Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
Das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) wurde mit dem Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I Nr. 67 vom 30. Dezember 20003, S. 3022/3023) erlassen und trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Es löste das vorherige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab. Das SGB XII regelt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Personen, die nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gesetz wurde zuletzt im Jahr 2019 geändert.
Finanzielle Hilfe für Deutsche im Ausland: Doch wie sieht es mit Deutschen aus, die im Ausland leben? Haben auch Sie ein Anrecht auf Sozialhilfe? In diesem Artikel gehen wir dieser Frage auf den Grund und setzen uns näher mit § 24 SGB XII auseinander.
Das Sozialgesetzbuch
Grundsicherung für im Ausland lebende Deutsche: Seit dem 1. Januar 2005 wird die Gewährung von Sozialhilfe und Grundsicherung für Deutsche, die im Ausland leben, gesetzlich geregelt. Hierbei gilt der Grundsatz, dass Sozialhilfe nur noch an bedürftige Personen gezahlt wird, die in Deutschland leben. Dies wird in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII festgelegt. Für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist die Auszahlung von Leistungen nicht mehr möglich.
Es sind jedoch Ausnahmen möglich. Hierfür muss eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar vorliegen und zusätzlich nachgewiesen werden, dass eine Rückkehr nach Deutschland aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Dazu gehören die Pflege und Erziehung eines Kindes, das aufgrund rechtlicher Bestimmungen im Ausland bleiben muss, sowie eine längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder die Schwere der Pflegebedürftigkeit. Zudem kommt eine Abweichung von § 24 Abs.1 Satz 1 SGB XII aufgrund hoheitlicher Gewalt in Betracht.
Wichtig: Die Leistungen können jedoch nicht erbracht werden, wenn Sie bereits Sozialhilfe von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erhalten.
Die Leistungen
Bei Sozialhilfeleistungen im Ausland hängt die Art und Weise der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und Vermögens von den individuellen Gegebenheiten im jeweiligen Aufenthaltsland ab. Es ist wichtig zu beachten, dass für Sozialhilfeleistungen im Ausland ein zusätzlicher Antrag gestellt werden muss, unabhängig von einem Antrag für Leistungen innerhalb Deutschlands.
Zuständig für diesen zusätzlichen Antrag ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. In der Regel ist dies das Landesamt des jeweiligen Bundeslandes. Falls der Geburtsort im Ausland liegt oder nicht zu ermitteln ist, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt.
Um finanzielle Unterstützung von der deutschen Sozialhilfe zu erhalten, müssen Antragsteller einen Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Aufenthaltsland einreichen. Nach Prüfung leitet diese den Antrag weiter an den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Deutschland, welcher über die Bewilligung entscheidet und die Leistungsberechtigten sowie die Auslandsvertretung entsprechend informiert. Die bewilligten Leistungen werden dann von der Auslandsvertretung ausgezahlt und mit dem Sozialhilfeträger abgerechnet.
Fazit
Bis auf einige Ausnahmen, ist es seit 2019 nicht mehr möglich Sozialhilfe als Deutscher im Ausland zu beziehen. Wenn du dich nicht dem deutschen Staat rumschlagen willst und stattdessen ein Leben in Freiheit genießen möchtest, dann buche noch heute ein Beratungsgespräch mit unserem Experten, der dir hilfreiche Tipps rund um das Auswandern geben wird und all deine Fragen beantworten wird.
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