Die richtige Reihenfolge: Erst auswandern, dann Auslandsfirma gründen

Viele Mandanten stehen vor der Frage, ob es sinnvoll ist, bereits vor einem Umzug ins Ausland eine ausländische Firma zu gründen, um dort durchstarten zu können. Die Empfehlung lautet jedoch, zuerst auszuwandern und erst dann das Unternehmen im Ausland zu etablieren. Ausnahmen gibt es nur in seltenen Fällen, wie beispielsweise den Umzug in die USA, wo eine Investition in das eigene Unternehmen erforderlich sein kann. Gründe für diese Empfehlung sind erstens die Meldepflicht von Beteiligungen an ausländischen Firmen, zweitens die dann anfallenden Wegzugssteuern und drittens die Gefahr, dass die ausländische Firma eine Betriebsstätte in Deutschland begründet und dadurch voll steuerpflichtig wird.

Die Alternative zur Gründung einer ausländischen Firma besteht darin, zunächst mit einer deutschen Gesellschaftsform, wie etwa einer UG oder GmbH, zu operieren und diese nach dem Umzug ins Ausland entsprechend weiterzuführen. Dies vermeidet die Probleme, die eine vorgezogene Gründung eines ausländischen Unternehmens mit sich bringen würde, insbesondere im Hinblick auf die Wegzugssteuer. Ein Management oder eine Geschäftsleitung sollte jedoch auch nach dem Wegzug in Deutschland verbleiben, um eine Verlagerung der Betriebsstätte ins Ausland zu verhindern. So bleibt die Firma in Deutschland steuerpflichtig, während Sie gleichzeitig ein Unternehmen im neuen Heimatland aufbauen können.

Key Takeaways

  • Vor einem Auslandsumzug sollte von der Gründung einer ausländischen Firma abgesehen werden.

  • Die Gründung einer deutschen Gesellschaftsform bietet sich als Alternative an, um die Wegzugssteuer zu umgehen.

  • Auch nach dem Umzug sollte das Unternehmen in Deutschland weiterhin steuerpflichtig bleiben, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Gründe gegen die vorzeitige Errichtung eines ausländischen Unternehmens

Steuerliche Offenlegungspflichten

Wer Anteile von über 9% an einem ausländischen Unternehmen hält, ist verpflichtet, diese Beteiligung beim Finanzamt zu deklarieren. Dies zieht eine Reihe von Nachfragen nach sich, die zu aufwendigen steuerlichen Prüfungsverfahren führen können. Die Gefahr besteht, dass bei unsachgemäßer Handhabung gar der Vorwurf der Steuerhinterziehung entstehen könnte.

Besteuerung bei Wegzug

Bei der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland fällt die sogenannte Wegzugsbesteuerung an. Diese besteuert den Wert der Auslandsbeteiligung zum Zeitpunkt des Umzugs. Somit erbringt das Vorziehen der Unternehmensgründung keine steuerlichen Vorteile, da die Besteuerung in Deutschland erfolgt.

Betriebsstätte und unbeschränkte Steuerpflicht

Die Leitung eines Unternehmens von Deutschland aus führt dazu, dass eine Betriebsstätte in Deutschland begründet wird. Das Unternehmen unterliegt dann der vollen Steuerpflicht, so als sei es eine inländische Gesellschaft. Die erhofften steuerlichen Vorteile einer ausländischen Unternehmung bleiben aus, sollten die Geschäftsaktivitäten von Deutschland aus gesteuert werden.

Problemfeld Erläuterung Steuerliche Offenlegungspflichten Muss deklariert werden und birgt Risiken. Besteuerung bei Wegzug Wohnsitzverlegung führt zu einer Besteuerung des Wertes der Auslandsbeteiligung in Deutschland. Betriebsstätte und Steuerpflicht Unternehmensführung aus Deutschland etabliert volle Steuerpflicht, wie bei einer inländischen Gesellschaft.

Empfehlungen für die Unternehmensgründung vor der Auswanderung

Wahl lokaler Gesellschaftsformen

Bei der Vorbereitung auf die Auswanderung wird empfohlen, sich für eine Rechtsform zu entscheiden, die im Inland rechtliche und steuerliche Vorteile bietet. Die Gründung einer deutschen Gesellschaft, beispielsweise einer UG, GmbH oder einer GmbH & Co. KG, ist empfehlenswert. Für diese Unternehmen fällt beim Zuzug ins Ausland keine Wegzugsbesteuerung an, was sie zu einer vorteilhaften Option macht.

Strategien zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Es ist ratsam, die Gründung einer ausländischen Firma bis nach der Auswanderung aufzuschieben. Andernfalls könnte bei Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland eine Wegzugsbesteuerung auf die in der Firma investierten Mittel anfallen. Es ist davon abzuraten, eine Firma im Ausland zu gründen, solange man noch in Deutschland ansässig ist, da dies zu steuerlichen Nachteilen führen kann.

Beibehaltung einer Betriebsstätte in Deutschland

Falls man beabsichtigt, ins Ausland auszuwandern, sollte man sicherstellen, dass die Betriebsstätte in Deutschland bleibt. Das bedeutet konkret, dass eine Geschäftsführung oder Mitarbeiter und Geschäftsräume vor Ort vorhanden sein müssen. Dies stellt sicher, dass die Steuerpflichtigen in Deutschland als Teilhaber, beispielsweise als Kommanditisten einer KG, Steuern entrichten und die Firma auch nach dem Wegzug weiterhin in Deutschland besteuert wird.

Handlungsstrategien vor der Auswanderung

Bevor jemand ins Ausland umzieht, ist es nicht ratsam, im Voraus eine ausländische Firma zu gründen, mit Ausnahme einiger spezieller Situationen, wie die Notwendigkeit einer Investition in den USA. Die Gründung einer ausländischen Gesellschaft vor der Auswanderung kann verschiedene Nachteile und steuerliche Komplikationen mit sich bringen:

1. Meldepflicht:

  • Anteile an ausländischen Gesellschaften über 9% müssen beim Finanzamt gemeldet werden.

  • Die Gründung einer ausländischen Firma bedingt umfangreiche Angaben in der Steuererklärung.

2. Wegzugssteuer auf Auslandsinvestitionen:

  • Beim Wegzug aus Deutschland wird die Wertsteigerung einer ausländischen Firma besteuert.

  • Eine vorherige Firmengründung erbringt keinen Vorteil im Hinblick auf die Wegzugssteuer.

3. Steuerpflicht in Deutschland:

  • Geschäftsführung aus Deutschland etabliert eine Betriebsstätte und volle Steuerpflicht wie bei einer deutschen GmbH.

Die Empfehlung ist, zunächst auszuwandern und dann eine neue Gesellschaft im Ausland zu gründen. Deutsche Rechtsformen wie die UG, die GmbH oder die GmbH & Co. KG sollten als Unternehmensstruktur genutzt werden, bis die Wohnsitzverlagerung ins Ausland erfolgt ist, um die Steuerlast zu minimieren.

Beispielhafte Schritte vor der Auswanderung:

  • Errichtung einer deutschen Unternehmensform (z. B. GmbH & Co. KG).

  • Sicherstellung, dass keine Betriebsstätte ins Ausland verlagert wird.

  • Vermeidung der Wegzugssteuer bei der Nutzung einiger Rechtsformen wie der GmbH & Co. KG.

  • Reibungsloser Übergang beim späteren Aufbau eines Unternehmens im Ausland.

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Bei der Planung einer Auswanderung innerhalb der nächsten zwei Jahre wird häufig die Frage gestellt, ob es sinnvoll ist, vorab eine ausländische Firma zu gründen. Die einfache Antwort lautet: Nein, das ist nicht zu empfehlen. Zuerst sollte der Umzug erfolgen, bevor eine Unternehmensgründung im Ausland in Betracht gezogen wird. Ausnahmen bestehen, wenn zum Beispiel in den USA oder in einem Land mit einer Investitionspflicht im eigenen Unternehmen umgezogen wird – hier könnte eine vorzeitige Gründung notwendig sein.

Die Gründe dagegen sind vielfältig:

  • Meldepflichten: Anteile an ausländischen Gesellschaften über 9% müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Dies kann zu einem umfangreichen Fragekatalog sowie im schlimmsten Fall zu dem Verdacht auf Steuerhinterziehung führen.

  • Wegzugsbesteuerung: Die Gründung einer Firma im Ausland kann zu einer Besteuerung des Unternehmenswertes bei Auswanderung führen, was die steuerlichen Vorteile einer Auslandsgesellschaft zunichtemacht.

  • Betriebsstätte in Deutschland: Die Firmenleitung aus Deutschland kann dazu führen, dass das Unternehmen als deutsche Betriebsstätte gilt und voll besteuert wird, womit die steuerlichen Vorteile entfallen.

Bevor der Umzug stattfindet, ist die Nutzung einer lokalen Rechtsform, wie etwa einer UG, GmbH oder GmbH & Co. KG, empfehlenswert. Auch hierbei sollte bedacht werden, dass die Betriebsstätte nicht mit ins Ausland umzieht. Dies kann durch die Beibehaltung von Geschäftsführung, Personal und Geschäftsräumen in Deutschland vermieden werden.

Im Falle einer späteren Auswanderung, nach richtiger Firmengründung in Deutschland, kann das Unternehmen weiterhin erfolgreich betrieben und besteuert werden, während gleichzeitig Geschäfte im Ausland aufgenommen werden können.

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Viele Klienten stehen vor der Entscheidung, ob sie vor einer Auswanderung eine ausländische Firma gründen sollten, um bei ihrem Umzug ins Ausland unmittelbar geschäftlich aktiv werden zu können. Die Empfehlung lautet jedoch, eine solche Gründung nicht vorzunehmen. Es wird geraten, zuerst umzuziehen und erst dann eine Firma im Ausland zu etablieren.

Wichtige Punkte, die beachtet werden müssen:

  • Ausländische Beteiligungen melden: Jede Beteiligung über 9% an ausländischen Gesellschaften muss dem Finanzamt gemeldet werden, was zu ausführlichen Nachfragen und im schlimmsten Fall zum Verdacht der Steuerhinterziehung führen kann.

  • Wegzugsbesteuerung: Bei einer Auswanderung kann in Deutschland eine Besteuerung des Wertes der ausländischen Gesellschaft fällig werden.

  • Betriebsstätte im Inland: Eine im Ausland gegründete Firma könnte bei einer Leitung aus Deutschland als Betriebsstätte gelten und somit voll steuerpflichtig sein, ohne steuerliche Vorteile zu bieten.

Empfehlungen für Unternehmer:

  1. Nutzen Sie eine lokale Rechtsform: Beispielsweise die UG, GmbH oder GmbH & Co. KG, um steuerlich vorteilhaft tätig zu werden, ohne vorab eine ausländische Firma zu gründen.

  2. Transfer von Betriebsstätten vermeiden: Wenn Sie auswandern, stellen Sie sicher, dass ihr deutsches Unternehmen weiterhin im Inland geführt wird und durch einen Geschäftsführer, Mitarbeiter und Geschäftsräume vertreten ist.

Durch die Gründung einer deutschen Gesellschaft und die später erfolgte Auswanderung sind Sie bestens aufgestellt: Sie wenden die deutsche Steuergesetzgebung korrekt an, vermeiden die Wegzugsbesteuerung und können von Ihrer Auslandserfahrung profitieren, um Ihr Unternehmen schnell und effektiv aufzubauen. Sie bleiben gesetzestreuer Steuerzahler in Deutschland und können gleichzeitig Ihr Geschäft im Ausland aufbauen.

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