Hinzurechnungs-Besteuerung bei Niedrigsteuer-Gesellschaften

Zusatzbesteuerung stellt eine wichtige und komplexe Facette des deutschen Steuersystems dar, die insbesondere bei Geschäftsaktivitäten im Ausland zu beachten ist. Es geht dabei um die Besteuerung von Einkünften einer ausländischen Gesellschaft, die in einem Niedrigsteuerland angesiedelt ist, und betrifft sowohl natürliche Personen als auch juristische Entitäten mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. Diese Regelung zielt darauf ab, die Steuervermeidung durch die Verlagerung von Einkunftsquellen in Länder mit geringerer Besteuerung zu unterbinden.

Die steuerliche Betrachtung von Einkünften unterscheidet zwischen aktiven und passiven Einkommensarten, wobei letztere im Fokus der Zusatzbesteuerung stehen. Nicht ausgeschüttete Gewinne einer ausländischen Tochtergesellschaft können somit unter bestimmten Bedingungen der Besteuerung in Deutschland unterliegen. Die Kontrolle des Steuerpflichtigen über die ausländische Gesellschaft und die Höhe der tatsächlich gezahlten Steuern im Ausland spielen eine entscheidende Rolle bei der Anwendung der Zusatzbesteuerung.

Key Takeaways

  • Zusatzbesteuerung erfasst passive Einkünfte ausländischer Gesellschaften in Niedrigsteuerländern.

  • Die Definition von aktivem bzw. passivem Einkommen bestimmt die Anwendung der Zusatzbesteuerung.

  • Steuerliche Kontrolle und der Sitz der Gesellschaft beeinflussen die Zusatzbesteuerung entscheidend.

Grundlagen der Zusatzbesteuerung

Steuerliche Zusatzlast für Unternehmen im Ausland

In Deutschland ansässige Personen oder Gesellschaften, die in Niedrigsteuerländern Firmen etablieren, könnten einer zusätzlichen Steuerbelastung unterliegen. Dies betrifft sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen wie GmbHs. Die Betroffenen zahlen in Deutschland Einkommenssteuer respektive Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ergänzend zu den Steuern im Ansässigkeitsland der Firma.

Passive Einkünfte und ihre Definition

Eine Besonderheit der Zusatzbesteuerung ist ihre Anwendung nur auf passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft. Aktive Einkünfte werden definiert, wobei alle nicht gelisteten als passiv gelten. Hierzu zählen:

  • Land- und Forstwirtschaftserträge

  • Einkünfte aus gewerblicher Produktion

  • Erträge aus dem Betrieb von Kreditinstituten und Versicherungen

  • Handelseinkünfte

  • Servicetätigkeitserträge

  • Mieteinnahmen und Pacht

  • Gewinnbeteiligungen, sofern die Beteiligung mindestens 10% beträgt

  • Einkünfte aus Unternehmensveräußerungen oder -auflösungen

Alle anderen Einkünfte werden als passiv angesehen und sind in Deutschland steuerpflichtig.

Ausnahmen bei der Bestimmung von aktiven Einkünften

Es existieren Ausnahmeregelungen bei der Festlegung von aktiven Einkünften. So gelten Einkünfte als passiv, wenn es sich beim ausländischen Unternehmen um eine reine Kauf- oder Verkaufsfirma handelt oder wenn Gesellschafter persönlich Dienstleistungen erbringen, die die Firma fakturiert.

Anwendung nur in Niedrigsteuerländern

Die Zusatzbesteuerung wird ausschließlich in Ländern angewandt, in denen eine Firma weniger als 25% auf ihr Einkommen zahlt. Dabei ist nicht der nominale, sondern der effektiv entrichtete Steuersatz entscheidend.

Kontrolle über die ausländische Gesellschaft

Die Zusatzsteuer wird erhoben, wenn deutsche Steuerpflichtige mehr als 50% der ausländischen Gesellschaft kontrollieren, sei es alleine oder gemeinsam mit nahestehenden Personen.

Besteuerung der nicht ausgeschütteten Gewinne

Ein wesentlicher Aspekt ist die Besteuerung nicht ausgeschütteter Gewinne. Wenn also Gewinne in der ausländischen Firma belassen werden, erfolgt trotzdem eine Besteuerung in Deutschland.

Verstoß gegen EU-Recht

Die Zusatzbesteuerung steht teilweise im Widerspruch zu EU-Recht. Sie darf innerhalb der EU nur angewendet werden, wenn eine rein künstliche Gestaltung vorliegt, welche bewiesen werden muss. Bei ausreichender wirtschaftlicher Substanz der ausländischen Firma greift die Zusatzbesteuerung nicht.

Einführung der ATAD-Richtlinie

Mit der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) wurde die Zusatzbesteuerung EU-weit eingeführt. Dies betraf vormals steuerfreie Länder, die nun auch CFC-Regelungen implementieren müssen. Diese gelten vorwiegend für juristische Personen und weniger für natürliche Personen in Niedrigsteuerländern.

Passives Einkommen

Begriffsbestimmung passiver Einnahmequellen

Passive Einkünfte entstehen aus Unternehmensaktivitäten in Ländern mit niedriger Besteuerung, wenn diese Einkünfte nicht zu den gesetzlich definierten aktiven Einnahmearten gehören. In Deutschland müssen sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen wie eine GmbH für solche Einkünfte Steuern entrichten, zusätzlich zu den Steuern im Land der Unternehmensgründung, falls die Steuersätze unterhalb von 25% liegen.

Ausnahmen bei der Einstufung als aktives Einkommen

Obwohl acht Arten von Einkünften von der deutschen Finanzbehörde als aktiv klassifiziert werden – darunter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Industrie, Bankwesen, Handel, Dienstleistungen, Vermietung und Verpachtung sowie Beteiligungen und Unternehmensauflösungen – gibt es spezifische Bedingungen, unter denen diese Einkünfte als passiv betrachtet werden können. Dies trifft beispielsweise zu, wenn eine Gesellschaft überwiegend als Handelsunternehmen fungiert oder wenn ein Gesellschafter persönliche Dienste für das Unternehmen erbringt und diese Leistungen verrechnet werden. Hinzu kommt die Kontrollregelung, nach der eine Person oder Gruppe, welche die Mehrheit an einem Unternehmen hält, die zusätzliche steuerliche Belastung aktiviert. Unausgeschüttete Gewinne unterliegen ebenfalls der Besteuerung in Deutschland.

Zusätzliche Steuerbelastungen in Ländern mit geringer Besteuerung

Steuerpflichtige in Deutschland, die Unternehmen in Staaten mit niedriger Besteuerung etablieren, sehen sich mit der deutschen Regelung der Hinzurechnungsbesteuerung konfrontiert. Diese Regel gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige, seien es natürliche oder juristische Personen.

Fokus auf passive Einkünfte:

  • Nur Einkünfte, die nicht als aktiv klassifiziert werden, unterliegen dieser Hinzurechnung.

  • Aktive Einkünfte sind in acht Kategorien definiert, u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Industrie, Kreditinstituten, Versicherungen, Handel, Dienstleistungen, Vermietung und Verpachtung sowie Gewinnausschüttungen, sofern die Beteiligung mindestens zehn Prozent beträgt.

Aktive Einkommensarten Kriterium Land- und Forstwirtschaft - Industrielle Aktivität (Produktion) - Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen - Handel - Dienstleistungen - Vermietung und Verpachtung - Gewinnausschüttungen Beteiligung mind. 10% Einkünfte aus Gesellschaftsveräußerungen -

Definition niedriger Besteuerung:

  • Als niedrig besteuert gelten Länder, in denen die effektive Unternehmenssteuer unter 25% liegt.

Kontrollbedingungen:

  • Die Hinzurechnungsbesteuerung greift nur, wenn der deutsche Steuerpflichtige mehr als 50% der Unternehmensanteile hält.

Hinzurechnung undifferenzierter Gewinne:

  • Selbst wenn Gewinne im Ausland belassen werden, erfolgt eine Besteuerung in Deutschland auf diese nicht ausgeschütteten Gewinne.

Kollision mit EU-Recht:

  • Hinzurechnungsbesteuerung kann innerhalb der EU nur bei nachweislich künstlichem Arrangement angewendet werden und steht teilweise im Widerspruch zum EU-Recht.

EU-weite Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung:

  • Durch die Anti-Tax-Avoidance Directive (ATAD) der EU wurde die Hinzurechnungsbesteuerung in allen Mitgliedsstaaten eingeführt.

Das Thema zusätzliche Besteuerung bei der Erwirtschaftung von Einkünften über Grenzen hinweg ist hoch komplex und bedarf einer gründlichen Auseinandersetzung mit den spezifischen Steuergesetzen und Vorschriften. Wer internationale Geschäfte tätigt, sollte sich dieser Regelungen bewusst sein, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Unternehmensbesteuerung und zusätzliche Abgaben

Deutschland unterwirft natürliche sowie juristische Personen einer zusätzlichen Besteuerung, wenn diese in Niedrigsteuerländern Gesellschaften etablieren. Diese Steuerpraxis dient dazu, der Steuervermeidung vorzubeugen. Nachfolgend werden sieben zentrale Aspekte dieses Steuersystems beleuchtet:

  • Passive versus aktive Einkünfte: Die zusätzliche Besteuerung erfasst nur passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft. Aktive Einkünfte sind genau definiert; dazu gehören unter anderem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Produktion, Bank- und Versicherungsgewerbe, Handel, Dienstleistungen, Vermietung und Verpachtung sowie gewisse Unternehmensbeteiligungen und -veräußerungen.

  • Exzeptionen bei aktiven Einkünften: Trotz der Definition von acht aktiven Einkunftsarten gibt es Ausnahmen. Beispielsweise wird eine Handelsgesellschaft als passiv eingestuft, falls sie überwiegend Kauf- und Verkaufsaktivitäten betreibt.

  • Zusätzliche Besteuerung und niedrige Steuerländer: Zusätzliche Abgaben fallen an, wenn Unternehmen in Staaten gegründet werden, in denen diese unter 25% Steuern zahlen. Hierbei zählt die tatsächlich entrichtete Unternehmenssteuer und nicht der nominale Steuersatz.

  • Kontrollaspekt: Eine zusätzliche Besteuerung greift nur, wenn der deutsche Steuerpflichtige die Kontrolle über das ausländische Unternehmen besitzt. Kontrolle wird definiert als direkte oder indirekte Beteiligung von über 50% durch die Person selbst oder nahestehende Personen.

  • Besteuerung von nicht ausgeschütteten Gewinnen: Einer der kritischsten Punkte ist, dass die Steuern in Deutschland auf die nicht ausgeschütteten Gewinne der ausländischen Gesellschaft zu entrichten sind, selbst wenn diese im Unternehmen belassen werden und dort bereits versteuert wurden.

  • Übereinstimmung mit EU-Recht: Die zusätzliche Besteuerung steht teilweise im Widerspruch zu EU-Recht. Eine Durchsetzung ist im EU-Raum nur möglich, wenn eine rein künstliche Gestaltung nachgewiesen wird, also keine substantielle wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

  • EU-Richtlinie gegen Steuervermeidung (ATAD): Die Anti-Tax Avoidance Directive hat dazu geführt, dass nunmehr CFC-Regelungen EU-weit eingeführt wurden. Dies hat eine Harmonisierung zur Folge gehabt, da nun alle EU-Länder den CFC-Regelungen unterliegen.

Diese sieben Fakten beleuchten die Komplexität der deutschen Besteuerungspraxis im internationalen Kontext und unterstreichen die Notwendigkeit, dass Unternehmen und Individuen bei internationalen Steuerangelegenheiten kompetent beraten sein sollten.

Zusätzliche Steuern auf nicht verteilte Erträge

Die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung ist ein komplexer Teil des deutschen Steuerrechts und betrifft Unternehmen und natürliche Personen mit unbegrenzter Steuerpflicht, die Firmen in Niedrigsteuerländern betreiben. Diese zusätzlichen Steuern werden auf nicht ausgeschüttete Einkünfte der ausländischen Gesellschaft erhoben. Unternehmen und Personen mit Wohnsitz in Deutschland müssen neben den lokalen Steuern im Land des Unternehmens möglicherweise auch in Deutschland Steuern zahlen.

Wichtige Fakten zur zusätzlichen Besteuerung:

  • Anwendungsbereich: Die zusätzliche Besteuerung bezieht sich ausschließlich auf passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft. Passive Einkünfte sind alle nicht als aktiv definierten Einkunftsarten. Dabei gelten nur acht spezifische Einkunftstypen als aktiv, dazu zählen beispielsweise Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft oder aus handwerklicher Fertigung.

    Aktive Einkünfte:

    • Land- und Forstwirtschaft

    • Industrielle Produktion

    • Kreditinstitute und Versicherer

    • Handelsunternehmen

    • Dienstleistungen

    • Vermietung und Verpachtung

    • Gewinnverteilung von Körperschaften (mindestens 10% Beteiligung)

    • Einkünfte aus Anteilsveräußerungen

  • Besonderheiten und Ausnahmen: Unternehmen, die aktiv tätig zu sein scheinen, können dennoch als passiv eingestuft werden. Beispielsweise werden Gesellschaften, die ausschließlich Handel zwischen zwei Ländern betreiben oder deren Partner persönliche Dienstleistungen für das Unternehmen zur Verfügung stellen, als passiv angesehen.

  • Kontrollkriterium: Zusätzliche Steuern fallen nur an, wenn der deutsche Steuerzahler eine beherrschende Kontrolle über die Gesellschaft ausübt. Das bedeutet, mehr als 50% der Anteile müssen vom Steuerpflichtigen und nahestehenden Personen gehalten werden.

  • EU-Recht: Die zusätzliche Steuer ist mit dem EU-Recht konfrontiert, wonach sie nur bei nachgewiesenem, rein künstlichem Missbrauch angewendet werden darf. Unternehmen können die sogenannte "Substanzausnahme" nutzen, wenn sie nachweisen können, dass das ausländische Unternehmen über eine echte wirtschaftliche Tätigkeit verfügt.

  • ATAD-Richtlinie: Mit der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) wurde die zusätzliche Besteuerung EU-weit umgesetzt. Dies bedeutet, dass nun alle EU-Staaten, die bisher keine entsprechenden Regelungen hatten, diese implementieren mussten.

Diese Punkte verdeutlichen, dass das Ziel der zusätzlichen Besteuerung darin besteht, die Verlagerung von Einkünften in Länder mit niedrigeren Steuersätzen zu verhindern und Steuergerechtigkeit sicherzustellen.

Zusätzliche Steuern und das Europäische Recht

Konflikte mit Europäischem Recht

Die Konflikte mit europäischem Recht sind besonders im Zusammenhang mit den von Deutschland erhobenen "Controlled Foreign Company" (CFC)-Steuern von Bedeutung. Das EU-Recht wird durch diese Steuerregelung, welche unverteilte Einnahmen ausländischer Gesellschaften in Niedrigsteuerländern besteuert, teilweise verletzt. Dies erklärte der Europäische Gerichtshof bereits vor Jahren und stellte klar, dass eine solche Besteuerung innerhalb der EU nur zulässig ist, wenn eine rein künstliche Konstruktion vorliegt und kein tatsächlicher wirtschaftlicher Grund für die Existenz des Unternehmens nachgewiesen werden kann.

  • Wann verletzt die Besteuerung EU-Recht? Wenn die ausländische Gesellschaft in einem EU-Staat ansässig ist und für die Besteuerung weniger als 25% Unternehmenssteuer zahlt, ohne dass ein Missbrauch nachgewiesen ist.

  • Urteil des EuGH: Die EuGH-Entscheidung im Fall "Cadbury Schweppes" definierte den Rahmen, innerhalb dessen die CFC-Regulierung mit EU-Recht kollidiert.

Substanzklausel als Problemlöser

Die Substanzklausel dient als ein Ausweg aus der Konfliktsituation mit dem EU-Recht. Demnach wird von der deutschen Zusatzbesteuerung abgesehen, wenn die ausländische Gesellschaft eine echte wirtschaftliche Aktivität nachweisen kann. Die Substanz eines Unternehmens ist hierbei der Schlüssel, der durch Faktoren wie reale Geschäftstätigkeit und die Präsenz von angestelltem Personal belegt werden kann.

  • Was ist eine Substanzklausel? Eine Regelung, die echte wirtschaftliche Tätigkeit belohnt und künstliche Gestaltungen verhindert.

  • Wie wird Substanz nachgewiesen? Durch Indikatoren wie tatsächlich ausgeführte handelnde Tätigkeiten, Angestellte und Geschäftsräume im Land der Gesellschaft.

Diese Regelungen sollen gewährleisten, dass die Bestimmungen im Kontext des europäischen Binnenmarkts sowie den Prinzipien der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit Rechnung tragen.

Zusätzliche Steuerregelungen in Deutschland und der EU

In Deutschland müssen natürliche und juristische Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht unter Umständen eine zusätzliche Steuer zahlen, falls sie Unternehmen in Staaten mit niedriger Besteuerung gründen. Diese Regelung zielt darauf ab, die Steuerflucht zu erschweren.

  • Passive Einkünfte: Die zusätzliche Besteuerung betrifft Einkünfte, die nicht als aktiv klassifiziert werden. Aktive Einkünfte umfassen unter anderem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, produzierendem Gewerbe, dem Finanz- und Versicherungssektor, Handel, Dienstleistungen sowie bestimmte Beteiligungen und Veräußerungserträge. Alle anderen Einkünfte gelten als passiv und sind in Deutschland steuerpflichtig.

  • Ausnahmen bei aktiven Einkünften: Selbst wenn ein ausländisches Unternehmen grundsätzlich aktive Einkünfte erzielt, können diese unter gewissen Umständen als passiv eingestuft werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Firma als Handelsunternehmen fungiert, das von Deutschland aus Produkte bezieht und diese dann mit Gewinn zurückverkauft.

  • Niedrig besteuerte Länder: Eine zusätzliche Besteuerung erfolgt, wenn die Gesellschaft in einem Land ansässig ist, in dem sie weniger als 25% Steuern auf ihre Erträge zahlt.

  • Kontrollierende Gesellschafter: Die Regelung greift nur, wenn der in Deutschland Steuerpflichtige mehr als 50% der Unternehmensanteile direkt oder indirekt über nahe Angehörige hält.

  • Nicht ausgeschüttete Gewinne: Die zusätzliche Steuer wird auf nicht ausgeschüttete Gewinne erhoben, was bedeutet, dass auch dann Steuern in Deutschland anfallen, wenn Gewinne im Ausland belassen werden.

  • EU-Rechtskonformität: Die zusätzliche Besteuerung kann teilweise gegen EU-Recht verstoßen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die ausländische Gesellschaft in der EU eine rein künstliche Konstruktion darstellt. Dennoch hat der deutsche Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die den Nachweis einer substantiellen wirtschaftlichen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft erfordert, um von der Zusatzbesteuerung befreit zu werden.

  • Umsetzung der ATAD: Die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) der Europäischen Union hat zur Folge, dass die CFC-Regelungen (Controlled Foreign Corporation) EU-weit eingeführt wurden. Dies gilt auch für Länder, die zuvor keine solchen Regelungen hatten, wie Irland oder Malta.

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