Betriebsstätte bei NHR Portugal & Beckham Law Spanien

Beim Aufbau ausländischer Firmenkonstruktionen zur Nutzung von Steuervorteilen, etwa durch die Sonderbesteuerungsregime Spaniens oder Portugals, ergeben sich komplexe Fragen im Hinblick auf die Betriebsstätte und die Geschäftsführung. Insbesondere wenn Unternehmen in steuerlich vorteilhaften Ländern wie Malta oder Zypern gegründet werden, ist es entscheidend zu verstehen, wo die eigentliche Wertschöpfung stattfindet und wie die Einkünfte in Form von Dividenden oder Gehältern steuerlich behandelt werden. Die steuerlichen Behörden, besonders in Portugal, überprüfen genau, welche Strukturen etabliert werden, um zu verhindern, dass Unternehmen nur zum Schein in sogenannten Bananenrepubliken ansässig sind, um lokalen Steuern zu entgehen.

Es stellt sich die Frage, ob die Rolle des Geschäftsführers direkt vom Inhaber übernommen werden kann oder ob ein externer Manager nötig ist, um die Betriebsstätte offiziell im Niedrigsteuerland zu etablieren. Diese Frage hängt stark von der einzelnen Unternehmensstruktur ab. Zudem spielt die Nachweisführung, dass die Wertschöpfung tatsächlich im Ausland stattfindet, eine entscheidende Rolle. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Anwalt in Spanien oder Portugal unerlässlich, und kann situationsbedingt zu maßgeschneiderten Lösungen führen.

Key Takeaways

  • Steuervorteile durch ausländische Firmenstrukturen erfordern genaue Betrachtung der Betriebsstätte.

  • Die Wertschöpfung muss nachweislich außerhalb des Wohnsitzlandes erfolgen.

  • Individuelle Rechtsberatung ist entscheidend für die rechtssichere Gestaltung der Unternehmensstruktur.

Das Betriebsstättenprinzip

Unter Verwendung der Beckham-Gesetzgebung in Spanien oder des NHR-Status in Portugal befasst sich das Betriebsstättenprinzip mit der steuerlichen Beurteilung von Geschäftsstrukturen, insbesondere bei ausländischen Firmengründungen in Steueroasen wie Malta oder Zypern. Kunden profitieren von den niedrigen Unternehmenssteuersätzen – in Malta bei 5 % und in Zypern bei 12,5 % – mit dem Ziel, eine steuerfreie Dividendenausschüttung in Spanien oder Portugal zu erzielen.

In Portugal prüft die Finanzbehörde die Unternehmensstruktur genau und hat eine Schwarze Liste mit Rechtsformen und Sitzstaaten, was in Spanien nicht der Fall ist. Bei der Gründung einer Firma in diesen Ländern stellt sich die Frage, wo der Geschäftssitz angesiedelt ist.

Die Verwaltung eines Unternehmens durch lokale Mitarbeiter, ein Team vor Ort und Büroräumlichkeiten in Malta oder Zypern weist eindeutig darauf hin, dass sich auch der Geschäftssitz dort befindet. Scheut man jedoch eine externe Geschäftsführung und möchte persönlich für seine Firma in Malta oder Zypern agieren, muss man die lokale Steuergesetzgebung beachten und prüfen, ob dadurch eine Betriebsstätte im Wohnsitzland begründet wird.

Konkrete Fallbeispiele zeigen, dass die Selbstverwaltung ohne externe Geschäftsführer durchaus realisierbar ist und bereits von Steuerbehörden akzeptiert wurde, solange sichergestellt ist, dass die Mehrwertschöpfung nicht allein im Wohnsitzland stattfindet. Wichtig ist dabei die regelmäßige physische Präsenz beim ausländischen Unternehmenssitz zur Entscheidungsfindung, um den steuerlichen Wohnsitz zu bestätigen.

Zu beachtende Aspekte sind:

  • Unternehmenstätigkeit: Die Art des Unternehmens und seine Aktivitäten.

  • Managementstruktur: Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung.

  • Mehrwert: Nachweis, dass die Wertschöpfung hauptsächlich im Ausland stattfindet.

  • Steuerrechtliche Anerkennung: Anpassung an die Steueranforderungen des Wohnsitzlandes.

Bevorzugt man es, ohne externen Geschäftsführer zu arbeiten, sind die damit verbundenen Anstrengungen und Kosten zu bedenken, sowie die Überlegung, welche Rechte ein externer Manager erhalten würde. Es ist somit unerlässlich, vor Einrichtung einer solchen Konstruktion Rücksprache mit einem Steuerberater oder Anwalt in Spanien oder Portugal zu halten.

Unsere Kanzlei mit angeschlossenen Juristen in Spanien und Portugal kann maßgeschneiderte Lösungen bieten und steht zur Verfügung, um Projektideen in Spanien oder Portugal zu besprechen und weiterführende Schritte in Richtung steuerliche Optimierung und persönliche Freiheit zu unterstützen.

Spezifische Steuerregelungen in Portugal und Spanien

Verzeichnis der nicht kooperativen Jurisdiktionen in Portugal

Portugal hält eine Liste führender Rechtsordnungen und Unternehmensformen vor, die als nicht förderlich für ein transparentes Steuersystem angesehen werden. Diese Liste, oft als 'Schwarze Liste' bezeichnet, zielt darauf ab, die Nutzung von Unternehmen in Ländern zu verhindern, die zur Steuerhinterziehung beitragen könnten. Die portugiesische Finanzbehörde achtet insbesondere auf die Strukturen, die in Verbindung mit dem NHR-Status (Non-Habitual Resident) eingesetzt werden und überprüft, ob Unternehmen, die in solchen Jurisdiktionen gegründet wurden, nicht ungerechtfertigt Steuervorteile in Portugal generieren.

Lockerere Bestimmungen in Spanien

Im Vergleich zu Portugal zeigt sich Spanien in einigen steuerlichen Aspekten weniger streng. Es gibt keine vergleichbare 'Schwarze Liste', und generell wird der Aufbau von Unternehmensstrukturen im Ausland nicht in gleichem Maße intensiv geprüft. Nichtsdestotrotz ist es wichtig, die steuerlichen Schritte sorgfältig zu planen, insbesondere wenn man als Geschäftsführer eines Unternehmens mit Sitz in Malta oder Zypern fungieren möchte, aber in Spanien wohnhaft ist.

Management-Niederlassungen:

  • Unternehmen in Malta/Zypern: Profitieren von niedrigen Körperschaftssteuersätzen (5% bzw. 12,5%).

  • Dividendenverteilung: Steuerfreie Ausschüttung nach Spanien oder Portugal möglich.

  • Fragen bezüglich des Firmensitzes: Ob lokale Geschäftsführung notwendig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Beispielhafte Fallstudie:

  • Dienstleistung: IT-Serviceunternehmen mit Sitz in Malta.

  • Mitarbeiter: Freiberufler in verschiedenen Ländern über Upwork angestellt.

  • Management: Einziger Geschäftsführer, ansässig in Portugal mit NHR-Status.

  • Aufenthalte in Malta: Regelmäßige Reisen zur Geschäftsführung.

  • Vergütung in Portugal: Modeste Managementgebühr, besteuert mit 20% unter NHR-Status.

Wichtige Aspekte:

  • Wertschöpfung: Muss überwiegend außerhalb von Spanien oder Portugal nachgewiesen werden.

  • Lokale Anwesenheit: Regelmäßiger Aufenthalt am Firmensitz ist relevant für Entscheidungsprozesse.

  • Persönliches Einkommen: Ein Teil des Gewinns ist als persönliches Gehalt im Wohnsitzland zu versteuern.

Steuerberatung:

  • Individuelle Beratung durch Steuerberater oder Anwälte in Portugal und Spanien ist entscheidend.

  • Fallabhängige Implementierung von steuerlich anerkannten Strukturen ohne externe Geschäftsführer ist möglich.

Zusätzliche Überlegungen:

  • Externe Geschäftsführung: Kosten und Managementrechte sind abzuwägen.

  • Steuerbefreiung: In vielen Fällen ist ein externer Manager nicht zwingend erforderlich.

Für Unternehmer, Freiberufler oder Investoren, die überlegen, nach Portugal oder Spanien zu ziehen und die Notwendigkeit eines externen Geschäftsführers im Ausland zu vermeiden, kann eine persönliche Beratung hilfreich sein.

Musterfall eines maltesischen IT-Unternehmens

In Malta ansässige Unternehmen können aufgrund der niedrigen Körperschaftssteuer von 5% für ausländische Investoren attraktive steuerliche Vorteile bieten. Dies gilt insbesondere für Personen, die unter bestimmten steuerlichen Regelungen wie dem NHR-Status in Portugal leben, die Einkünfte aus Dividenden steuerfrei empfangen können. Die maltesische Unternehmensstruktur wird jedoch von den Finanzbehörden genauer betrachtet, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob eine Betriebsstätte vorhanden ist oder nicht.

Ein Beispiel eines IT-Dienstleistungsunternehmens zeigt, wie eine solche maltesische Firmenstruktur in der Praxis funktionieren kann. Die Firma beschäftigt freiberufliche Softwareentwickler aus verschiedenen Ländern, die über Plattformen wie Upwork akquiriert werden. Der Geschäftsführer, der in Portugal unter dem NHR-Status lebt, ist der einzige Geschäftsführer und besucht regelmäßig Malta, um die Geschäftsleitung vor Ort zu betreuen.

Monatlich erhält er ein moderates Geschäftsführergehalt von 3000 Euro, das er in Portugal zu den üblichen Steuersätzen des NHR-Status von 20% versteuert und dort auch Sozialabgaben entrichtet. Der Nettodividendenertrag aus Malta fließt ihm anschließend steuerfrei in Portugal zu. Bei einem angenommenen Gewinn von 100.000 Euro in Malta führt dies dazu, dass nach Abzug der 5% Körperschaftssteuer 95.000 Euro steuerfrei an ihn ausgezahlt werden können.

Es ist wesentlich, dass der Mehrwert des Unternehmens nicht nur in Spanien oder Portugal generiert wird. Der Wohnsitzinhaber sollte beweisen können, dass die wertsteigernde Tätigkeit hauptsächlich im Ausland stattfindet und wichtige Entscheidungen im Firmensitzland getroffen werden. Darüber hinaus sollten Teil des Gewinns als persönliches Gehalt im Wohnsitzland versteuert werden.

Die Notwendigkeit eines Drittgeschäftsführers variiert je nach Einzelfall und sollte im Zweifel mit einem Steuerberater oder Anwalt in Spanien oder Portugal abgeklärt werden. In bestimmten Fällen kann der Einsatz eines externen Geschäftsführers erforderlich sein, um die steuerliche Freistellung zu gewährleisten. Es muss jedoch bedacht werden, dass externe Geschäftsführer mit Kosten und einer gewissen rechtlichen Kontrolle über das Unternehmen verbunden sind, was manche Unternehmer lieber vermeiden möchten.

Tabellarische Darstellung

Komponente Beschreibung Unternehmensstandort Malta Tätigkeitsfeld IT-Dienstleistungen Angestellte Freiberufliche Softwareentwickler international Geschäftsführung Inhaber lebt in Portugal, regelmäßige Malta-Besuche Körperschaftssteuer in Malta 5% Managementgebühr 3000 Euro monatlich, versteuert in Portugal (20%) Dividendenbesteuerung Steuerfrei in Portugal (NHR-Status)

Management und Betriebsführung

Lokale Unternehmensleitung

Firmen, die aufgrund von Steuervorteilen in Ländern wie Malta oder Zypern gegründet werden, stehen vor der Herausforderung, eine lokale Geschäftsführung zu etablieren, um den steuerlichen Ort des Unternehmenssitzes zu bestimmen. Dazu gehört:

  • Einweisung eines Geschäftsführers vor Ort

  • Aufbau eines Teams sowie

  • Einrichtung eines Büros

Ist eine lokale Präsenz gegeben, gelten Geschäftstätigkeiten als im Gründungsland befindlich.

Geschäftsführer aus dem Ansässigkeitsstaat

Die Option, als Inhaber selbst die Geschäftsführung zu übernehmen, bedarf einer sorgfältigen Prüfung durch die Finanzbehörden:

  • Einzelfallabhängige Beurteilung der Unternehmensaktivitäten

  • Wertgenerierung muss hauptsächlich außerhalb des Wohnsitzlandes stattfinden

  • Wichtige Entscheidungen sollten im Firmensitzland getroffen werden

Sozialversicherungsbeiträge und persönliche Einkommensteuern sind im Wohnsitzland zu entrichten.

Reisefrequenz für Geschäftsbelange

Unternehmer, die sich in ihr ausländisches Unternehmen einbringen, tun dies oft durch regelmäßige Geschäftsreisen:

  • Beispiel: Alle 8 Wochen Reisen zur Unternehmensverwaltung

  • Managementgebühren werden im Wohnsitzland zu lokalen Steuersätzen versteuert

  • Erhalt von Netto-Dividenden unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen

Ein Zeitplan und Nachweis der Reisetätigkeit stützen die Transparenz und rechtmäßige Geschäftsführung.

Besteuerung von Ausschüttungen und Vergütungen

Besteuerung in Malta und Zypern

In Staaten wie Malta und Zypern profitieren Unternehmen von vergleichsweise niedrigen Körperschaftsteuersätzen. In Malta liegt dieser Satz bei 5%, während er in Zypern 12,5% beträgt. Unternehmer, die ihre Gesellschaften in diesen Ländern ansiedeln, sind in der Lage, Gewinne als Dividenden an die Eigentümer in Spanien oder Portugal auszuschütten. Diese Dividenden können, abhängig vom spezifischen Steuerstatus des Empfängers, steuerfrei sein. Allerdings unterscheiden sich die Prüfungsstandards der spanischen und portugiesischen Steuerbehörden erheblich. Portugal verfügt über eine Schwarze Liste für gewisse Gesellschaftsformen und Domizilstaaten, um Missbrauch zu verhindern.

Etablierung des Unternehmensstandorts

Die Position des Unternehmensstandorts ist für die steuerliche Behandlung entscheidend. Existiert eine Geschäftsführung vor Ort mit Büroraum und Personal, ist der Standort des Unternehmens in der Regel klar definiert. Soll allerdings ein Eigentümer die Geschäftsleitung seiner Auslandsgesellschaft selbst übernehmen, ohne eine vollständige Zeitbindung, können sich steuerrechtliche Komplikationen ergeben.

Fallbeispiel: IT-Dienstleister

Ein Unternehmer mit NHR-Status in Portugal leitet eine IT-Gesellschaft in Malta und ist der einzige Geschäftsführer. Er verbringt alle acht Wochen einige Tage in Malta und erhält ein Gehalt von 3.000 Euro monatlich für seine Managementtätigkeit, welches er in Portugal versteuert. Die Dividenden aus den in Malta erzielten Gewinnen fließen jedoch steuerfrei nach Portugal. Die Steuerlast liegt dann bei der Körperschaftsteuer von 5%, während 95.000 Euro des 100.000 Euro Gewinns unversteuert bleiben.

Beratung durch Steuerexperten

Es bleibt festzuhalten, dass die Notwendigkeit, einen externen Geschäftsführer anzustellen, von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann und stark von der Struktur und den Tätigkeiten des jeweiligen Unternehmens abhängt. Es ist daher von größter Wichtigkeit, einen Steuerberater oder Anwalt in Spanien oder Portugal zu konsultieren, um den individuellen Fall zu prüfen und zu bewerten.

Wertschöpfung und Steueransässigkeit

Bei der Etablierung eines Unternehmens in einem Niedrigsteuerland wie Malta oder Zypern ist es entscheidend, den Ort der Geschäftsführung genau festzulegen. Geschäftsführern steht es in solchen Fällen oft offen, in Portugal oder Spanien zu arbeiten, sei es auch nur teilweise. Dies wirft die Frage auf, ob durch ihre Tätigkeit eine feste Geschäftseinrichtung im Land entsteht, und ob sie einen Dritten als Geschäftsführer einsetzen müssen, um steuerrechtlichen Problemen vorzubeugen.

  • Geschäftseinrichtung in Niedrigsteuerländern:

    • Klare Trennung der Geschäftstätigkeiten ist wesentlich.

    • Notwendigkeit sowohl von Räumlichkeiten als auch von Personal vor Ort.

    • Häufige Prüfung durch Steuerbehörden, besonders in Portugal.

    • Schwarze Listen in Portugal für bestimmte Rechtsformen und Domizilstaaten.

  • Managementtätigkeiten aus Portugal oder Spanien:

    • Ein direktes Engagement als Geschäftsführer kann eine feste Geschäftseinrichtung begründen.

    • Regelmäßige Besuche und Entscheidungsfindung am Unternehmenssitz sind wichtig.

    • Wertschöpfung soll größtenteils außerhalb des Wohnsitzlandes stattfinden.

  • Fallbeispiel:

    • IT-Unternehmen in Malta von einem in Portugal lebenden Geschäftsführer geleitet.

    • Beauftragung von Freelancern aus verschiedenen Ländern.

    • Gehalt in Portugal bei üblicher Besteuerung, Dividenden aus Malta steuerfrei empfangen.

Ein wichtiger Aspekt ist die Unverzichtbarkeit einer Wertgenerierung außerhalb des Wohnsitzlandes. Ferner muss eine sorgfältige Prüfung gemeinsam mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt erfolgen, um Individuallösungen zu entwickeln, die gesetzestreue Besteuerungsoptimierungen ermöglichen. Die Einschaltung eines externen Geschäftsführers kann in einigen Fällen erforderlich sein, obwohl die damit verbundenen Kosten und rechtlichen Zugeständnisse manche Unternehmer zögern lassen könnten. Entscheidungen hierüber sollten auf Grundlage der spezifischen Umstände und unter sachkundiger Beratung getroffen werden.

Bedeutung eines angestellten Geschäftsführers

Kosten und Anstrengung für einen angestellten Geschäftsführer

  • Personalbedarf: Ein externer Geschäftsführer wird oft eingestellt, um die Glaubwürdigkeit des Unternehmensstandorts in Ländern wie Malta oder Zypern zu erhöhen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Investition, die sowohl finanzielle als auch organisatorische Ressourcen erfordert.

    Arbeitsumfang Geschätzte Kosten Teilzeit ca. 1.500 Euro/Monat Vollzeit Größenordnung höher

  • Optimierung: Die optimale Nutzung eines externen Geschäftsführers hängt von der Spezifik des Unternehmens ab und muss mit den steuerlichen Gegebenheiten des Heimatlandes, wie Spanien oder Portugal, abgestimmt sein.

Kontrollmöglichkeiten des angestellten Geschäftsführers

  • Managementrechte: Ein externer Geschäftsführer besitzt in der Regel Vollmacht über Unternehmenskonten und ist zum Vertragsabschluss berechtigt. Dies kann bei Unternehmern, die Wert auf Eigenkontrolle legen, auf Bedenken stoßen.

    • Kontozugriff: Ja/Nein

    • Vertragsrechte: Ja/Nein

  • Sicherheitsmaßnahmen: Engagieren sich Unternehmer für einen externen Geschäftsführer, müssen sie gleichzeitig Maßnahmen treffen, die die eigenen Interessen und die Unternehmensintegrität sichern.

Individuelle Strategieplanung und personalisierte Lösungskonzepte

Er arbeitet eng mit Klienten zusammen, um ausländische Unternehmen zu gründen, die von vorteilhaften steuerlichen Regelungen in Ländern wie Malta oder Zypern profitieren. Durch die Ansiedlung eines Unternehmens in solchen Ländern könne man von niedrigeren Körperschaftssteuersätzen wie zum Beispiel 5% in Malta und 12,5% in Zypern Gebrauch machen und Dividenden an Orte wie Spanien oder Portugal steuerfrei ausschütten.

Er betont, dass in Portugal die NHR-Regelung (Non-Habitual Resident) einer genaueren Prüfung durch die Steuerbehörden unterliege. So sei es wesentlich, dass Unternehmen nicht in Staaten mit zweifelhaftem Ruf gegründet werden, da Portugal schwarze Listen mit Sitzstaaten von Gesellschaften führe, was für Spanien nicht zutreffe.

Für Unternehmensstrukturen ist es entscheidend, nachzuweisen, wo die tatsächliche Geschäftsführung stattfindet. Eine lokale Geschäftsführung durch einen Direktor oder ein Team vor Ort kann Klarheit schaffen, jedoch stellt sich die Frage nach der eigenen Rolle als Geschäftsführer einer solchen Firma in Malta oder Zypern: Kann er als Geschäftsführer in Spanien oder Portugal arbeiten, ohne eine Betriebsstätte zu begründen und dabei lokale Steuergesetze zu beachten?

Er erläutert, dass es auf die individuelle Situation des Unternehmens ankommt, ob und wie eine Betriebsstätte ausgelöst wird. Er führt eine Fallstudie an, in der die Struktur eines IT-Unternehmens, das mit Freelancern aus verschiedenen Ländern zusammenarbeitet, in Malta etabliert wurde. Der Klient, wohnhaft in Portugal und unter NHR-Status, agierte als alleiniger Geschäftsführer und erhielt eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeiten in Portugal, wobei die Dividenden aus Malta in Portugal steuerfrei empfangen wurden.

Die Hinzuziehung von Rechtsberatern in Portugal oder Spanien sei für die Entwicklung steueroptimierter Strukturen unerlässlich. Er hebt hervor, dass der Mehrwert nicht ausschließlich in Spanien oder Portugal generiert werden dürfe. Die entscheidende Rolle spiele die regelmäßige physische Präsenz beim Unternehmen im Ausland, wo wichtige Entscheidungen getroffen werden.

Er lädt Interessenten dazu ein, ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, um weitere Details zu besprechen und gemeinsam zu evaluieren, ob eine solche Gestaltung auf die persönliche Situation zugeschnitten werden kann, um eine externe Geschäftsführung zu vermeiden und gleichzeitig die steuerlichen Vorteile zu wahren.

Einladung zur Beratung

Unternehmern und Freiberuflern, die ihren Wohnsitz nach Spanien oder Portugal verlagern und von steuerlichen Sonderstatus wie dem Beckham-Gesetz oder dem NHR-Status profitieren möchten, stehen spezifische Dienstleistungen zur Verfügung. Dabei kann die Gründung von Firmen in steueroptimierten Ländern wie Malta oder Zypern relevante Vorteile bieten. Diese Konstellationen erlauben es, von niedrigeren Unternehmenssteuersätzen – 5% in Malta und 12,5% in Zypern – zu profitieren und Dividenden in Spanien oder Portugal eventuell steuerfrei zu beziehen.

Strukturierung einer Auslandsgesellschaft:

  • Standort des Unternehmens: Vorhandensein eines lokalen Geschäftsführers, Teams oder Büros legitimiert den Firmensitz.

  • Geschäftsführung aus dem Ausland: Bei einer Führungstätigkeit aus Spanien oder Portugal kann ein ständiges Betriebsstättenrisiko entstehen.

Spezifischer Fall:

  • Branche: IT-Dienste

  • Geschäftssitz: Malta

  • Freiberufliche Mitarbeiter: Globaler Einsatz über Plattformen wie Upwork

  • Geschäftsführer: Wohnhaft in Portugal, regelmäßige Malta-Reisen für Managementaufgaben

  • Vergütung: Managementgebühr von 3.000 Euro pro Monat, besteuert zu 20% unter NHR-Status in Portugal

  • Dividende: Nach Abzug der maltesischen Steuer steuerfreie Ausschüttung in Portugal

Bedeutung der Wertschöpfung:

  • Nachweis, dass die Wertschöpfung tatsächlich im Ausland stattfindet

  • Ein Teil des Gewinns wird als persönliches Gehalt im Wohnsitzland besteuert

Konsultationen:

  • Es wird empfohlen, mit einem Steuerberater oder Anwalt in Spanien oder Portugal Rücksprache zu halten, um fallspezifische Lösungen zu erarbeiten.

  • Externe Geschäftsführer können erforderlich sein, aber die Praxis zeigt, dass individuelle Regelungen ohne diese Position möglich sind.

Anmeldung für eine strategische Beratung

Interessierte Unternehmer, Freiberufler und Investoren sind zu einer Beratung eingeladen, um steuerliche Strukturierungsmöglichkeiten zu erörtern. Die Beratung zielt darauf ab, legale Wege aufzuzeigen, um eine Steuerermäßigung zu erreichen, Vermögenswerte zu schützen und persönliche Freiheit zu maximieren. Spezialisierte Fachkräfte bieten Expertise und unterstützen bei der Realisierung von Projekten in Spanien oder Portugal. Interessenten können über den bereitgestellten Link eine Beratung buchen und somit den ersten Schritt in Richtung einer finanziell vorteilhaften Zukunft machen.

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