Steuergestaltung mit Personen-Gesellschaften im Ausland

Die Besteuerung von Auslandseinkünften ist ein komplexes Thema, das für viele deutsche Steuerzahler von Bedeutung ist. Deutschland wendet in vielen Fällen das Territorialprinzip an, was bedeutet, dass im Ausland erzielte Einkünfte oft nur dort besteuert werden.

Dies eröffnet interessante Möglichkeiten für Unternehmer und Investoren. Durch die Gründung von Personengesellschaften in Ländern mit niedrigen Steuersätzen, wie beispielsweise Bulgarien, können erhebliche Steuervorteile erzielt werden. Die Gewinne unterliegen dann nur der dortigen Besteuerung, müssen in Deutschland aber nicht nochmals versteuert werden.

Kernpunkte

  • Das Territorialprinzip befreit ausländische Einkünfte oft von deutscher Besteuerung

  • Personengesellschaften in Niedrigsteuerländern bieten steuerliche Vorteile

  • Die Wahl der Unternehmensform im Ausland beeinflusst die Steuerbelastung erheblich

Besteuerung nach dem Territorialprinzip und die Freistellungsmethode

Frankreichs Mieteinkünfte als Beispiel

Bei der Besteuerung nach dem Territorialprinzip werden Einkünfte nur in dem Land besteuert, in dem sie erwirtschaftet werden. Ein Ferienhaus in Frankreich verdeutlicht dies: Die Mieteinnahmen unterliegen ausschließlich der französischen Steuer. In der deutschen Steuererklärung werden diese Einkünfte lediglich als Progressionseinkommen angegeben. Sie beeinflussen zwar den Steuersatz für das deutsche Einkommen, bleiben aber steuerfrei.

Bedeutung von Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln die steuerliche Behandlung von Auslandseinkünften. Deutschland hat etwa 100 solcher Abkommen geschlossen. Mit Ausnahme von Mauritius und Zypern sehen alle die Freistellungsmethode vor. Dies bedeutet, dass Betriebsstättengewinne im Ausland nur dort besteuert werden.

Beispielsweise würde eine deutsche Bäckerei mit Filiale in Frankreich ihre dortigen Gewinne nur in Frankreich versteuern. Diese Regelung gilt auch für Länder mit attraktiven Steuersätzen wie Singapur oder die USA.

In Bulgarien beträgt der Einkommensteuersatz nur 10%. Eine deutsche Personengesellschaft dort würde ihre Gewinne mit diesem Satz versteuern. In Deutschland müssten diese Einkünfte zwar angegeben werden, blieben aber steuerfrei.

Kapitalgesellschaften sind steuerlich oft weniger vorteilhaft. Bei Ausschüttungen an deutsche Anteilseigner fällt zusätzlich Quellensteuer an.

Vergleich der Steuermethoden

Beispiel Großbritannien und USA

Die Anrechnungsmethode findet häufig in Ländern wie Großbritannien und den USA Anwendung. Bei dieser Methode werden im Ausland erzielte Einkünfte im Heimatland besteuert, wobei bereits gezahlte ausländische Steuern angerechnet werden.

Ein britischer Staatsbürger mit einer Immobilie in Frankreich muss beispielsweise zunächst französische Steuern auf Mieteinnahmen zahlen. In Großbritannien wird dann die Differenz zur britischen Steuer fällig, falls diese höher ausfällt. Die in Frankreich entrichtete Steuer wird dabei angerechnet.

Im Gegensatz dazu wendet Deutschland bei Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel die Freistellungsmethode an. Ausländische Einkünfte sind hier von der deutschen Steuer befreit und unterliegen nur dem Progressionsvorbehalt.

Die US-Steuersätze sind gestaffelt. Die ersten $11.000 werden mit 10% besteuert, von $11.001 bis $44.725 gilt ein Satz von 12%, danach folgen weitere Stufen. Bei einem Gewinn von $250.000 in den USA läge die effektive Steuerbelastung bei etwa 21%.

Steuerliche Gestaltungsoptionen im internationalen Kontext

Bulgarisches Partnerschaftsmodell als Beispiel

In Bulgarien bietet sich eine interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeit durch die Gründung einer Personengesellschaft. Das Land erhebt lediglich 10% Einkommensteuer. Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland werden die dort erzielten Gewinne in Deutschland steuerfrei gestellt.

Eine empfehlenswerte Struktur ist eine Art GmbH & Co. KG. Der deutsche Steuerpflichtige fungiert als Kommanditist und erhält die Gewinne. In Bulgarien muss er eine Steuererklärung abgeben und 10% Steuern zahlen. In der deutschen Erklärung werden die Einkünfte nur für den Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

Vergleich von Personen- und Kapitalgesellschaften

Personengesellschaften bieten oft steuerliche Vorteile gegenüber Kapitalgesellschaften bei Auslandsaktivitäten. Bei einer bulgarischen GmbH fallen zwar auch nur 10% Körperschaftsteuer an. Bei Ausschüttung nach Deutschland wird jedoch zusätzlich Quellensteuer fällig.

Eine deutsche Holding-GmbH könnte Gewinne aus Bulgarien steuerfrei vereinnahmen. Bei Weiterausschüttung an natürliche Personen fällt aber Abgeltungsteuer an. Personengesellschaften ermöglichen hingegen eine direkte steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne in Deutschland.

In Ländern mit günstiger Körperschaftsteuer, wie Österreich mit 23%, können Kapitalgesellschaften durch Gewinnabführungsverträge ähnliche Effekte erzielen. Die Umsetzung ist jedoch komplexer als bei Personengesellschaften.

Internationale Unternehmensbesteuerung

Handwerksmeister in Frankreich

Ein deutscher Bäckermeister, der eine Filiale in Frankreich eröffnet, muss seine dort erzielten Gewinne nur in Frankreich versteuern. Das deutsche Steuerrecht wendet in diesem Fall das Freistellungsverfahren an. Die französischen Einkünfte bleiben in Deutschland steuerfrei, beeinflussen jedoch den Steuersatz für das deutsche Einkommen. Dies basiert auf dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich.

Steuervorteile in den USA und Singapur

Die USA bieten attraktive Steuersätze für Unternehmen. Bei einem Gewinn von 250.000 US-Dollar fällt lediglich eine Bundessteuer von 21% an. In einigen Bundesstaaten gibt es keine zusätzliche Einkommensteuer.

Singapur hat ebenfalls ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Gewinne einer Betriebsstätte in Singapur werden nur dort besteuert.

Bulgarien lockt mit einem Einkommensteuersatz von 10% für Personengesellschaften. Ein deutscher Steuerpflichtiger kann als Kommanditist einer bulgarischen KG fungieren und seine Gewinne mit 10% versteuern. In Deutschland werden diese Einkünfte nur zur Progression herangezogen.

Bei Kapitalgesellschaften fällt zusätzlich Quellensteuer auf Ausschüttungen an. Eine deutsche GmbH kann jedoch eine bulgarische Tochter-GmbH gründen und deren Gewinne steuerfrei vereinnahmen.

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