Bundesfinanzhof urteilt: Keine Wegzugsteuer bei Wille zur Rückkehr!

Auswandern führt oft zu komplexen steuerlichen Fragen, besonders wenn Unternehmensbeteiligungen im Spiel sind. Ein jüngstes Urteil des Bundesfinanzhofs hat die Thematik der Auswanderungssteuer und temporären Abwesenheit ins Rampenlicht gerückt. Ein Steuerzahler, der ins Ausland zog und später nach Deutschland zurückkehrte, stand im Disput mit dem Finanzamt bezüglich der Besteuerung stiller Reserven seiner Unternehmensanteile. Das Gericht entschied jedoch zu seinen Gunsten und erklärte die Abwesenheit als temporär, was die Auswanderungssteuer nichtig machte.

Diese Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung einer präzisen Planung und die rechtlichen Ungenauigkeiten in Bezug auf temporäre Auslandsaufenthalte. Im Zeitalter der Globalisierung ist dies eine relevante Thematik für Unternehmer, die eine Auswanderung erwägen. Anhand dieses Beispiels lässt sich die Wichtigkeit eines fundierten Verständnisses der aktuellen und früheren Gesetzeslage sowie die Notwendigkeit einer strategischen Vorgehensweise erkennen.

Schlüsselerkenntnisse

  • Ein Gerichtsurteil zum Thema Auswanderungssteuer betont die Relevanz des temporären Auslandsaufenthalts.

  • Strategische Planung und Verständnis der Gesetzeslage sind für Auswanderer essentiell.

  • Gerichtsentscheidungen können Unsicherheiten in der steuerrechtlichen Definition temporärer Abwesenheit aufzeigen.

Steuerliche Konsequenzen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland

Im Jahr 2014 ist ein deutschsprachiger Steuerzahler, der an mehreren inländischen Firmen beteiligt war, nach Dubai umgezogen. Diese Bewegung stellte eine Basis für die Wegzugsbesteuerung dar. Die Wegzugsbesteuerung gilt für Personen, die wesentliche Anteile an Gesellschaften besitzen und ins Ausland ziehen, wodurch stille Reserven aufgedeckt und wie ein fiktiver Verkauf behandelt werden. Die Wertzuwächse der Anteile seit Anschaffung bilden die Bemessungsgrundlage für die Steuer. Im Falle des Umzugs nach Dubai und der folgenden temporären Rückkehr nach Deutschland im Jahr 2016 sowie der dauerhaften Rückkehr im Folgejahr, trat die Problematik der Wegzugsbesteuerung hervor.

Spezifischer Fall:

  • Involvierte Parteien: Ein Steuerpflichtiger mit Beteiligungen an deutschen Unternehmen

  • Zeitstrahl: 2014 Umzug nach Dubai, 2016 temporäre Rückkehr, 2017 dauerhafte Rückkehr

  • Wegzugsbesteuerung: Ursprünglich eingefordert, später durch ein Gerichtsurteil negiert wegen vorübergehender Abwesenheit.

Trotz der Rückkehr und Veräußerung von Firmen wurde ihm die Wegzugsbesteuerung in Rechnung gestellt. Eine Klage beim Finanzgericht Münster führte zunächst zu keiner Änderung das Urteil, aber der Bundesfinanzhof entschied anschließend zugunsten des Klägers, da er nur temporär abwesend war.

Überlegungen:

  • Vorübergehender Umzug: Gilt als ausgeschlossen von der Wegzugsbesteuerung.

  • Deutlichkeit der Vorschriften: Auslegung oft unklar, keine bindenden Informationen seitens der Finanzbehörden im Voraus erhältlich.

  • Vorsichtsmaßnahmen: Empfohlen wird die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung, z.B. durch Umwandlung des Unternehmens in eine Personengesellschaft, Verkauf oder Übertragung in eine Stiftung.

Diese Ausführungen verdeutlichen den Ansatz für Steuerpflichtige, die einen Wohnsitzwechsel planen, und illustrieren anhand eines praktischen Falls die Relevanz und die potenziellen Komplikationen, die mit der Wegzugsbesteuerung verbunden sind. Die Kenntnis solcher Fälle und der aktuellen Rechtsprechung ist wesentlich für eine fundierte Planung und Vorgehensweise.

Der konkrete Fall und seine Chronologie

2014 entschied sich der Steuerpflichtige für einen Umzug nach Dubai. Er beteiligte sich an mehreren deutschen Unternehmen. Im Jahr 2016 kehrte er vorübergehend nach Deutschland zurück und siedelte 2017 dauerhaft um. Nach seinem Wiedereinzug in Deutschland veräußerte er seine Unternehmensanteile. Das Finanzamt bestand trotzdem auf die Zahlung der Wegzugssteuer. Daraufhin erhob der Steuerpflichtige Klage vor dem Finanzgericht Münster, unterlag jedoch in erster Instanz. Erst das Bundesfinanzhof urteilte zugunsten des Klägers, die temporäre Abwesenheit schloss eine Besteuerung aus.

Die folgende Tabelle fasst die Zeitpunkte zusammen:

Jahr Ereignis 2014 Umzug nach Dubai 2016 Temporäre Rückkehr nach Deutschland 2017 Dauerhafte Rückkehr und Unternehmensverkauf 2017+ Finanzgerichtliche Auseinandersetzung

Die Wegzugssteuer betrifft Personen mit mindestens 1% Beteiligung an Kapitalgesellschaften, die ins Ausland umziehen. Der Steuerpflichtige würde dann auf die stillen Reserven der Unternehmensanteile steuerlich belangt werden, als hätte er diese verkauft. Die Höhe der Steuer bemisst sich an der Wertsteigerung der Anteile.

In diesem besonderen Fall waren die alten Regelungen zur Wegzugssteuer noch anwendbar. Für vorübergehende Umzüge ins Ausland sieht die aktuelle Rechtslage vor, dass Sicherheitsleistungen zu hinterlegen sind. Das Finanzamt legte die Wegzugssteuer fest, als der Betroffene bereits zurück in Deutschland war und wusste somit von der temporären Natur seines Auslandsaufenthalts.

Wichtig ist die Frage, ab wann ein Wegzug als temporär gilt. Hierzu gibt es keine eindeutige gesetzliche Definition, was Raum für Interpretationen lässt und die Steuerpflichtigen einer gewissen Unsicherheit aussetzt.

Entscheidend war in diesem Fall, dass der Betroffene zurückkehrte, unabhängig davon, wann die Entscheidung dazu gefällt wurde. Der Finanzhof folgte dieser Auffassung, und obwohl der Steuerpflichtige direkt nach seiner Rückkehr die Steuernachricht erhielt, erkannte das Gericht an, dass die Behörde um die vorübergehende Natur des Umzugs wusste und somit die Wegzugssteuer nicht gerechtfertigt war.

Für Personen, die einen Umzug ins Ausland erwägen und in einer Firma beteiligt sind, ergibt sich aus diesem Fall die Notwendigkeit, sorgsam zu prüfen, welchen steuerlichen Konsequenzen sie möglicherweise entgegensehen könnten – Jahre nachdem der Umzug stattgefunden hat.

Entscheidungsfindung des Bundesfinanzhofes

Fakten des Falles

  • Der Steuerpflichtige war in mehreren deutschen Firmen beteiligt

  • Zog 2014 nach Dubai um und kehrte 2016 vorübergehend, 2017 endgültig nach Deutschland zurück

  • Verkaufte nach der Rückkehr seine Firmenanteile in Deutschland

  • Finanzamt rechnete Abgeltungssteuer auf, trotz temporärer Abwesenheit und anschließender Rückkehr

Gerichtsprozess

  • Klage vor dem Finanzgericht Münster eingereicht, aber verloren

  • Bundesfinanzhof gab dem Steuerpflichtigen jedoch Recht

  • Begründung des Gerichts: Die Abwesenheit war nur vorübergehend, was eine Besteuerung ausschließt

Bedeutung des Falles

  • Beispiel zeigt die langfristigen Auswirkungen der Wegzugsbesteuerung

  • Die Definition einer temporären Abwesenheit bleibt vage ohne klare gesetzliche Vorgaben

  • Steuerpflichtige sind möglicherweise der Willkür der Finanzbehörden ausgesetzt

Hinweise für Auswanderer

  • Steuerpflichtige sollten prüfen, wie sie die Wegzugsbesteuerung umgehen können

  • Empfehlungen: Umstrukturierung der Beteiligungen oder der Unternehmensform

  • Vermeidung rechtlicher und finanzieller Schwierigkeiten durch vorausschauende Planung

Expertenmeinungen

  • Uneinigkeit über die Kriterien für eine "temporäre Abwesenheit"

  • Mögliche Absicherungen: Beibehaltung einer Mietwohnung in Deutschland

  • Entscheidung des Finanzgerichts zeigt, dass erst die Rückkehr eines Steuerpflichtigen bedeutsam ist

Die Bedeutung praktischer Beispiele

Anhand eines konkreten Falls lässt sich die Tragweite der Wegzugsbesteuerung verdeutlichen. Ein Unternehmer, der im Jahr 2014 nach Dubai umzog, sah sich mit der Forderung der Wegzugssteuer konfrontiert, nachdem er Anteile an mehreren deutschen Gesellschaften besaß. Er kehrte jedoch 2016 vorübergehend und 2017 dauerhaft nach Deutschland zurück und verkaufte die Unternehmen. Das zuständige Finanzamt forderte die Wegzugssteuer ein, trotz der späteren Rückkehr nach Deutschland. Die Streitsache wurde vor dem Finanzgericht Münster und schlussendlich vor dem Bundesfinanzhof verhandelt, der zugunsten des Steuerpflichtigen entschied. Die Richter betrachteten seine Abwesenheit als temporär, womit eine Besteuerung nicht gerechtfertigt war.

Interessant an diesem Fall ist:

  • Der Fall zeigt auf praktische Weise, wie komplex und langwierig Auseinandersetzungen mit der Wegzugssteuer sein können.

  • Er verdeutlicht, dass die damalige gesetzliche Lage weniger strikt war. Heute müssten Sicherheitsleistungen erbracht werden, sofern ein Steuerpflichtiger ins Ausland zieht.

  • Das Beispiel unterstreicht die Unbestimmtheit des Steuerrechts bei Auslandsbezug. Es gibt keine klaren Regelungen für die temporäre Abwesenheit. Das Ermessen der Finanzbehörden spielt eine wesentliche Rolle.

Vorsorge ist entscheidend: Es wird empfohlen, proaktiv Maßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Wegzugsbesteuerung zu entgehen. Dazu könnten gehören:

  • Die Umwandlung der Gesellschaft in eine Personengesellschaft

  • Der Verkauf der Anteile

  • Die Übertragung auf eine Stiftung

Solche Schritte tragen dazu bei, die Unsicherheiten und eventuellen Rechtsstreitigkeiten zu umgehen, damit man sich nicht langfristig mit dieser Problematik auseinandersetzen muss.

Die Rechtsprechung bietet keine eindeutige Definition dafür, wann eine Abwesenheit als temporär gilt. Daher müssen Unternehmer sorgfältig planen und notfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, bevor sie den Schritt ins Ausland wagen.

Steuerliche Veränderungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland

Ein aktuelles Beispiel veranschaulicht die Problematik rund um die sogenannte Wegzugsbesteuerung. Im Kern geht es dabei um die Besteuerung stiller Reserven bei Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn eine Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Sind mehr als 1% der Anteile im Besitz, wird der Wertzuwachs der Anteile seit Erwerb besteuert. Dies wird oft als fiktiver Verkauf betrachtet, und kann bei einem einzelnen Unternehmer mit einer 100%igen Beteiligung an einer GmbH mit 100.000 Euro Gewinn zu einer Steuerrückstellung von 300.000 bis 400.000 Euro führen.

Ein Fallbeispiel aus der Praxis

Ein Steuerpflichtiger, der an mehreren deutschen Gesellschaften beteiligt war, zog 2014 nach Dubai um, kehrte jedoch 2016 zeitweilig und 2017 endgültig nach Deutschland zurück. Trotz des Verkaufs seiner Firmenanteile in Deutschland nach seiner Rückkehr, forderte das Finanzamt die Zahlung der Wegzugssteuer. Erstinstanzlich unterlag der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht Münster, jedoch gab ihm der Bundesfinanzhof Recht. Die Richter qualifizierten seinen Aufenthalt im Ausland als nur temporär, was die Besteuerung ausschloss.

Unterschiede zwischen alter und neuer Gesetzgebung

  • Alte Regelung: Hier konnte es passieren, dass selbst nach temporärer Rückkehr und Veräußerung der Beteiligungen im Inland die Wegzugsbesteuerung eingefordert wurde.

  • Neue Regelung: Verschärfungen beinhalten die Erlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe der erwarteten Steuer bei Auslandsaufenthalten. Beispielsweise könnte eine Grundbucheintragung auf das Inlandseigentum des Steuerpflichtigen oder die Zahlung der Wegzugssteuer nötig sein, wobei letztere bei einer nur vorübergehenden Auswanderung zurückerstattet wird.

Definition der "temporären Abwesenheit" und praktische Implikationen

Die Auslegung dessen, was als temporäre Abwesenheit gilt, ist unscharf und hängt stark von Einzelfallentscheidungen ab. Expertenmeinungen dazu, wie eine Rückkehrabsicht zu dokumentieren ist, variieren. Auch wenn das Gericht im besprochenen Fall keine klare Zeitleiste für die Entscheidung zur Rückkehr voraussetzte, zeigt sich in der Praxis, dass steuerliche Unsicherheiten bleiben können.

Vorbeugung und Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Präventive Maßnahmen, um die Wegzugsbesteuerung zu umgehen, schließen Umwandlungen der Unternehmensform, Verkäufe, Übertragungen an Stiftungen oder Familienangehörige ein. Ziel ist es, eine Auseinandersetzung mit der Steuerthematik gänzlich zu vermeiden und somit langwierige Auseinandersetzungen und hohe Kosten zu umgehen.

Der Begriff der temporären Abwesenheit

Im Zusammenhang mit der deutschen Wegzugsbesteuerung spielt die temporäre Abwesenheit eine wesentliche Rolle. Diese Bestimmungen betreffen Personen mit einem mindestens einprozentigen Anteil an Kapitalgesellschaften, sowohl im In- als auch im Ausland. Wer ins Ausland zieht, sieht sich mit der Aufdeckung der stillen Reserven konfrontiert, die einem fiktiven Verkauf gleichkommen. Vereinfacht gesagt wird der Wertzuwachs der Anteile versteuert, was bei einer 100% Beteiligung an einer GmbH mit jährlich 100.000 Euro Gewinn zu einer Steuerforderung von 300.000 bis 400.000 Euro führen kann.

Fallbeispiel

  • Zugrunde liegender Fall: Ein Steuerzahler ist 2014 aus Deutschland nach Dubai gezogen, kehrte 2016 vorübergehend und 2017 dauerhaft zurück, verkaufte seine Unternehmensanteile, wurde aber dennoch zur Wegzugssteuer herangezogen. Der Bundesfinanzhof entschied allerdings, dass sein Umzug nur temporärer Natur war und bestätigte somit keine Steuerpflicht.

  • Interessante Aspekte:

    • Die Kontinuität des Falles, trotz temporärer Rückkehr nach Deutschland

    • Anpassungen an der Gesetzgebung, die nun eine Sicherheitsleistung verlangen

    • Aspekte bei der Einschätzung, ob ein Umzug als temporär gilt

  • Rechtsunsicherheit: Die Abgrenzung, wann ein Umzug als temporär anzusehen ist, bleibt vage und lässt Raum für die Interpretation durch Steuerbehörden.

  • Strategien zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung:

    • Umwandlung des Unternehmens in eine Personengesellschaft

    • Verkauf oder Übertragung des Unternehmens

    • Nutzung einer atypisch stillen Gesellschaft oder Übertragung auf Familienmitglieder

Diese Vorgehensweisen zielen darauf ab, den Komplex der Wegzugsbesteuerung umfassend zu umgehen und somit möglichen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden vorzubeugen.

Die unklare Auslegung von Steuerbestimmungen im internationalen Kontext

In der Praxis der Besteuerung von Unternehmensanteilen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland treten regelmäßig Unschärfen auf. Ein prägnantes Beispiel hierfür stellt der Fall eines Steuerpflichtigen dar, der sich mit der Wegzugsbesteuerung auseinandersetzen musste. Im Jahr 2014 verlegte der Betroffene seinen Wohnsitz nach Dubai. Während dieser Zeit war er an mehreren deutschen Unternehmen beteiligt. Seine Rückkehr nach Deutschland erfolgte temporär im Jahr 2016 und dann dauerhaft im Jahr 2017. Nach dem Verkauf seiner Unternehmensanteile in Deutschland wurde ihm von den Finanzbehörden dennoch die Wegzugsbesteuerung auferlegt.

Die Wegzugsbesteuerung erfasst die stillen Reserven von Unternehmensanteilen im Falle eines Umzugs ins Ausland, wenn mindestens eine Beteiligung von 1% an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften besteht. Konkret ergibt sich die Steuerschuld aus dem Zuwachs des Wertes der Anteile seit deren Anschaffung, simuliert durch einen fiktiven Verkauf. Diese Regelungen sind jedoch nicht eindeutig definiert und lassen breiten Interpretationsspielraum zu, was zu Rechtsunsicherheit führt.

Wesentliche Punkte des angesprochenen Falls:

  • Temporäre Abwesenheit: Gerichtsentscheidungen zufolge führte die nur temporäre Abwesenheit des Steuerpflichtigen dazu, dass eine Besteuerung letztendlich nicht stattfand. Das Finanzgericht Münster wies die Klage zunächst ab, allerdings gab der Bundesfinanzhof dem Steuerpflichtigen recht.

  • Alte Regelungen: Dem Fall lagen die vor der Gesetzesänderung geltenden Regeln zugrunde. Aktuell ist bei einem Wegzug eine Sicherheitsleistung in Höhe der erwarteten Steuerschuld zu hinterlegen.

  • Rechtsunsicherheit beim Begriff der Temporalität: Es bleibt unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Abwesenheit als temporär erachtet wird. Divergierende Auffassungen herrschen darüber, ob bestimmte Kriterien wie das Vorhalten einer Wohnung in Deutschland oder andere Indikatoren für eine Rückkehrabsicht erforderlich sind.

Interpretationsspielräume und deren Folgen:

  • Sicherheitsleistung: Heute wird die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei vorübergehendem Wegzug gefordert, was durch Eintragungen im Grundbuch oder direkte Zahlungen realisiert werden kann und nachträglich bei tatsächlicher Rückkehr rückgängig gemacht wird.

  • Nachträgliche Steuerfestsetzung: Die Festsetzung der Steuerschuld nach der Rückkehr nach Deutschland zeigt, dass die Auseinandersetzung mit der Wegzugsbesteuerung auch Jahre später noch zu Schwierigkeiten führen kann.

  • Empfehlungen an Betroffene: Zur Vermeidung der Komplexität und Unsicherheit, die mit der Wegzugsbesteuerung verbunden sind, wird angeraten, präventive Maßnahmen zu ergreifen, um die Ansatzpunkte für die Besteuerung von vornherein auszuschließen. Beispiele hierfür sind die Umwandlung eines Unternehmens in eine Personen- gesellschaft, der Verkauf oder die Übertragung von Unternehmensanteilen an eine Stiftung oder Familienmitglieder.

Dieser konkrete Fall verdeutlicht somit die bestehenden Unsicherheiten und Interpretationsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung sowie die Notwendigkeit einer klaren Regelung und einer vorausschauenden Gestaltung für betroffene Unternehmer und Kapitalgesellschaftsbeteiligte.

Ratschläge für Unternehmer, die ins Ausland umziehen möchten

Als Unternehmer, der über eine Auswanderung nachdenkt, ist es ausschlaggebend, die steuerrechtlichen Folgen einer solchen Entscheidung zu verstehen, insbesondere im Hinblick auf die Wegzugssteuer, die greifen kann, wenn man Anteile an einer Kapitalgesellschaft besitzt und beabsichtigt, Deutschland zu verlassen. Es ist von entscheidender Bedeutung, sich mit den Vorschriften auseinanderzusetzen, da sie komplex sind und sich auf den Wertzuwachs der Anteile beziehen.

Vorbereitung auf den Umzug:

  • Bewerten Sie Vermögenswerte und mögliche stille Reserven, da diese virtuell als verkauft gelten und eine Steuerlast verursachen können.

  • Erwägen Sie Veränderungen in der Unternehmensstruktur, wie die Umwandlung in eine Personengesellschaft oder den Verkauf von Anteilen.

Fallbeispiel: Ein deutscher Unternehmer ist vorübergehend nach Dubai umgezogen und hat in dieser Zeit keine Wegzugssteuer entrichtet. Nach einer temporären Rückkehr nach Deutschland und dem späteren Verkauf seiner Firmenanteile führte die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt schlussendlich zu einem Gerichtsentscheid zu seinen Gunsten.

Umgang mit Unsicherheiten:

  • Klare Absichten für den Wegzug kommunizieren oder zumindest dokumentieren.

  • Sich über mögliche Veränderungen der Rechtsprechung und deren Auswirkungen informieren.

Rechtliche Verteidigungsstrategien:

  • Klärung der temporären Natur des Wegzugs kann steuerbefreiend wirken.

  • In manchen Fällen ist eine Garantie, dass man definitiv zurückkehrt, nicht erforderlich – der faktische Rückzug und die Kenntnis des Finanzamts darüber können ausreichend sein.

Allgemeine Empfehlungen:

  • Die Auseinandersetzung mit der Wegzugssteuer kann sich über Jahre erstrecken. Die Folgen für die persönliche und unternehmerische Freiheit sind nicht zu unterschätzen.

  • Proaktive Maßnahmen ausarbeiten und implementieren, um steuerlichen Verpflichtungen zuvorzukommen.

  • Fachliche Beratung in Anspruch nehmen, um eine strukturierte Planung zur Vermeidung der Wegzugssteuer sicherzustellen.

Unser Angebot:

  • Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten dabei, ihre Steuerlast zu minimieren, Vermögen aufzubauen und zu schützen, sowie persönliche Freiheit zu maximieren.

  • Expertise und ein qualifiziertes Netzwerk zur Verfügung stellen, um eine gesetzeskonforme Gestaltung zu gewährleisten.

Zögern Sie nicht, bei Bedarf eine professionelle Beratung zu suchen. Es ist im eigenen Interesse, fundierte Entscheidungen zu treffen und Langzeitfolgen zu bedenken, bevor Sie einen so bedeutenden Schritt wie die Auswanderung vollziehen.

Steuerliche Folgen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland minimieren

Ein steuerpflichtiger Anteilseigner einer deutschen Gesellschaft kann bei einem Umzug ins Ausland mit der Entrichtung einer Wegzugssteuer konfrontiert werden. Dies tritt auf, sofern die Person eine qualifizierte Beteiligung besitzt und die bislang unversteuerten stillen Reserven der Anteile besteuert werden. Hierbei agiert der fiktive Verkauf der Anteile zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels als Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf den theoretischen Wertzuwachs dieser Anteile erhoben wird.

Beispiel

  • Besitz an einer GmbH: 100%

  • Jahresprofit der GmbH: 100.000 Euro

  • Mögliche Wegzugssteuer: 300.000 - 400.000 Euro

Ein kürzlich entschiedener Rechtsfall zeigte auf, dass ein nur temporärer Umzug ins Ausland die Wegzugsbesteuerung ausschließen kann. Konkret ging es um eine Person, die 2014 nach Dubai zog, temporär 2016 nach Deutschland zurückkehrte und 2017 dorthin permanent zurückzog. Obwohl der Verkauf der Unternehmen erst nach der Rückkehr in Deutschland stattfand, forderte das Finanzamt zunächst die Wegzugssteuer. Diese Forderung wurde jedoch letztlich vom Bundesfinanzhof abgelehnt.

Ereignis Rechtliche Konsequenz Umzug 2014 Alte Wegzugssteuer-Regelung Temporäre Rückkehr 2016 Keine Besteuerung Dauerhafte Rückkehr 2017 Keine Besteuerung aufgrund temporärer Abwesenheit Verkauf der Firmenanteile Steuerlich irrelevant für die Wegzugssteuer

Rechtliche Unsicherheit und Maßnahmen zur Vermeidung der Wegzugssteuer

Von entscheidender Bedeutung ist die Absicht der Rückkehr, deren Konkretisierung jedoch unklar bleibt. Obwohl die Erstellung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt möglich ist, fehlt es oft an klar definierten Vorgaben, die einen temporären Umzug eindeutig regeln.

Um der Problematik der Wegzugssteuer ganz zu entgehen, empfiehlt es sich, im Vorfeld Maßnahmen zu ergreifen, die diese Steuer gar nicht erst anfallen lassen:

  • Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften

  • Verkauf der Unternehmensanteile

  • Übertragung von Unternehmensanteilen an eine Stiftung

  • Vorbereitungen für einen atypisch stillen Gesellschafter oder Familienmitglieder

Ziel ist es, Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt sowie langwierige Rechtsstreitigkeiten und damit verbundene Kosten zu vermeiden. Abschließend wird empfohlen, im Falle des Vorhabens, dauerhaft ins Ausland zu gehen, sorgfältig vorzubereiten, um die steuerrechtlichen Verbindlichkeiten klar zu regeln und zukünftige Freiheit und finanzielle Sicherheit zu gewährleisten.

Absichten bezüglich der Auswanderung und deren Konsequenzen

Im Jahre 2014 verließ ein Steuerpflichtiger Deutschland, um nach Dubai zu ziehen. Während dieser Zeit war er an mehreren deutschen Unternehmen beteiligt. Die Rückkehr nach Deutschland erfolgte zunächst vorübergehend im Jahr 2016 und dann endgültig im Jahr 2017. Nach seiner Rückkehr verkaufte er seine Unternehmensbeteiligungen, wurde jedoch vom Finanzamt zur Zahlung der Wegzugssteuer aufgefordert. Der Steuerpflichtige zog gegen diese Entscheidung vor Gericht, unterlag zunächst, jedoch urteilte der Bundesfinanzhof letztendlich zu seinen Gunsten. Der Bundesfinanzhof sah die Abwesenheit als temporär an, was einer Besteuerung entgegenstand.

Relevante Faktoren im Fall:

Relevante Aspekte des Wegzugssteuergesetzes:

  • Bemessung auf Basis der stillen Reserven in Unternehmensanteilen zum Zeitpunkt des Wegzugs

  • Anwendung bei Beteiligung von mindestens 1% in in- und ausländischen Kapitalgesellschaften

  • Im Falle eines Umzuges wird ein fiktiver Verkauf der Anteile angenommen

Verhalten bei temporärer Abwesenheit laut Gerichtsurteil:

  • Die Absicht der Rückkehr und der Zeitpunkt der Entscheidungsfindung sind für die Besteuerung irrelevant

  • Wichtig ist die tatsächliche Rückkehr und das Wissen des Finanzamtes darüber

Strategien zur Vermeidung der Wegzugssteuer:

  • Umwandlung des Unternehmens in eine Personengesellschaft

  • Verkauf oder Übertragung des Unternehmens

  • Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft oder Übertragung an Familienmitglieder

Bedeutung des Präzedenzfalls:

  • Verdeutlichung der rechtlichen Unsicherheit und der Interpretationsspielräume im Steuerrecht

  • Bewusstsein für die mögliche zeitlich verzögerte Auseinandersetzung mit der Wegzugssteuer

Menschen, die einen Umzug ins Ausland in Betracht ziehen und gleichzeitig Beteiligungen an Unternehmen halten, sollten strategisch planen und Maßnahmen ergreifen, um die Wegzugssteuer legal zu vermeiden. Die professionelle Beratung kann hierbei helfen, langfristige Komplikationen und Unsicherheiten zu vermeiden und für mehr finanzielle Freiheit zu sorgen.

Beratungsangebot

Sebastian, ein erfahrener Berater in Sachen Steuerrecht, erläutert die Komplexität der Wegzugsbesteuerung anhand eines aktuellen Beispiels. Er hebt hervor, dass bei Wegzug ins Ausland und Beteiligungen an Unternehmen die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen, was einem fiktiven Verkauf der Anteile gleichkomme. Bei einer 100%-Beteiligung an einer GmbH könnten die Steuerforderungen bis zu 400.000 Euro betragen.

Ein praxisnaher Fall wird beschrieben: Ein Steuerzahler, der 2014 ins Ausland umzog und temporär 2016, dauerhaft 2017 nach Deutschland zurückkehrte, konnte die Forderung zur Wegzugsbesteuerung abwenden. Trotz Verkaufs seiner Unternehmen nach der Rückkehr lehnten die Finanzgerichte die Besteuerung ab, da der Wegzug nur vorübergehend gewesen sei.

Sebastian betont die Bedeutung dieses Falles und verdeutlicht die Unschärfe und Interpretationsmöglichkeiten des Steuerrechts, besonders in Bezug auf vorübergehende Abwesenheit. Er warnt vor der potenziellen "Willkür" der Finanzämter und weist auf die Bedeutung von klaren Absichten bei einem Umzug hin.

Für den Umgang mit Unsicherheiten und Vermeidung der Wegzugsbesteuerung rät Sebastian zu proaktiven Maßnahmen:

  • Umwandlung der Gesellschaft in eine Personengesellschaft

  • Verkauf des Unternehmens

  • Übertragung in eine Stiftung

  • Übertragung auf Familienmitglieder

Sebastian bietet ferner an, seine Fachkenntnis zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung weiterzugeben, und dazu sollte eine professionelle Beratung in Anspruch genommen werden. Interessenten, die im Hinblick auf internationale Bewegungen und Steuerverbindlichkeiten Beratung suchen, lädt Sebastian ein, eine Konsultation bei ihm und seinen Kollegen zu buchen. Das Ziel sei es, die steuerliche Last zu mindern, Vermögen aufzubauen, zu schützen und persönliche Freiheit zu maximieren.

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7 steuergünstige Staaten für Rentner & Vorruheständler