Auswandern mit Einzelunternehmen: Geschäft in Deutschland behalten?

Die Auswanderung als Unternehmer bringt zahlreiche steuerliche Herausforderungen mit sich. Viele Selbstständige fragen sich, ob sie ihr deutsches Einzelunternehmen bei einem Umzug ins Ausland behalten können. Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art des Unternehmens und der Verlagerung von Betriebsstätten.

Bei einem Einzelunternehmen mit Substanz in Deutschland, wie etwa einem Hotel, ist eine Auswanderung ohne steuerliche Probleme möglich. Wichtig ist dabei, dass die Geschäftsführung weiterhin in Deutschland erfolgt und der Inhaber aus dem Ausland nicht in das Tagesgeschäft eingreift. Anders sieht es bei Freiberuflern aus, die ihre Tätigkeit komplett ins Ausland verlagern. Hier kann die sogenannte Entstrickungsbesteuerung greifen, wobei es für kleinere Unternehmen oft Möglichkeiten gibt, diese zu vermeiden.

Wichtigste Erkenntnisse

  • Die steuerlichen Folgen einer Auswanderung hängen von der Unternehmensstruktur ab

  • Eine Betriebsstätte in Deutschland kann ohne Entstrickungsbesteuerung beibehalten werden

  • Für Freiberufler mit geringeren Umsätzen gibt es Möglichkeiten zur Steuervermeidung

Beibehaltung der deutschen Einzelunternehmung bei Auswanderung

Bei der Auswanderung als Unternehmer müssen verschiedene steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Für Einzelunternehmer stellt sich oft die Frage, ob sie ihre deutsche Einzelunternehmung im Ausland weiterführen können.

Grundsätzlich fällt für Einzelunternehmer keine Wegzugssteuer an, wie sie bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab 1% gilt. Allerdings kann die sogenannte Entstrickungsbesteuerung relevant werden, wenn Teile des Betriebs ins Ausland verlagert werden.

Entscheidend ist, ob eine Funktionsverlagerung stattfindet. Bei einem Hotel in Deutschland mit Angestellten und fortlaufendem Betrieb vor Ort ist dies in der Regel nicht der Fall. Der Unternehmer kann auswandern, ohne steuerliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

Anders sieht es aus, wenn beispielsweise ein Softwareentwickler seine Tätigkeit komplett ins Ausland verlagert. Hier findet eine Funktionsverlagerung statt, die zur Entstrickungsbesteuerung führen kann.

Um Steuernachteile zu vermeiden, sollte bei einer Einzelunternehmung in Deutschland sichergestellt werden, dass:

  • Die Betriebsstätte in Deutschland verbleibt

  • Ein kompetenter Geschäftsführer vor Ort das Tagesgeschäft leitet

  • Der Unternehmer aus dem Ausland nicht ins operative Geschäft eingreift

Bei geringen Umsätzen oder Gewinnen bis ca. 100.000-120.000 Euro kann oft ein Unternehmerlohn geltend gemacht werden, der eine Entstrickungsbesteuerung vermeidet.

Für höhere Gewinne empfiehlt sich eine Unternehmensbewertung durch einen Wirtschaftsprüfer. Dieser kann häufig zu dem Schluss kommen, dass kein großer Unternehmenswert vorliegt.

Die steuerlichen Folgen hängen somit stark vom Einzelfall ab. Eine sorgfältige Prüfung und Planung ist für Einzelunternehmer bei einer Auswanderung unerlässlich.

Steuerliche Folgen und Exit-Steuer

Bei der Auswanderung als Unternehmer ergeben sich verschiedene steuerliche Herausforderungen. Ein Einzelunternehmer muss sich nicht mit der klassischen Exit-Steuer auseinandersetzen, die bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften anfällt. Stattdessen kann die sogenannte Entstrickungsbesteuerung relevant werden.

Die Entstrickungsbesteuerung greift, wenn Teile des Unternehmens ins Ausland verlagert werden. Bei einem Softwareentwickler, der seine Tätigkeit künftig vom Ausland aus fortsetzt, würde dies zutreffen. Das Unternehmen wird dann bewertet, oft nach der vereinfachten Ertragswertmethode.

Bei Einzelunternehmen mit Substanz in Deutschland, wie etwa einem Hotel, ist die Situation anders. Solange die Betriebsstätte in Deutschland bleibt und kein Ort der Geschäftsleitung im Ausland entsteht, fallen keine zusätzlichen Steuern an. Es ist wichtig, dass das Tagesgeschäft von einer kompetenten Person in Deutschland geführt wird.

Für viele Freiberufler mit Umsätzen bis zu 100.000 - 120.000 Euro kann die Entstrickungsbesteuerung durch die Anrechnung eines Unternehmerlohns vermieden werden. Bei höheren Gewinnen kann eine Unternehmensbewertung durch einen Wirtschaftsprüfer sinnvoll sein.

Entscheidend ist, dass keine ausländische Betriebsstätte entsteht und die Geschäftsführung in Deutschland verbleibt. Strategische Entscheidungen können bei Deutschlandbesuchen getroffen werden, aber die tägliche Leitung sollte vor Ort erfolgen.

Die steuerlichen Konsequenzen bei Unternehmensverlagerung ins Ausland

Auswirkungen für Einzelunternehmer

Beim Umzug ins Ausland müssen Unternehmer verschiedene steuerliche Aspekte berücksichtigen. Für Einzelunternehmer gelten besondere Regelungen. Die klassische Wegzugsbesteuerung, die bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab 1% greift, ist hier nicht relevant.

Stattdessen kann die sogenannte Entstrickungsbesteuerung zum Tragen kommen. Diese tritt ein, wenn Teile des Unternehmens ins Ausland verlagert werden und somit eine Funktionsverlagerung stattfindet.

Beispiel des Softwareentwicklers

Ein Softwareentwickler mit Einzelunternehmen in Deutschland, der ins Ausland zieht und seine Tätigkeit von dort fortsetzt, löst eine Entstrickungsbesteuerung aus. Das Unternehmen wird bewertet, oft nach der vereinfachten Ertragswertmethode. Dabei wird der durchschnittliche Gewinn der letzten Jahre mit 13,75 multipliziert.

Bei Umsätzen oder Gewinnen bis ca. 100.000-120.000 Euro kann meist ein Unternehmerlohn geltend gemacht werden. Dieser reduziert den zu versteuernden Gewinn erheblich oder auf null. Somit entsteht für viele Freiberufler und Einzelunternehmer kein steuerlicher Nachteil.

Bedeutung der Betriebsstätte

Entscheidend ist, ob eine Betriebsstätte im Ausland entsteht. Ein Hotelier mit Einzelunternehmen in Deutschland kann problemlos auswandern, solange Hotel, Mitarbeiter und Geschäftsführung in Deutschland bleiben. Es findet keine Funktionsverlagerung statt.

Wichtig ist, dass die Unternehmensleitung nicht aus dem Ausland erfolgt. Dies könnte eine ausländische Betriebsstätte begründen und steuerliche Probleme verursachen. Ein kompetenter Geschäftsführer vor Ort in Deutschland sollte das Tagesgeschäft leiten.

Vermögensübertragung ins Ausland

Bei der Verlagerung von Unternehmensteilen ins Ausland muss dies dem Finanzamt gemeldet werden. Die Bewertung des übertragenen Vermögens kann zu Steuerzahlungen führen.

Bei höheren Umsätzen und Gewinnen empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers zur Unternehmensbewertung. Dieser berücksichtigt Zukunftsaussichten und Marktentwicklungen, was oft zu niedrigeren Bewertungen führt als die pauschale Methode.

Voraussetzungen für eine steuerfreie Auswanderung

Vermeidung einer ausländischen Betriebsstätte

Für Einzelunternehmer, die ins Ausland ziehen möchten, ist es entscheidend, keine ausländische Betriebsstätte zu begründen. Dies kann vermieden werden, indem die wesentliche Geschäftstätigkeit und Wertschöpfung in Deutschland verbleibt. Ein Hotelier beispielsweise, der auswandert, aber sein Hotel mit Personal und Gebäude in Deutschland belässt, begründet keine ausländische Betriebsstätte. Dadurch entstehen keine steuerlichen Probleme im Zusammenhang mit der Auswanderung.

Steuerung des Unternehmens im Inland

Um steuerliche Risiken zu minimieren, sollte die Geschäftsführung des Unternehmens in Deutschland verbleiben. Es ist ratsam, einen kompetenten Geschäftsführer vor Ort zu haben, der:

  • Tagesgeschäfte selbstständig führt

  • Zugriff auf Firmenkonten hat

  • Eigenständige Entscheidungen treffen kann

Der ausgewanderte Unternehmer sollte sich auf eine passive Eigentümerrolle beschränken und nur bei Besuchen in Deutschland strategische Entscheidungen treffen. Eingriffe ins Tagesgeschäft aus dem Ausland sind zu vermeiden.

Für Freiberufler mit geringeren Umsätzen (bis ca. 100.000 - 120.000 Euro) besteht oft die Möglichkeit, einen Unternehmerlohn anzusetzen. Dies kann dazu führen, dass trotz Funktionsverlagerung ins Ausland keine Steuern anfallen, da kein bewertbarer Gewinn verbleibt.

Bei höheren Umsätzen kann eine Unternehmensbewertung durch einen Wirtschaftsprüfer notwendig werden. Oft ergeben sich dabei niedrige Unternehmenswerte, wodurch steuerliche Belastungen gering ausfallen können.

Strategien zur Vermeidung der Entstrickungsbesteuerung

Unternehmer, die ins Ausland ziehen möchten, müssen einige steuerliche Aspekte beachten. Bei Einzelunternehmen tritt zwar keine Wegzugsbesteuerung ein, jedoch kann die sogenannte Entstrickungsbesteuerung relevant werden.

Entscheidend ist, ob eine Funktionsverlagerung ins Ausland stattfindet. Bleibt die Betriebsstätte in Deutschland bestehen, wie etwa bei einem Hotel mit Personal vor Ort, ergeben sich meist keine steuerlichen Probleme. Der Unternehmer kann auswandern, solange er nicht ins Tagesgeschäft eingreift.

Bei Freiberuflern ohne feste Betriebsstätte sieht die Situation anders aus. Verlagert beispielsweise ein Softwareentwickler seine Tätigkeit ins Ausland, kann eine Entstrickungsbesteuerung greifen.

Für kleinere Unternehmen mit Gewinnen bis ca. 100.000-120.000 Euro lässt sich dies oft durch Ansatz eines Unternehmerlohns vermeiden. Bei höheren Gewinnen empfiehlt sich eine Unternehmensbewertung durch einen Wirtschaftsprüfer.

Um Steuerfallen zu umgehen, sollten Unternehmer folgende Punkte beachten:

  • Keine Verlagerung der Geschäftsleitung ins Ausland

  • Einsatz eines kompetenten Geschäftsführers in Deutschland

  • Vermeidung von Eingriffen ins operative Geschäft aus dem Ausland

  • Bei Freiberuflern: Prüfung der Entstrickungsbesteuerung

Mit der richtigen Planung können viele Einzelunternehmer auch nach einem Umzug ins Ausland ihre Firma in Deutschland fortführen.

Seminare und Workshops für Auswanderer

Für Unternehmer, die eine Auswanderung planen, bietet sich in der zweiten Jahreshälfte 2024 die Gelegenheit, an speziellen Seminaren und Workshops teilzunehmen. Diese Veranstaltungen decken wichtige Themen ab, die für Auswanderer von großer Bedeutung sind.

Die Seminare behandeln unter anderem die rechtskonforme Steueroptimierung im Ausland, den Vermögensschutz außerhalb der EU und den Erwerb einer zweiten Staatsbürgerschaft. Neben einem intensiven Kurs- und Seminarprogramm wird den Teilnehmern ausreichend Zeit für Networking geboten.

Ein besonderer Vorteil dieser Veranstaltungen ist, dass Ehepartner, Lebensgefährten oder Geschäftspartner kostenlos teilnehmen können. Dies ermöglicht es Paaren oder Teams, gemeinsam wertvolle Informationen für ihre Auswanderungspläne zu sammeln.

Die Seminare bieten die Möglichkeit, sich mit Experten und anderen Auswanderungsinteressierten auszutauschen. Detaillierte Informationen zu den Veranstaltungen sind in den Kommentaren zum zugehörigen Video zu finden.

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