Neues BFH-Urteil: Erweitert beschränkte Steuerpflicht nach Auswanderung rechtmäßig!
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist für viele deutsche Staatsbürger, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und weiterhin wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben, ein zentrales Thema. Besonders relevant wird diese Regelung, wenn es sich beim Zielland um ein Niedrigsteuerland handelt oder spezielle Steuerpräferenzen für Ausländer bestehen.
Durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs wurde bestätigt, dass diese Steuerpflicht mit deutschem Verfassungsrecht und EU-Recht vereinbar ist. Die Regelung betrifft insbesondere Einkünfte wie Zinsen und Dividenden aus deutschen Quellen und kann auch in Fällen von Präferenzbesteuerung sowie bei Krypto-Einkünften Anwendung finden.
Key Takeaways
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht bleibt rechtlich bestehen.
Auslandsumzüge in Niedrigsteuerländer können zu anhaltenden Steuerpflichten in Deutschland führen.
Auch Krypto-Einkünfte könnten betroffen sein, da ihre Zuordnung steuerlich unklar ist.
Begriff und Relevanz der erweiterten beschränkten Steuerpflicht
Grundlagen der deutschen Regelungen zur Auslandbesteuerung
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist ein zentrales Element der deutschen Vorschriften zur Besteuerung von Auslandsfällen. Sie greift insbesondere dann, wenn deutsche Staatsbürger ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlegen und dennoch wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland beibehalten. Zu diesen Interessen zählen etwa Beteiligungen an deutschen Unternehmen oder Immobilienbesitz in Deutschland.
Ziel dieser Regelung ist die Sicherstellung, dass bestimmte Einkünfte weiterhin der deutschen Steuer unterliegen, selbst wenn der Wohnsitz offiziell ins Ausland verlagert wird. Die Regelung umfasst dabei Einkünfte aus deutschen Quellen sowie Einkünfte, die keinem spezifischen Staat eindeutig zugeordnet werden können.
Beispiele für betroffene Länder und Sonderregelungen:
Kategorie Beispiele Niedrigsteuerländer VAE (Dubai), Monaco, Hongkong Länder mit Sonderstatus UK (Non-Dom), Spanien (Lex Beckham), Portugal (ehem. NHR) EU-Staaten mit Präferenzen Malta, Zypern, Irland
Bedingungen für die erweiterte Steuerpflicht
Für die Anwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht sind folgende Bedingungen maßgeblich:
Deutsche Staatsangehörigkeit: Nur Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft fallen unter diese Vorschrift.
Vorherige unbeschränkte Steuerpflicht: Es muss eine mindestens fünfjährige unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Wegzug bestanden haben.
Wohnsitzverlegung ins Ausland: Die neue Ansässigkeit muss in einem Land mit niedrigerem Steuerniveau erfolgen, definiert als weniger als zwei Drittel des deutschen Steuerniveaus (im Jahr 2025: ca. 18,55 %).
Fortbestehende wirtschaftliche Beziehungen: Beispielsweise durch Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften oder deutscher Immobilienbesitz.
Wichtige Details:
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das Wegzugsjahr plus zehn weitere Jahre.
Einkünfte aus deutschen Quellen, wie Zinsen oder Dividenden, können weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein.
Doppelbesteuerungsabkommen enthalten teils Rückfallklauseln, die es Deutschland ermöglichen, das Besteuerungsrecht auszuüben, falls das neue Wohnsitzland keine Besteuerung vornimmt.
Einkünfte aus internationalen Kontexten, wie etwa Kryptowährungen, sind bislang nicht abschließend geregelt, könnten aber in den Anwendungsbereich fallen, da sie keinem Staat zugeordnet werden können.
Zusammenfassung der Voraussetzungen:
deutsche Staatsbürgerschaft
mindestens 5 von 10 Jahren vorher unbeschränkt steuerpflichtig
Umzug in ein Niedrigsteuerland im Sinne des Gesetzes
weitere wirtschaftliche Interessen in Deutschland
Steuerfolgen beim Umzug ins Ausland
Zeitraumregeln und steuerliche Meldepflichten nach dem Auslandsumzug
Wer als deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger seinen Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlegt, bleibt in Deutschland noch für den Wegzugszeitraum sowie in den zehn Jahren danach eingeschränkt steuerpflichtig. In diesem Zeitraum besteht weiterhin die Verpflichtung, in Deutschland Einkommen zu versteuern, das nicht eindeutig einem ausländischen Staat zugeordnet werden kann.
Die Einreichung einer deutschen Steuererklärung bleibt für die besagte Frist verpflichtend. Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffene Person im Ausland bereits steuerlich geführt wird. Verlängerte Meldefristen und besondere Erklärungspflichten greifen insbesondere für Einkünfte mit Bezug zu Deutschland.
Zeitraum nach Wegzug Steuerpflicht in Deutschland Erklärungspflicht Jahr des Wegzugs Eingeschränkt Ja 1.–10. Jahr nach Wegzug Eingeschränkt Ja
Arten von betroffenen Einnahmen
Unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht fallen insbesondere Einkünfte, die direkt aus deutschen Quellen stammen. Beispiele hierfür sind Zinserträge auf deutschen Konten, Dividenden deutscher Unternehmen oder Einnahmen aus deutschem Immobilienbesitz.
Auch Einkünfte, die keinem bestimmten Staat zugeordnet werden können – wie etwa Erträge aus Kryptowährungen – können unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht fallen. Bei Kapitalerträgen aus Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen gelten besondere Regeln: Sofern eine sogenannte Rückfallklausel existiert und das Zuzugsland die Einkünfte nicht besteuert, erhält Deutschland das Besteuerungsrecht zurück.
Beispiele für betroffene Einkunftsarten:
Zinsen von deutschen Bankkonten
Dividenden deutscher börsennotierter Firmen
Einkünfte aus deutschem Immobilienbesitz
Gewinne aus nicht zuordenbaren Vermögenswerten (z.B. Kryptowährungen, sofern keine eindeutige Herkunft feststellbar ist)
Hinweis: Einkünfte, die eindeutig einem anderen Land – etwa den USA – zugeordnet werden können, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Staaten mit niedrigen Steuersätzen und bevorzugten Steuerregimen
Was man unter Staaten mit besonders niedrigen Steuersätzen versteht
Ein Land gilt steuerlich als Niedrigsteuerland, wenn dessen Einkommensteuer weniger als zwei Drittel des deutschen Steuersatzes beträgt. Im Jahr 2025 entspricht das einem Steuersatz von unter 18,55 %. Bei der Einschätzung sind nicht allein die offiziellen Steuersätze entscheidend, sondern auch spezielle Steuervergünstigungen, die für bestimmte Gruppen oder ausländische Personen gelten können.
Kriterium zur Einstufung:
Einkommensteuer < 18,55 % (Stand 2025)
Gilt für Staaten mit generellen Niedrigsteuersätzen
Bezieht bevorzugte Steuermodelle („Präferenzbesteuerung“) ausdrücklich ein
Typische Länder und besondere Steuerregelungen im Überblick
Eine Vielzahl von Ländern und gesonderten Modellen fallen in die Kategorie der Niedrigsteuerländer oder der Länder, die ausländischen Steuerpflichtigen spezielle Steuererleichterungen einräumen.
Beispiele für Staaten mit niedrigeren allgemeinen Steuersätzen:
Vereinigte Arabische Emirate (inklusive Dubai)
Katar
Monaco
Diverse Karibikstaaten
Einzelne Schweizer Kantone
Singapur, Hongkong
Paraguay, Bolivien
Bulgarien, Ungarn
Länder mit bevorzugten Regelungen für Ausländer („Präferenzbesteuerung“):
Land Spezielle Regelung Großbritannien Ehem. Non-Dom-Status Spanien Lex Beckham Portugal Ehem. NHR-Status Irland Remittance-Besteuerung Schweiz Pauschalbesteuerung Italien, Griechenland Pauschalbesteuerung Malta, Zypern Non-Dom-Status
Hinweis:
Viele dieser Regelungen betreffen Einkommen, das nicht im Land selbst erzielt wird. Solche Vorschriften können dazu führen, dass auch international als Hochsteuerländer geltende Staaten aus deutscher Sicht als Niedrigsteuerländer behandelt werden, wenn es relevante Präferenzregelungen gibt.
Es ist ratsam, auch auf etwaige Doppelbesteuerungsabkommen und spezielle Rückfallklauseln zu achten, die die Steuerpflicht im Detail regeln können.
Neues Urteil des Bundesfinanzhofs zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht im Jahr 2025
Ausgangssituation und Verfahrensgang
Im Januar 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht veröffentlicht. Der Fall betraf eine deutsche Staatsbürgerin, die nach Großbritannien ausgewandert war. Sie besaß dort den sogenannten Non-Dom-Status, der es ausländischen Personen ermöglichte, nicht auf Auslandseinkünfte im Vereinigten Königreich besteuert zu werden, solange diese nicht nach Großbritannien überwiesen wurden.
Während ihres Aufenthalts im Ausland erhielt die Klägerin Zinseinkünfte sowie Dividenden von einer deutschen Bank. Das deutsche Finanzamt wendete auf diese Einkünfte die erweiterte beschränkte Steuerpflicht an, da die Voraussetzungen – Auslandsverlagerung in ein Niedrigsteuerland und Beibehaltung von wirtschaftlichen Interessen in Deutschland – erfüllt waren. Die Betroffene klagte dagegen und führte an, dass die entsprechende gesetzliche Regelung nicht verfassungsgemäß und auch unionsrechtswidrig sei.
Entscheidungsgründe des Gerichts und Folgen für Betroffene
Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab und entschied, dass die erweiterte beschränkte Steuerpflicht verfassungsgemäß ist und auch im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Die höchsten deutschen Finanzrichter bestätigten damit die Position der Finanzbehörden.
Wichtige Auswirkungen:
Deutsche Staatsangehörige, die nach einem Umzug ins Ausland weiterhin an Vermögenswerten in Deutschland beteiligt sind, können für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Wegzug steuerlich in Deutschland erfasst werden, wenn sie in ein Niedrigsteuerland umziehen.
Auch Länder mit bevorzugter Besteuerung können unter die Vorschriften fallen, sofern die effektive Besteuerung unter zwei Drittel des deutschen Niveaus liegt (2025: unter ca. 18,55 %).
Doppelbesteuerungsabkommen enthalten häufig Rückfallklauseln, die Deutschland ein sekundäres Besteuerungsrecht einräumen, wenn das Zielland auf eine Besteuerung verzichtet.
Beispiel-Länder mit Niedrigsteuerstatus Länder mit Sonderregelungen Vereinigte Arabische Emirate, Monaco, Singapur, Bulgarien Vereinigtes Königreich (Non-Dom), Spanien (Lex Beckham), Portugal (NHR)
Besonders zu beachten ist, dass auch Einkünfte mit unklarer Herkunft – etwa aus Kryptowährungen – potentiell von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht betroffen sein könnten, solange keine eindeutigen Regelungen durch das Finanzministerium vorliegen.
Fazit des Urteils:
Mit dem Urteil des BFH ist klar, dass es keinen Spielraum mehr für die Behauptung gibt, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht sei unions- oder verfassungswidrig. Betroffene sollten insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen und darin enthaltene Rückfallklauseln sorgfältig prüfen.
Steuerabkommen zur Verhinderung von Doppelbesteuerung
Steuerabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten
Deutschland unterhält mit vielen Staaten spezielle Verträge, die festlegen, welches Land in bestimmten Fällen das Besteuerungsrecht besitzt. Diese sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen regeln klar, ob und in welchem Umfang Einkünfte in Deutschland oder im Ausland versteuert werden müssen. Gerade bei Zinsen oder Dividenden, die aus deutschen Quellen stammen und dem Empfänger im Ausland zufließen, entscheidet das Abkommen darüber, ob die Bundesrepublik besteuern darf.
Eine Übersicht wird in der folgenden Tabelle gegeben:
Land Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden Besonderheiten Großbritannien Ja Fallback-Klausel integriert Spanien Ja Lex Beckham für Ausländer Schweiz Ja Quellenbesteuerung je Kanton Portugal Ja Ehemaliger NHR-Status Bulgarien Ja Geringes Steueraufkommen
Bedeutung von Rückfallregelungen in Steuerabkommen
In einigen Steuerabkommen gibt es sogenannte Rückfall- oder „Fallback“-Regelungen. Das bedeutet: Wenn das Ausland – etwa wegen einer Sonderregelung wie Non-Dom-Status – eine Einkunft nicht besteuert, fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück.
Dies verhindert, dass Einkünfte komplett steuerfrei bleiben, nur weil sie im Ausland nicht besteuert werden. Besonders relevant ist dies für Erträge wie Zinsen und Dividenden deutscher Herkunft, wenn beispielsweise Großbritannien oder andere Länder mit ähnlichen Sonderregeln auf ihre Besteuerung verzichten.
Liste wichtiger Aspekte von Rückfallklauseln:
Sie greifen, wenn das andere Land auf eine Besteuerung verzichtet.
Sie betreffen meist Einkünfte aus deutschen Quellen.
Solche Regelungen erhöhen die Rechtssicherheit für das deutsche Finanzamt.
Es ist daher ratsam, bei jedem Wegzug ins Ausland genau zu prüfen, ob das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Zielstaat eine solche Rückfallklausel enthält.
Spezielle Aspekte bei Krypto-Einkünften
Bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht stellt sich speziell bei Kryptowährungen eine besondere Problematik dar. Da die Blockchain-Technologie nicht an ein bestimmtes Land gebunden ist, lässt sich der Ursprung von Krypto-Einkünften steuerlich schwer zuordnen. Daher gehen verschiedene Experten davon aus, dass auch Krypto-Einkünfte unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht fallen können.
Wichtige Punkte:
Krypto-Einkünfte gelten aus steuerlicher Sicht nicht eindeutig als In- oder Auslandseinkünfte, da sie nicht direkt einem Staat zugeordnet werden können.
Bisher gibt es keine eindeutige Klarstellung durch das Bundesfinanzministerium, wie solche Einkünfte im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht behandelt werden sollen.
Einkommenstyp Klare Zuordnung möglich? Steuerpflicht in Deutschland Deutsche Dividenden Ja Ja (unter erweiterter Steuerpflicht) Amerikanische Dividenden Ja Nein Krypto-Einkünfte Nein Möglich, abhängig von Auslegung
Wer Kryptowährungen hält und Deutschland in ein sogenanntes Niedrigsteuerland verlässt, sollte beachten, dass Krypto-Gewinne aufgrund ihrer internationalen Natur theoretisch ebenfalls in Deutschland steuerpflichtig bleiben könnten. Es empfiehlt sich, aktuelle Entwicklungen und Richtlinien im Blick zu behalten, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Schlussfolgerung und wichtige Hinweise
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht bleibt nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs in Kraft und findet Anwendung bei deutschen Staatsbürgern, die in ein Niedrigsteuerland umziehen und weiterhin wirtschaftliche Interessen in Deutschland halten. Das Urteil bestätigt damit die Verfassungsmäßigkeit und EU-Rechtskonformität dieser Regelung.
Wichtige Aspekte:
Betroffene Personen: Die Regelung gilt ausschließlich für deutsche Staatsbürger, die in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren und danach ihren Wohnsitz in ein Land mit niedrigerer Besteuerung (unter zwei Drittel des deutschen Niveaus, also ca. 18,55 % im Jahr 2025) verlegen.
Länderliste: Auch Länder mit Sonderregelungen (z. B. ehemalige Non-Dom-Status im Vereinigten Königreich oder NHR in Portugal) sind erfasst, wenn dort eine niedrigere effektive Besteuerung für Zuzügler oder Ausländer besteht.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Ob Einkünfte in Deutschland zu versteuern sind, hängt oft davon ab, ob das betreffende DBA sogenannte Rückfallklauseln enthält. Diese können es ermöglichen, dass Deutschland zur Besteuerung berechtigt ist, wenn der andere Staat auf die Besteuerung verzichtet.
Betroffene Einkünfte: Hauptsächlich werden Zinsen und Dividenden aus deutschen Quellen erfasst. Ausländische Einkünfte, wie etwa Zinsen oder Dividenden aus den USA, bleiben außen vor.
Spezialfall Kryptowährungen: Da sich Kryptowährungserträge keinem bestimmten Land zuordnen lassen, besteht Unsicherheit bezüglich ihrer Behandlung. Eine eindeutige Regelung durch das Bundesfinanzministerium steht hierzu noch aus.
Prüfkriterien Zu beachten Staatsbürgerschaft Nur deutsche Staatsbürger betroffen Unbeschränkte Steuerpflicht in DE Mind. 5 von 10 Jahren vor dem Wegzug Auswanderungsland Niedrigsteuerland oder mit Präferenzstatus Vorhandensein wirtschaftlicher Interessen Deutsche Wertpapiere/Immobilien DBA mit Rückfallklausel Deutschland kann dann besteuern
Hinweis: Eine sorgfältige Vorbereitung und Prüfung individueller Umstände ist unerlässlich, um böse Überraschungen mit der deutschen Steuerpflicht nach dem Wegzug zu vermeiden.
Empfehlung: Für konkrete Fallgestaltungen empfiehlt sich fachliche Beratung, insbesondere bei geplanten Umzügen ins Ausland oder bei bestehenden Verbindungen zu deutschen Vermögenswerten.