Wegzugsteuer Österreich: Das sollten Auswanderer beachten!
Zu Gast: Florian Huber
Die Folge ist auch auf allen gängigen Podcast Plattformen zu finden:
Beim Wegzug aus Österreich kann, ebenso wie beim Auswandern aus Deutschland, eine Wegzugsteuer fällig werden. Obwohl von der Wegzugsbesteuerung nicht jeder Auswanderer betroffen ist, kann sie in Österreich sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer zum echten Stolperstein werden.
Die Wegzugsteuer ist eine Einkommensteuer, die beim Wegzug einer Person ins Ausland erhoben wird. Dabei erfolgt die Besteuerung des Wertzuwachses, den ein Unternehmer oder ein Privatperson im Zeitraum ihrer Ansässigkeit in Österreich erzielen konnte.
Wann es diesbezüglich zu einer solchen Steuerpflicht im Zuge des Wegzugs kommt, wie sich die Wegzugsbesteuerung ggf. minimieren lässt und welche Konsequenzen es für Steuerpflichtige haben kann, diese Steuer zu ignorieren, erfahren Sie im neuesten Podcast auf Perspektive Ausland. Hierbei erklärt der österreichische Steuerberater Florian Huber, worauf Sie bei einer Wohnsitzverlagerung aus Österreich ins Ausland achten sollten und wie Sie die Wegzugsbesteuerung vielleicht sogar ganz verhindern können.
Wegzugsbesteuerung - Unternehmer und Privatpersonen betroffen
Ein großer Unterschied zwischen der Wegzugsbesteuerung in Deutschland zur Wegzugsbesteuerung in Österreich liegt im betroffenen Personenkreis. Wer sich als in Deutschland Ansässiger entscheidet, dauerhaft ins Ausland zu ziehen, erfolgt die Besteuerung, wenn diese Person Anteile von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält. In Österreich sind von der Wegzugsbesteuerung natürliche, steuerpflichtige Personen betroffen, die:
Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten,
Derivate oder
Kryptowährungen bzw. Kryptoassets besitzen.
Ein Mythos, dem viele Auswanderer unterliegen, ist, dass die Wegzugsteuer nur Unternehmen betrifft. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wer die entsprechende Meldung des Wegzugs an die österreichische Finanzverwaltung verpasst, muss in diesem Zusammenhang dementsprechend mit Konsequenzen rechnen.
Kein Thema von Sitz-Verlegungen ins Ausland
Mit der Wegzugsbesteuerung ist im engsten Sinne die Besteuerung gemeint, die private Personen betrifft, die ins Ausland ziehen. De facto erfolgt aber auch eine Wegzugbesteuerung von Unternehmern, die ihr Betriebsvermögen ins Ausland verlagern. Genannt wird diese Steuer allerdings Entstrickungssteuer. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich im Grunde um eine Wegzugsteuer handelt, denn sie wird beim Umzug oder der Verlagerung von betrieblichem Vermögen ins Ausland erhoben.
Nähere Informationen zu dieser Steuer in Deutschland finden Sie auch auf dieser Seite zur Exit Tax.
Die Besteuerung erfolgt dabei auf alle Wirtschaftsgüter, die sich im Betriebsvermögen befinden. Hinzu kommt die Besteuerung der stillen Reserven. Vereinfacht gesagt geht es also bei einer Überführung von betrieblichem Vermögen ins Ausland um den Betrag, den ein Unternehmer bei einem Verkauf des Betriebes in Österreich generieren würde. Die Höhe der Steuern, die auf den jeweiligen Wertzuwachs erhoben wird, ist wiederum von der Gesellschaftsform abhängig. Handelt es sich um Kapitalgesellschaften, wird laut Tobias Huber die Körperschaftsteuer in Höhe von 24 % (Stand 2023) fällig, Einzelunternehmer und Personengesellschaften sind dem progressiven Einkommensteuersatz unterworfen.
Besteuerung beim Wegzug ins Ausland vermeiden - diese Möglichkeiten gibt es
Die Besteuerung des im Fall eines Wegzuges ins Ausland kann in manchen Fällen gleichwohl vollständig verhindert werden. Ist dies nicht möglich, so ist oft zumindest eine Reduzierung der Steuerschuld möglich. Im Folgenden soll daher darauf eingegangen werden, welche Maßnahmen Sie diesbezüglich ergreifen können:
Antrag auf Nichtfestsetzung im privaten Bereich
Bei einem Wegzug ins EU-Ausland können Privatpersonen einen Antrag auf Nichtfestsetzung beim Fiskus stellen. Damit wird die Besteuerung aufgrund des Wegzugs aus Österreich gestundet. Das heißt, Sie müssen die Steuer erst einmal nicht bezahlen. Sollten Sie zunächst ins EU-Ausland ziehen, später dann aber in ein anderes Land außerhalb der EU, wird die Steuer fällig.
Außerdem sollten Sie beachten, dass für den Antrag auf Nichtfestsetzung strenge Vorschriften gelten. Ihm kann nur dann stattgegeben werden, wenn Sie den Antrag zusammen mit ihrer Steuererklärung in dem Jahr abgeben, in dem der Umzug ins Ausland erfolgt. Nachdem Sie Ihren Wohnsitz verlagert haben und die Frist für die Abgabe der entsprechenden Steuererklärung verflossen ist, kann der Antrag also nicht mehr gestellt werden.
Antrag auf Stundung im betrieblichen Bereich
Im betrieblichen Zusammenhang ist eine Nichtfestsetzung nicht möglich. Erfolgt die Verlagerung in den EU-EWR-Raum, können Sie jedoch eine Stundung beantragen. Hierbei müssen Sie für alle Wirtschaftsgüter einzeln einen Antrag auf Stundung stellen. Dann haben Sie die Möglichkeit, die entsprechenden Steuern über fünf Jahre verteilt an die Finanzverwaltung zu zahlen. Dies gilt jedoch, wie bereits angesprochen, bei einer Verlagerung der Wirtschaftsgüter in ein EU-Land oder ein Land des EWR-Raums.
Bei einer Überführung beispielsweise in eine Steueroase außerhalb der EU wird die Steuer sofort fällig und es ist keine Stundung möglich.
Wertzuwachs reduzieren
Eine weitere Möglichkeit, auf die beim Wegzug anfallenden Steuern Einfluss zu nehmen, ist eine Bewertung von Unternehmen. Diese kann entscheidende Auswirkungen auf die Steuerlast haben, denn was ein Betrieb tatsächlich wert ist, unterscheidet sich mitunter deutlich von dem Wert, den der Staat bzw. das Finanzamt ihm zumessen. Doch nicht nur das Wertgutachten an sich kann relevant sein, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem es erstellt wird. So unterliegt der Wert einer Veräußerung beziehungsweise eines Betriebes durchaus Konjunkturschwankungen, die Sie für sich nutzen können.
Vermögen übertragen
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern ist eine weitere Möglichkeit, die Steuerlast beim Umzug ins Ausland zu vermeiden. Sie ist in Österreich besonders interessant, weil hier keine Schenkungssteuer anfällt und auf diese Weise zum Beispiel auch der Nachlass beizeiten geregelt werden kann.
Im Rahmen des Besteuerungsrechts ist es also durchaus möglich, die Steuerschuld beim Auswandern aus Österreich zu reduzieren oder gänzlich zu vermeiden. Abzuraten ist dagegen von Maßnahmen, mit der Sie Ihre Steuerpflicht umgehen. So ist zu bedenken, dass die Entscheidung eines Wegzuges nicht zwingend dauerhaft sein muss und Sie vielleicht wieder in Ihr Heimatland zurückkehren möchten. Hinzu kommt, dass immer mehr Staaten Amtshilfevollstreckungsabkommen abschließen und der Staat auch in diesem Sinne Zugriffsmöglichkeiten hat.
Dementsprechend lohnt es sich, wenn Sie sich eingehend mit dem Thema Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug aus Österreich beschäftigen und diesbezüglich eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen.
Haben Sie Fragen zur Wegzugsbesteuerung in Deutschland, finden Sie hierzu ebenfalls interessante Ausführungen auf Perspektive Ausland sowie unserer Webseite Wohnsitz Ausland.
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Kontaktdaten und Links
Webseite: www.fidas.at/graz/
E-Mail-Adresse: office@fidas-graz.at
Telefon-Nr.: +43 316 47 35 00
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Timestamps
00:00:49 - Begrüßung: Gastexperte zum Thema Wegzugsteuer in Österreich
00:05:41 Die Wegzugsteuer in Österreich - Was ist das und wen betrifft sie?
00:10:29 - Antrag auf Stundung oder Nichtfestsetzung möglich
00:13:02 - Strenge Fristen für Antragstellung
00:16:45 - Gilt eine Mindestzeit für den Wohnsitz hinsichtlich der Fälligkeit der Wegzugsteuer?
00:18:55 - Die Bemessungsgrundlage für die Wegzugsteuer
00:20:38 - Wird die Wegzugsteuer bei temporärer Abwesenheit fällig?
00:25:17 - Ignorieren der Wegzeugsteller? Diese Konsequenzen können drohen
00:31:54 - Maßnahmen zur Vermeidung der Wegzugsteuer
00:34:50 - Was es bei Schenkung und Übertragung zu beachten gibt
00:36:44 - Stiftung und Genossenschaft: Geeignete Werkzeuge zur Vermeidung der Wegzugsteuer?
00:39:41 - Diese Mythen zur Wegzugsteuer gibt es in Österreich
00:44:40 - Welcher Anschaffungswert gilt bei Schenkung?
00:47:34 - Fazit: Hinweise für künftige Auswanderer
00:51:14 - Verabschiedung: Eine Frage zum Schluss
Mitschrift zum Podcast Perspektive Ausland Episode 95: Wegzugsteuer Österreich: Das sollten Auswanderer beachten!
Zu Gast: Florian Huber
Florian Huber: Ja, die Wegzugsteuer ist leider auch für Österreich relevant und besteht schon seit geraumer Zeit. Der Sinn und Zweck dieser Wegzugsbesteuerung liegt darin, dass man zum einen Unternehmer, aber auch Privatpersonen mit ihrem Wertzuwachs, den sie im Zeitraum der Ansässigkeit in Österreich erzielen, besteuert.
Perspektive Ausland: Perspektive Ausland: Der Podcast für Unternehmer und Freiberufler, die es ins Ausland zieht. Egal ob Steuerplanung, Auslandsfirmengründung oder Lifestyle-Fragen, hier geht es jede Woche zur Sache und hier sind deine Gastgeber Daniel Taborek und Sebastian Sauerborn.
00:00:49 - Begrüßung: Gastexperte zum Thema Wegzugsteuer in Österreich
Daniel: Und wir freuen uns heute, Florian Huber bei uns zu Gast zu haben auf unserem Kanal. Es geht heute um ein Thema, das sehr, sehr interessant ist, das auch schon sehr viele unserer Mandanten, Zuschauer, Zuhörer sehr interessiert hat, das sehr kontroverse Diskussionen, viele, viele Kommentare bei unseren Podcasts aufgeworfen hat, aber da ging es um Deutschland, nämlich das Thema Wegzugsteuer in Deutschland. Konsequenzen beim Ignorieren der Wegzugsteuer, wer überhaupt davon betroffen ist, weil da viele falsche Vorstellungen existieren. Wie gesagt, wir haben das Thema schon sehr, sehr intensiv und häufig aus deutscher Sicht besprochen und wir sind sehr froh, heute einen Gastexperten bei uns zu Gast zu haben und das ganze Mal für unsere Mandanten, Zuschauer und Zuhörer aus Österreich - und da gibt es eine ganze Menge - auch zu beleuchten. Herr Huber, das ist bei uns so Tradition, am Anfang darf sich der Gast immer selbst so vorstellen, wie er gerne vorgestellt werden möchte und deswegen erteilen wir Ihnen hier schon das erste Mal das Mikrofon. Stellen Sie sich unseren Zuschauern bitte einmal selbst vor.
Florian Huber: Ein herzliches Grüß Gott aus der wunderschönen Steiermark, Österreich. Ich bin der Florian Huber, bin einer von vier Geschäftsführern und Partnern der Fidas Graz. Die Fidas Graz ist Teil des Fidas-Netzwerks in Österreich, wo wir an mehreren Standorten insgesamt in ganz Österreich 15-mal vertreten sind und mehr als 300 Mitarbeiter haben, Tausende Klienten und gerne immer wieder im Bereich des Außensteuerrechts im Zusammenhang mit Österreich beraten dürfen. Vor dem Hintergrund freut es mich umso, mehr heute die Ehre zu haben, mit Ihnen über das Thema der Wegzugsteuer zu sprechen.
Daniel: Klasse! Wir haben ja wie gesagt aus deutscher Sicht öfter mal die fast Anekdoten-ähnliche Situation: Ein kleiner Unternehmer hat vielleicht 100.000 Euro Jahresgewinn und dann überlegt er sich, nach Italien oder nach Griechenland zu ziehen und sagt: "Ich kann mir das leider nicht leisten." Funktioniert nicht, das ist zu teuer, denn ich muss über 300.000 € bezahlen, um das Land verlassen zu dürfen. Zum Thema Wegzusteuern: Es gibt ganz viele Mandanten, Zuschauer, die schockiert sind, wenn sie das in Deutschland das erste Mal hören, dass es diese Steuer überhaupt gibt und glauben es teilweise auch nicht. Da gibt es lange Forenlisten mit: "Ich glaube das nicht, dass es diese Steuer gibt" und "Das kann doch gar nicht sein!" und "Bin ich wirklich davon betroffen?" Sebastian, vielleicht mal eine Frage an dich: Welchen Eindruck hast du da, was Österreich betrifft, aus Mandantengesprächen? Wir haben ja immer wieder Anrufe und Gespräche mit Mandanten aus Österreich.
Sebastian: Also mein laienhaftes Verständnis von Österreich, darauf wird Herr Huber sicher gleich noch eingehen, ist, dass das in Österreich mit der Wegzugsteuer ein zweischneidiges Schwert ist. Zum einen hat es den Vorteil, dass man noch eine ähnliche Regelung hat, wie man sie bis vor kurzem auch in Deutschland hatte, bis in Deutschland die Wegzugsteuer vor zwei Jahren verschärft wurde. Zum Beispiel ist es so, dass bei einem Umzug in der EU die Wegzugsteuer gestundet werden kann. Auf der anderen Seite gilt ja letztlich die Wegzugsteuer in Deutschland nur bei maßgeblichen Beteiligungen von über einem Prozent bei Kapitalgesellschaften, nicht wenn man Streubesitz hat. Mein Verständnis ist aber, dass in Österreich zum Beispiel Wegzugsteuer auch gilt für den nicht unternehmerischen Kontext, bei natürlichen Personen, die das Land verlassen, zum Beispiel die ein Depot haben mit Aktien, die sind dann auch von der Wegzugsteuer betroffen, so mein laienhaftes Verständnis. Das Thema Wegzugsteuer ist hier natürlich laufend ein Thema, weil viele, wie du schon gesagt hast, Daniel, ins Ausland wollen und damit überhaupt nicht rechnen, dass es solch eine Steuer gibt. Man will sich dann vielleicht informieren, welche Steuern man dann in Zukunft im Ausland bezahlen muss und stellt dann erstmal fest, wenn ich hier weggehe und bestimmte Bedingungen erfüllt, dann muss ich hier erstmal noch zahlen, um das Land verlassen zu können oder im Rahmen des Verlassens des Landes und da sind viele dann erschrocken.
Daniel: Ja, deswegen jetzt die Frage an Herrn Huber: Wie sieht das denn in Österreich aus? Wie ist das dort, wer ist davon betroffen in Österreich und wie kann man sich das dort vorstellen? Wie wird das zum Beispiel berechnet in Österreich? Also wir haben einen typischen Fall, vielleicht ein Unternehmer, der eine GmbH mit 100.000 Euro Jahresgewinn hat, was käme auf den zu? Käme überhaupt etwas auf ihn zu? Dazu würde ich Ihnen gerne das Wort erteilen.
00:05:41 Die Wegzugsteuer in Österreich - Was ist das und wen betrifft sie?
Daniel: Was ist die Wegzugsteuer in Österreich? Wer ist davon betroffen und wie berechnet sich das?
Florian Huber: Vorweggenommen, man mehr, dass nicht nur laienhaftes Wissen da ist, sondern bereits ganz konkretes Wissen. Die Wegzugsteuer ist leider auch für Österreich relevant und besteht schon seit geraumer Zeit. Der Sinn und Zweck dieser Wegzugsbesteuerung liegt darin, dass man zum einen Unternehmer, aber auch Privatpersonen, das ist ganz wichtig zu wissen, mit ihrem Wertzuwachs, den sie im Zeitraum der Ansässigkeit in Österreich erzielen, besteuert. Was die unternehmerischen Punkte betrifft, gilt es insbesondere, wenn man Vermögenswerte, dabei zählen aber auch Schulden, aber wenn man Vermögenswerte, zum Beispiel von einer österreichischen Betriebsstätte, ins Ausland verlegt, dass man da gewisse Wertsteigerungen besteuern will, dass man da aus Sicht des Fiskus zuschlagen möchte.
Florian Huber: Was die Privatpersonen betrifft, gilt die Steuer insbesondere auf den Wertzuwachs von Kapitalvermögen, von Derivaten und von mittlerweile auch, seit 01.04.2022 haben wir ein neues Gesetz in Rechtskraft, von Kryptowährungen. Das heißt, diese Wegzugsteuer betrifft auch Private, die das gar nicht so andenken. Um jetzt zu Ihrer Frage zurückzukommen, wenn man da jetzt einmal unterstellt, dass man ein Unternehmen im Form von einer Kapitalgesellschaft, österreichischen GmbH, hätte mit einem Jahresgewinn nach Steuern von roundabout 100.000 Euro und jetzt einfach mal unterstellt, dass der Wert des Eigenkapitals, sprich der Unternehmenswert, zum Beispiel mit einem Multiple von 7 bewertet werden würde und folgerichtig ein Unternehmenswert von 700.000 Euro zustande käme, dann würde das bedeuten, dass wenn eben ein österreichischer Gesellschafter, der in Österreich ansässig ist, mit seiner Gesellschaft in Österreich ansässig ist, Österreich verlässt, weil eben das Ausland schöner ist, weil das Dolce Vita angenehmer ist, weil der Norden von Deutschland so interessant ist, dann schlägt der Fiskus dahingehend zu, indem er sagt, der Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs muss festgestellt werden. Und man kann davon maximal die Anschaffungskosten der Anteile, das in Österreich das aufgebrachte Stammkapital, in der Regel abziehen und das Delta, die Differenz wird besteuert in Österreich mit doch 27,5%. Das heißt, man kommt da auf eine erhebliche Steuerlast. Die EU und die europäischen Rechtsprechungen gewähren uns da im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und im Rahmen der Freiheiten gewisse Vorteile, so dass wir da zumindest im außerbetrieblichen Bereich in Österreich einen Antrag stellen können auf Nichtfestsetzung. Im betrieblichen Bereich schaut dieser Punkt allerdings anders aus und das ist im Gegensatz zu Deutschland in Österreich doch ein massives Thema, denn wenn ich jetzt in Österreich zum Beispiel Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer österreichischen Betriebsstätte wieder zurückbringe in das Stammhaus nach Deutschland, dann ist man einmal verpflichtet, den realisierten Wertzuwachs, also den Wertzuwachs, zu ermitteln. Der Wertzuwachs wäre nichts anderes als wie dass man sagt, was ist dieses Wirtschaftsgut wert im Sinne von wenn ich es an einen Fremden verkaufen würde, was könnte ich für einen Betrag generieren? Das ist das sogenannte Arms-Length-Principle, das wir im internationalen Steuerrecht an zahlreichen Fronten kennen und davon könnte man den Buchwert, den steuerlichen Buchwert, abziehen und müsste dann die jeweilige Steuerlast, das ist in Österreich abhängig davon, welche Gesellschaftsformen man hat, wenn man eine Kapitalgesellschaft ist, haben wir in Österreich die Körperschaftsteuer mit mittlerweile 24%, wenn man hingegen ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ist, dann ist man dem Einkommensteuertarif, dem progressiven Steuersystem unterlegen, und da kann es sein, dass man bis zu 55% auf diesen Wertzuwachs Steuern zahlt.
00:10:29 - Antrag auf Stundung oder Nichtfestsetzung möglich
Florian Huber: Man hat den Vorteil, wenn die Übertragung, also die Verlegung innerhalb der EU basiert, dann kann man für das Jahr, wo man die Übertragung durchführt, für jedes Wirtschaftsgut einzelbezogen einen Antrag stellen auf Ratenzahlung mit der Konsequenz, dass man diese Steuerlast dann zumindest bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf 5 Jahre verteilt an den Fiskus bezahlen muss. Das heißt, das ist ja ein Liquiditäts-Thema für die Unternehmer. Der einzige Vorteil, der besteht im Privatbereich, ist, dass innerhalb der EU ein Antrag möglich ist auf Nichtfestsetzung, das heißt, da kann man so lange die Steuerlast rauszögern, solange man zum Beispiel die EU dann nicht verlässt und natürlich vorausgesetzt, man hat fristgerecht einen Antrag gestellt. Also das Thema der Wegzugsbesteuerung ist für Österreich ein sehr großes Thema und mittlerweile muss man eingestehen, dass ja in allen EU-Staaten und EWR-Staaten das umfassende Amtshilfeabkommen umgesetzt ist und auch die umfassende Vollstreckungshilfe besteht, sodass die Staaten immer besser kommunizieren über solche Sachen mit Hinblick auf Wegzug.
Sebastian: Sehr interessant, Herr Huber, was Sie jetzt sagen, denn die Begriffe in Deutschland sind hier ja leicht anders. Also in Deutschland würde man sagen, die Wegzugsteuer ist eigentlich strikt die Steuer im nicht-betrieblichen Bereich, die Sie jetzt gerade hier genannt haben. Das heißt also, wenn zum Beispiel jemand, der jetzt hier Kapitalvermögen hat, ins Ausland umzieht, aber es wird hier kein Wirtschaftsgut im betrieblichen Bereich übertragen, diese Steuer in Deutschland nennt man nicht Wegzugsteuer, sondern Entstrickungsteuer.
Florian Huber: Das ist gleich hier in Österreich, streng genommen ist es die Entstrickungssteuer, wir fassen es nur grundsätzlich unter dem Oberbegriff Wegzug zusammen. Aber Sie haben vollkommen recht, man sagt auch in Österreich Entstrickungssteuer zum unternehmerischen Bereich.
00:13:02 - Strenge Fristen für Antragstellung
Sebastian: Sehr interessant! Aber es ist ja schonmal, muss man sagen, für den Unternehmer, der sagen will, mir persönlich gefällt es in Italien sehr gut, ich möchte da leben, aber die Firma, die will ich eigentlich weiter in Österreich lassen, weil ich ja letztlich dort meine Kunden habe, meine Mitarbeiter habe, daran will ich nichts ändern, für den ist es ja schon ein großer Vorteil, wenn man die Befreiung beantragen kann. Ich sehe natürlich, dass sich bei den Wirtschaftsgütern im betrieblichen Bereich nichts machen lassen wird, aber immerhin. Das ist ja schon mal also eine Lösung, die man auch in Deutschland hatte, noch vor 2022, damit konnte man leben.
Florian Huber: Auf jeden Fall! Da bin ich ganz bei Ihnen. Der Stolperstein ist meistens nur, dass man annimmt, dass das automatisch passiert, die Befreiung. Und da ist die österreichische Finanzverordnung ganz streng. Das heißt, wenn man nicht in den Steuererklärungen des jeweiligen Jahres des Wegzugs diesen Antrag auf Nichtfestsetzung stellt, ist auf gut Österreichisch der Zug abgefahren. Da kann man auch nicht auf dem Beschwerdewege oder mit sonstigen Rechtsmitteln die Nicht-Festsetzung begehren. Das heißt, man muss da sehr aufpassen, dass man genau in diesem Jahr den Antrag auf Nicht-Festsetzung stellt.
Daniel: Und welche konkrete Frist gibt es da in Österreich? Also was ist der Stichtag, bis wann der Antrag auf Nicht-Festsetzung abgegeben sein muss?
Florian Huber: Er muss im Rahmen der Steuererklärungen abgegeben werden. Die Steuererklärungen sind in Österreich grundsätzlich, wenn man elektronisch seine Steuererklärungen abgibt, bis zum 30.6. des Folgejahres abzugeben. Wenn man steuerlich vertreten ist, kann man das auch noch länger machen. Wichtig ist in dem Zusammenhang vielleicht auch zu nennen, dass man über den richtigen Wegzug, also über den physischen Wegzug oder den abkommensrechtlichen Wegzug von Österreich ins Ausland der Finanzverwaltung binnen einem Monat eine Meldung machen muss, sagend, dass man die österreichische Ansässigkeit aufgegeben hat, aufgeben wird, bestenfalls unter Beilage eines Abmeldedokuments, Hauptwohnsitz, Abmeldung oder so untermauert, dass man der österreichischen Steuerpflicht sozusagen in Zukunft entgeht. Also, diese Meldung gibt es auch noch.
Daniel: Und reicht das? Reicht das in Österreich? In Deutschland gibt es ja verschiedene Möglichkeiten, dass das Finanzamt mich trotz einer Abmeldebestätigung, also obwohl ich meinen Wohnsitz abgemeldet habe, trotzdem noch in der Steuerpflicht hält.
Florian Huber: Auf jeden Fall. Die Abmeldung, also die polizeiliche Meldung, wo man einen Wohnsitz hat oder nicht hat, hat eine Indizwirkung im österreichischen Steuerrecht. Das heißt, da gilt das Indiz, dass man dann nicht mehr in Österreich wohnhaft ist. Allerdings schaut man sich das Ganze in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf Basis der tatsächlichen Umstände an und ich glaub, sie kennen das Thema besser mit Boris Becker und Monaco und Bayern, wo man sich das dann auch angeschaut hat und gesehen hat, dass der Herr Becker dann doch nicht nach Monaco gezogen ist, sondern immer wieder in Deutschland in Bayern ansässig war und das Gleiche gilt für Österreich natürlich.
00:16:45 - Gilt eine Mindestzeit für den Wohnsitz hinsichtlich der Fälligkeit der Wegzugsteuer?
Sebastian: Jetzt eine Frage zur Wegzugsteuer in Österreich. In Deutschland ist es ja so, also zumindest bei der Wegzugsteuer im persönlichen Bereich, dass man von dieser Wegzugsteuer erst betroffen ist, wenn man wenigstens 7 Jahre der letzten 12 Jahre in Deutschland gelebt hat. Zum Beispiel, ich bin Österreicher, und den Fall hatten wir schon, ziehe nach Deutschland um, baue da ein erfolgreiches Unternehmen auf und nach 5 Jahren entscheide ich, Deutschland wieder zu verlassen. Dann falle ich nicht unter die Wegzugsteuer, weil ich dort eben nicht 7 von den letzten 12 Jahren unbeschränkt steuerpflichtig war. Gibt es eine ähnliche Regelung auch in Österreich?
Florian Huber: Österreich folgt da einem anderen Prinzip und das Prinzip ist relativ einfach. Sobald man nach nationalen Gesichtspunkten unbeschränkt steuerpflichtig ist, und das ist man in Österreich entweder, wenn man einen Wohnsitz innehat, das heißt wenn man Räumlichkeiten, die einem zum Leben sozusagen die Chance geben, langfristig beabsichtigt zu nutzen, wenn man so einen Wohnsitz hat oder mehr als 186 Tage im Jahr in Österreich ist, dann ist man unbeschränkt steuerpflichtig und ab diesem Zeitpunkt ist auch dann der Wegzug nachfolgend sozusagen möglich. Was allerdings in Österreich wichtig zu wissen ist, ist natürlich die DBA-rechtliche Ansässigkeit. Um was geht es da? Da geht es um die Frage, wo, in welchem Staat ist ein Steuerpflichtiger ansässig im Sinne des DBAs? Das schaut sich die österreichische Finanzverwaltung auf einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren an. Das heißt, da kann es schon sein, dass man dann feststellt, wenn jemand jetzt kurzfristig nach Österreich kommt und von vornherein gar nicht beabsichtigt, länger zu bleiben, dass er DBA-rechtlich gar nicht in Österreich ansässig ist und vor dem Hintergrund vielleicht das Doppelbesteuerungsabkommen von vornherein schon eine Schranke für die Wegzugsbesteuerung ist.
00:18:55 - Die Bemessungsgrundlage für die Wegzugsteuer
Sebastian: Interessant! Und wie wäre dann jetzt die Bemessungsgrundlage? Sie hatten vorhin angesprochen, normalerweise sind die Bemessungsgrundlage bei dem Betrag, bei dem Wertzuwachs letztlich die Anschaffungskosten. Bei dem Beispiel, bei dem jemand aus Deutschland nach Österreich zieht und nach 5 Jahren wieder wegzieht, wären dann die Anschaffungskosten, aber nicht die Wertgrundlage unter der Annahme, dass das Unternehmen vielleicht schon existierte vor dem Umzug, sondern der Zeitpunkt, wo er nach Österreich verzogen ist?
Florian Huber: Richtig, da liegen Sie vollkommen richtig. Grundsätzlich gilt dann für die österreichische Wegzugsbesteuerung als Anschaffungskosten der Verkehrswert im Zeitpunkt des Zuzugs. Das heißt, wenn jetzt jemand von Deutschland nach Österreich übersiedelt und zum Beispiel an einer deutschen GmbH beteiligt ist und diese deutsche GmbH im Zeitpunkt des Zuzugs nach Österreich 500.000 wert ist und er nach 10 Jahren darauf folgend wieder Österreich verlässt, weil nach Italien wandert, dann könnte man eben diese 500.000 von der Bemessungsgrundlage in Österreich abziehen und müsste man in dem Fall im Privatbereich nicht mit dem progressiven Steuersatz, sondern da haben wir eine Flat Tax, die sogenannte Kapitalertragsteuer in der Höhe von 27,5% derzeit abziehen.
Sebastian: Interessant!
Florian Huber: Vorausgesetzt bitte, man stellt den Nicht-Festsetzungsantrag nicht mit Italien in meinem Beispiel jetzt, wenn wir nach Italien geht, wird man das vielleicht tun, aber wenn man es vergisst, dann hätte man eben diese Steuerlast.
00:20:38 - Wird die Wegzugsteuer bei temporärer Abwesenheit fällig?
Sebastian: Und wie ist es mit einer temporären Abwesenheit? Wenn ich also sage, ich gehe zum Beispiel für 3 Jahre nach Amerika. Es ist von vornherein klar, dass ich nur 3 Jahre weg will, kann ich dann auch die Aussetzung beantragen, oder wie sieht das aus?
Florian Huber: Da gibt es interessante Rechtsprechungen in Österreich zu diesem Thema, genau mit Amerika. Es wurde ein Mitarbeiter von Österreich für 4 Jahre oder 5 Jahre nach Amerika entsandt von einem Unternehmen und es war von vornherein klar, dass er wieder zurückkehrt nach Ablauf der Entsendedauer. Da hat das österreichische Höchstgericht gesagt, dass es zu gar keinem Wegzug gekommen ist, weil im Zeitpunkt des Weggehens nach Amerika nahezu sicher war, dass er wieder zurückkommt. In diesem Fall ist sogar die ganze Familie mitgegangen und im internationalen Steuerrecht zählt ja immer eher der persönliche Anknüpfungspunkt und da hätten wir uns eigentlich erwartet, dass das Mitgehen der Familie zu einem Wegzug geführt hat. Aber VWGH hat klar gesagt, wenn nahezu sicher ist, dass man wieder zurückkommt, ist man nicht weggezogen. Und jetzt zu Ihrer Frage: Wenn man nicht wegzieht, hat man in weiterer Folge auch kein Thema der Wegzugsbesteuerung.
Sebastian: Das heißt, da muss man auch gar nichts beantragen, sondern man sagt einfach, man kommt ohnehin wieder zurück, also muss ich auch nichts beantragen.
Daniel: Und wie viele Jahre würde das gehen? Ich meine, man kann ja wahrscheinlich die Geduld des Finanzamts nicht ins Unermessliche strapazieren? Sind das 10 Jahre, 12 Jahre, 5 Jahre? Wie viele Jahre funktioniert das denn mit einer, ich glaube, in der deutschen Gesetzgebung nennt man das Rückkehrabsicht? Das heißt, ich verlasse das Land mit einer Rückkehrabsicht von vornherein und da wäre die Frage, gibt es eine Anzahl von Jahren, die definiert ist?
Florian Huber: Also meines Wissens nach gibt es keine fixe Anzahl, aber es gibt zwei Aussagen. Die erste Aussage dieses Gerichtserkenntnisses, was ich gerade genannt habe, ist bis zu 5 Jahren und auch in der österreichischen Steuerliteratur gibt es die Aussage, dass sich die Finanzverwaltung das auf einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren anschauen kann. Das heißt, vor dem Hintergrund gehen wir jetzt von 5 Jahren aus. Es hängt natürlich immer von dieser Rückkehrabsicht oder nicht vorhandenen Rückkehrabsicht ab.
Daniel: Jetzt hab ich aber mal eine Frage an Sie, ich hoffe das ist nicht zu persönlich: In Ihrer Mandantschaft, wenn sie jetzt damit zu tun haben, Sie haben vorher erwähnt, vielleicht gefällt jemandem der Norden Deutschlands besser, wie auch immer, also die Mandanten die Sie in dem Kontext beraten, Herr Huber, sind das jetzt wirklich öfter Unternehmer oder Privatpersonen, die von Österreich nach Deutschland gehen oder doch eher innerhalb der EU bleiben, wo es wärmer ist und schöneres Wetter oder auch die EU verlassen? Was sind denn die Fälle, mit denen Sie in Österreich als Kanzlei am meisten zu tun haben in diesem Kontext der Beratung?
Florian Huber: Bitte auch nicht persönlich nehmen, aber im Regelfall geht es nicht nach Deutschland. Im Regelfall geht es eher in den warmen Süden, teilweise schon in der EU muss man sagen, Spanien, Italien, aber es geht auch teilweise in Richtung Steueroasen, Vereinigte Arabische Emirate, Dubai etc., also es geht auch dort die Reise hin von Kunden, die Österreich verlassen wollen. Was wir im Bereich der Wegzugsbesteuerung immer beratend sagen ist, man muss einmal wegziehen, das ist das Hauptthema. Es gibt dann immer wieder Fälle, wo man eben drauf kommt, dass das Sozialversicherungssystem im Ausland mitunter nicht so toll funktioniert, dass die Familie, die Großfamilie, die Freunde, die Familienfeiern weiterhin am gelebten Ort stattfinden, und da passiert auch in Österreich immer wieder, dass es zu solchen Boris Becker Konstellationen kommt, wo man dann eigentlich gar nicht weggezogen ist, sondern wo man die Wohnung, das Eigentum vielleicht nicht verkauft, immer wieder zurückkommt, fallweise. Und das ist natürlich für eine Wegzugsbesteuerung nicht schädlich, aber für einen angedachten Wegzug an sich ist das natürlich schädlich.
00:25:17 - Ignorieren der Wegzeugsteller? Diese Konsequenzen können drohen
Daniel: Verstehe. Jetzt ist ja so in Deutschland, und da haben wir auch schon einen interessanten Podcast mit sehr viel Nachfrage gehabt, den müssen wir vielleicht nochmal verlinken, bekommt man vom Finanzamt Post, wenn man vorhat, das Land zu verlassen, mit 16 Fragen, die man dann angeben muss. Das hat auch ein bisschen mit dem nächsten Themenblock zu tun: Konsequenzen beim Ignorieren der Wegzugsteuer. Mich interessiert einfach mal, gibt es einen Automatismus in Österreich, wenn jemand das Land verlassen will? Bekommt er dann Formulare, die er ausfüllen will, hat das eine gewisse Awareness, das Finanzamt, und will dann genau wissen, was jemand macht, wenn er, wie Sie schon gesagt haben, dem Finanzamt mitteilt, dass er sich jetzt abgemeldet hat? Geht dann irgendwas los in der Finanzbehörde, so dass sie sagen: Moment mal, können wir da jetzt eine Entwicklungssteuer oder Wegzugsteuer zur Anwendung bringen? Denn, für mich war das sehr interessant, wir haben einige Kunden-Response zum Thema deutsche Wegzugsteuer bekommen und da haben 80% der Leute gesagt, ich ziehe einfach weg und sage niemandem was und dann bin ich halt weg, so nach dem Motto. Deswegen ist für uns sehr interessant, wie die Konsequenzen in Österreich sind, wenn man einfach keine Formulare, ausfüllt, nichts mitteilt, einfach nichts macht außer sich vielleicht nur abzumelden oder auch, wenn man nicht bezahlt. Was kann passieren? Und vielleicht hat Sebastian noch Fragen hinzuzufügen zu dem Themenblock.
Sebastian: Genau, das sind interessante Fragen. Das gibt es immer wieder, genau wie du schon gesagt hast, ich würde sagen, aus gewisser Naivität fragt man dann, was passiert. Die Antwort ist ja, aus deutscher Sicht zumindest, klar. Die meisten, die wegziehen, haben irgendwann die Absicht, wieder zurückzukommen und spätestens dann knallt es. Und dann gibt es noch einige andere Maßnahmen. Der deutsche Staat hat ja das Recht, bei Steuerschulden den Pass einzuziehen. Also bei den Leuten, die sich ganz strikt weigern und im Ausland sind, wird einfach der Pass deaktiviert und das nächste Mal, wenn sie versuchen zu verreisen, dann kommt man nicht mehr weit. Oder man kann den Pass nicht erneuern in einer Botschaft im Ausland. Grundsätzlich ist natürlich der Rat und auch unser Rat, unter der Annahme, dass man irgendwann wieder zurückkehren möchte oder sich zumindest die Option offenhalten möchte, zurückzukehren, ist natürlich extrem wichtig, beim Wegzug die Sachen ordentlich zu klären. Man verschiebt im Grunde das Problem nur nach nur nach hinten und möglicherweise wird es zu einem gigantischen Schneeball, der dann viel größere Probleme inklusive möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen auslöst.
Florian Huber: Das genau sind auch unsere Empfehlungen an die Kunden. Also, wie läuft es in Österreich grundsätzlich? Wie schon erwähnt, hat man innerhalb von einem Monat ab dem Wegzug eine Meldeverpflichtung dem Finanzamt gegenüber, bis dato ist es so, dass noch kein Fragebogen dazu kommt. Natürlich wird empfohlen, dass der Steuerberater - im Regelfall ist ein Steuerberater beratend dabei - diese Wegzugsmeldung dermaßen argumentiert, dass es zu einem richtigen Wegzug kommt, genau mit Argumenten, die eben gegen eine Rückkehrabsicht sprechen. Das heißt, ich würde da nicht reinschreiben, er hat einen befristeten Vertrag auf ein Jahr und aus heutiger Sicht ist klar, dass seine Kinder in einem Jahr in Österreich zur Schule gehen und er wieder in Österreich ein Dienstverhältnis beginnen wird. Das wäre kontraproduktiv. Das heißt, man muss bei dieser Meldung sehr wohl, wenn man den Wegzug beabsichtigt, Argumente nennen, mitunter mit Belegen nachweisen, untermauert mit Hauptwohnsitzabmeldung, Verträgen, ein unbefristeter Mietvertrag im Ausland ist ein super Indiz, gibt sozusagen die Absicht, das langfristig zu nutzen, an. Das sind lauter Argumente, die wir immer wieder einbringen und sollte man es nicht tun und ist diese Monatsfrist verstrichen, ist das normalerweise ein normales Meldevergehen, aber wenn man vorsätzlich in weiterer Folge die Wegzugsbesteuerung dahingehend ignoriert, indem man dann Steuererklärungen abgibt für dieses Jahr und diesen Datenbestand der Wegzugsbesteuerung nicht angibt, um absichtlich Steuern zu sparen, dann ist das in Österreich mitunter sogar eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung und bei vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen gibt es bei einem Hinterziehungsbetrag, der 100.000 überschreitet sogar Gerichtszuständigkeit und das würde im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu 4 Jahren bedeuten mit einer zusätzlichen Geldstrafe vom Doppelten. Also das kann schon ziemlich ins Geld gehen und auch die persönliche Freiheit dementsprechend für 4 Jahre beeinträchtigen. Im Regelfall ist das aber nicht der Fall. Bei internationalen Konstellationen wird man sich im Regelfall auf eine grob fahrlässige Abgabenhinterziehung vielleicht rausreden können. Da gibt es Geldstrafen auch mit bis zu 200% vom Verkürzungsbetrag, aber im Regelfall hat man da Argumente, dass man letzten Endes die vorsätzliche Abkommenhinterziehung hinter anhält. Das sind die Worst Case Szenarien in Österreich. Dass der österreichische Pass eingezogen wird, das ist mir momentan nicht bekannt, ich glaube aber, dass das auch möglich ist. Und wir müssen einmal ehrlich sein. Wir gehen davon aus, dass die Datenbanken im Rahmen der EU immer besser vernetzt werden und auch der Druck von der OECD auf die Steueroasen etc. nimmt massiv zu. Vor dem Hintergrund gehe mal davon aus, dass insbesondere in den Staaten, wo ein umfassendes Amtshilfevollstreckungsabkommen besteht, zunehmend härter durchgegriffen wird.
Daniel: Macht es Sinn.
00:31:54 - Maßnahmen zur Vermeidung der Wegzugsteuer
Sebastian: Herr Huber, jetzt vielleicht noch zu den Maßnahmen, die ein Unternehmer ergreifen kann oder jemand, der Kapitalvermögen hat in Österreich, um die Wegzugsteuer zu vermeiden. Also in Deutschland gibt es im Grunde mehrere Möglichkeiten. Es gibt zum einen die Möglichkeit, zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln in eine Personengesellschaft. Nun weiß ich, dass zum Beispiel ein Konstrukt wie die GmbH und Co. KG zwar existent ist in Österreich, aber nicht sehr populär ist, während sie in Deutschland sehr populär ist. Also das einfachste in Deutschland ist, die GmbH in eine KG umwandeln oder in eine Holding KG hineingeben. Oder man kann eine Stiftung begründen und die Gesellschaft dort hinein geben. Oder man kann auch einfach die Anteile verschenken an jemanden, der in Deutschland weiterhin steuerpflichtig ist, Familienmitglieder und so weiter. Hier gibt es in Österreich noch das Benefit, dass es keine Schenkungssteuer gibt, was ja in Deutschland immer dann auch zu einer Besteuerung möglicherweise führen könnte, wenn man sich außerhalb der Freibeträge bewegt. Was würden Sie denn jetzt österreichischen Mandanten an geeigneten Vermeidungsstrategien empfehlen?
Florian Huber: Ja, also bei dieser Variante, die Sie angesprochen haben mit der Umwandlung in eine Personengesellschaft muss man halt immer aufpassen, dass man dann durch den Ortswechsel, durch den physischen Wegzug ins Ausland nicht eine Geschäftsleitungs-Betriebsstätte bekommt.
Sebastian: Genau. Man müsste einen lokalen Geschäftsführer haben in Österreich, ansonsten geht das nicht.
Florian Huber: Richtig. Also das ist natürlich ein massives Risiko, aber vorausgesetzt man hat die Geschäftsleitung vor Ort, dann könnte man auch die Umwandlung in eine Personengesellschaft durchführen, weil eben das Steuersubstrat in Österreich bleibt. Da bin ich ganz bei Ihnen. Das Thema, was wir haben, ist die Nichtfestsetzung, die gänzliche im außerbetrieblichen Bereich. Und ein pragmatischer Ansatz, ist auch wenn es um nicht so große Werte geht, dass man in dem Zeitpunkt wegzieht, wo vielleicht eine mögliche Unternehmensbewertung oder ein Gutachten einen nicht so großen Wert darstellen lässt, so dass man sich auch diese Diskussionen relativ sparen kann, indem man nachweist, dass der Wert im Zeitpunkt des Wegzugs niedriger war. Es gibt gewisse Konjunkturzyklen und gewisse Konjunkturzyklen haben mitunter auch Einfluss auf Bewertungen und vor dem Hintergrund ist es eine mögliche Darstellung. Anteile in ausländische Strukturen einzubringen, das geht in Österreich mit der Wegzugssteuer meines Wissens noch nur sehr eingeschränkt oder gar nicht.
00:34:50 - Was es bei Schenkung und Übertragung zu beachten gibt
Sebastian: Aber ich könnte zum Beispiel an ein Familienmitglied die Anteile übertragen, oder? Ich meine, es gibt ja keine Schenkungssteuer, also könnte ich sagen, ich übertrage meine Anteile einfach an meine Geschwister oder Kinder, die jetzt in Österreich wohnen und ich will vielleicht sowieso eine Nachfolgeregelung finden.
Florian Huber: Das ist überhaupt kein Problem, wenn Sie vor dem Wegzug die Anteile an österreichischen Kapitalgesellschaften im Rahmen der Schenkung übertragen, also unentgeltlich, ist das Problem gelöst. Aufzupassen ist nur bitte, dass die Wegzugsbesteuerung im außerbetrieblichen Bereich auch für die unentgeltliche Übertragung an Steuerausländer gilt. Ein Beispiel: Wenn Sie in Österreich wohnen und die Anteile an einer österreichischen GmbH haben und sagen, ich möchte diese Anteile jetzt meiner in Bayern lebenden Tochter schenken, dann hat das zur Konsequenz, dass durch die Schenkung ein neuer Eigentümer entsteht, und zwar die Tochter, die ja auf Basis der Ansässigkeit dann in Deutschland besteuert werden würde, und folgerichtig hat man das Thema, dass man das österreichische Besteuerungsrecht sozusagen einschränkt und auch diese Schenkung würde grundsätzlich eine Wegzugsbesteuerung in Österreich auslösen. Das Gleiche haben wir im Rahmen von Erbschaften. Das heißt, wenn wir jetzt in Österreich Personen haben, die sterben und im Ausland erbberechtigte Personen leben und genau im Rahmen der Erbschaftsabwicklung, der Verlassenschaftsabwicklung letzten Endes Anteile, Kryptos oder Sonstiges übertragen werden, dann schränkt das das Besteuerungsrecht von Österreich ein und führt grundsätzlich, wenn man keinen Antrag auf Nicht-Festsetzung stellt zu einer Wegzugsbesteuerung.
00:36:44 - Stiftung und Genossenschaft: Geeignete Werkzeuge zur Vermeidung der Wegzugsteuer?
Sebastian: Ich könnte die Stiftung auch in Österreich gründen und zum Beispiel an die Stiftung übertragen, ja? Also es muss halt in Österreich bleiben, das ist das entscheidende Kriterium.
Florian Huber: Richtig. Bei Stiftungen haben wir allerdings Stiftungseingangssteuer und die Stiftungen sind in Österreich nicht mehr so interessant, wie sie einmal waren, weil auch die Zwischensteuer gefallen ist. Also Stiftungen haben in Österreich insbesondere einen zivilrechtlichen Grund, und zwar die jetzigen Stiftungen, die jetzt gegründet werden - und das ist, die Erbfolge zu regeln, so dass keine großen Unternehmen zerschlagen werden, denn man kann dort sagen, mein Wille geschieht für die nächsten 100 Jahre. Aus steuerlicher Sicht gibt es nur einen Benefit in Österreich. Wenn man eine Stiftung hat und Anteile mit einem gewissen Ausmaß verkauft, dann kann man innerhalb von einer Frist von einem Jahr eine Ersatzbeschaffung durchführen, einen Anteilserwerb und dann sind die stillen Reserven, die man aus dem Verkauf generiert hat, steuerfrei und werden eben auf diesen neuen Anteilen steuerfrei übertragen.
Daniel: Interessant. Gibt es eigentlich in Österreich etwas Ähnliches wie die deutsche Genossenschaft, weil auch das in Deutschland einer der beliebten Wege ist, die Wegzugsteuer zu reduzieren. Vielleicht nicht, um sie zu umgehen, aber um sie zu minimieren.
Florian Huber: Wir haben Genossenschaften in Österreich, insbesondere im Agrarbereich. Aber im Bereich von Wegzugsbesteuerung sind mir die Genossenschaften nicht bekannt. Wie wird das denn in Deutschland mit Genossenschaften abgewickelt?
Daniel: Ähnlich wie mit Übertragung des Vermögens an einen Vereinen oder eine Stiftung, nur dass das Genossenschaftsrecht noch andere interessante steuerliche Gestaltungen mit sich bringt.
Sebastian: In Deutschland sind Genossenschaften auch sehr populär außerhalb vom Agrarbereich für alle möglichen Dinge. Es gibt auch große Unternehmen, die als Genossenschaften organisiert sind.
Daniel: Die Steuerberater und Rechtsanwälte zum Beispiel in Deutschland sind in einer Genossenschaft organisiert. Die berühmte DATEV haben Sie bestimmt schon gehört. Das ist eine Genossenschaft. Viele Banken, wie die Raiffeisenbanken, sind eine Genossenschaft.
Florian Huber: Ja, Banken, also die Raiffeisenbank, sind bei uns auch in einer Genossenschaft.
Daniel: Genau. Ja, es gibt eben sehr interessante steuerliche Sonderregelungen für Genossenschaften zur Zeit in Deutschland, weshalb das auch durchaus einer der Wege ist, sein Vermögen zu schützen. Auf der einen Seite wird es dafür verwendet, aber eben auch, um die Wegzugsteuer zu mindern. Das hat natürlich alles Vorteile und Nachteile und vielleicht wird sowas auch künftig in Österreich populärer in dem Zusammenhang.
00:39:41 - Diese Mythen zur Wegzugsteuer gibt es in Österreich
Daniel: Jetzt haben wir also über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verminderung der Wegzugsteuer gesprochen. Wenn Sie mit Mandanten zu tun haben, die zu Ihnen kommen in Österreich, was sind denn die häufigsten Missverständnisse, falsche Vorstellungen, Mythen, die Sie dann erstmal in den Köpfen der Mandanten korrigieren müssen?
Sebastian: Ich würde vielleicht, wenn Sie erlauben, Herr Huber, hier noch Folgendes anfügen. Wir haben bisher nur über betriebliches Vermögen und so weiter gesprochen, aber wir hatten ja ganz zu Anfang gesagt, zumindest nach meinem Verständnis, dass auch, wenn ich zum Beispiel fünf Aktien von Google besitze und zehn Aktien von Mercedes, ich per se in Österreich von der Wegzugsteuer betroffen bin, also auch, wenn ich nur Streubesitz an Kapitalgesellschaften habe. Vielleicht können Sie dazu beim Thema Missverständnisse auch nochmal was dazu sagen.
Florian Huber: Das ist genau der erste Mythos in Österreich. Man glaubt, dass die Wegzugsteuer nur für Unternehmer gilt, also die Entstrickungssteuer ist für Unternehmer, aber sie gilt auch für Private. Das ist genau das, was Sie ansprechen, dass eben stille Reserven auch für die Privatperson, die nur ein paar Aktien hält, ein Thema sind.
Sebastian: Auch unter 1%? Wir haben ja gesagt, in Deutschland ist das Minimum der Beteiligung, damit Wegzugsteuern überhaupt ein Thema sind, mindestens ein Prozent. In Österreich ist das nicht so.
Florian Huber: Richtig. Es gibt keine prozentuale Grenze. Das Einzige, was wir in Österreich haben, ist, dass man, wenn man über eine gewisse Dauer, also 5 Jahre, mehr als ein Prozent der Anteile an einer Gesellschaft hält, dann ist man nicht nur unbeschränkt, sondern im Falle des Falles auch mit den Gewinnen beschränkt steuerpflichtig. Das hat jetzt aber in dem Fall, wo man physisch wegzieht und ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, das im Regelfall dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweist und sich der Ansässigkeitsstaat durch einen physischen Wegzug im Regelfall ändert. Keine Auswirkungen, weil Wegzug heißt neuer Ansässigkeitsstaat, das heißt, das Besteuerungsrecht in Österreich ist im Regelfall eingeschränkt, das heißt, Wegzugsteuer ist ein Thema. Das gilt auch für Private, nicht nur für Unternehmer. Wichtig ist beim Kapitalvermögen dann, das ist auch ein Thema, diese unentgeltliche Übertragung, also das ist schwer zu fassen, dass, wenn jemand einem Österreicher etwas schenkt, Kapitalanteile zum Beispiel, dann löst das in Österreich weder Erbschaftssteuer noch Sonstiges aus, aber eben bleibt das Steuersubstrat ja in Österreich, denn wenn der Beschenkte das in weiterer Folge in Österreich verkauft, dann schlägt die österreichische Steuer zu, aber wenn man eben ins Ausland unentgeltlich Kapitalvermögen überträgt, dann ist das ein Thema der Wegzugsteuer. Das ist den Wenigsten bekannt. auch im Rahmen der Verlassenschaftsabwicklung ist es ist das massives Thema, das man hier mal ansprechen kann. Wir haben dann letzten Endes natürlich den Glauben, teilweise muss man sagen, auch bei den Unternehmern, wenn man jetzt im unternehmerischen Bereich innerhalb der EU oder des EWR-Raums, also sprich Norwegen, Island, Liechtenstein, Sachen überträgt, dass es da automatisch zu einer Steuerstundung kommt. Das ist nicht der Fall. Aber es gibt in Österreich seit dem 1.1.2016 ein Ratenzahlungskonzept. Bei Gegenständen des Anlagevermögens sind das 5 Jahre, wie besprochen, bei Gegenständen des Umlaufvermögens 2 Jahre.
Das heißt, die meisten glauben, dass das automatisch gestundet ist wegen der EU. Das ist ein Thema, und was natürlich auch ein Thema ist, ist, dass viele übersehen, wenn sie einmal weggezogen sind innerhalb der EU und vielleicht diesen Antrag abgegeben haben auf Nichtfestsetzung zum Beispiel, weil sie Kapitalvermögen gehabt haben im Zeitpunkt des Wegzugs, dass natürlich im Falle eines nachgelagerten Wegzugs ins Drittland die Steuer schlagend wird. Also das ist natürlich auch ein Thema. Wie dann die die Mechanismen sind, um die Leute aufzufinden, das ist ein anderes Thema, ob die greifbar sind, wenn sie in Schwellenländern oder Ländern der dritten Welt sind, das ist anderes Thema. Aber das ist ein Mythos und in dem Bereich bewegen wir uns einfach.
00:44:40 - Welcher Anschaffungswert gilt bei Schenkung?
Sebastian: Eine Sache haben Sie gerade gesagt: Mal angenommen, Sagen wir mal, ein Österreicher schenkt einem Österreicher Anteile, da wird keine Schenkungssteuer fällig. Wenn der Beschenkte dann ins Ausland umzieht, wird dann aber möglicherweise Wegzugsteuer fällig. Welcher Wert wird dann als Anschaffungswert betrachtet? Der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung oder der ursprünglichen Anschaffung?
Florian Huber: Bei einer Schenkung ist die Systematik ganz einfach. Der Geschenknehmer tritt in die Sphäre des Geschenkgebers ein, das heißt, der führt einfach die Anschaffungskosten vom Geschenkgeber fort, sodass, wenn der Geschenkgeber ursprünglich einmal 1.000 bezahlt hätte und im Zeitpunkt der Schenkung ist der Wert 5.000 und der Geschenknehmer verlässt dann Österreich, dann kann er sich sozusagen nur die 1.000, spricht die Anschaffungskosten vom Ersterwerber abziehen. Was wir mit Deutschland für eine Besonderheit haben als Mythos ist natürlich die Immobilienklausel. Wir haben im österreichischen DBA mit Deutschland die Bestimmung darin, dass letzten Endes nicht nur die Veräußerung von Anteilen zu einer Steuerpflicht führen kann, sondern in weiterer Folge auch die Veräußerung von Immobilien an einer österreichischen Gesellschaft, die überwiegend Immobilien im Vermögen hat, zu einer Besteuerung führen kann. Um was geht es da? Sehr oft werden von deutschen Gesellschaftern in Österreich GmbHs gegründet und in diesen GmbHs werden ausschließlich oder nahezu ausschließlich Immobilien angekauft. Würde jetzt die österreichische GmbH die Assets an sich verkaufen, würde das in Österreich zu einer Steuerlast führen, zum Beispiel zur Körperschaftssteuer auf den realisierten Gewinn. Fraglich ist jetzt letzten Endes, wie man damit umgeht, bei dieser Immobilien Klausel, wenn der deutsche Gesellschafter, der in Deutschland ansässig ist, in Österreich nicht die Assets an sich verkauft, sondern einfach seine Anteile verkauft. Und da sieht eben diese Immobilienklausel vor, dass es genau deswegen, wenn man Anteile verkauft an einer Gesellschaft, die überwiegend Immobilien im Vermögen hält, dass es auch zu einer fiktiven Veräußerung der Immobilien kommt und dass es da zu einer Steuerlast kommt.
Sebastian: Ja, sehr interessant.
00:47:34 - Fazit: Hinweise für künftige Auswanderer
Daniel: Gut, dass wir auch darüber gesprochen haben. Herr Huber, wenn jetzt ein Mandant zu Ihnen kommt und beunruhigt ist oder vielleicht auch voraufgeklärt ist, weil er sich schon belesen hat und es wird ihn also erwischen mit der Wegzugsteuer in Österreich. Was ist jetzt Ihre Empfehlung? Wie geht man das an? Wie plant man das? Was sind Ihre wichtigsten Hinweise, Empfehlungen, Ratschläge für jemanden, der jetzt Österreich verlassen will und möglicherweise unter die Wegzugsteuer fällt? Sagen wir mal als kleines Schlussplädoyer zum Thema...
Florian Huber: Ja, das erste Thema ist, dass wir noch einmal das Thema des Wegzugs genauer analysieren werden, wann ein Wegzug aus steuerlicher Sicht überhaupt stattfindet, dass sich eben der Steuerpflichtige bewusst sein muss, dass er seine Zelte jetzt gedanklich komplett über einen langfristigen Zeitraum in Österreich abbrechen muss. Ansonsten reden wir von keinem Wegzug. Wenn er sich dessen bewusst ist, und auch insbesondere das familiäre Ambiente in dem Bereich geklärt ist, dann raten wir, mal aufzuschreiben: Welche Vermögenswerte sind denn vorhanden? In welchen Kategorien befinden wir uns? Wie schauts insbesondere aus mit einem Eigenheim? Wird das wirklich verkauft? Wenn vermietet wird, wie sieht da die Vertragskonstellation aus? Was Anteile an Kapitalgesellschaften betrifft, empfehlen wir in jedem Fall die Durchführung einer Unternehmensbewertung, um nachfolgende Diskussionen mit Finanzverwaltungen zu vermeiden. Um was geht es? Wenn man zum Zeitpunkt des Wegzugs den Wert objektiv feststellen kann, dann erspart man sich mitunter in 3, 4 bis 5 Jahre später Diskussionen, wieso der Wert im Zeitpunkt des Wegzugs wesentlich niedriger war als eben 4 bis 5 Jahre später. Schlagwort: Zuerst glaubt man nicht, dass man an Google beteiligt ist und dann ist man es plötzlich. Dann ist natürlich blöd, wenn ich kein Bewertungsgutachten habe. Das Bewertungsgutachten ist natürlich eine wirkliche Empfehlung und dann, dass in der Meldung betreffend Wegzug gleich die richtigen Schlagworte drin stehen, mit wichtigen Dokumenten untermauert. Und wichtig: Sollte man wirklich einen Befreiungsantrag anstreben innerhalb der EU, dann bitte ganz fett markieren, dass man eben in den Steuererklärungen des betreffenden Jahres des Wegzugs, wo die Steuer fällig ist, den Antrag stellt entweder auf Ratenzahlung, wenn man im unternehmerischen Bereich ist, oder auf Nichtfestsetzung, wenn man im außerbetrieblichen Bereich ist in den EU/EWR-Raum physisch wegzieht oder etwas unentgeltlich überträgt.
Daniel: Vielen Dank! Das war eine gute Zusammenfassung zum Schluss. Sebastian, hast du noch eine Frage, die wir vergessen haben zu stellen?
Florian Huber: Nein. Ich fand es sehr, sehr informativ. Vieles ist ja ähnlich, aber es gibt auch ganz wichtige Unterschiede zur deutschen Wegzugsbesteuerung. Also es war sehr interessant, das von einem Experten mal zu hören, also vielen Dank!
00:51:14 - Verabschiedung: Eine Frage zum Schluss
Daniel: Auch von meiner Seite vielen herzlichen Dank! Wir werden Ihre Kontaktdaten unten einblenden, damit interessierte Zuschauer oder Zuhörer direkt mit Ihnen Kontakt aufnehmen können. Eine Frage erwarten unsere Zuschauer und Zuhörer immer, dass wir sie unseren Gästen stellen und deswegen bekommen auch Sie die Frage von mir gestellt: Herr Huber, wenn es denn dazu käme, in welches Land würden Sie denn wegziehen? Unabhängig von Wegzugsteuern natürlich. Was wäre denn Ihr Traumland, wo Sie sagen, also eigentlich gefällt mir Österreich, wunderschönes Land, aber wenn ich mal wegziehen würde, das wäre mein Traumland?
Florian Huber: Nachdem ich in Spanien studiert habe, im wunderschönen Valencia, würde ich nach Spanien ziehen.
Daniel: Das passt doch! Da hatten wir auch gerade ein interessantes Gespräch. Das wird bald veröffentlicht, Spanien als möglicher Lebensmittelpunkt. Dann bleibt auch mir nur noch: Vielen herzlichen Dank für das Gespräch! Bleiben Sie fröhlich! Gute Geschäfte! Und man sieht sich immer mehrmals im Leben, bis bald!
Florian Huber: Ich hoffe! Tschüss, danke.
Sebastian: Vielen Dank! Machen Sie es gut!
Daniel: Bis zur nächsten Folge von Perspektive Ausland, der Podcast für alle Unternehmer, die es ins Ausland zieht. Übrigens, wenn ihr keines unserer interessanten Videos mehr verpassen wollt, dann klickt doch jetzt gleich auf den Abonnieren-Button und auf die Glocke. Auch über Kommentare, Fragen oder einen Daumen hoch freuen wir uns sehr.
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