Ausländische Stiftungen & Trusts: Der 75% Steuerschock für Deutsche!

Stiftungen und Trusts im Ausland können für vermögende Personen attraktiv erscheinen, bergen jedoch erhebliche steuerliche Risiken. Viele Anleger unterschätzen die Komplexität dieser Strukturen und die möglichen Konsequenzen für ihre Vermögensplanung. Besonders in Deutschland können hohe Schenkungsteuern fällig werden, wenn Vermögenswerte in ausländische Stiftungen übertragen werden.

Die steuerlichen Fallstricke betreffen nicht nur die Vermögensübertragung, sondern auch die laufende Verwaltung und spätere Erbfolge. Es ist entscheidend, sich vor der Gründung einer ausländischen Stiftung oder eines Trusts umfassend beraten zu lassen. Alternativen wie europäische Stiftungen können in manchen Fällen vorteilhafter sein.

Wichtigste Erkenntnisse

  • Ausländische Stiftungen können unerwartete Steuern auslösen

  • Sorgfältige Planung ist für grenzüberschreitende Vermögensstrukturen unerlässlich

  • Europäische Lösungen bieten oft steuerliche Vorteile gegenüber Offshore-Konstruktionen

Die steuerlichen Fallstricke bei ausländischen Stiftungen und Trusts

Ausländische Stiftungen und Trusts können unerwartete steuerliche Konsequenzen in Deutschland haben. Ein Beispiel zeigt die Problematik: Eine Mandantin erwarb eine Immobilie in Panama für 500.000 Euro und gründete auf Anraten eines lokalen Anwalts eine Stiftung, um das Eigentum zu übertragen. Dies löste in Deutschland unerwartet eine Schenkungsteuer von 30% aus.

Bei der Übertragung von Vermögenswerten an ausländische Stiftungen oder Trusts außerhalb der EU oder des EWR fällt in Deutschland eine pauschale Schenkungsteuer von 30% an. Im Gegensatz dazu können bei inländischen Familienstiftungen günstigere Regelungen gelten, die die Steuerlast reduzieren können.

Wichtig zu beachten ist, dass sowohl Schenker als auch Beschenkter für die Schenkungsteuer haften. Ist der Empfänger, wie eine ausländische Stiftung, in Deutschland nicht steuerpflichtig, fällt die Steuerlast auf den Schenker zurück.

Stiftungen in Liechtenstein nehmen eine Sonderstellung ein. Obwohl nicht EU-Mitglied, gehört Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Dies führt dazu, dass einige Nachteile ausländischer Stiftungen hier nicht zutreffen. Allerdings bleibt die Schenkungsteuer ein relevantes Thema.

In Österreich und der Schweiz gelten abweichende Regelungen. Österreich hat keine Schenkungsteuer, aber eine Wegzugsbesteuerung bei Übertragung von Kapitalvermögen ins Ausland. In der Schweiz variieren die Regelungen je nach Kanton.

Das bevorstehende Seminar 'Ruhestand im Ausland'

Ende September 2024 findet in London ein Seminar zum Thema "Ruhestand im Ausland" statt. Die Veranstaltung behandelt wichtige Fragen zur Vermögensplanung und Steueroptimierung für Personen, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen möchten.

Folgende Themen stehen auf der Agenda:

  • Vermögensstrukturen wie Stiftungen und Trusts

  • Vermeidung deutscher Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Kauf und Lagerung von Gold

  • Schutz vor möglichen EU-Maßnahmen (Vermögensteuer, Vermögensregister)

  • Steuereffiziente Rentenauszahlung

  • Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen

  • Steuervermeidung bei Kapitalerträgen und Kryptowährungen im Ausland

Das Seminar richtet sich an Personen, die ihre Altersvorsorge planen und sich mit den genannten Themen beschäftigen. Ehepartner, Lebensgefährten oder Geschäftspartner können kostenlos teilnehmen.

Weitere Informationen und Anmeldung sind über einen Link in den Kommentaren des zugehörigen Videos verfügbar.

Erbplanung und passende Strukturen

Stiftungen und Trusts im Ausland können unerwartete steuerliche Konsequenzen haben. Eine Klientin kaufte eine Wohnung in Panama für 500.000 Euro und gründete auf Anraten eines lokalen Anwalts eine Stiftung. Dies löste in Deutschland eine Schenkungsteuer von 30% aus - über 150.000 Euro.

Bei ausländischen Stiftungen und Trusts fallen in Deutschland 30% Schenkungsteuer an. Deutsche Familienstiftungen haben Steuerprivilegien. Der Freibetrag für Schenkungen an Kinder beträgt 400.000 Euro alle zehn Jahre. Diese Regelung könnte bald auf EU- und EWR-Stiftungen ausgeweitet werden.

Sowohl Schenker als auch Beschenkter haften für die Schenkungsteuer. Bei ausländischen Stiftungen fällt die Steuerpflicht auf den Schenker zurück. Der Freibetrag für Steuerklasse 3 beträgt nur 20.000 Euro alle zehn Jahre.

Liechtensteinische Stiftungen sind oft eine gute Option. Als EWR-Mitglied gelten einige Nachteile nicht. Allerdings verliert der Stifter die Kontrolle über das Vermögen. In Österreich gibt es keine Schenkungsteuer, aber eine Wegzugsbesteuerung bei Kapitalvermögen. In der Schweiz existiert keine Erbschafts- und Schenkungsteuer auf Bundesebene, aber in den meisten Kantonen.

Steuerbetrachtungen bei der Vermögensübertragung

Die Übertragung von Vermögenswerten an ausländische Stiftungen oder Trusts kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. In Deutschland fällt bei solchen Übertragungen eine Schenkungsteuer von 30 Prozent an. Dies gilt für Stiftungen und Trusts außerhalb der EU und des EWR.

Bei deutschen Familienstiftungen gibt es das Steuerklassprivileg. Hier wird geprüft, wer Begünstigter der Stiftung ist. Freibeträge können genutzt werden, um die Steuerlast zu reduzieren. Für Kinder beträgt der Freibetrag alle zehn Jahre 400.000 Euro.

Liechtenstein stellt als EWR-Mitglied einen Sonderfall dar. Viele Nachteile ausländischer Stiftungen gelten hier nicht. Allerdings verliert der Stifter die Kontrolle über das Vermögen. Der Stiftungsrat in Liechtenstein hat die tatsächliche Verfügungsgewalt.

In Österreich gibt es keine Schenkungsteuer. Bei Übertragungen von Kapitalvermögen ins Ausland fällt jedoch eine Wegzugsbesteuerung an. In der Schweiz existiert auf Bundesebene keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Die meisten Kantone erheben aber solche Steuern, teils mit sehr hohen Sätzen.

Eine sorgfältige Planung und Beratung durch Experten ist bei der Vermögensübertragung ins Ausland unerlässlich. Die steuerlichen Folgen können sonst sehr kostspielig sein.

Vermeidung der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Gründung von Stiftungen oder Trusts in Ländern außerhalb der EU oder des EWR kann unerwartete steuerliche Konsequenzen haben. In Deutschland kann die Übertragung von Vermögenswerten an ausländische Stiftungen oder Trusts eine Schenkungsteuer von 30% auslösen. Dies gilt selbst dann, wenn die Absicht lediglich darin besteht, den Vermögensübergang zu vereinfachen.

Bei deutschen Familienstiftungen gibt es Steuerprivilegien, die die Steuerlast reduzieren können. Diese Privilegien berücksichtigen die Begünstigten der Stiftung. Für EU- und EWR-Stiftungen könnten ähnliche Regelungen bald eingeführt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl der Schenker als auch der Empfänger für die Schenkungsteuer haftbar sind. Wenn der Empfänger nicht in Deutschland steuerpflichtig ist, fällt die Steuerpflicht auf den Schenker zurück.

Liechtensteinische Stiftungen bieten einige Vorteile, da sie Teil des Europäischen Wirtschaftsraums sind. Allerdings geht damit ein gewisser Kontrollverlust über das Vermögen einher. Die Schenkungsteuer bleibt auch hier ein relevantes Thema.

In Österreich gibt es keine Schenkungsteuer, aber eine Wegzugsbesteuerung bei der Übertragung von Kapitalvermögen ins Ausland. In der Schweiz variiert die Erbschaft- und Schenkungsteuer je nach Kanton.

Risiken und Nachteile beim Gründen von nicht-europäischen Stiftungen

Die Errichtung von Stiftungen oder Trusts außerhalb der EU oder des EWR kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. In Deutschland fällt bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine ausländische Stiftung eine Schenkungsteuer von 30% an. Dies gilt unabhängig vom Verwandtschaftsgrad des Begünstigten.

Bei deutschen Familienstiftungen existiert ein Steuerprivileg, das die Steuerlast reduzieren kann. Dieses Privileg soll künftig auch auf EU- und EWR-Stiftungen ausgeweitet werden. Für Stiftungen außerhalb Europas bleibt der hohe Steuersatz jedoch bestehen.

Die Schenkungsteuer trifft sowohl Schenker als auch Beschenkte. Ist der Empfänger in Deutschland nicht steuerpflichtig, haftet der Schenker allein für die Steuer. Dies kann zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen.

Liechtensteinische Stiftungen nehmen eine Sonderstellung ein. Als EWR-Mitglied genießt Liechtenstein einige Vorteile gegenüber Nicht-EU-Ländern. Dennoch bleibt die Schenkungsteuer ein relevanter Faktor. Der Freibetrag beträgt hier nur 20.000 Euro alle zehn Jahre.

In Österreich existiert keine Schenkungsteuer. Allerdings kann bei der Übertragung von Kapitalvermögen ins Ausland eine Wegzugsbesteuerung anfallen. In der Schweiz variieren die kantonalen Regelungen zur Schenkungs- und Erbschaftsteuer stark.

Die Gründung einer ausländischen Stiftung erfordert sorgfältige Planung und fachkundige Beratung. Oberflächliche Empfehlungen lokaler Anwälte können zu kostspieligen Fehlentscheidungen führen. Eine genaue Prüfung der steuerlichen Auswirkungen ist unerlässlich.

Die steuerlichen Konsequenzen ausländischer Stiftungen für deutsche Vermögensinhaber

Die Errichtung einer ausländischen Stiftung kann für deutsche Staatsbürger unerwartete steuerliche Folgen haben. Ein Beispiel aus Panama verdeutlicht die Problematik: Eine Klientin erwarb dort eine Immobilie für 500.000 Euro und gründete auf Anraten eines lokalen Anwalts eine Stiftung, um das Eigentum zu übertragen.

Unbeabsichtigt löste dies in Deutschland eine Schenkungsteuer von 30% aus. Diese hohe Steuer fällt bei der Übertragung von Vermögenswerten an ausländische Stiftungen oder Trusts an. Bei deutschen Familienstiftungen gelten günstigere Regelungen mit höheren Freibeträgen.

Die Schenkungsteuerpflicht trifft sowohl Schenker als auch Beschenkte. Ist der Empfänger, wie die panamaische Stiftung, in Deutschland nicht steuerpflichtig, haftet der Schenker allein für die Steuer.

Neben der Schenkungsteuer ergeben sich weitere steuerliche Nachteile bei ausländischen Stiftungen. Eine Ausnahme bilden Stiftungen in Liechtenstein, die als Teil des Europäischen Wirtschaftsraums einige Vorteile bieten. Allerdings geht hier die Kontrolle über das Vermögen faktisch verloren.

Für Österreicher und Schweizer stellt sich die Situation anders dar. Österreich erhebt keine Schenkungsteuer, aber eine Wegzugsbesteuerung bei Kapitalvermögen. In der Schweiz gibt es auf Bundesebene keine Erbschaft- und Schenkungsteuer, die meisten Kantone erheben jedoch eigene Steuern.

Vergünstigungen für europäische Stiftungen

Stiftungen und Trusts in Nicht-EU-Ländern können unerwartete steuerliche Folgen haben. In Deutschland fällt bei der Übertragung von Vermögenswerten an ausländische Stiftungen oder Trusts eine Schenkungsteuer von 30 Prozent an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übertragung aus Gründen der Vermögenssicherung oder Nachlassplanung erfolgt.

Bei deutschen Familienstiftungen gibt es dagegen Steuerprivilegien. Der Freibetrag für Schenkungen an Kinder von 400.000 Euro alle zehn Jahre kann genutzt werden, um die Steuerlast zu reduzieren. Diese Regelung soll künftig auch auf Stiftungen in der EU und im EWR ausgeweitet werden.

Stiftungen in Liechtenstein bieten oft eine gute Alternative. Obwohl nicht EU-Mitglied, gehört Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Dadurch entfallen einige Nachteile ausländischer Stiftungen. Allerdings verliert der Stifter die direkte Kontrolle über das Vermögen.

In Österreich gibt es keine Schenkungsteuer. Dennoch kann bei der Übertragung von Kapitalvermögen ins Ausland eine Wegzugsbesteuerung anfallen. In der Schweiz existiert auf Bundesebene keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer, die meisten Kantone erheben jedoch eigene Abgaben.

Der Verlust der Kontrolle über Stiftungsvermögen

Die Errichtung von Stiftungen oder Trusts in Ländern außerhalb der EU oder des EWR kann zu unerwarteten steuerlichen Konsequenzen führen. Ein Beispiel hierfür ist der Fall einer Klientin, die eine Wohnung in Panama erwarb und auf Anraten eines lokalen Anwalts eine Stiftung gründete, um das Eigentum zu übertragen. Dies löste in Deutschland eine Schenkungsteuer von 30% aus, was bei einem Wert von 500.000 Euro mehr als 150.000 Euro an Steuern bedeutete.

Bei ausländischen Stiftungen und Trusts gilt in Deutschland der Steuersatz der Steuerklasse 3 mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro alle zehn Jahre. Im Gegensatz dazu können bei deutschen Familienstiftungen höhere Freibeträge genutzt werden, abhängig von den Begünstigten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Haftung für die Schenkungsteuer. In Deutschland sind sowohl der Schenker als auch der Empfänger steuerpflichtig. Wenn der Empfänger, wie im Fall einer ausländischen Stiftung, nicht in Deutschland steuerpflichtig ist, fällt die Steuerlast auf den Schenker zurück.

Die Stiftung in Liechtenstein stellt eine Ausnahme dar. Obwohl Liechtenstein nicht zur EU gehört, ist es Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Dies vermeidet einige Nachteile, die bei Stiftungen in Nicht-EU-Ländern auftreten. Allerdings geht auch hier die Kontrolle über das Vermögen faktisch verloren, da der Stiftungsrat und lokale Berater die Entscheidungsgewalt übernehmen.

In Österreich existiert keine Schenkungsteuer, jedoch kann eine Wegzugsbesteuerung bei der Übertragung von Kapitalvermögen ins Ausland anfallen. In der Schweiz gibt es auf Bundesebene keine Erbschafts- oder Schenkungsteuer, aber die meisten Kantone erheben solche Steuern mit unterschiedlichen Sätzen.

Alternative Lösungsansätze und komplexe Verfahren

Bei der Übertragung von Vermögenswerten an ausländische Stiftungen oder Trusts gibt es einige Fallstricke zu beachten. Eine Möglichkeit, die Schenkungsteuer zu reduzieren, besteht in der Nutzung von Freibeträgen bei deutschen Familienstiftungen. Hier wird die Steuerklasse des Begünstigten berücksichtigt, was zu einer geringeren Steuerlast führen kann. Diese Regelung könnte in Zukunft auch auf Stiftungen in EU- und EWR-Ländern ausgeweitet werden.

Für Stiftungen in Liechtenstein gelten teilweise andere Regeln. Obwohl nicht EU-Mitglied, ist Liechtenstein Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Dies führt dazu, dass einige der Nachteile ausländischer Stiftungen hier nicht zum Tragen kommen. Allerdings geht mit einer liechtensteinischen Stiftung ein gewisser Kontrollverlust über das Vermögen einher.

Es existieren komplexere Strategien, wie beispielsweise die Vergabe von langfristigen Darlehen an Stiftungen. Solche Ansätze erfordern jedoch fundierte Fachkenntnisse und sorgfältige Planung. In Österreich und der Schweiz stellt sich die Situation anders dar. Österreich kennt keine Schenkungsteuer, jedoch kann eine Wegzugsbesteuerung bei der Übertragung von Kapitalvermögen ins Ausland anfallen. In der Schweiz variiert die Schenkungsteuer je nach Kanton erheblich.

Situation in anderen Ländern: Österreich und die Schweiz

In Österreich und der Schweiz gestaltet sich die Lage bezüglich Stiftungen und Trusts anders als in Deutschland. Österreich hat keine Schenkungsteuer, was die Übertragung von Vermögen in Stiftungen vereinfacht. Allerdings fällt bei der Übertragung von Kapitalvermögen ins Ausland eine Wegzugsbesteuerung an. Dies betrifft auch kleine Aktienpakete, unabhängig von der Beteiligungshöhe.

Die Schweiz erhebt auf Bundesebene weder Schenkungs- noch Erbschaftsteuern. Die meisten Kantone haben jedoch eigene Regelungen. Die Steuersätze variieren stark zwischen den Kantonen. Einige erheben niedrige Steuern, während andere, insbesondere in der Westschweiz, Sätze von bis zu 40% haben können.

Für Personen in Österreich und der Schweiz ergeben sich somit andere steuerliche Konsequenzen bei der Nutzung von Stiftungen oder Trusts als in Deutschland. Eine sorgfältige Planung unter Berücksichtigung der lokalen Gesetze ist unerlässlich.

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