nach dem Gesetz zur Abwehr von Steueroasen erheblichen Einschränkungen. Die Aufnahme Russlands in diese Liste macht die Regelungen zunehmend relevant.

Verzeichnis der betroffenen Länder und Territorien

Die sogenannte schwarze Liste der EU umfasst gegenwärtig 16 Steuerrechtsgebiete. Folgende Länder und Territorien sind inkludiert:

  • Amerikanisch-Samoa

  • Anguilla

  • Bahamas

  • Britische Jungferninseln

  • Costa Rica (Anmerkung: Costa Rica hat sein Steuersystem deutlich verändert und wird daher voraussichtlich bald von der Liste genommen.)

  • Fidschi

  • Guam

  • Marshallinseln

  • Palau

  • Panama

  • Russland

  • Samoa

  • Trinidad und Tobago

  • Turks- und Caicosinseln

  • US-Jungferninseln

  • Vanuatu

Konsequenzen der Liste für EU-Mitgliedsstaaten

Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen und Einzelpersonen in den aufgeführten Jurisdiktionen sind mit spezifischen steuerlichen Gegenmaßnahmen verbunden:

  1. Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs: Rechnungen aus Schwarze-Liste-Gebieten dürfen in EU-Staaten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

  2. Verschärfte Nachbesteuerung: Wenn passive Einkommen in einem Schwarz-Liste-Land erzielt und dort niedrig besteuert werden, wird in der EU eine Steuerzusatzbelastung fällig. Dies gilt auch für aktive Einkommensteile, wie beispielsweise Einnahmen aus Hotelbetrieben, die bisher ausgenommen waren.

  3. Quellensteuer von 15%: Alle Rechnungen die an EU-Gesellschaften aus einem Schwarze-Liste-Territorium gestellt werden, ziehen in der EU eine Quellensteuer nach sich.

  4. Vollständige Besteuerung von Gewinnen und Anteilsverkäufen: Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen in Schwarze-Liste-Ländern unterliegen der vollen Körperschaft- und Gewerbesteuer und sind nicht nach § 8b KStG begünstigt.

Das Ziel der Regelungen ist es, Geschäftsbeziehungen zu diesen Gebieten unattraktiv zu machen und dabei werden auch potenzielle Doppelbesteuerungen in Kauf genommen. Zudem sind solche Transaktionen nach DAC 6 meldepflichtig, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Inhalt.

Kernmaßnahmen des Gesetzes zur Abwehr von Steueroasen

Verbot der Geschäftsausgabenabzüge

Unternehmen in Deutschland können Rechnungen von Firmen in Steueroasen nicht mehr als Betriebsausgaben geltend machen. Rechnungen für Leistungen oder Waren aus Ländern auf der EU-Schwarzen Liste führen somit zu keiner steuerlichen Minderung. Dies wirkt sich insbesondere auf digitale Nomaden aus, die als Freiberufler aus Steueroasen heraus Rechnungen an EU-Kunden stellen.

Verschärfter Zugriff auf niedrig besteuerter Einkommen

Unternehmen oder Privatpersonen, die an Firmen in niedrig besteuernden Ländern beteiligt sind, müssen in Deutschland Steuern auf Einkommen zahlen, unabhängig davon, ob es sich um aktive oder passive Einkünfte handelt. Dies betrifft Einkommen, die in dem jeweiligen Land niedriger besteuert werden oder unbesteuert bleiben.

Quellensteuer auf Service- und Handelseinkünfte

Für Rechnungen, die von Unternehmen aus Steueroasen an deutsche Firmen gesendet werden, wird eine Quellensteuer von 15% erhoben. Diese Steuer wird unabhängig von der Art der berechneten Dienstleistungen oder Handelsgüter in Deutschland an das Finanzamt abgeführt.

Vollsteuerung auf Erträge und Anteilsverkäufe

Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne von Unternehmen in Steueroasen unterliegen der Vollbesteuerung. Die sonst übliche steuerliche Begünstigung gemäß § 8b des Körperschaftsteuergesetzes findet keine Anwendung, sodass der Verkauf von Unternehmensanteilen in Steueroasen, wie beispielsweise einem Immobilienunternehmen in Costa Rica, voll versteuert werden muss.

Sanktionen und Wirtschaftliche Abschreckung

Seit dem 1. Januar 2022 ist die Abwehrverordnung gegen Steueroasen in Kraft getreten, die Geschäftsbeziehungen mit auf der schwarzen Liste der EU geführten Staaten deutlichen Beschränkungen unterwirft. Diese Liste umfasst insgesamt 16 Jurisdiktionen, darunter Länder wie Amerikanisch-Samoa, Anguilla, die Bahamas, die Britischen Jungferninseln, Costa Rica – das kürzlich Reformen durchführte und voraussichtlich von der Liste entfernt wird –, Fidschi, Guam, die Marshallinseln, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, die Turks- und Caicosinseln, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu.

Die Abwehrmaßnahmen, die durch das Gesetz festgelegt sind, beinhalten verschiedene Mechanismen zur wirtschaftlichen Abschreckung:

  • Verbot der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben: Rechnungen aus den betroffenen Steueroasen dürfen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies stellt besonders für digitale Nomaden ein Problem dar, da Rechnungen, die sie an EU-Kunden senden, möglicherweise nicht mehr als Betriebsausgabe akzeptiert werden.

  • Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung: Beteiligungen an Unternehmen in den gelisteten Ländern führen zu einer zusätzlichen Besteuerung, falls die Einkünfte niedrig besteuert werden und als passiv gelten.

  • Quellensteuer von 15 Prozent auf Dienstleistungen und Handel: Für Rechnungen, die an deutsche Unternehmen aus diesen Ländern gesendet werden, wird eine Quellensteuer einbehalten.

  • Vollständige Versteuerung von Gewinndistributionen und Anteilsverkäufen: Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen, die in Steueroasen gehalten werden, sind in voller Höhe steuerpflichtig.

Die Intention des Gesetzgebers ist es, Wirtschaftsbeziehungen zu den gelisteten Ländern unattraktiv zu machen und dabei Doppelbesteuerung bewusst in Kauf zu nehmen. Zusätzlich sind Transaktionen mit Bezügen zu diesen Jurisdiktionen unter dem DAC-6 Meldewesen zu berichten, was eine erweiterte Mitwirkungspflicht bedeutet und selbst kleinste Überweisungen als grenzüberschreitende Steuergestaltungen der Bundeszentralbehörde gemeldet werden müssen.

Berichtspflichten nach DAC-6

Ab dem 1. Januar 2022 haben Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu so genannten nicht kooperativen Steueroasen unterhalten, mit erheblichen Einschränkungen zu rechnen. Die Europäische Union hat eine Liste nicht kooperativer Länder veröffentlicht, die nun 16 Steuerjurisdiktionen umfasst. Diese Länder entsprechen nicht den Standards des Austauschs von Steuerinformationen, betreiben unfairen Steuerwettbewerb oder erfüllen nicht die Mindeststandards des OECD G20 BEPS-Projekts.

Schwarze Liste der EU in Bezug auf DAC-6:

Nr. Land/Territorium 1 Amerikanisch-Samoa 2 Anguilla 3 Bahamas 4 Britische Jungferninseln 5 Costa Rica 6 Fidschi 7 Guam 8 Marshallinseln 9 Palau 10 Panama 11 Russland 12 Samoa 13 Trinidad und Tobago 14 Turks- und Caicosinseln 15 Amerikanische Jungferninseln 16 Vanuatu

Die Abwehrmaßnahmen des Gesetzes zur Abwehr von Steueroasen beinhalten verschiedene restriktive Bestimmungen:

  • Verbot von Betriebsausgabenabzug: Geschäftsbeziehungen zu den betroffenen Gebieten führen dazu, dass entsprechende Ausgaben nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

  • Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung: Bei passiven Einkünften von Gesellschaften aus den schwarzen Ländern wird zusätzlich besteuert, ohne Berücksichtigung der dortigen Besteuerung.

  • Quellensteuer von 15%: Auf Dienstleistungs- und Handelseinkommen aus den gelisteten Ländern wird eine Quellensteuer erhoben, unabhängig vom Inhalt der Rechnung.

  • Vollbesteuerung von Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen: Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen, die in diesen Ländern angesiedelt sind, fallen voll unter die Besteuerung, nicht unter die Vergünstigungen des § 8b KStG.

Neben den Abwehrmaßnahmen legt DAC-6 besondere Transparenzanforderungen fest. Es muss künftig gemeldet werden, wenn Zahlungsflüsse in Verbindung mit grenzüberschreitenden Gestaltungen stattfinden, die aggressives Steuersparen zum Ziel haben könnten. Die Meldepflicht nach DAC-6 sieht vor, dass solche Transaktionen unabhängig vom ökonomischen Inhalt der Bundeszentralbehörde mitgeteilt werden müssen.

Es bleibt festzuhalten, dass die gesteigerte Regulierung und Berichtspflicht den Umgang mit und innerhalb von als Steueroasen eingestuften Ländern signifikant erschwert. Dadurch sollen ökonomische Beziehungen zu diesen Ländern unattraktiv gemacht und eine potentielle doppelte Besteuerung als Sanktion in Kauf genommen werden.

Methoden zur rechtmäßigen Steueroptimierung

Seit Anfang 2022 stehen Geschäftsbeziehungen zu Ländern, die von der Europäischen Union als nicht kooperative Steuergebiete eingestuft werden, aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen vor Herausforderungen. Diese Regelungen haben einen weiten Anwendungsbereich und betreffen sowohl interne Unternehmensvereinbarungen als auch Geschäftstransaktionen mit externen Dritten bezüglich der als Steueroasen geltenden Länder.

Derzeit umfasst die EU-Liste der unkooperativen Steuergebiete 16 Länder, darunter Amerikanisch-Samoa, Anguilla, die Bahamas und die Britischen Jungferninseln. Costa Rica hat kürzlich seine Steuergesetzgebung maßgeblich verändert, was ein baldiges Streichen des Landes von der Liste erwarten lässt. Trotzdem schreibt die EU den Mitgliedstaaten vor, steuerliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen und Einfluss auf die Steuerpolitik der gelisteten Gebiete zu nehmen.

Die Hauptmaßnahmen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes umfassen:

  • Nichtabzugsfähigkeit von Betriebsausgaben: Zahlungen, die Unternehmen für Dienstleistungen aus "schwarzen" Ländern erhalten, sind nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig.

  • Zusatzbesteuerung: Natürliche und juristische Personen, die passive Einkünfte aus einer in einer Steueroase ansässigen Gesellschaft beziehen, unterliegen einer zusätzlichen Besteuerung, unabhängig von einer niedrigen Besteuerung im Quellenland.

  • Quellensteuer von 15 %: Auf alle Rechnungen, die an deutsche Unternehmen gesendet werden, wird unabhängig vom Inhalt eine Quellensteuer einbehalten.

  • Besteuerung von Profiten und Anteilsverkäufen: Gewinnausschüttungen und Anteilsveräufe fallen nicht unter die Vergünstigungen des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und werden somit voll besteuert.

Zusätzlich sind Transaktionen, die mit Steuergebieten auf der EU-Schwarzen Liste durchgeführt werden, nach den DAC-6-Meldepflichten zu melden. Es liegt ein verstärktes Interesse daran, wirtschaftliche Beziehungen zu diesen Gebieten unattraktiv zu machen, wobei das Risiko der Doppelbesteuerung in Kauf genommen wird.

Es gibt jedoch weiterhin legale Wege, die Steuerbelastung zu minimieren, wobei die Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland kombiniert mit der Nutzung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die nicht sanktioniert sind, zu den bevorzugten Methoden zählt.

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Homeoffice im Ausland: Wo steuerpflichtig? - Teil 2