Deutschland verlassen, Firma behalten: Rechnungsstellung ins Heimatland ohne Risiko

Viele Unternehmer aus Deutschland sehen im Ausland neue Möglichkeiten, ihr Geschäft effizient zu führen. Die Idee, eine Firma im Ausland zu gründen, um so Steuervorteile zu nutzen, ist weit verbreitet. In der Praxis allerdings ist dieser Prozess komplex und erfordert sorgfältige Planung. Die steuerlichen Herausforderungen betreffen nicht nur die Gründung einer ausländischen Firma, sondern auch den Transfer von Gewinnen und die Preisgestaltung interner Geschäftsprozesse.

Es entstehen Fragen wie: Ist es möglich, von einer ausländischen Firma Rechnungen an ein deutsches Unternehmen zu stellen? Unter welchen Umständen ist dies zulässig, ohne dass es als Steuerumgehung angesehen wird? In Dubai beispielsweise kann unter bestimmten Bedingungen eine steuergünstige Firmenstruktur aufgebaut werden, doch es muss auf die Einhaltung aller rechtlichen Voraussetzungen geachtet werden. In diesem Kontext beleuchten wir vier gängige Szenarien, prüfen ihre Machbarkeit und zeigen auf, welche rechtlichen Feinheiten beachtet werden müssen.

Key Takeaways

  • Die Verlagerung eines Unternehmens ins Ausland erfordert eine gründliche Auseinandersetzung mit steuerlichen und gesetzlichen Richtlinien.

  • Die Rechnungsstellung ausländischer Unternehmen an deutsche Firmen ist möglich, hängt aber von vielen Details ab, wie der Art der Dienstleistung und der Gestaltung der Unternehmensführung.

  • Transparenz und Einhaltung internationaler Steuervorschriften sind unerlässlich, um steuerrechtliche Probleme zu vermeiden.

Allgemeine Überlegungen zu grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten

Unternehmer aus Deutschland, die ins Ausland umgezogen sind, streben oft danach, ihre geschäftlichen Aktivitäten über die Grenzen hinweg weiterzuführen. Die Idee, Gewinne einer deutschen Gesellschaft durch eine ausländische Gesellschaft zu reduzieren, ist beliebt, muss jedoch mit besonderer Sorgfalt angegangen werden. Die internationale Gesetzeslage und die deutsche Steuerbehörden verfolgen solche Praktiken intensiv und legen Wert auf die Einhaltung aller rechtlicher Anforderungen.

Für eine solide Geschäftsbeziehung zwischen einer ausländischen Gesellschaft und einer deutschen GmbH gelten spezifische Rahmenbedingungen:

  • Geschäftsführung aus dem Ausland: Die Rechnungsstellung eigener Arbeitsstunden ist möglich, solange diese nicht in den Bereich der Unternehmensführung fallen, da Vergütungen hierfür in Deutschland steuerpflichtig bleiben.

  • Position innerhalb des Unternehmens: Eine Distanz zur Geschäftsleitung der deutschen GmbH ist ratsam. So sollte nach einem Umzug beispielsweise ein anderer Geschäftsführer bestellt werden, während der umgezogene Unternehmer seine Dienstleistungen von außen bereitstellt.

  • Betriebsstätte: Die Betriebsstätte muss vollständig in Deutschland bleiben, und es muss eine tatsächliche Niederlassung im Ausland existieren.

  • Steuerliche Transparenz: Es ist wichtig, dass alle geschäftlichen Aktivitäten auch tatsächlich im Wohnsitzland – wie zum Beispiel Dubai – stattfinden. Dies muss nachweislich durch eine Steuererklärung belegbar sein.

Zwei weitere rechtliche Rahmenbedingungen sollten beachtet werden:

  1. Steueroasen-Abwehrgesetz: Die Wahl des Niederlassungsortes im Ausland sollte sorgfältig getroffen werden. Die Schwarzliste der EU für Staaten, die Steuerflucht fördern oder Steuertransparenz nicht ausreichend bekämpfen, sollte dabei beachtet werden.

  2. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Es ist entscheidend, keine sogenannten „nicht anrechenbare Einkünfte“ zu erzielen, die in Deutschland weiterhin steuerpflichtig sein könnten.

Die zweite betrachtete Situation bezieht sich auf die Vermittlung von Dienstleistungen zwischen der deutschen GmbH und Dritten aus Niedrigsteuerländern:

  • Preissetzung: Die Anmietung von Diensten, wie IT-Support oder Buchhaltung, und deren Weitervermittlung an die eigene deutsche Gesellschaft zu marktüblichen Preisen muss genau überprüft werden. Profit shifting ist ein kritisches Thema.

  • OECD-Richtlinien: Gemäß BEPS-Richtlinien (Base erosion and profit shifting) sollten Rechnungen für „Low-Value“ Tätigkeiten entlang der Kosten-plus-Methode erfolgen, d.h. die tatsächlichen Kosten plus einen geringen Gewinnaufschlag, was oft unter marktüblichen Preisspannen liegt.

Eine intensive Auseinandersetzung mit den steuerlichen und rechtlichen Anforderungen ist unumgänglich, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und möglichen Konflikten mit den Steuerbehörden vorzubeugen.

Steuerliche Optimierung durch Gründung ausländischer Gesellschaften

Das Basisprinzip und seine Herausforderungen

Legale steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten: Unternehmer mit Sitz in Deutschland nutzen internationale Firmenkonstruktionen, um Gewinne steuergünstig zu verlagern.

  • Betrachtung unternehmerischer Schritte bei Auswanderung

    • Voraussetzung: Vorherige Klärung von Wegzugsbesteuerung und Entflechtungsmaßnahmen.

  • Aufbau einer ausländischen Firma und Rechnungsstellung

    • Ziel: Gewinnreduzierung der deutschen Firma durch Rechnungen einer z.B. in Dubai angesiedelten Firma.

    • Schwierigkeiten: Hohe Aufmerksamkeit der Finanzbehörden aufgrund langer Bekanntheit des Modells.

Transparenz und gesetzliche Regulierung: Der Fokus liegt auf der Einhaltung vieler rechtlicher Anforderungen und der Detaillierung rechtlicher Rahmenbedingungen.

  • Direkte Überprüfung bei Finanzprüfungen

    • Beispiel: Auffällige Preisänderungen bei interner Lieferung können steuerliche Untersuchungen auslösen.

Der Common Reporting Standard und seine Implikationen

AIA - Automatischer Informationsaustausch: Transparenz erhöhen, um Steuervermeidung zu verhindern.

  • CRS (Common Reporting Standard): Weltweiter Austausch von Konteninformationen zur Steuertransparenz.

Mögliche Szenarien und ihre rechtlichen Fallstricke

  1. Eigene Arbeitszeit in Rechnung stellen:

    • Notwendigkeiten:

      • Differenzierung von Management-Dienstleistungen, um in Deutschland besteuert zu werden.

      • Tatsächlicher Wohnsitz und Geschäftsbetrieb im Ausland.

      • Vermeidung des Scheinfirmenstatus.

  2. Wehrhaftigkeit gegen Steueroasengesetzgebung:

  3. Gestaltung von Leistungsverhältnissen mit Drittstaaten:

    • Kosten-Plus-Modell: Verrechnung von Dienstleistungen unter Angehörigen nach dem Cost-Plus-Ansatz.

Szenario Eins: Erfassung selbst geleisteter Stunden

Anforderungen an die Erfassung

Erforderlich ist, dass Rechnungen, welche für persönliche Arbeitsstunden ausgestellt werden, nicht Managementgebühren oder vergleichbare Dienste beinhalten. Es sollte sich um tätigkeitsspezifische Dienstleistungen handeln. Die Ausführung sollte zudem durch eine operative Entität erfolgen, die nicht der Geschäftsführung angehört und weiterhin im Gründungsland tätig ist.

Folgen der Verlegung des Steuerwohnsitzes

Verlegt man seinen Steuerwohnsitz in ein Land wie Dubai und bietet von dort aus Dienstleistungen an, gilt es zu beachten, dass Einkommen aus Geschäftstätigkeiten im neuen Sitzland unter Umständen steuerfrei sein kann. Dies setzt eine tatsächliche Wohnsitznahme und Betriebsstätte voraus. Zudem darf es sich nicht um ein künstliches Konstrukt handeln. Transparente Steuererklärungen sind notwendig, um die rechtmäßige Steuerbefreiung zu belegen.

Einhaltung des Steuerhinterziehungs-Bekämpfungsgesetzes

Die Wahl des Sitzlandes für das Unternehmen unterliegt bestimmten Einschränkungen. Länder, die auf der EU-Schwarzen Liste stehen, bieten keine steuerlichen Vorteile, da Rechnungen an deutsche Unternehmen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Somit ist die sorgfältige Auswahl des neuen Sitzlandes für die rechtliche Anerkennung der Unternehmensstruktur essentiell.

Erweiterte eingeschränkte Steuerpflicht

Eine weitere Rechtsvorschrift ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Diese betrifft Personen, die in Länder mit niedrigerer Steuerlast umziehen und möglicherweise für zehn Jahren auf ihr global erwirtschaftetes Einkommen in Deutschland steuerpflichtig bleiben. Eine tatsächliche und substantielle Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Ausland ist somit ausschlaggebend für die Beurteilung der Steuerpflicht.

Szenario Zwei: Auslagerung von Dienstleistungen

Risiken bei Gewinnverlagerung durch klassische Methoden

Es ist bekannt, dass Unternehmerschaft, die im Ausland ansässig ist, häufig Dienstleistungen für ihr deutsches Unternehmen erbringt, in der Absicht, Gewinne in steuerlich vorteilhafte Länder zu transferieren. Dies wird jedoch von den Finanzbehörden aufmerksam beobachtet, da derartige Praktiken oft in den Bereich der Steuervermeidung fallen könnten. Beispielsweise würde es Verdacht erregen, wenn ein Produkt, welches zuvor für 5 Euro in China eingekauft wurde, nach dem Umzug eines Unternehmers nach Dubai plötzlich für 10 Euro von einer eigenen, dort gegründeten Firma erworben wird. Solche Preisänderungen sind ein Warnsignal für die Behörden und könnten als Steuerhinterziehung interpretiert werden.

BEPS-Initiative und die Bewertung minderwertiger Dienstleistungen

Die von der OECD vorangetriebene Initiative gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) hat Regelwerke veröffentlicht, die auch auf kleine und mittelständische Firmen Anwendung finden, insbesondere wenn es um die Verrechnung innerkonzernlicher Leistungen geht. Für Dienstleistungen, die als niedrigwertig klassifiziert werden, wie IT-Support oder Buchhaltung, schreibt das Rahmenwerk vor, nicht die üblicherweise marktüblichen Preise zu veranschlagen, sondern die Kosten-Plus-Methode anzuwenden. Dies bedeutet, dass nur die tatsächlichen Kosten zuzüglich eines Aufschlags von circa 5% in Rechnung gestellt werden dürfen, was bei der Auslagerung solcher Dienstleistungen zu berücksichtigen ist.

Verrechnungspreise und die Anwendung der Kosten-Plus-Methode

Bei der internen Preisgestaltung in multinationalen Konzernen ist die Kosten-Plus-Methode ein übliches Verfahren, um Verrechnungspreise für erbrachte Dienstleistungen zu bestimmen. Diese Methode gewährleistet, dass die Preise für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen den Preisen entsprechen, die unabhängige Dritte in vergleichbaren Situationen vereinbaren würden. Bei der Berechnung eines Verrechnungspreises werden die tatsächlichen Kosten einer Leistung genommen und ein vordefinierter Gewinnaufschlag hinzugerechnet. Somit spiegelt der Preis die Wertschöpfung wider und steht im Einklang mit internationalen steuerlichen Richtlinien und Vorschriften.

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