Kindergeld im Ausland

Habe ich weiterhin Anspruch auf Kindergeld, wenn ich im Ausland lebe? Unterstützt mich der Staat weiterhin, wenn meine Kinder im Ausland leben und ich in Deutschland?

In diesem Artikel erfahren Sie alles rund um das Thema Kindergeld im Ausland und welche Kriterien erfüllt sein müssen, um den Anspruch zu gewährleisten.

Kindergeldanspruch

Deutsche im Ausland, die weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig (voll steuerpflichtig) sind oder entsprechend behandelt werden und deren Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland haben, haben Anspruch auf Kindergeld. Selbst wenn die Kinder innerhalb der EU, aber außerhalb Deutschlands wohnen, erhalten sie weiterhin das Kindergeld.

Doch auch wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat die Möglichkeit, Kindergeld als Sozialleistung zu bekommen.

Arbeitnehmer und Selbstständige unterliegen den Rechtsvorschriften des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates, in dem sie arbeiten. Nur entsandte Arbeitnehmer unterliegen weiterhin den Vorschriften des Entsendestaates. In anderen Fällen gelten die Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Person oder die Familie lebt.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Wie bereits erwähnt, besteht die Möglichkeit, für beschränkt steuerpflichtige Eltern ebenso Kindergeld als Sozialleistung zu beanspruchen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden:

  • Der Beziehende muss eine Arbeitslosenversicherung in Deutschland besitzen, und die Kinder müssen entweder in Deutschland, einem anderen EU-Staat oder in Island, Norwegen oder Liechtenstein wohnhaft sein.

  • Der Beziehende erhält eine deutsche Rente und lebt in einem EU-Staat, der Schweiz, Island, Norwegen oder Liechtenstein. Hierbei müssen die Kinder ebenfalls in Deutschland, einem anderen EU-Staat oder in Island, Norwegen oder Liechtenstein leben.

  • Alternativ kann der Beziehende auch eine Beamtenanstellung bei einer deutschen Einrichtung außerhalb Deutschlands haben und dabei Kindergeld beziehen, wenn das Kind im Ausland im selben Haushalt lebt.

  • Der oder die Beziehende lebt in einem anderen EU-Staat als Deutschland, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, arbeitet jedoch in Deutschland. Die Kinder sind wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Staat, in Norwegen, Liechtenstein oder Island.

  • Der oder die Beziehende arbeitet in der Entwicklungshilfe oder ist Missionar oder Missionarin. Leben die Kinder mit solchen Personen in einem gemeinsamen Haushalt im Ausland, können auch sie deutsches Kindergeld beziehen.

  • Ebenso ist es möglich, das Kindergeld als Truppenmitglied der NATO zu beziehen, wenn der Partner oder die Partnerin eine EU-Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins besitzt und die Kinder in einem dieser Länder leben.

Anspruch in mehreren Ländern

Es kann vorkommen, dass ein Kind Ansprüche auf Familienleistungen in mehreren Ländern hat. Die Rangfolge der Zuständigkeit orientiert sich an Kriterien wie Erwerbstätigkeit, Rente oder Wohnsitz. So hat der Staat, in dem eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, Vorrang vor anderen Staaten. Sollte ein Kindergeldanspruch in mehreren Staaten bestehen, so zahlt stets das Land, in dem das Kind lebt. Der zuständige Staat ist immer für die volle Höhe des Kindergeldes verantwortlich. Allerdings kann es vorkommen, dass das Kindergeld im zuständigen Staat niedriger ausfällt als in Deutschland. In diesen Fällen kann die deutsche Kindergeldkasse unter Umständen die Differenz auszahlen.

Was wenn ein Elternteil in Deutschland lebt und ein anderes im EU-Ausland?

Für den Bezug von Kindergeld ist es nicht entscheidend, wo die Eltern leben, sondern wo sie arbeiten. Das Land, in dem die Eltern ihren Arbeitsplatz haben, ist verantwortlich für die Auszahlung von Kindergeld und anderen Familienleistungen. Wenn die Eltern in verschiedenen EU-Ländern arbeiten, wird das Kindergeld in dem Land gezahlt, in dem die Kinder ihren Wohnsitz haben. In einigen Fällen kann das Kindergeld im Land des Kindeswohnsitzes niedriger ausfallen als im Land, in dem der andere Elternteil arbeitet und bei dem die Kinder nicht wohnen. In diesem Fall gibt es das sogenannte "Differenzkindergeld", das vom Staat gezahlt wird, in dem der andere Elternteil arbeitet. Wenn die Leistungen für Kinder im Ausland niedriger sind als das deutsche Kindergeld, gibt es keinen Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt jedoch nicht für Familienleistungen, die von bestimmten Ländern gezahlt werden. Es ist jedoch möglich, dass es auch in einem anderen EU-Staat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz ein Differenzkindergeld gibt.

Wie ist das Kindergeld mit Auslandsbezug zu beantragen?

Ein Kindergeldantrag ist immer schriftlich und unterschrieben zu stellen. Und zwar bei der Familienkasse. Der Antrag kann auch im Ausland gestellt werden. Wer dafür zuständig ist, erfahren Sie bei der Familienkasse bzw. bei der Botschaft. 

‌Für den Antrag sind folgende Formulare ausgefüllt erforderlich:

  • Kindergeld-Antrag

  • Anlage Kind

  • Anlage Ausland

Wie beantrage ich Kindergeld mit Auslandsbezug?

Der Antrag muss schriftlich und unterschrieben bei der Familienkasse eingereicht werden. Auch im Ausland lebende Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wobei die Zuständigkeit entweder bei der Familienkasse oder der Botschaft liegt.

Missverständnisse

Kindergeld kann oft missverstanden werden, da es seinen Namen nicht direkt widerspiegelt. Es handelt sich eigentlich um eine finanzielle Unterstützung für Familien, und nicht um eine direkte Leistung für Kinder. Das Kindergeld wird nämlich an die Eltern oder den bezugsberechtigten Elternteil ausgezahlt, auch wenn das Kind bereits volljährig ist. Allerdings gibt es Fälle, in denen ein Abänderungsantrag gestellt werden kann. Es ist wichtig zu wissen, dass das Kindergeld nicht von der Staatsbürgerschaft des Kindes abhängt, sondern von der Steuerpflicht der Eltern.

Veränderungsmitteilung

‌Der Staat reagiert empfindlich darauf, wenn sich etwas an den Lebensumständen ändert, dies jedoch nicht rechtzeitig bekannt gegeben wird. Zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld muss zurückgezahlt werden. Bezugsberechtigte Personen müssen die Familienkasse darüber informieren, wenn sich verschiedene Umstände ändern, wie etwa der Wohnsitzwechsel ins Ausland oder ins Inland, der Auszug eines Kindes aus dem bisherigen Haushalt oder die Entsendung durch den Arbeitgeber in einen anderen Staat. Auch die Gewährung oder der Entfall von Rentenleistungen muss gemeldet werden.

Berechtigung

Grundsätzlich haben Eltern Anspruch auf Kindergeld für ihre minderjährigen Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Im Rahmen einer Berufsausbildung wird das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr weitergezahlt. Sollte das Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren oder einen anderen geregelten Freiwilligendienst leisten, so wird dieser Zeitraum auf die Altersgrenze des Kindergeldbezugs angerechnet. Bei behinderten Kindern besteht ein Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus.

Fazit

Die wichtigste Entscheidung, die Sie für die Unterstützung ihrer Familie treffen müssen, ist, dass Sie sich über alle Vorschriften und Kriterien, die mit dem Kindergeld im Ausland verbunden sind, im Klaren sind. Wie wichtig es ist, sich zu informieren und beraten zu lassen, mag für manche schwierig sein, ist aber für den richtigen Übergang notwendig.

Wenn Sie also Fragen haben oder Hilfe brauchen, um das Kindergeld im Ausland zu verstehen oder generell Hilfe bei der Planung ihres Umzugs ins Ausland benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Bei Perspektive Ausland bieten wir eine professionelle Beratung mit einem Experten, der jahrelange Erfahrung mitbringt.

Bei Steuerfragen und der Frage Kindergeld Dubai, erfahren Sie mehr hier.

 
 
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