Auswandern und das Finanzamt vergessen? Nicht immer möglich!
In einer Welt der ständigen Bewegung und Veränderung zieht es viele Unternehmer und Freiberufler ins Ausland, um neue Möglichkeiten zu erschließen oder einfach einen anderen Lebensstil zu pflegen. Doch mit der Entscheidung, Deutschland zu verlassen, ergeben sich wichtige Fragen im Hinblick auf die steuerliche Handhabung und die kommunikative Verbindung zum Finanzamt. Gewisse Pflichten wie die Benennung eines bevollmächtigten Empfängers für offizielle Schreiben bleiben bestehen und können, wenn nicht erfüllt, zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Steuerliche Bestimmungen und Regularien gehen oft über Grenzen und Wohnortwechsel hinaus. Das Nichtbenennen eines bevollmächtigten Empfängers kann dazu führen, dass amtliche Dokumente als rechtskräftig zugestellt gelten, auch wenn sie physisch nicht empfangen wurden. Dies wird durch Mechanismen wie die öffentliche Zustellung ermöglicht, bei der eine Mitteilung am Finanzamt ausgehängt wird. Die Globalisierung hat viele Aspekte des Lebens verändert, aber wenn es um Steuerangelegenheiten geht, kann die Annahme, dass man sich der Verantwortung durch Umzug entziehen kann, trügerisch sein.
Key Takeaways
Die Ernennung eines bevollmächtigten Empfängers für Steuerdokumente ist auch nach Auswanderung von Bedeutung.
Ignorieren dieser Pflicht kann dazu führen, dass amtliche Schreiben als rechtskräftig zugestellt gelten, auch ohne physischen Empfang.
Öffentliche Zustellung ist eine gültige Zustellungsform, falls der Empfänger im Ausland nicht erreichbar ist.
Auswanderungsvoraussetzungen und steuerrechtliche Beauftragung
Bedeutung eines bevollmächtigten Zustellungsbeauftragten
Bei einem Umzug ins Ausland kann die Bestellung eines bevollmächtigten Zustellungsbeauftragten, der im Auftrag des Auswanderers Post vom Finanzamt empfängt, von Bedeutung sein. Dies dient dazu, die rechtliche Zustellung von Dokumenten zu gewährleisten. Nach § 123 der Abgabenordnung (AO) wird eine Sendung einen Monat nach Aufgabe zur Post als zugestellt angesehen und ein elektronisches Dokument nach drei Tagen.
Sollten Steuerpflichtige keine Zustellungsbevollmächtigten benennen, gilt jegliche Post automatisch als zugestellt. Dies bedeutet, die Nichtbeachtung kann zu rechtlichen Folgen führen, da Bescheide als rechtlich wirksam gelten, ohne dass der Empfänger tatsächlich Kenntnis erlangt hat.
Die Besonderheiten der Zustellung im Ausland sind im § 122 AO erläutert. Einschreiben können beispielsweise in Ländern versendet werden, in denen dies völkerrechtlich zulässig ist. In bestimmten Fällen, beispielsweise wenn die Lieferung per Einschreiben aufgrund der Gegebenheiten im Zielland untersagt ist, kann das Finanzamt auf die öffentliche Zustellung nach § 10 der Anwendungsvorschrift zur AO zurückgreifen.
Im Falle einer öffentlichen Zustellung wird das Dokument am Finanzamt ausgehängt und gilt zwei Wochen nach Aushang als zugestellt, woraufhin eine vierwöchige Einspruchsfrist beginnt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Akt rechtsgültig. Steuerpflichtige, die sich im Ausland aufhalten und keine Zustellungsadresse im Inland hinterlegt haben, müssen sich der Möglichkeit einer derartigen Zustellung bewusst sein.
Aus diesen Gründen ist es vorteilhaft, dem Finanzamt eine Zustelladresse mitzuteilen. Alternativ kann auch die Übermittlung per E-Mail vereinbart werden, indem das Finanzamt von der Steuergeheimnisbindung befreit wird. In jedem Fall ist es empfehlenswert, stets eine korrekte Zustelladresse, sei es die eigene oder die einer bevollmächtigten Person wie eines Steuerberaters, zu hinterlegen, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden.
Konsequenzen der Nichtbenennung eines bevollmächtigten Empfängers
Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, steht häufig vor der Frage, ob das deutsche Finanzamt eine Zustelladresse benötigt. Die Folgen des Unterlassens einer solchen Benennung sind fest im Steuerrecht verankert.
Gesetzliche Regelung: Nach § 123 der Abgabenordnung (AO) gilt eine vom Finanzamt versandte Postsendung nach einem Monat als zugestellt und ein elektronisches Dokument bereits nach drei Tagen.
Darlegung der Zustellungsprozedur:
Bei Nichtbenennung eines Empfangsbevollmächtigten nimmt das Finanzamt an, der Adressat habe die Sendung erhalten, selbst wenn dies faktisch nicht der Fall ist.
Diese Annahme wird rechtlich bindend und kann gravierende Folgen haben.
Besonderheiten der Zustellung ins Ausland:
§ 122 AO und ergänzende Vorschriften: Paragraph 122 der AO und die dazugehörige Anwendungsvorschrift regeln internationale Zustellungen, die je nach Zielland variieren können.
Internationaler Rechtsrahmen:
Einschreiben ins Ausland sind nur erlaubt, wenn sie international rechtlich zulässig sind.
Für Länder, in denen Einschreiben verboten sind, kann keine gewöhnliche Zustellung erfolgen.
Öffentliche Zustellung:
Voraussetzungen und Ablauf:
Anwendung findet die öffentliche Zustellung unter bestimmten Bedingungen, z. B. wenn die übliche Zustellung unzulässig ist oder der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist.
Ein Steuerbeamter entscheidet bei vermuteter Unzustellbarkeit über die Durchführung einer öffentlichen Zustellung.
Rechtsverbindlichkeit:
Das Dokument wird am Finanzamt ausgehängt und gilt zwei Wochen später als rechtskräftig zugestellt.
Innerhalb der darauffolgenden vier Wochen ist ein Einspruch möglich; danach erlangt das Dokument endgültige Rechtskraft.
Alternative Kontaktoptionen:
Freigabe vom Steuergeheimnis: Die Freigabe des Steuergeheimnisses ermöglicht eine Zustellung per E-Mail, wenn eine physische Adresse nicht vorhanden oder nicht erwünscht ist.
Bevollmächtigte dritter Parteien: Es steht jedem frei, eine dritte Person, wie einen Steuerberater oder Verwandte, als Empfangsbevollmächtigten zu benennen.
Insgesamt ist es empfehlenswert, dem Finanzamt einen Zustellungsadressaten zu benennen, um mögliche rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden und eine sichere Kommunikation zu gewährleisten.
Besonderheiten bei internationalen Zustellungen
Länderspezifische Ausnahmeregelungen
Bestimmte Länder gestatten keine Einschreiben aus dem Ausland, was bei Zustellungen zu beachten ist. Laut der Abgabenordnung sind Zustellungen per Einschreiben ins Ausland unter Vorbehalt der internationalen Legalität möglich. Konkret wird in den Regelungen auf Länder wie Ägypten und Brasilien verwiesen, wo solche Sendungen unzulässig sind.
Trügerische Annahme von Zustellungssicherheit
Die Vorstellung, durch den Umzug in bestimmte Länder vor behördlicher Post aus Deutschland sicher zu sein, täuscht. Selbst wenn physische Post aufgrund von Zustellungsverboten nicht empfangen wird, kann die rechtliche Zustellung dennoch erfolgen. Diese Annahme einer Zustellungssicherheit gilt daher als Illusion.
Rechtliche Konsequenzen bei Nichterhalt von Schreiben
Nicht benannte Empfangsbevollmächtigte können zu Folgen führen, die gesetzlich als Zustellung gelten. Nach deutschem Steuerrecht wird Post nach einem Monat und ein elektronisches Dokument nach drei Tagen als zugestellt betrachtet. Sollte keine Zustellung ins Ausland möglich sein, greift die öffentliche Zustellung. Dabei wird das Schreiben für zwei Wochen am Finanzamt ausgehängt und gilt danach als zugestellt. Dies ermöglicht eine Einwandsfrist von weiteren vier Wochen, bevor Dokumente Rechtskraft erlangen.
Öffentliche Zustellung im Detail
Reichweite und Einsatz der Zustellungsverfahren
Deutsche Behörden nutzen das Verfahren der öffentlichen Zustellung, wenn amtliche Dokumente einer Person im Ausland nicht erfolgreich zugestellt werden können. Dies tritt ein, wenn eine Zustellung über Landesgrenzen hinweg aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, der Aufenthaltsort der betreffenden Person unbekannt ist oder wenn keine Aussicht auf Erfolg einer Zustellung besteht.
Reichweite der Maßnahme:
Gilt bei Unzulässigkeit der Zustellung ins Ausland
Anwendbar bei unbekanntem Aufenthaltsort
Einsatz, wenn Zustellung aussichtslos erscheint
Verfahren und Rechtswirksamkeit
Die öffentliche Zustellung wird durch spezifische Schritte eingeleitet. Eine Aushängung der Dokumente an einer offiziell dafür vorgesehenen Stelle ist üblich, beispielsweise an einer Bekanntmachungstafel der zuständigen Behörde. Nach Ablauf bestimmter Fristen erlangen die ausgehängten Dokumente Rechtskraft.
Dokumentenveröffentlichung:
Aushang an der Bekanntmachungstafel der Behörde
Fristen: 2 Wochen Aushang, danach 4 Wochen Einspruchszeitraum
Rechtskraft:
Nach Fristablauf gültig, soweit kein Einspruch erfolgt
Ermöglicht rechtlich bindende Aktionen der Finanzbehörde
Steuerliche Wohnsitzstrategien
Nutzen der Bekanntgabe einer Zustelladresse
Es bietet Vorteile, dem Finanzamt eine Adresse für Zustellungen mitzuteilen. Das Gesetz sieht vor, dass bei Nichtnennung eines Zustellungsbevollmächtigten, Dokumente, die postalisch versendet werden, nach einem Monat als zugestellt gelten. Elektronische Dokumente werden sogar schon nach drei Tagen als empfangen betrachtet. Die Offenlegung einer Adresse sorgt dafür, dass der Steuerpflichtige über sämtliche Vorgänge und Bescheide zeitgerecht informiert wird. Ohne gültige Adresse kann es geschehen, dass ein Steuerbescheid rechtskräftig wird, ohne dass der Betroffene Kenntnis davon hat. Eine offizielle Zustelladresse, sei es beim Steuerberater oder bei den Eltern, ermöglicht es also, im rechtlichen Rahmen zu bleiben und reaktionsfähig zu sein.
Vorteile der Bekanntgabe einer Zustelladresse Rechtssicherheit bei Zustellung von Dokumenten Vermeidung automatischer Zustellungen bei Abwesenheit Erhalt der Kontrolle über steuerliche Angelegenheiten
Optionen und Datenschutz
Eine Abmeldung aus Deutschland lässt Raum für unterschiedliche Handhabungen hinsichtlich der Zustellungsadresse. Der Paragraph 123 der Abgabenordnung erlaubt es, eine Ausnahme vom Geheimhaltungsgrundsatz zu erklären, woraufhin Kommunikation über eine angegebene E-Mail-Adresse ermöglicht wird. Andernfalls kann es zur öffentlichen Zustellung kommen, wenn Zustellungen ins Ausland rechtlich nicht machbar sind. In solchen Fällen wird die Zustellung durch Aushang am Finanzamt vollzogen. Hier gewinnt die frühzeitige Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse an Bedeutung, die als Alternative zur physischen Zustelladresse fungieren kann, dem Datenschutz Genüge tut und dem Steuerpflichtigen mehr Flexibilität in Hinblick auf seinen Aufenthaltsort verschafft.
Optionen bezüglich Zustelladresse Schutz der Privatsphäre Postadresse beim Steuerberater/Eltern hinterlassen Einschränkung der persönlichen Daten preisgabe Freigabe des Finanzamts zur Nutzung der E-Mail Flexible Handhabung des Aufenthaltsortes Veröffentlichung einer Kontaktadresse auf der eigenen Webseite Kontrolle über den Erhalt von Dokumenten
Überblick und Handlungsempfehlungen
Verfahren bei Erhalt von Finanzamtskorrespondenz nach Auswanderung
Beim Verlassen Deutschlands und Umzug ins Ausland stellen sich oft Fragen bezüglich der Kommunikation mit dem Finanzamt. Viele Auswanderer fragen sich, ob sie dem Finanzamt eine Kontaktperson in Deutschland als empfangsberechtigt nennen sollten. Laut § 123 AO besteht die Möglichkeit, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Unterbleibt diese Nennung, kann eine Zustellung als bewirkt gelten: ein Schreiben per Post nach einem Monat, ein elektronisches Dokument bereits nach drei Tagen.
Im internationalen Kontext gibt es weitere Besonderheiten. So regelt § 122 AO zusammen mit der Anwendungsvorschrift (AV) zum AO, dass Sendungen ins Ausland per Einschreiben möglich sind, sofern internationales Recht dies zulässt. In manchen Ländern, wie zum Beispiel Brasilien oder Ägypten, ist dies jedoch nicht gestattet.
In Fällen, in denen eine postalische Zustellung ins Ausland rechtlich nicht machbar ist, tritt das Verfahren der öffentlichen Zustellung in Kraft. Die öffentliche Zustellung findet Anwendung, wenn die Übersendung nicht zulässig ist, der Aufenthaltsort unbekannt ist oder die Zustellung erfolglos bleibt. Die Entscheidung dazu trifft der Sachbearbeiter des Finanzamts. Hierbei wird die Benachrichtigung an einem öffentlichen Ort, beispielsweise am Schwarzen Brett des Finanzamts, ausgehängt und gilt nach zwei Wochen als zugestellt.
Für Auswanderer empfiehlt sich daher, eine Zustelladresse in Deutschland anzugeben, um auf offizielle Schreiben zeitnah reagieren zu können. Eine Alternative dazu kann sein, das Finanzamt von der Steuergeheimnis-Pflicht zu entbinden, um Korrespondenz elektronisch zu erhalten. Wichtig ist, selbst bei fehlender Präsenz in Deutschland, geeignete Vorkehrungen für den Erhalt von Post zu treffen, um rechtliche Nachteile zu vermeiden und steuerliche Angelegenheiten ordnungsgemäß abzuwickeln.