Stiftung Liechtenstein: Höhere Schenkungsteuer rechtswidrig (EuGH-Vorlage)??
Viele deutsche Stifter betrachten die Liechtensteinische Stiftung als ein zentrales Werkzeug für die Vermögensplanung und den Vermögensschutz. Die Gründung in Liechtenstein bietet dabei den Vorteil geringerer Mindestkapitalanforderungen und bietet einen steuerfreien Rahmen für Einkommen und Erbschaften. Derartige Steuervorteile werden von deutschen Familienstiftungen nicht geboten, welche zudem alle 30 Jahre eine Art Ersatzerbschaftssteuer auf das Stiftungsvermögen zahlen müssen. Die Flexibilität der Gestaltung liegt ebenfalls auf Seiten der Liechtensteinischen Stiftungen, da eine Anpassung der Statuten möglich ist. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Stifter den Wohnsitz ins Ausland verlegt. Hier zeigt sich die Eignung der Liechtensteinischen Stiftung als Instrument für Auswanderer.
Ein bisheriger Nachteil der Liechtensteinischen Stiftung war die hohe Schenkungssteuer bei Übertragung von Vermögenswerten, da lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro zur Verfügung steht und Schenkungen darüber mit hohen Steuersätzen belegt sind. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln könnte dies jedoch ändern. Die Forderung, dass Steuervorteile für inländische Stiftungen auch für ausländische Stiftungen gelten sollten – und somit möglicherweise die Schenkungsteuerprivilegien ebenso für Liechtensteinische Stiftungen angewandt werden –, steht im Raum. Wenn es zu einem entsprechend positiven Urteil kommt, könnte dies einen entscheidenden Vorteil für die Liechtensteinische Stiftung darstellen und eine attraktive Option für Stifter bieten. Unsere Kanzlei bietet Beratungen an, um Vermögensaufbau und -sicherung zu optimieren und persönliche Freiheit zu maximieren.
Key Takeaways
Gründung und Verwaltung einer Liechtensteinischen Stiftung gelten als steuerlich vorteilhaft im Vergleich zur deutschen Familienstiftung.
Eine möglicherweise anstehende gerichtliche Entscheidung könnte die steuerlichen Nachteile der Liechtensteinischen Stiftung mindern.
Die Liechtensteinische Stiftung kann in bestimmten Fällen eine vorteilhafte Alternative zur deutschen Familienstiftung darstellen.
Vergleich zwischen Stiftungen in Liechtenstein und deutschen Familienstiftungen
Stiftungen in Liechtenstein bieten im Vergleich zu deutschen Familienstiftungen einige Vorteile. Mit einer niedrigen Mindestkapitalanforderung von 30.000 Euro und der einfacheren Gründung sind sie für viele attraktiv. Zudem zeichnen sich Liechtensteiner Stiftungen durch folgende Vorzüge aus:
Steuerliche Vorteile: Es fallen keine Einkommens- oder Erbschaftssteuern an.
Flexibilität: Anders als in Deutschland, können die Statuten einer liechtensteinischen Stiftung leichter abgeändert werden.
Standort außerhalb der EU: Obwohl Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt, wird es von einigen aufgrund der Nichtmitgliedschaft in der EU bevorzugt.
Im Falle eines Umzugs ins Ausland kommt hinzu, dass Einkommen aus einer liechtensteinischen Stiftung oft geringeren steuerlichen Aufwand mit sich bringt, als es bei einer deutschen Familienstiftung der Fall wäre.
Ein bisheriger Nachteil der Liechtenstein-Stiftung bestand allerdings in der hohen Schenkungssteuer für übertragene Vermögenswerte. Für deutsche Stifter galten ein Freibetrag von lediglich 20.000 Euro und eine hohe Steuerlast durch die ungünstige Steuerklasse III.
Ein Gerichtsentscheid vom November 2023 könnte diese Situation jedoch verändern. Einem in Deutschland lebenden Stifter, der Vermögen an eine liechtensteinische Familienstiftung vererbt hatte, sollte der sogenannte Steuerklassen-Privileg der Schenkungssteuer auch für liechtensteinische Stiftungen gelten. Ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit wurde kritisiert, da die derzeitige Regelung nur inländische Stiftungen begünstigt. Sollte das Gericht zu Gunsten der liechtensteinischen Stiftung entscheiden, könnte dies zu einer günstigeren Übertragung von Vermögenswerten auf liechtensteinische Stiftungen führen. Ein solches Urteil würde die Attraktivität Liechtensteins für die Vermögensübertragung noch weiter steigern.
Zu bedenken sind allerdings auch die Verwaltungskosten einer Stiftung in Liechtenstein, die je nach Anbieter variieren können. Ferner ist der Verlust der Kontrolle über die Stiftung für einige ein Diskussionspunkt. Doch dies kann in einer fachkundigen Beratung adressiert werden.
Interessenten für die Gründung einer liechtensteinischen Stiftung zur Vermögens- oder Nachlassplanung sind eingeladen, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Seit nahezu zwei Jahrzehnten unterstützt das hier vertretene Unternehmen Mandanten bei der Auswanderung, Optimierung der Steuersituation und dem Schutz sowie Aufbau ihres Vermögens.
Vorteile der Liechtenstein-Stiftung
Errichtung und Anfangskapital
Die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein erfordert nur ein Mindestkapital von 30.000 Euro. Dies erleichtert es, Vermögen effizient zu verwalten und zu schützen.
Steuerliche Vorzüge
In Liechtenstein unterliegen Stiftungen keiner Einkommens- und Erbschaftssteuer. Im Gegensatz dazu muss eine deutsche Familienstiftung alle 30 Jahre eine Erbschaftsersatzsteuer entrichten.
Anpassungsfähigkeit
Die Statuten der Liechtenstein-Stiftung zeichnen sich durch eine hohe Anpassungsfähigkeit aus, im Gegensatz zu den rigiden Regelungen bei deutschen Stiftungen, wo Satzungsänderungen kaum möglich sind.
Lage außerhalb der Europäischen Union
Liechtenstein ist zwar Teil des EWR, jedoch nicht der EU. Für Mandanten, die eine Stiftung bevorzugen, die außerhalb der EU angesiedelt ist, bietet Liechtenstein attraktive Möglichkeiten, insbesondere im Kontext einer Auswanderung und der Vermeidung der deutschen Wegzugsbesteuerung.
Nachteile der Stiftung in Liechtenstein
Besteuerung von Zuwendungen
In der Vergangenheit mussten bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine Stiftung in Liechtenstein hohe Schenkungssteuern gezahlt werden. Deutsche Stifter hatten nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und waren mit der sehr ungünstigen Steuerklasse III konfrontiert. Dies bedeutete, dass alle Schenkungen über 20.000 Euro mit 30 Prozent und ab einem Vermögen von 13 Millionen Euro sogar mit 50 Prozent besteuert wurden. Diese hohen Schenkungssteuern waren ein wesentlicher Nachteil der Stiftungserrichtung in Liechtenstein im Vergleich zur deutschen Familienstiftung.
Im November 2023 ging ein interessanter Fall vor dem Finanzgericht Köln in eine neue Phase. Dabei handelte es sich um eine Auseinandersetzung, bei der es um Vermögensübertragungen an eine in Liechtenstein ansässige Familienstiftung ging. Der Stifter wollte, dass die Steuervorteile, die normalerweise deutschen Stiftungen zustehen, auch auf ausländische Stiftungen angewandt werden. Diese Vorteile beinhalten unter anderem höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze entsprechend der Steuerklasse I.
Die Klage forderte eine Berücksichtigung des höheren Freibetrags von 200.000 Euro und des Steuersatzes von 19 Prozent, welcher anstelle von 30 Prozent nach Steuerklasse III gelten sollte. Die aktuelle Regelung, die nur inländische Stiftungen begünstigt, wurde als Verstoß gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit angeführt. Das Finanzamt setzte jedoch die Schenkungssteuer ohne die Berücksichtigung dieser Vorteile fest, und die Angelegenheit wurde dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Sollte das Urteil zugunsten der Liechtenstein Stiftung ausfallen, wäre dies ein zukünftiger erheblicher Vorteil für die Wahl einer Stiftung in Liechtenstein für Vermögensübertragungen.
Vermögenswert Steuerlast in Deutschland Mögl. Steuerlast in Liechtenstein (nach Gerichtsentscheidung) 20.000 Euro und darunter 0% (bis zur Freibetragsgrenze) 0% (bis zur Freibetragsgrenze) Über 20.000 bis 13 Millionen Euro 30% Möglichweise bis zu 19% Über 13 Millionen Euro 50% Möglichweise bis zu 19%
Diese Ungleichbehandlung könnte sich jedoch ändern, abhängig von der zukünftigen Rechtsprechung. Aus Sicht des Verfassers ist eine Gleichstellung der Besteuerungsregeln für alle Stiftungen innerhalb der EU und des EWR überfällig.
Aktuelle gerichtliche Entwicklungen
Entscheidung des Finanzgerichts Köln
Das Finanzgericht Köln hat kürzlich einen bemerkenswerten Vorstoß unternommen. Im Fall mit dem Aktenzeichen 7 K 217/21 bezweifelte der siebte Senat die Gleichbehandlung von liechtensteinischen und deutschen Stiftungen im Erbschaftsteuergesetz. Ein Stifter hatte Vermögen an eine liechtensteinische Familienstiftung übertragen und für die Schenkungssteuer Erleichterungen gefordert, die bisher nur deutschen Stiftungen zugestanden wurden. Die geforderte Anwendung eines Steuersatzes von 19 Prozent, ähnlich der günstigeren Steuerklasse 1, anstatt der ungünstigeren Steuerklasse 3, würde, sollte dies anerkannt werden, die finanzielle Last für ähnliche zukünftige Übertragungen erheblich mindern.
Europäische Kapitalverkehrsfreiheit
Die Argumentation des Falles stützt sich auf die Verletzung der freien Kapitalbewegung innerhalb des EWR durch die bestehende steuerrechtliche Regelung. Dieses Privileg, das bisher nur inländischen Stiftungen vorbehalten ist, könnte gegen europäische Grundsätze verstoßen. Sollte der Europäische Gerichtshof dies bestätigen, hätte das weitreichende Folgen für die steuerliche Behandlung der liechtensteinischen Stiftungen. Mehr noch, es würde die Attraktivität Liechtensteins als Standort für Stiftungen stärken und könnte zu einer verstärkten Wahl dieser Rechtsform für Vermögensübertragungen führen.
Potenzielle Vorzüge bei positivem Gerichtsentscheid für die Liechtenstein-Stiftung
Die Liechtenstein-Stiftung bietet diverse Vorzüge, insbesondere im Vergleich zu deutschen Familienstiftungen. Einer der Hauptvorzüge ist die niedrige Gründungsschwelle, die es bereits bei einem Stiftungskapital ab 30.000 Euro ermöglicht, eine Stiftung zu etablieren. Dies ist ein signifikanter Vorteil für viele Stifter.
Steuerliche Vorzüge: Im Gegensatz zu deutschen Stiftungen, bei denen alle 30 Jahre eine Erbschaftssteuer-Äquivalent gezahlt werden muss, sind für Liechtenstein-Stiftungen weder Ertragssteuern noch Erbschaftssteuern fällig.
Flexibilität in der Stiftungsgestaltung: Liechtensteinische Stiftungssatzungen ermöglichen eine höhere Anpassungsfähigkeit, während jene in Deutschland meist starr sind.
Strategischer Standortvorteil: Liechtenstein ist Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), jedoch nicht der Europäischen Union (EU), was für viele Kunden im Hinblick auf ihre Stiftungsgründung attraktiv ist.
Quellensteuer: Sollte ein Stifter ins Ausland umziehen, fällt bei der Ertragserschließung aus der Liechtenstein-Stiftung weniger Quellensteuer an als bei einer deutschen Stiftung.
Trotz der genannten Vorzüge gibt es Nachteile wie die bisher hohe Schenkungssteuer bei Vermögensübertragungen an die Stiftung. In Deutschland ansässige Stifter werden mit nur 20.000 Euro Freibetrag konfrontiert und müssen die ungünstige Steuerklasse III in Betracht ziehen, welche eine Belastung von bis zu 50 Prozent ab einem Vermögenswert von über 13 Millionen Euro vorsieht.
Eine potenziell wegbereitende Entscheidung könnte sich jedoch durch das Finanzgericht Köln abzeichnen, welches eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) richtete. In diesem Kontext wurde gefordert, dass eine Stiftung Liechtensteiner Rechts ähnlich wie eine deutsche Familienstiftung behandelt werden sollte – mit einen Freibetrag von 200.000 Euro sowie einer reduzierten Besteuerung von 19 Prozent gemäß Steuerklasse I. Wenn diese Forderung durch die Gerichtsentscheidung bestätigt wird, könnte damit ein weiterer Anreiz geschaffen werden, die Stiftungsgründung in Liechtenstein zu bevorzugen.
Hierdurch könnten sich sowohl für Emigranten als auch für Stifter innerhalb des EEA eine verbesserte steuerliche Behandlung ergeben, was die Attraktivität der Liechtenstein-Stiftung weiter erhöhen würde. Dennoch sollte erwähnt werden, dass auch hohe Verwaltungskosten anfallen können, die laut Einschätzung jedoch bei richtiger Beratung und Auswahl des Dienstleisters, tragbar sind.
Wer eine Vermögensplanung oder -sicherung außerhalb der EU anstrebt, könnte in der Liechtenstein-Stiftung eine optimale Alternative finden. Die möglichen Änderungen durch die Gerichtsentscheidung könnten diese Attraktivität noch verstärken, weshalb eine kontinuierliche Beobachtung der Entwicklungen zu empfehlen ist.
Alternativer Vermögensplan: Die Stiftung in Liechtenstein
Für viele deutsche Stifter spielt die Stiftungsgründung in Liechtenstein eine zentrale Rolle bei der Vermögensplanung und dem Vermögensschutz. Bisher bestand der Nachteil, dass das sogenannte Steuerklassenprivileg nicht für liechtensteinische Stiftungen galt, sondern nur für deutsche Familienstiftungen. Dies könnte sich jedoch aufgrund einer Gerichtsentscheidung ändern.
Vorteile der Liechtensteinischen Stiftung:
Gründung und Kapital: Die Gründung ist unkompliziert und ein Mindestkapital von 30.000 Euro wird als attraktiv betrachtet.
Steuerliche Aspekte:
Keine Einkommenssteuer
Keine Erbschaftssteuer
Im Vergleich dazu unterliegen deutsche Familienstiftungen alle 30 Jahre einer Ersatz-Erbschaftssteuer.
Flexibilität: Anders als in Deutschland können die Satzungen in Liechtenstein leichter angepasst werden.
Standort außerhalb der EU: Für Kunden kann dies ein entscheidender Faktor sein. Besonders wenn ein Umzug ins Ausland ansteht, bietet eine liechtensteinische Stiftung steuerliche Vorteile.
Nachteile und jüngste Entwicklungen:
Die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung war bisher mit hohen Schenkungssteuern verbunden. Deutsche Stifter hatten nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und fielen unter die ungünstige Steuerklasse 3. Übertragungen über 20.000 Euro wurden somit mit 30 Prozent und ab 13 Millionen Euro sogar mit 50 Prozent besteuert. Eine interessante Wendung ergab sich durch die Vorlage des Finanzgerichts Köln beim Europäischen Gerichtshof im November 2023. Eine dort ansässige Familie klagte auf Anwendung des Steuerklassenprivilegs, welches bislang inländischen Stiftungen vorbehalten war. Bei einem positiven Urteil könnten Vermögensübertragungen auf eine liechtensteinische Stiftung künftig weniger Kosten verursachen und so eine bevorzugte Alternative werden.
Administration und Kontrolle:
Verwaltungskosten: Zwar werden diese von manchen als hoch empfunden, doch können sie mit dem richtigen Dienstleister bei einer kleinen Stiftung mit etwa 5.000 Schweizer Franken pro Jahr durchaus überschaubar sein.
Kontrollverlust: Die Involvierung einer Drittpartei kann Bedenken hervorrufen, diese lassen sich aber in einer Beratung klären.
Beratungsangebote:
Die Stiftung in Liechtenstein kann für die Vermögensplanung, den Erbschaftsschutz oder zur Vermeidung der deutschen Wegzugssteuer interessant sein. Interessenten wird eine persönliche Beratung angeboten, um individuell die beste Lösung zu erörtern.
Verwaltungsaufwendungen und Einbußen der Steuerungsfähigkeit
Beim Übertragen von Vermögenswerten auf eine Stiftung stehen deutsche Stifter oft vor der Wahl zwischen einer liechtensteinischen oder einer deutschen Familienstiftung. Die liechtensteinische Variante bietet eine niedrigere Gründungsschwelle mit einem Mindestkapital von lediglich 30.000 Euro und ist bekannt für ihre steuerlichen Privilegien, darunter der Fortfall von Einkommens- und Erbschaftssteuern. Im Gegensatz dazu sieht sich eine deutsche Stiftung alle 30 Jahre mit einer Art Erbschaftsersatzsteuer konfrontiert.
Vorteile einer liechtensteinischen Stiftung:
Einfachheit der Gründung: Mit einem Mindestkapital von 30.000 Euro leicht zugänglich.
Steuerliche Entlastung: Keine Einkommens- oder Erbschaftssteuern im Gegensatz zu deutschen Stiftungen.
Flexibilität: Satzungsänderungen sind möglich, wohingegen deutsche Stiftungsstatuten starr sind.
Ort des Sitzes: Liechtenstein ist Teil des EWR, jedoch nicht der EU, was für manche Stifter vorteilhaft ist.
Bislang galt die hohe Schenkungssteuer als Nachteil für die liechtensteinische Stiftung, da für Vermögensübertragungen jenseits des Freibetrags von 20.000 Euro ungünstige Steuersätze anfielen. Jedoch zeichnet sich durch eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Aktenzeichen 7 K 217/21), wonach die Privilegien der Steuerklasse I eventuell auch auf ausländische Stiftungen ausgedehnt werden könnten, eine mögliche Änderung ab.
Nachteile der liechtensteinischen Stiftung:
Schenkungssteuer: Bisher beträgt der Freibetrag nur 20.000 Euro; für höhere Beträge kommen erhebliche Steuersätze zur Anwendung.
Verwaltungskosten: Obwohl sie als hoch wahrgenommen werden, können sie sich bei guter Beratung auf ein überschaubares Maß belaufen.
Steuerungsfähigkeit: Der Einbezug Dritter in die Verwaltung kann für Stifter ein Kontrollverlust bedeuten.
Es wird argumentiert, dass dieselben Bedingungen, die für deutsche Familienstiftungen gelten, auf Stiftungen im EU- oder EWR-Raum ausgeweitet werden sollten. Eine solche Anpassung würde die Attraktivität der liechtensteinischen Stiftung für Vermögensübertragungen weiter stärken.
Stifter, die die Gründung einer liechtensteinischen Stiftung in Betracht ziehen, suchen meist Rechtsberatung, um Optionen für Vermögensplanung und Steueroptimierung zu erörtern. Solche Konsultationen bieten Möglichkeiten, eine Stiftung nach persönlichen Bedürfnissen und Zielen zu gestalten und die mit einer Auswanderung potenziell verbundenen steuerlichen Vorteile zu nutzen.
Beratungsangebot
Die liechtensteinische Stiftung dient zahlreichen deutschen Spendern als wesentliches Werkzeug zur Vermögensplanung und -sicherung. Die Gründung ist mit geringem Aufwand und einem niedrigen Mindestkapital von 30.000 Euro möglich. Attraktiv ist zudem die Tatsache, dass die liechtensteinische Stiftung weder Einkommens- noch Erbschaftssteuern unterliegt. Anders als die deutsche Familienstiftung, die alle 30 Jahre eine Art Erbschaftssteuer zu entrichten hat, bietet Liechtenstein größere Flexibilität bezüglich der Anpassung von Stiftungsstatuten.
Viele Klienten schätzen auch, dass Liechtenstein nicht in der EU ist, aber im EWR, was für sie ein entscheidender Grund ist, sich für die liechtensteinische Lösung zu entscheiden. Insbesondere bei einem Wegzug ins Ausland erweist sich ein Einkommen aus der liechtensteinischen Stiftung als einfacher und kostengünstiger im Vergleich zu Einkünften aus einer deutschen Familienstiftung.
Ein wesentlicher Nachteil bestand bisher darin, dass bei der Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung eine hohe Schenkungssteuer anfiel. Für deutsche Spender galt lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro und die ungünstige Steuerklasse 3, die für Schenkungen über 20.000 Euro, einen Steuersatz von 30 Prozent, und ab 13 Millionen Euro sogar 50 Prozent vorsieht. Dies könnte sich jedoch durch eine kürzliche Entscheidung des Finanzgerichts Köln ändern, bei der eine Anpassung der Steuerklasse für ausländische Stiftungen zugunsten einer Angleichung an die Regelungen deutscher Familienstiftungen gefordert wurde.
Falls künftig die Möglichkeit bestünde, Vermögenswerte zu günstigeren Steuersätzen auf eine liechtensteinische Stiftung zu übertragen, könnte das für viele Spender ein weiterer Beweggrund sein, sich gegen eine deutsche Familienstiftung zu entscheiden.
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