Wegzugsteuer bei Immobilienbesitz? Auswanderer aufgepasst!

Die Wegzugsbesteuerung ist ein wichtiges Thema für Deutsche, die ins Ausland ziehen möchten. Viele sind sich dieser steuerlichen Konsequenz nicht bewusst, bis sie konkrete Auswanderungspläne schmieden. Die Wegzugssteuer kann erhebliche finanzielle Folgen haben und sogar dazu führen, dass Menschen ihren Traum vom Leben im Ausland aufgeben müssen.

Für Immobilienbesitzer gibt es zunächst Entwarnung: Privatpersonen, die Immobilien in Deutschland besitzen und auswandern, müssen in der Regel keine Wegzugssteuer zahlen. Anders sieht es bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften aus. Hier wird beim Wegzug eine fiktive Veräußerung angenommen und Steuern auf den Wertzuwachs fällig. Ab 2025 sollen auch bestimmte Fondsanteile der Wegzugsbesteuerung unterliegen.

Key Takeaways

  • Wegzugsbesteuerung betrifft hauptsächlich Anteile an Kapitalgesellschaften

  • Privatimmobilien sind aktuell von der Wegzugssteuer ausgenommen

  • Ab 2025 werden auch bestimmte Fondsanteile wegzugssteuerpflichtig

Grundlagen der Wegzugsbesteuerung

Die Wegzugsbesteuerung ist ein wichtiges Thema für Personen, die Deutschland verlassen möchten. Sie betrifft hauptsächlich Inhaber von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Privatpersonen, die Immobilien in eigenem Namen halten, sind in der Regel nicht betroffen. Gleiches gilt für Immobilien im Betriebsvermögen von Personengesellschaften wie GmbH & Co. KGs oder GbRs.

Ab dem 1. Januar 2025 werden auch private Investmentfondsanteile der Wegzugsbesteuerung unterliegen, sofern die Einzahlungen in einen einzelnen Fonds 500.000 Euro übersteigen. Dies stellt eine bedeutende Änderung dar.

Bei Kapitalgesellschaften greift die Wegzugssteuer, wenn der Anteilsinhaber mindestens 1% der Anteile hält. In diesem Fall wird ein fiktiver Verkauf der Anteile angenommen. Der Wertzuwachs wird nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert, was etwa 30% des Gewinns entspricht.

Die Steuer kann vermieden werden, wenn der Aufenthalt im Ausland nachweislich temporär ist (bis zu 7 oder 12 Jahre). In diesem Fall verlangt das Finanzamt jedoch eine Sicherheitsleistung in Höhe der potenziellen Steuerschuld.

Die Bewertung von Unternehmen für die Wegzugsbesteuerung erfolgt bei Nicht-Immobilienunternehmen basierend auf dem 13,75-fachen des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre. Ein Unternehmerlohn kann in bestimmten Fällen berücksichtigt werden.

Immobilienbesitz und Wegzugsbesteuerung

Privat gehaltene Immobilien

Bei privat gehaltenen Immobilien fällt beim Wegzug aus Deutschland grundsätzlich keine Wegzugsbesteuerung an. Dies gilt selbst dann, wenn die Immobilie im Laufe der Jahre erheblich an Wert gewonnen hat. Auch ein späterer Verkauf der Immobilie aus dem Ausland bleibt in Deutschland steuerfrei, sofern die Spekulationsfrist von zehn Jahren überschritten ist.

Ab dem 1. Januar 2025 werden jedoch bestimmte Fondsanteile, einschließlich ETFs, der Wegzugsbesteuerung unterliegen. Dies betrifft Fälle, in denen mehr als 500.000 Euro in einen einzelnen Fonds investiert wurden. Diese Änderung könnte möglicherweise auf eine zukünftige Ausweitung der Wegzugsbesteuerung hindeuten.

Immobilien in Unternehmensvermögen

Immobilien im Betriebsvermögen von Personengesellschaften wie GmbH & Co. KGs oder GbRs unterliegen ebenfalls nicht der Wegzugsbesteuerung. Anders sieht es bei Kapitalgesellschaften aus. Hier greift die Wegzugsbesteuerung, wenn der Anteilseigner mindestens 1% der Anteile hält und ins Ausland verzieht.

Die Wegzugssteuer bemisst sich am fiktiven Veräußerungsgewinn. Bei einem Wegzug wird eine Veräußerung der Anteile unterstellt, und der Wertzuwachs wird besteuert. Für die Bewertung von Immobiliengesellschaften gelten spezielle Regeln.

Ein temporärer Wegzug von bis zu sieben Jahren kann die Steuerpflicht aufschieben, erfordert jedoch eine Sicherheitsleistung. Die Wegzugsbesteuerung gilt seit kurzem auch bei Umzügen innerhalb der EU, was rechtlich umstritten ist.

Steuerliche Neuerungen für 2025

ETFs und Fondsanteile

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Änderung bei der Besteuerung von ETFs und anderen privat gehaltenen Fondsanteilen in Kraft. Die Wegzugsbesteuerung wird auf diese Anlageformen ausgeweitet, sofern die Gesamteinzahlungen in einen einzelnen Fonds oder ETF 500.000 Euro übersteigen.

Diese Regelung betrifft zwar nur einen kleinen Teil der Anleger, markiert jedoch einen Wendepunkt in der Steuerpolitik. Es bleibt abzuwarten, ob in Zukunft weitere Vermögenswerte von der Wegzugsbesteuerung erfasst werden.

Für Immobilienbesitzer, die ihre Objekte privat oder im Rahmen einer Personengesellschaft halten, ändert sich vorerst nichts. Sie bleiben von der Wegzugsbesteuerung ausgenommen.

Steuerliche Auswirkungen für Unternehmen

Immobilienwerte in Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften unterliegen besonderen steuerlichen Regelungen bei der Wegzugsbesteuerung. Besitzt eine GmbH, UG oder AG Immobilien, kann dies zu einer Steuerpflicht führen, wenn der Anteilseigner ins Ausland zieht. Der fiktive Veräußerungsgewinn der Unternehmensanteile wird dabei besteuert, auch wenn kein tatsächlicher Verkauf stattfindet.

Die Bewertung der Immobilien spielt eine wichtige Rolle für die Höhe der Steuer. Anders als bei Privatpersonen oder Personengesellschaften greift hier die Wegzugsbesteuerung. Anteilseigner mit mindestens 1% Beteiligung müssen mit einer Besteuerung des Wertzuwachses rechnen.

Konzernsstrukturen

Bei komplexeren Unternehmensstrukturen mit einer Kapitalgesellschaft an der Spitze kann die Wegzugsbesteuerung ebenfalls relevant werden. Dies gilt auch für ausländische Kapitalgesellschaften. Beispielsweise könnte eine Holding-GmbH als Kommanditistin mehrerer GmbH & Co. KGs fungieren, die Immobilien halten.

Die Besteuerung erfolgt nach dem Teileinkünfteverfahren mit etwa 30% auf den fiktiven Veräußerungsgewinn. Temporäre Auslandsaufenthalte bis zu 7 bzw. 12 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit werden, erfordern jedoch Sicherheitsleistungen.

Innerhalb der EU fällt die Wegzugssteuer mittlerweile ebenfalls an, was rechtlich umstritten ist. Die genaue steuerliche Behandlung sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater geklärt werden.

Berechnung und Fälligkeitszeitpunkt der Wegzugssteuer

Ermittlung fiktiver Veräußerungsgewinne

Die Wegzugssteuer basiert auf der Annahme eines fiktiven Verkaufs von Unternehmensanteilen zum Zeitpunkt des Wegzugs. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens einem Prozent wird ein Veräußerungsgewinn unterstellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Anschaffungspreis und dem aktuellen Marktwert der Anteile. Etwa 30% dieses fiktiven Gewinns sind als Steuer zu entrichten.

Sicherheitsleistung bei vorübergehendem Wegzug

Bei einem temporären Auslandsaufenthalt von bis zu sieben, in manchen Fällen zwölf Jahren, kann die Wegzugssteuer aufgeschoben werden. Das Finanzamt verlangt jedoch eine Sicherheitsleistung in Höhe der potenziellen Steuerschuld. Diese kann in Form von Geld, Wertpapieren oder einer Grundbucheintragung erbracht werden.

Ausnahmen von der Besteuerung

Keine Wegzugssteuer fällt an, wenn:

  • Privatpersonen Immobilien im eigenen Namen halten

  • Immobilien Teil des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft sind

  • Kein fiktiver Veräußerungsgewinn entsteht (z.B. bei wertlosen GmbH-Anteilen)

Zu beachten ist, dass ab 2025 auch private Fondsanteile der Wegzugssteuer unterliegen können, sofern die Einzahlungen in einen einzelnen Fonds 500.000 Euro übersteigen.

Internationales Steuerrecht und EU-Bestimmungen

Die Wegzugsbesteuerung in Deutschland hat weitreichende Auswirkungen auf Personen, die ins Ausland ziehen möchten. Diese Steuer betrifft hauptsächlich Inhaber von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Privatpersonen, die Immobilien in ihrem eigenen Namen besitzen, sind von der Wegzugsbesteuerung nicht betroffen. Gleiches gilt für Immobilien im Betriebsvermögen von Personengesellschaften wie GmbH & Co. KGs oder GbRs.

Ab dem 1. Januar 2025 werden auch private ETF-Anteile der Wegzugsbesteuerung unterliegen, sofern die Einzahlungen in einen einzelnen Fonds 500.000 Euro übersteigen. Dies könnte als Präzedenzfall für zukünftige Erweiterungen der Wegzugsbesteuerung angesehen werden.

Bei Kapitalgesellschaften wird bei einem Wegzug ein fiktiver Verkauf der Unternehmensanteile angenommen. Der Wertzuwachs wird dann besteuert, auch wenn kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat. Dies gilt für Beteiligungen ab 1% an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften.

Die Bewertungsgrundlage für die Wegzugsbesteuerung variiert je nach Unternehmensart. Bei Nicht-Immobilienunternehmen wird der Unternehmenswert als das 13,75-fache des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre berechnet.

Innerhalb der EU ist die Wegzugsbesteuerung inzwischen ebenfalls fällig, was von einigen Experten als nicht EU-rechtskonform angesehen wird. Die weitere Entwicklung in diesem Bereich bleibt abzuwarten.

Unternehmensbewertung und Steuerfolgen bei Auswanderung

Ermittlung des Unternehmenswertes

Bei der Berechnung des Unternehmenswertes für die Wegzugsbesteuerung wendet das Finanzamt unterschiedliche Methoden an. Für nicht-immobilienbezogene Unternehmen wird der Wert oft als das 13,75-fache des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre angesetzt. Ein Beispiel: Bei einem Durchschnittsgewinn von 100.000 Euro würde der Unternehmenswert mit 1.375.000 Euro bewertet werden. Auf dieser Grundlage wird dann die Wegzugssteuer berechnet, die etwa ein Drittel dieses Wertes betragen kann.

Unternehmerlohn und Steuerminderung

Für Unternehmen mit Gewinnen bis zu 120.000 oder 140.000 Euro besteht die Möglichkeit, einen Unternehmerlohn anzusetzen. Diese Regelung kann die Wegzugssteuer erheblich reduzieren oder sogar vermeiden. Der Unternehmerlohn wird vom Gewinn abgezogen, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer verringert. Dies ist besonders relevant für kleinere und mittlere Unternehmen, deren Gewinne hauptsächlich auf der Arbeitsleistung des Inhabers beruhen.

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